18/2001

INHALT

Kirche und Staat

"Volle Gemeinschaft"

von Josef Wick

 

In der SKZ 4/2001 berichtet Redaktor Rolf Weibel von Gesprächen zwischen der Anglikanischen und der Lutherischen Kirche in den Vereinigten Staaten von Amerika. Prof. J. Robert Wright, der am letzten Dies Academicus in Bern das Ehrendoktorat der Christkatholisch-Theologischen Fakultät erhielt, war mitbeteiligt am Durchbruch der beiden Kirchen, von denen die eine im Prozess der Reformation den historischen Episkopat bewahrt hat und die andere nicht. Dass die Anglikanische Kirche so weit kam, die ordinierten Ämter in der Lutherischen Kirche als authentisch anzuerkennen, begründete Prof. Wright «mit katholischen Überlegungen zu Ðecclesia suppletð und der orthodoxen Tradition der Ðoikonomiað».
Die ökumenischen Gespräche haben einen Durchbruch gebracht. In einer Frage, die schon seit langem ungelöst und unerlöst bleibt zwischen unseren zwei grossen Landeskirchen, der evangelisch-reformierten und der römisch-katholischen Kirche.
Ich träume von einer Begegnung zwischen Vertretern unserer beiden Landeskirchen, die entsprechende Früchte brächte: Die römisch-katholischen Verantwortlichen könnten kraft der überstrukturellen Wirksamkeit des «supplet ecclesia» die Ordination der heutigen Amtsträger in der evangelisch-reformierten Kirche anerkennen, und die Verantwortlichen der evangelisch-reformierten Kirche könnten sich aufgrund der herausragenden Bedeutung des historischen Episkopates durchringen, neben der Sukzession in den Schriften, im Glaubensbekenntnis und in den (zwei) Sakramenten auch die Sukzession im Episkopat als für sie bindend anzuerkennen. Beide könnten... Dürften sie?... Sie sollten!
Ein solcher Schritt erscheint verwegen; beide Kirchen haben historische und theologische Gründe für ihre andersgeartete Verfasstheit. Doch käme die gemeinsame Sendung und Verantwortung unvergleichlich deutlicher zum Ausdruck, wenn wir einander auch in gemeinsam verantworteten und gemeinsam geleiteten Eucharistie- bzw. Abendmahlsfeiern bestärken könnten. Was eben eine gegenseitige offizielle Anerkennung der Ämter voraussetzt.
Die Pfarrei Sankt Georgen/Sankt Gallen, in der ich Pfarrer bin, pflegt schon lange ein freundschaftliches Verhältnis zur evangelischen Kirchgemeinde. Wir führen etliche Veranstaltungen gemeinsam durch, beten miteinander und spüren je länger desto nerviger, dass wir auch in der Feier der Eucharistie/des Abendmals näher beisammen sein möchten.
Ich beuge mich als römisch-katholischer Priester und Theologe den Weisungen der Bischöfe und des Papstes, Interkommunion und Interzelebration seien heute nicht zu verantworten. Ich verstehe und gewichte auch den Hinweis, «der Leib Christi» sei eucharistisch-sakramental und kirchlich-strukturell eng aufeinander bezogen, so dass sich die beiden Vergegenwärtigungen des «Leibes Christi» entsprechen. Wo dies nicht der Fall ist ­ wie eben im Verhältnis unserer beiden Kirchen ­ leidet die Communio an einem Mangel. Aber: ist es denn nicht Zeit, mit Gottes neu schaffendem Geist zu rechnen und in Bezug auf ein geschwisterlich gelebtes Miteinander der verschiedenen Kirchen wagemutig von der einen Kirche zur andern einen weiteren Schritt auf eine christusbezogene Einigung zu wagen?

 

Pfarrer Josef Wick nimmt im Bistum St. Gallen das Regensamt wahr.


Für ein zeitgemässes Religionsrecht

von Rolf Weibel

 

Zur Volksabstimmung über den so genannten Bistumsartikel gibt der Schweizerische Evangelische Kirchenbund (SEK) keine Empfehlung ab; er pflege im Übrigen auch nicht, Abstimmungsparolen auszugeben, erklärte Pfarrer Thomas Wipf als Präsident des Rates des SEK an einer Medienkonferenz. Das grosse Anliegen des Kirchenbundes und seiner 23 Mitgliedkirchen ist, dass unabhängig vom Ausgang der Volksabstimmung die Diskussion über eine zeitgemässe Gesamtregelung des Verhältnisses des Bundes zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften in der Verfassung aufgenommen wird.

