22-23/2001 | |
INHALT |
Kirche und Staat |
Mit der geplanten Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat
im Kanton Zürich beginnt mit grösster Wahrscheinlichkeit eine
neue Epoche im Schweizer Staatskirchenrecht.<1>
Der vorliegende Entwurf der Verfassungsänderung und des Kirchengesetzes
behält zwar weiterhin das Besteuerungsrecht der Kirchgemeinden bei,
ist aber neu durchgehend paritätisch ausgerichtet und anerkennt neben
der römisch-katholischen Körperschaft und den Kirchgemeinden auch
die katholische Kirche an sich. Völlig neu und in den Auswirkungen
wahrscheinlich noch unterschätzt ist die Begründung für die
Auszahlung von Kostenbeiträgen aus allgemeinen Steuergeldern an die
kantonalen kirchlichen Körperschaften der anerkannten Kirchen für
Tätigkeiten, die von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung sind. Die Auszahlung
solcher Beiträge und das dafür notwendige Prozedere beruhen auf
eigentlichen Leistungsverträgen zwischen dem Staat und staatskirchenrechtlichen
Körperschaften.<2>
Bereits um die Mitte der 1990er Jahre war es der Trennungsinitiative im
Kanton Zürich zu verdanken, dass im Bereich der staatskirchenrechtlichen
Fragen, die vorher jahrzehntelang keine grossen Probleme aufwarfen, Bewegung
und Diskussion Eingang hielten. Dieser komplizierte Rechtsbereich zwischen
Kirche(n) und Staat wurde wieder zu einem kontroversen Gesprächsthema,
teils angeregt durch innerkirchliche Entwicklungen und Probleme, angestossen
aber auch durch die Bewusstwerdung eines Grundsatzverständnisses, das
einer theoretischen Reflexion förderlich ist und keine diskriminatorischen
Vorschriften mehr zulassen will. Zwei Veröffentlichungen von Adrian
Loretan geben einen umfassenden Einblick in die Diskussionen um 1995,<3> die sich seither aufgrund der spannungsreichen
innerkatholischen Diskussion um den früheren Churer Bischof Wolfgang
Haas mit seiner Auffassung von Kirche und deren Stellung in der Gesellschaft
wesentlich intensiviert und verschärft haben. Diesen Aufsatzsammlungen
kommt nun zwischenzeitlich in gewissem Sinne fast ein rechtshistorischer
Wert zu, weil sie einen Ein- und Überblick in eine noch entspannte
Diskussion staatskirchenrechtlicher Fragen geben.
Ausgangspunkt der erwähnten Publikationen ist die 1991 im Kanton
Zürich lancierte Volksinitiative zur Trennung von Kirche und Staat,
die 1993 mit grosser Mühe eingereicht und am 24. September 1995 dem
Volk zur Abstimmung unterbreitet wurde. Das Verdikt des Volkes in der Abstimmung
vom 24. September 1995 war wider Erwarten klar: Mit 64,8% zu 35,2% wurde
die Trennungsinitiative deutlich abgelehnt. Im Vorfeld der Abstimmung führte
die Paulus-Akademie im Mai 1995 eine Tagung durch, wobei gleichzeitig auch
die deutschsprachige Aufsatzsammlung «KircheStaat im Umbruch»
erschien. Die deutschsprachige Publikation Loretans bietet mit ihren 29
Beiträgen, die zum Teil anlässlich dieser Tagung vorgetragen wurden,
einen guten Einblick in die staatskirchenrechtliche Situation der Schweiz
im ausgehenden 20. Jahrhundert, die in keinem Land so kompliziert und unübersichtlich
ist wie bei uns. Die französische Veröffentlichung, die zwei Jahre
später erschienen ist, berücksichtigt mit zusätzlichen Aufsätzen
besonders die Situation in der Romandie, während Beiträge der
deutschsprachigen Ausgabe von 1995, die speziell die Deutschschweiz betreffen,
berechtigterweise weggelassen worden sind.
