17/2001

INHALT

Kirche und Staat

Für die Aufhebung des Bistumsartikels

von Rolf Weibel

 

Zwei Monate vor der entscheidenden Volksabstimmung erläuterten Bundesrätin Ruth Metzler-Arnold und Nationalrätin Vreni Hubmann den Medien, weshalb der Bundesrat und die Bundesversammlung beantragen, den so genannten Bistumsartikel ersatzlos zu streichen. Einleitend unterstrich Bundesrätin Metzler, dass der die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistende Artikel 15 im Grundrechtskatalog der Bundesverfassung von 1999 bestehen bleibt und dass vom Kirche-und-Staat-Artikel 72, der die Zuständigkeiten regelt, nur der dritte Absatz ­ «Bistümer dürfen nur mit Genehmigung des Bundes errichtet werden» ­ gestrichen werden soll.

Staatspolitische Vernunft

Weshalb diese Ausnahmebestimmung überhaupt in die Verfassung aufgenommen werden konnte, sei nur im Kontext der politischen Krise des vorletzten Jahrhunderts verständlich, erklärte die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements. Anfänglich habe die Bundesverfassung auch die Juden in ihren Grundrechten eingeschränkt. 1848, nach dem Sonderbundskrieg, fanden die ersten gegen die Katholiken gerichteten Ausnahmeartikel Eingang in die Bundesverfassung; 1874, nach dem Kulturkampf, wurden zum einen die letzten die Juden diskriminierenden Bestimmungen der Bundesverfassung aufgehoben, die konfessionellen Ausnahmebestimmungen hingegen verschärft.
Heute wäre schon der Gedanke, dass eine Religionsgemeinschaft durch die Bundesverfassung offen rechtsungleich behandelt würde, unerträglich. So seien die konfessionellen Ausnahmeartikel denn auch Schritt für Schritt aufgehoben worden. 1973 stimmten Volk und Stände der Aufhebung des Jesuiten- und des Klosterartikels zu, und in der nachgeführten Bundesverfassung von 1999 wurde die Bestimmung, dass Geistliche nicht in den Nationalrat gewählt werden dürfen, nicht mehr aufgenommen. Der so genannte Bistumsartikel bleibt als letzte konfessionelle Ausnahmebestimmung.
Die politischen Bemühungen um die Aufhebung dieses Artikels begannen 1964, und der Bundesrat hat alle Vorstösse ohne Vorbehalte unterstützt; der Entscheid wurde indes immer wieder hinausgeschoben, letztmals im Zusammenhang der neuen Bundesverfassung, die eine Nachführung bleiben sollte. In beiden Räten und auch vom Bundesrat wurde allerdings zugesichert, die Aufhebung des Bistumsartikels so bald wie möglich an die Hand zu nehmen. So nahm die Staatspolitische Kommission des Ständerates bereits im September 1998 einen parlamentarischen Vorstoss, der die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels verlangte, wieder auf, und im Mai 1999 verabschiedete sie ihren Bericht, der die ersatzlose Aufhebung dieses Artikels forderte. In der anschliessenden Vernehmlassung war die Aufhebung unbestritten, eine Minderheit wünschte aber keine ersatzlose Streichung, sondern den Ersatz der Ausnahmebestimmung durch einen neuen allgemeinen Religionsartikel. Mit diesem Wunsch haben sich die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte eingehend befasst; beide Räte haben es schliesslich abgelehnt, die Aufhebung des Bistumsartikels mit der Schaffung eines Religionsartikels zu verbinden bzw. klar beschlossen, die Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern aufzuheben ­ der Nationalrat mit überwältigendem Mehrheit von 170 zu 17 Stimmen und der Ständerat mit 38 zu 0 Stimmen sogar einstimmig.
Die Gründe, mit denen die Staatspolitischen Kommissionen beider Räte die Streichung des Bistumsartikels begründeten, teilt auch der Bundesrat.

«1. Der Bistumsartikel schränkt die Religionsfreiheit ein, insbesondere das Recht der römisch-katholischen Kirche auf Selbstorganisation. Die Errichtung oder Veränderung von Bistümern ist eine rein innerkirchliche Angelegenheit, über die allein die Kirche zu entscheiden hat.
2. Der Bistumsartikel diskriminiert die römisch-katholische Kirche und verletzt damit die Rechtsgleichheit. Der Bistumsartikel als konfessionelle Ausnahmebestimmung von 1874 war nur gegen die römisch-katholische Kirche gerichtet.
3. Der Bistumsartikel ist völkerrechtswidrig: er verstösst gegen das Grundrecht der Religionsfreiheit, das zu schützen sich die Schweiz mit dem Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention und zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte verpflichtet hat. Danach ist die Religionsfreiheit in rechtsgleicher Weise zu gewährleisten; sie darf nur eingeschränkt werden, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Sicherheit notwendig ist. Der Bistumsartikel hingegen verletzt die Rechtsgleichheit; diese Einschränkung der Religionsfreiheit ist in keiner Weise durch ein öffentliches Sicherheitsinteresse geboten.»