«Staatspolitische Notwendigkeit»

In der Bundesverfassung seien die Beziehungen zwischen Staat, Kirchen und Religionsgemeinschaften unzureichend und vor allem in negativem, abwehrendem Sinn geregelt. Eine zeitgemässe Verfassung eines demokratischen, pluralistischen Staates brauche aber eine Regelung, die der gesellschaftlichen Bedeutung von Religion und Glaubensgemeinschaften Rechnung trage. Die Bundesverfassung enthalte positive Aussagen über Bereiche wie Bildung, Forschung, Sport, Kultur, Film, sogar Fuss- und Wanderwege; eine solche positive Aussage zur grundlegenden Bedeutung von Kirchen und Religionsgemeinschaften fehle indes.
Mit der Erfahrung in einem Kanton, in dem der Staat von der Kirche und anderen religiösen Gemeinschaften getrennt ist, sie aber als Institutionen «von öffentlichem Interesse» anerkennen kann, plädierte Isabelle Ott-Baechler, Präsidentin des Synodalrates der evangelisch-reformierten Kirche Neuenburg, für eine umfassende Debatte der Frage des religiösen Phänomens in der Schweiz und seiner Verankerung im Bundesrecht. Denn das religiöse Phänomen sei nicht nur eine individuelle Angelegenheit. Wenn die Bundesverfassung ausschliesslich Bestimmungen über die individuelle Religionsfreiheit kenne, bestehe die Gefahr, dass sich in der Schweiz ein freier Markt des Religiösen nach amerikanischem Vorbild entwickle. Zudem stelle sich der Kantonalkirche wie dem Kirchenbund die Frage, wer auf Bundesebene ihr Gesprächspartner sei.
Als Vertreter einer Minderheitskirche mit 10000 eingetragenen Mitgliedern und 20000 Kirchenangehörigen erläuterte der evangelisch-methodistische Bischof Heinrich Bolleter die Bedeutung eines Religionsartikels für die religiösen Minderheiten. Ein moderner Staat müsste den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sozial-, Kultur- und Bildungsbereich auch in seiner Verfassung anerkennen. Kirchen und Religionsgemeinschaften müssten zudem «eine Anlaufstelle auf Bundesebene» erhalten.<1>
Bischof Heinrich Bolleter betonte, dass auch die Minderheitskirchen «Kirche für das Volk» sein wollen, dass sie sich also als intermediäre Institutionen in der modernen Zivilgesellschaft verstehen, das heisst «einer eigenständigen, nichtstaatlichen Öffentlichkeit für die Artikulation von Ideen, für die Vermittlung geistiger Orientierung und für das beständige Erneuern einer demokratischen Kultur». Eine völlige Gleichgültigkeit oder Privatisierung des Religiösen könnte deshalb nicht mehr nur als Folge eines liberalen und laizistischen Staatsverständnisses erklärt werden, sondern käme einer Bestreitung des Öffentlichkeitsauftrags der Kirchen gleich. Religionsfreiheit sei nicht nur Freiheit von Religion, sondern auch Freiheit zur Religion. «Diese Freiheit und damit das Recht der Präsenz in öffentlichen Räumen muss für alle, auch für die christlichen Minderheiten und für die nichtchristlichen und nichtjüdischen Religionen gelten.» Zu einer modernen Zivilgesellschaft gehört die Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften.