Die erwähnte komplexe staatskirchenrechtliche Situation in der Schweiz
ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Hoheit in staatskirchenrechtlichen
Fragen nicht beim Bund, sondern bei den einzelnen Kantonen liegt, was dazu
führt, dass die Schweiz insgesamt 26 (kantonale) staatkirchenrechtliche
Systeme aufweist.
Nach einer kurzen historischen Skizze des Herausgebers über «Das
Verhältnis der Kirche zum Staat im Umbruch» gibt Ueli Friederich
eine «Einführung in das schweizerische Staatskirchenrecht»,
worin er darauf hinweist, dass in staatskirchenrechtlichen Fragen der Staat
das «letzte, kompetenzzuweisende Wort» hat bzw. bis heute beansprucht,
was bedeutet, dass der Staat im Konfliktfall auch in einem einseitigen Akt
Massnahmen gegen die Kirche ergreifen kann, wie dies etwa im vorletzten
Jahrhundert mit den Ausnahmeartikeln (Kloster-, Bistumsfrage) der Fall war.
Das Verhältnis von Staat und Kirche ist nach Friederich zu vielschichtig,
als dass es sich in kurzen und prägnanten Formeln einfangen liesse.
Friederich schildert drei Grundmodelle: das System der Einheit von Staat
und Kirche, das System der Verbindung von Staat und Kirche mit gleichzeitiger
Scheidung staatlicher und kirchlicher Bereiche und das System der vollständigen
Trennung. Diese Grundmodelle sind aber in reiner Form kaum verwirklicht,
was darauf hinweist, dass staatskirchenrechtliche Festlegungen nicht nach
theoretischen Prinzipien systematisch eingerichtet wurden und werden, sondern
historisch gewachsen sind und weiterwachsen, was automatisch zu Widersprüchlichkeiten
führt. So lässt sich erklären, warum nicht alle «grundrechtlichen»
Forderungen der Religionsfreiheit umfassend erfüllt sind (S. 30).
Felix Hafner weist in seinem Artikel «Staatskirchenrecht im Spannungsfeld
von Kirche und Politik» treffend darauf hin, dass im demokratisch-freiheitlichen
Rechtsstaat trotz des Bestrebens nach Verständigung von Kirche und
Staat keine klare Bereichsabgrenzung zwischen kirchlicher und weltlicher
Politik und damit deren spannungsloses Nebeneinander erreicht werden kann
ein deutlicher Hinweis darauf, dass solche Spannungen ausgehalten
und ausgetragen werden müssen, aber nicht einseitig zu unterdrücken
sind. Es gilt einerseits festzuhalten, dass der freiheitlich-säkulare
Staat von Voraussetzungen lebt, die er selber nicht garantieren kann, andererseits
sich aber die christliche Sozialethik nicht an die Stelle des staatlichen
Rechts setzen kann (S. 38f.). Wie soll nun die richtige Zuordnung von Kirche
und Staat in der Schweiz erfolgen? Dafür gibt es nach Felix Hafner
kein vorgezeichnetes ideales Modell. Hafner kritisiert vielmehr, dass das
Staatskirchenrecht in der Schweiz den Entwicklungen nacheilt; als Beispiel
führt er den überholten Bistumsartikel in der Bundesverfassung
an mit dem Postulat, dass sich eine Neuordnung der Bistümer in der
Schweiz aufgrund der pastoralen Lage der Katholiken aufdrängt.