Staat und Kirche unterscheiden

Dass sich selbst katholische Kreise gegen die Aufhebung des Bistumsartikels geäussert haben, erklärt sich von innerkirchlichen reformerischen Anliegen her, für die Bundesrätin Metzler Verständnis hat. Diese Kreise möchten mit dem Faustpfand des Bistumsartikels eine Besserstellung der Frauen in der Kirche oder grössere Mitspracherechte bei der Wahl von Bischöfen und bei der Festlegung von Bistumsgrenzen aushandeln. Doch sei der Bistumsartikel der falsche Weg, um innerkirchliche Auseinandersetzungen auszutragen. Bundesrätin Metzler hielt klar fest, «dass es nicht Aufgabe des Staates ist, sich in die innerkirchliche Organisation einer Religionsgemeinschaft einzumischen, erst recht nicht mit einer Verfassungsbestimmung, die das Grundrecht nur einer Religionsgemeinschaft einschränkt. Innerkirchliche Auseinandersetzungen gehen den Staat nichts an» ­ ausser im unrealistischen Fall, dass wegen Streitereien über die innere Organisation einer Glaubensgemeinschaft der religiöse Friede gestört würde; in einem solchen Fall könnten Bund und Kantone nach Artikel 72, Absatz 2 vorgehen.
Zudem wäre es eine Illusion, zu glauben, «der Bund könne sich, gestützt auf den Bistumsartikel, für mehr innerkirchliche Mitbestimmungsrechte einsetzen, und dies nur gerade bei einer Religionsgemeinschaft». Bundesrätin Metzler betonte mit Nachdruck: «Jede Glaubensgemeinschaft kann frei darüber entscheiden, wie sie ihre geistlichen Oberhäupter wählt, für welches Gebiet diese zuständig sind und welche Mitspracherechte den Gläubigen gewährt werden.»

«Ein dornenvolles Problem»

Als Präsidentin der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zeichnete Nationalrätin Vreni Hubmann die Beratungen in den Kommissionen nach; dabei kam sie eingehender auf den in der Vernehmlassung geäusserten Vorschlag, die Aufhebung des Bistumsartikels mit der Schaffung eines Religionsartikels zu verknüpfen, zu sprechen. Die Kommission habe für dieses Anliegen Verständnis gezeigt und deshalb in gänzlich unüblicher Weise nach dem Hearing der ständerätlichen Kommission auch noch selber ein Hearing durchgeführt. Aus verschiedenen Gründen habe sich die Kommission dann aber doch klar für die ersatzlose Streichung des Ausnahmeartikels entschieden.
Von den Gründen gegen die Schaffung eines Religionsartikels führte Nationalrätin Hubmann als die wichtigsten an: Die Schaffung eines Religionsartikels wäre ein problematischer, Jahre beanspruchender Umweg zur Abschaffung des Bistumsartikels, zumal unklar blieb, was Inhalt eines solchen Religionsartikels sein sollte. Mit der Legiferierung der geäusserten Vorschläge würde der Bund massiv in die Zuständigkeit der Kantone und in die Organisationsautonomie der Kirchen- und Glaubensgemeinschaften eingreifen.
In einem Religionsartikel müssten alle Religions- und Glaubensgemeinschaften berücksichtigt sein, was neue Probleme zur Folge hätte. «Sollen auch vereinnahmende Bewegungen, Psychoorganisationen, Sekten und neue religiöse Bewegungen einbezogen sein? Sollen Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung für Glaubensgemeinschaften umschrieben werden? Sollen Streitigkeiten bei der Bildung oder Trennung von Glaubensgemeinschaften geregelt werden? Haben die Angehörigen aller Glaubensgemeinschaften Anspruch auf eine Bestattung nach ihren religiösen Vorschriften? Sollen die Gemeinden gezwungen werden, Sonderfriedhöfe für gewisse Religionsgemeinschaften vorzusehen? Wie weit dürfen religiöse Symbole öffentlich angebracht (Kruzifixe) oder getragen (Kopftücher) werden?» Bisher konnten solche Fragen im Einzelfall durch Auslegung der Religionsfreiheit oder kantonales Recht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen örtlichen Gepflogenheiten gelöst werden.
Schliesslich müsste das ein neuer Religionsartikel zum bestehenden Artikel über die Glaubens- und Gewissensfreiheit in Beziehung gesetzt werden.
Ein neuer Religionsartikel, fasste Nationalrätin Hubmann zusammen, müsste ein dornenvolles Problem darstellen und voraussichtlich zu jahrelangen Diskussionen führen und so weit grössere Emotionen wecken und vermutlich den religiösen Frieden in unserem Land mehr gefährden als die ersatzlose Aufhebung des Bistumsartikels.