Klärungs- und Regelungsbedarf

Die Überlegungen zu einer zeitgemässen Verfassungsbestimmung über Kirchen und Religion aus rechtlicher Sicht, vorgetragen von Ueli Friederich, dem Präsidenten der vom Rat des SEK eingesetzten Expertengruppe Religionsartikel, liessen offen, ob von ihr schliesslich eine Verdeutlichung des geltenden Verfassungsrechts oder eine weitergehende Regelung zur Diskussion gestellt werden wird. Die Expertengruppe vermisst in der Bundesverfassung jedenfalls «1. Eine Würdigung der gesellschaftlichen Bedeutung von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften, 2. ausdrückliche Leitlinien für ein zeitgemässes Verhältnis der Kantone zu den verschiedenen Konfessionen und Religionen, insbesondere im Zusammenhang mit der so genannten öffentlichrechtlichen Anerkennung, und 3. eine ausdrückliche Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften.»
Aus der Sicht von Fürsprecher Ueli Friederich wäre der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bereits mit verschiedenen Klärungen und Verdeutlichungen dessen gedient, was die Verfassung in der Sache bereits enthält; in anderen Punkten könne die Frage gestellt werden, ob weitergehende Regelungen erforderlich oder wünschbar seien.
Zur fehlenden positiven Verhältnisbestimmung merkte Ueli Friederich an, der Verfassung stehe die «Verfassungswirklichkeit» des heutigen Kulturstaates gegenüber: Kirchen und andere Gemeinschaften gehörten als Orte gelebten Glaubens einerseits zur Lebenswirklichkeit der Eidgenossenschaft, sie seien in der gesellschaftlichen und staatlichen Öffentlichkeit präsent und wie andere Bereiche Teil schweizerischer Kultur. Anderseits müsse sich der Bund zunehmend den Herausforderungen des Zusammenlebens in einer multikulturellen und multireligiösen Gesellschaft stellen; dazu gehörten auch die Problemfelder, die der «Sektenbericht» der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates von 1999 aufzeigt.
Unter «Leitlinien für das kantonale Staatskirchenrecht» versteht Ueli Friederich einen «minimal standard», der sich aus dem Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Diskriminierungsverbot herleitet; dieser «minimal standard» soll das bislang mehr durch die Geschichte und einen Pragmatismus geprägte kantonale Staatskirchenrecht grundsätzlicher ausrichten. Religionsrechtliche Neutralität bedeute nämlich nicht Indifferenz, «sondern Offenheit gegenüber allen bestehenden Bekenntnissen und damit das Bestreben, diese Bekenntnisse als Bestandteil unserer Kultur in Staat und Gesellschaft zu integrieren». Integrieren sei auch im Fall von Bekenntnissen ausländischer Herkunft besser als ausgrenzen.
Schliesslich fehle eine ausdrückliche und allgemeine verfassungsrechtliche Gewährleistung kirchlicher Selbstbestimmung, die auch für evangelische Kirchen von praktischer Bedeutung wäre. Möglicherweise wäre bereits viel gewonnen, wenn die Gewährleistung der Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinn einer korporativen Religionsfreiheit oder in anderer Weise erweitert oder verdeutlicht würde.
Die Expertengruppe des SEK wird ihre Arbeit fortsetzen. Dabei hofft Pfarrer Thomas Wipf, für das Thema einer zeitgemässen verfassungsrechtlichen Regelung des Verhältnisses des Bundes zu Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften das Interesse auch anderer, namentlich auch der römisch-katholischen Kirche finden zu können, am ehesten wohl im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz; zudem habe der SEK der Schweizer Bischofskonferenz eine gemeinsame Arbeitsgruppe vorgeschlagen, darauf aber noch keine Antwort erhalten.<2> Während er der Bundesverwaltung, namentlich dem Bundesamt für Justiz, und dem Bundesrat Befangenheit und Mangel an Sensibilität vorwarf, meinte Bischof Heinrich Bolleter einfach: «Es würde den eidgenössischen Räten gut anstehen, nach dem Engagement für die Aufhebung des Bistumsartikels sich genauso für die positive Anerkennung der religiösen Minderheiten in der Schweiz einzusetzen.»


Anmerkungen

1 Dass die römisch-katholische Kirche über die Nuntiatur ins politische Beziehungsnetz eingebunden ist, benachteilige diesbezüglich die anderen Kirchen. Für Pfarrer Thomas Wipf ist die römisch-katholische Kirche deshalb nicht nur Schwesterkirche, sondern auch das Völkerrechtssubjekt Apostolischer Stuhl und insofern bevorzugt. Der so genannte Bistumsartikel könnte deshalb auch heute noch als seine rechtsstaatliche Entsprechung verstanden werden.

2 Die Pressekonferenz der Schweizer Bischofskonferenz zum so genannten Bistumsartikel wird nach dem Redaktionsschluss der vorliegenden Ausgabe stattfinden.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001