Ernst Rutz-Imhof, Informationsbeauftragter der Römisch-katholischen
Zentralkommission des Kantons Zürich, gibt einen Überblick in
die Trennungsdiskussion des Kantons Zürich, die vom Sozialethiker Stefan
Grotefeld auch theologisch durchleuchtet wird. Grotefeld kritisiert das
seiner Meinung nach allzu apologetische Verhalten der Kirchen in der Trennungsdiskussion,
«anstatt offensiv zu reagieren und sie als Anlass und Chance zu kritischer
Selbstreflexion und Reform zu begreifen» (S. 63). Bedenklich stimmt
der Hinweis Grotefelds, dass in den beiden grossen Volkskirchen nicht oder
kaum sichtbar theologisch über das Verhältnis von Kirche und Staat
nachgedacht wird. Auf dem Hintergrund des Churer Bistumskonflikts stellt
er die Frage, «ob es statthaft ist, allein auf den Schutzmantel des
Staates zu vertrauen, weil man innerkirchlich mit Reformbestrebungen nicht
vorwärtskommt» (S. 64). Als Fazit seiner Überlegungen stellt
er der Kirche als Hauptaufgabe, immer wieder zu fragen, «unter welchen
Umständen sie ihre Aufgabe in Treue gegenüber dem ihr gegebenen
Auftrag am sachgemässesten ausrichten kann» (S. 65) und verlangt
von ihr, aus eigener Initiative Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen,
die ihrer heutigen Situation in der Gesellschaft angemessen sind, um nicht
eines Tages Opfer einer «feindlichen Trennung» zu werden.
Wie aktuell die Fragestellung «Trennung von Kirche und Staat»
in den letzten Jahren war und ist, wird durch Berichte über ein interdisziplinäres
Seminar an der Universität Bern (Liz Fischli-Giesser), über eine
Tagung an der Universität Freiburg (Adrian Loretan) und über eine
Publikation, die aus einer Vorlesungsreihe der Universität Zürich
hervorging (zusammengefasst von René Aerni) deutlich. Zwei Gedanken
aus den umfangreichen Überlegungen seien herausgegriffen: Weil auch
der moderne Staat nicht ohne Grundwerte und Grundrechte auskommen kann,
ist auch der Beitrag der Kirchen gefragt, die solche Werte als «religiöse»
verwalten. Hans Ruh betont die Gefahr, dass die Kirchen bei einer Trennung
und der damit verbundenen Gleichstellung mit anderen gesellschaftlichen
Subsystemen ihre sinnstiftende Aufgabe nicht mehr wahrnehmen, sondern nur
noch Eigeninteressen verfolgen würden.
René Aerni merkt dem Staat gegenüber kritisch an, dass der Ansicht,
es sei alleinige Aufgabe des Staates, das Verhältnis zu den Kirchen
in eigener Kompetenz und ohne Mitwirkung zu regeln, nicht vorbehaltlos zugestimmt
werden könne. Wohl gilt nach ihm aber, dass historisch gewachsene Verbindungen
zwischen Kirche und Staat, sofern sie sich bewährt haben, «nicht
ohne Not zugunsten einer schlechteren Lösung aufgegeben werden»
sollen (S. 98).
Aus dem 3. Kapitel der deutschsprachigen Veröffentlichung, die sich
mit Grundsatzfragen des Verhältnisses von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften
beschäftigt, seinen vor allem die Gedanken von Kurt Koch und Hans Geser
herausgegriffen. Koch weist treffend darauf hin, dass die Beziehung der
Kirchen zur gesellschaftlichen Lebenswelt eine Frage ist, die das Wesen
der Kirche selbst betrifft (S. 115). Diese Frage müsse auch im Beziehungsfeld
KircheStaat mehr bedacht werden, um nicht einseitig der Gefahr der
Anbiederung oder Absonderung zu erliegen. Kochs Artikel aus dem Jahre 1994/95
sah das Schweizer staatskirchenrechtliche System im Gegensatz zu späteren
Äusserungen aus bischöflicher Warte noch sehr optimistisch als
«notwendige Form der Inkulturation der Kirche in der schweizerischen
Gesellschaft und Kultur» (S. 118) eine durchaus missverständliche
Formulierung, die Bischof Koch heute wohl nicht mehr verwenden würde
, nicht ohne Kritik gegenüber dem allgemeinen Kirchenrecht, in
dem noch zu wenig Partizipation gewährleistet ist. Koch sprach aber
