18/2001 | |
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Kirche und Staat |
In der SKZ 4/2001 berichtet Redaktor Rolf Weibel von Gesprächen
zwischen der Anglikanischen und der Lutherischen Kirche in den Vereinigten
Staaten von Amerika. Prof. J. Robert Wright, der am letzten Dies Academicus
in Bern das Ehrendoktorat der Christkatholisch-Theologischen Fakultät
erhielt, war mitbeteiligt am Durchbruch der beiden Kirchen, von denen die
eine im Prozess der Reformation den historischen Episkopat bewahrt hat und
die andere nicht. Dass die Anglikanische Kirche so weit kam, die ordinierten
Ämter in der Lutherischen Kirche als authentisch anzuerkennen, begründete
Prof. Wright «mit katholischen Überlegungen zu Ðecclesia
suppletð und der orthodoxen Tradition der Ðoikonomiað».
Die ökumenischen Gespräche haben einen Durchbruch gebracht. In
einer Frage, die schon seit langem ungelöst und unerlöst bleibt
zwischen unseren zwei grossen Landeskirchen, der evangelisch-reformierten
und der römisch-katholischen Kirche.
Ich träume von einer Begegnung zwischen Vertretern unserer beiden Landeskirchen,
die entsprechende Früchte brächte: Die römisch-katholischen
Verantwortlichen könnten kraft der überstrukturellen Wirksamkeit
des «supplet ecclesia» die Ordination der heutigen Amtsträger
in der evangelisch-reformierten Kirche anerkennen, und die Verantwortlichen
der evangelisch-reformierten Kirche könnten sich aufgrund der herausragenden
Bedeutung des historischen Episkopates durchringen, neben der Sukzession
in den Schriften, im Glaubensbekenntnis und in den (zwei) Sakramenten auch
die Sukzession im Episkopat als für sie bindend anzuerkennen. Beide
könnten... Dürften sie?... Sie sollten!
Ein solcher Schritt erscheint verwegen; beide Kirchen haben historische
und theologische Gründe für ihre andersgeartete Verfasstheit.
Doch käme die gemeinsame Sendung und Verantwortung unvergleichlich
deutlicher zum Ausdruck, wenn wir einander auch in gemeinsam verantworteten
und gemeinsam geleiteten Eucharistie- bzw. Abendmahlsfeiern bestärken
könnten. Was eben eine gegenseitige offizielle Anerkennung der Ämter
voraussetzt.
Die Pfarrei Sankt Georgen/Sankt Gallen, in der ich Pfarrer bin, pflegt schon
lange ein freundschaftliches Verhältnis zur evangelischen Kirchgemeinde.
Wir führen etliche Veranstaltungen gemeinsam durch, beten miteinander
und spüren je länger desto nerviger, dass wir auch in der Feier
der Eucharistie/des Abendmals näher beisammen sein möchten.
Ich beuge mich als römisch-katholischer Priester und Theologe den Weisungen
der Bischöfe und des Papstes, Interkommunion und Interzelebration seien
heute nicht zu verantworten. Ich verstehe und gewichte auch den Hinweis,
«der Leib Christi» sei eucharistisch-sakramental und kirchlich-strukturell
eng aufeinander bezogen, so dass sich die beiden Vergegenwärtigungen
des «Leibes Christi» entsprechen. Wo dies nicht der Fall ist
wie eben im Verhältnis unserer beiden Kirchen leidet die
Communio an einem Mangel. Aber: ist es denn nicht Zeit, mit Gottes neu schaffendem
Geist zu rechnen und in Bezug auf ein geschwisterlich gelebtes Miteinander
der verschiedenen Kirchen wagemutig von der einen Kirche zur andern einen
weiteren Schritt auf eine christusbezogene Einigung zu wagen?
Pfarrer Josef Wick nimmt im Bistum St. Gallen das Regensamt wahr.
Zur Volksabstimmung über den so genannten Bistumsartikel gibt der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) keine Empfehlung ab; er pflege im Übrigen auch nicht, Abstimmungsparolen auszugeben, erklärte Pfarrer Thomas Wipf als Präsident des Rates des SEK an einer Medienkonferenz. Das grosse Anliegen des Kirchenbundes und seiner 23 Mitgliedkirchen ist, dass unabhängig vom Ausgang der Volksabstimmung die Diskussion über eine zeitgemässe Gesamtregelung des Verhältnisses des Bundes zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in der Verfassung aufgenommen wird.