auch damals nicht nur vom Segen, sondern auch von den Tücken des «staatskirchlichen»
(gemeint ist sicher des «staatskirchenrechtlichen») Systems:
die Gefahr der Abschottung, der Vernachlässigung des Katholischen und
die Gleichsetzung von Volk und Volk Gottes. Bereits 1995 wies Koch auf die
Gefahr hin, dass sich Seelsorger und Seelsorgerinnen manchmal eher als Angestellte
der Kirchgemeinde als der Kirche fühlen und in die Attitüde von
staatlichen Kultusbeamten schlüpfen. Mit dem Hinweis auf die unzulässige
und wirklich unglückliche Streichung seines gegenwärtigen Generalvikars
auf der Sechserliste des Domkapitels anlässlich der Bischofswahl des
Jahres 1994 durch die Basler Diözesankonferenz weist er schliesslich
auf das Basler Konkordat von 1828 als Testfall hin (S. 121). Koch fügt
dem an, dass ungelöste staatskirchenrechtliche Fragen mit strukturellen
Problemen der katholischen Kirche verbunden sind, weswegen die Aufmerksamkeit
auch auf die Bewältigung der innerkirchlichen «strukturellen
Sünden» gerichtet werden muss.
Hans Geser stellt zum Thema «Sozialbilanzierung: eine neue gesellschaftliche
Legitimationsstrategie der Kirchen?» die Frage, wie weit die Leistungen
der Kirchen überhaupt messbar sind. Dass diese Frage überhaupt
gestellt wird, ist Ausdruck dafür, dass die Kirchen nicht mehr allein
durch ihre Existenz eine «Pauschallegitimation» geniessen können,
sondern den Empfang von staatlichen Beiträgen als gesellschaftliche
Leistungserbringer legitimieren müssen. Dieser Ansatz ist im neuen,
eingangs erwähnten Zürcher Modell massgebend. Dadurch können
diakonische Dienstleistungen, die nicht unbedingt spezifisch religiöser
Natur sind, in den Vordergrund rücken. Es könnte durch kirchliche
Sozialbilanzierungen auch der Eindruck geweckt werden, dass Kirchen ihren
potentiell unbegrenzten Wirkungskreis auf einige affirmativ in die aktuell
bestehende Gesellschaft eingeordnete Funktionsleistungen einschränken
wollten (S. 153). Geser merkt aber auch an, dass die Kirchen von der Gesellschaft
viel Toleranz einfordern, da sie ja nicht nur «Dienstleistungsagenturen»,
sondern aus der Sicht einer nicht mehr christlich geprägten Gesellschaft
auch «trojanische Pferde» sind.
Besonders interessant ist im 4. Kapitel der Aufsatz des damaligen Berner Nuntius Karl-Josef Rauber, der sich als erster päpstlicher Diplomat in der Schweiz öffentlich und schriftlich zum Verhältnis KircheStaat in der Schweiz geäussert hat. Beide, Staat und Kirche, sind wesensverschieden. Das Zweite Vatikanische Konzil bekannte sich zur Pflicht des Staates, volle Religionsfreiheit zu gewähren, womit auch klar ist, dass der Staat neutral, wenn auch nicht indifferent sein muss. Da Kirche und Staat der persönlichen und gesellschaftlichen Berufung desselben Menschen dienen, geschieht dies am besten in Zusammenarbeit. Das Zweite Vatikanische Konzil sprach sich gemäss Rauber gegen jede Art radikaler Trennung von Staat und Kirche aus. Er weist darauf hin, dass die in den meisten Kantonen geltende öffentlich-rechtliche Anerkennung der Kirchen mit den staatlicherseits beigestellten Kirchgemeinden und Landeskirchen von Katholiken nicht mehr einfach als staatliche Zwangsmassnahme eingeschätzt, sondern als nützliche, den Kirchen willkommene Hilfseinrichtungen angesehen würden. Ihre rechtliche Begründung ist zwar staatlich, ihre Ausrichtung aber kirchlich (S. 175). Diese vom Kirchenrecht nicht vorgesehene Form der Zusammenarbeit ist historisch und nicht ideell gewachsen, sie ist in der Gesamtkirche einzigartig, aber Rauber hütet sich aus kluger Sicht und Kenntnis der Verhältnisse, diese Form zu verurteilen, denn er fügt zurecht an, dass Mitwirkung auch Mitverantwortung bedeutet.
Die zwei letzten Kapitel mit Aufsätzen über die Entwicklung
des Staatskirchenrechts in einzelnen Kantonen hier sei besonders auf
das interessante Kirchenstatut im Kanton Freiburg hingewiesen und
Besprechungen staatskirchenrechtlicher Literatur belegen, wie vielfältig,
ja verwirrlich die staatskirchen-rechtliche Situation in den einzelnen Kantonen
ist. Die deutsch- wie die französischsprachige Ausgabe bietet
verbunden mit wichtigen Hinweisen auf aktuelle Fragen und künftige
Aufgaben einen guten Überblick über diese komplizierte Situation.
Adrian Loretan, der Herausgeber, darf für sich beanspruchen, mit den
zwei Veröffentlichungen die Grundlage für das gegeben zu haben,
was er im Vorwort als Ziel der Publikation angegeben hat: eine möglichst
breite Diskussion über staatskirchenrechtliche Strukturen zu fördern.
Die grundsätzliche Ausrichtung der Beiträge, die sich generell
gegen eine Trennung von Kirche und Staat aussprechen, ist zweifellos heute
noch gültig.
Ein Grund dafür sind nicht zuletzt die mangelnden innerkirchlichen
Verwaltungsressourcen und das bisher im Vergleich zu anderen Nonprofit-Organisationen
etwas vernachlässigte innerkirchliche Interesse bezüglich Organisation
und Administration, die eine Übernahme der Aufgaben, die heute von
staatskirchenrechtlichen Organisationen ausgeübt werden, als unwahrscheinlich
erscheinen lassen.<4>
Weihbischof Dr. Peter Henrici gab im Rahmen der Diskussion zur Frage des
Kirchenaustritts im Kanton Zürich im Jahre 1997 eine Leitlinie an,
die allgemein im Bereich des Staatskirchenrechts zielgerichtet und lösungsorientiert
weiterführen kann: Man soll das Staatskirchenrecht weder verdammen
noch verherrlichen, sondern einvernehmlich anwenden und notwendige Verbesserungen
anpacken.<5>
Der Theologe und Historiker Urban Fink ist Mitredaktor der Schweizerischen Kirchenzeitung.
1 Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat. Verfassungsänderung und Kirchengesetz. Vernehmlassungsentwurf der Verfassungsänderungen vom 13. Dezember 2000 und des Kirchengesetzes vom 13. Dezember 2000 mit Weisung (erläuternder Kommentar).
2 Der vorliegende Entwurf dürfte gegenwärtig wahrscheinlich die optimalste Regelung darstellen, die sich unter den gegebenen Umständen denken lässt.
3 Adrian Loretan (Hrsg.), KircheStaat im Umbruch. Neuere Entwicklungen im Verhältnis von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zum Staat, NZN Buchverlag, Zürich 1995; Adrian Loretan (éd.), Rapports ÉgliseÉtat en mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin (Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat, 49), Universitätsverlag, Freiburg Schweiz 1997. Die Seitenhinweise im Text beziehen sich immer auf die deutschsprachige Ausgabe.
4 Vgl. Bruno Dähler/Urban Fink, New Church Management, Bern-Stuttgart-Wien 1999.
5 Peter Henrici, Zur Frage des Kirchenaustritts im Kanton Zürich, in: Römisch-katholische Zentralkommission des Kantons Zürich, in: Informationsblatt 1/1997, S. 32.