In der Bundesverfassung seien die Beziehungen zwischen Staat, Kirchen
und Religionsgemeinschaften unzureichend und vor allem in negativem, abwehrendem
Sinn geregelt. Eine zeitgemässe Verfassung eines demokratischen, pluralistischen
Staates brauche aber eine Regelung, die der gesellschaftlichen Bedeutung
von Religion und Glaubensgemeinschaften Rechnung trage. Die Bundesverfassung
enthalte positive Aussagen über Bereiche wie Bildung, Forschung, Sport,
Kultur, Film, sogar Fuss- und Wanderwege; eine solche positive Aussage zur
grundlegenden Bedeutung von Kirchen und Religionsgemeinschaften fehle indes.
Mit der Erfahrung in einem Kanton, in dem der Staat von der Kirche und anderen
religiösen Gemeinschaften getrennt ist, sie aber als Institutionen
«von öffentlichem Interesse» anerkennen kann, plädierte
Isabelle Ott-Baechler, Präsidentin des Synodalrates der evangelisch-reformierten
Kirche Neuenburg, für eine umfassende Debatte der Frage des religiösen
Phänomens in der Schweiz und seiner Verankerung im Bundesrecht. Denn
das religiöse Phänomen sei nicht nur eine individuelle Angelegenheit.
Wenn die Bundesverfassung ausschliesslich Bestimmungen über die individuelle
Religionsfreiheit kenne, bestehe die Gefahr, dass sich in der Schweiz ein
freier Markt des Religiösen nach amerikanischem Vorbild entwickle.
Zudem stelle sich der Kantonalkirche wie dem Kirchenbund die Frage, wer
auf Bundesebene ihr Gesprächspartner sei.
Als Vertreter einer Minderheitskirche mit 10000 eingetragenen Mitgliedern
und 20000 Kirchenangehörigen erläuterte der evangelisch-methodistische
Bischof Heinrich Bolleter die Bedeutung eines Religionsartikels für
die religiösen Minderheiten. Ein moderner Staat müsste den Beitrag
der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sozial-, Kultur- und Bildungsbereich
auch in seiner Verfassung anerkennen. Kirchen und Religionsgemeinschaften
müssten zudem «eine Anlaufstelle auf Bundesebene» erhalten.<1>
Bischof Heinrich Bolleter betonte, dass auch die Minderheitskirchen «Kirche
für das Volk» sein wollen, dass sie sich also als intermediäre
Institutionen in der modernen Zivilgesellschaft verstehen, das heisst «einer
eigenständigen, nichtstaatlichen Öffentlichkeit für die Artikulation
von Ideen, für die Vermittlung geistiger Orientierung und für
das beständige Erneuern einer demokratischen Kultur». Eine völlige
Gleichgültigkeit oder Privatisierung des Religiösen könnte
deshalb nicht mehr nur als Folge eines liberalen und laizistischen Staatsverständnisses
erklärt werden, sondern käme einer Bestreitung des Öffentlichkeitsauftrags
der Kirchen gleich. Religionsfreiheit sei nicht nur Freiheit von Religion,
sondern auch Freiheit zur Religion. «Diese Freiheit und damit das
Recht der Präsenz in öffentlichen Räumen muss für alle,
auch für die christlichen Minderheiten und für die nichtchristlichen
und nichtjüdischen Religionen gelten.» Zu einer modernen Zivilgesellschaft
gehört die Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften.
Die Überlegungen zu einer zeitgemässen Verfassungsbestimmung
über Kirchen und Religion aus rechtlicher Sicht, vorgetragen von Ueli
Friederich, dem Präsidenten der vom Rat des SEK eingesetzten Expertengruppe
Religionsartikel, liessen offen, ob von ihr schliesslich eine Verdeutlichung
des geltenden Verfassungsrechts oder eine weitergehende Regelung zur Diskussion
gestellt werden wird. Die Expertengruppe vermisst in der Bundesverfassung
jedenfalls «1. Eine Würdigung der gesellschaftlichen Bedeutung
von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften, 2. ausdrückliche Leitlinien
für ein zeitgemässes Verhältnis der Kantone zu den verschiedenen
Konfessionen und Religionen, insbesondere im Zusammenhang mit der so genannten
öffentlichrechtlichen Anerkennung, und 3. eine ausdrückliche Gewährleistung
des Selbstbestimmungsrechts von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften.»
Aus der Sicht von Fürsprecher Ueli Friederich wäre der Rechtssicherheit
und Rechtsgleichheit bereits mit verschiedenen Klärungen und Verdeutlichungen
dessen gedient, was die Verfassung in der Sache bereits enthält; in
anderen Punkten könne die Frage gestellt werden, ob weitergehende Regelungen
erforderlich oder wünschbar seien.
Zur fehlenden positiven Verhältnisbestimmung merkte Ueli Friederich
an, der Verfassung stehe die «Verfassungswirklichkeit» des heutigen
Kulturstaates gegenüber: Kirchen und andere Gemeinschaften gehörten
als Orte gelebten Glaubens einerseits zur Lebenswirklichkeit der Eidgenossenschaft,
sie seien in der gesellschaftlichen und staatlichen Öffentlichkeit
präsent und wie andere Bereiche Teil schweizerischer Kultur. Anderseits
müsse sich der Bund zunehmend den Herausforderungen des Zusammenlebens
in einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft stellen;
dazu gehörten auch die Problemfelder, die der «Sektenbericht»
der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von 1999 aufzeigt.
Unter «Leitlinien für das kantonale Staatskirchenrecht»
versteht Ueli Friederich einen «minimal standard», der sich
aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Diskriminierungsverbot
herleitet; dieser «minimal standard» soll das bislang mehr durch
die Geschichte und einen Pragmatismus geprägte kantonale Staatskirchenrecht
grundsätzlicher ausrichten. Religionsrechtliche Neutralität bedeute
nämlich nicht Indifferenz, «sondern Offenheit gegenüber
allen bestehenden Bekenntnissen und damit das Bestreben, diese Bekenntnisse
als Bestandteil unserer Kultur in Staat und Gesellschaft zu integrieren».
Integrieren sei auch im Fall von Bekenntnissen ausländischer Herkunft
besser als ausgrenzen.
Schliesslich fehle eine ausdrückliche und allgemeine verfassungsrechtliche
Gewährleistung kirchlicher Selbstbestimmung, die auch für evangelische
Kirchen von praktischer Bedeutung wäre. Möglicherweise wäre
bereits viel gewonnen, wenn die Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit
im Sinn einer korporativen Religionsfreiheit oder in anderer Weise erweitert
oder verdeutlicht würde.
Die Expertengruppe des SEK wird ihre Arbeit fortsetzen. Dabei hofft Pfarrer
Thomas Wipf, für das Thema einer zeitgemässen verfassungsrechtlichen
Regelung des Verhältnisses des Bundes zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften
das Interesse auch anderer, namentlich auch der römisch-katholischen
Kirche finden zu können, am ehesten wohl im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft
christlicher Kirchen in der Schweiz; zudem habe der SEK der Schweizer Bischofskonferenz
eine gemeinsame Arbeitsgruppe vorgeschlagen, darauf aber noch keine Antwort
erhalten.<2> Während er der Bundesverwaltung,
namentlich dem Bundesamt für Justiz, und dem Bundesrat Befangenheit
und Mangel an Sensibilität vorwarf, meinte Bischof Heinrich Bolleter
einfach: «Es würde den eidgenössischen Räten gut anstehen,
nach dem Engagement für die Aufhebung des Bistumsartikels sich genauso
für die positive Anerkennung der religiösen Minderheiten in der
Schweiz einzusetzen.»
1 Dass die römisch-katholische Kirche über die Nuntiatur ins politische Beziehungsnetz eingebunden ist, benachteilige diesbezüglich die anderen Kirchen. Für Pfarrer Thomas Wipf ist die römisch-katholische Kirche deshalb nicht nur Schwesterkirche, sondern auch das Völkerrechtssubjekt Apostolischer Stuhl und insofern bevorzugt. Der so genannte Bistumsartikel könnte deshalb auch heute noch als seine rechtsstaatliche Entsprechung verstanden werden.
2 Die Pressekonferenz der Schweizer Bischofskonferenz zum so genannten Bistumsartikel wird nach dem Redaktionsschluss der vorliegenden Ausgabe stattfinden.