Fragen und Einsprüche

Gegen die Mutmassung, die Streichung des Bistumsartikels bevorzuge den katholischen Volksteil, betonte Bundesrätin Metzler, diese Vorlage stelle keine Bevorzugung dar, sondern die Eliminierung einer Benachteiligung. Weitere Ausführungen, namentlich jene von Prof. Heinrich Koller, dem Direktor des Bundesamtes für Justiz, gingen hauptsächlich auf völkerrechtlich relevante Fragen ein. Das Freiburger Gutachten<1> bestreite die Völkerrechtswidrigkeit des Bistumsartikels, weil sein Ansatz nicht völkerrechtlich sei. Wäre der Bistumsartikel ein Polizeiartikel, wie dieses Gutachten behauptet, wäre seine Streichung um so berechtigter, weil eine polizeiliche Klausel nicht in die Verfassung gehöre, erst recht nicht, wenn sie ausschliesslich eine episkopal verfasste Kirche treffe. Eine Einschränkung auch der korporativen Religionsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe, ein öffentliches Interesse tangiert werde und sie verhältnismässig sei.
Wenn der Schweizerische Evangelische Kirchenbund und die Römisch-katholische Zentralkonferenz ihre Vorstellungen realisiert haben wollten, müssten sie angesichts der klaren Verhältnisse in der Bundesversammlung wie im Bundesrat nun selber etwas unternehmen. Weitere Konkordate mit dem Heiligen Stuhl wären Sache der Kantone, weil die Mitwirkung des Bundes hier nur den «ordre publique» und völkerrechtliche Bedingungen zu gewährleisten habe.

Religiöse Minderheiten schützen

Der Rat (Vorstand) des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes wird seine Position noch an einer eigenen Pressekonferenz darlegen. In einer ersten Stellungnahme erklärte er sich über die Argumentation des Bundesrates erstaunt.<2> Der Bistumsartikel möge als historisches Relikt bezeichnet werden. Die Behauptung jedoch, «der Bistumsartikel schränke die Religionsfreiheit ein, sei diskriminierend und verletze das Völkerrecht, weist er zurück. Der Rat bedauert sehr, dass die vorgebrachten Anliegen anderer christlicher Kirchen und einiger Kantonsregierungen in der bundesrätlichen Abstimmungsvorlage nur am Rand erwähnt werden.» Wichtiger als die Streichung oder Beibehaltung des Bistumsartikels scheint dem Rat aber «die Schaffung eines Religionsartikels zu sein. In einem solchen Artikel sollen die Beziehungen zwischen Kirchen, Religionsgemeinschaften und dem Bund auf zeitgemässe Weise geregelt werden. Kirchen und Religionsgemeinschaften tragen mit ihren religiösen und sozialen Werten wesentlich zum Zusammenhalt und zur Entwicklung von Gesellschaft und Staat bei. Dies soll in der Bundesverfassung positiv gewürdigt werden. Zudem sollen auch das Selbstbestimmungsrecht und die Gleichbehandlung der Kirchen darin festgehalten sein.»
Die Evangelisch-methodistische Kirche erinnert in der Stellungnahme von Heinrich Bolleter, ihrem Bischof von Mittel- und Südeuropa, daran, dass der Bistumsartikel bisher keine Anwendung gefunden hat, um die Errichtung eines Bistums zu verhindern. Darum sei die Vehemenz, mit der von römisch-katholischer Seite die Diskriminierung durch diesen Artikel vertreten werde, nicht ganz verständlich. Die Evangelisch-methodistische Kirche unterstütze aber seine Aufhebung, weil er keinen positiven Beitrag zur religionsrechtlichen Regelung auf Bundesebene leistet. Als ökumenisches Anliegen plädiert sie jedoch «für einen neuen Religionsartikel in der Bundesverfassung (BV). Bisher gibt es in der BV nur einen Artikel über die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit. Es fehlt jedoch eine positive Bestimmung über das Selbstbestimmungsrecht von Kirchen und Glaubensgemeinschaften. Ein moderner Staat weiss den Beitrag der Kirchen und Religionsgemeinschaften im Sozial-, Kultur- und im Bildungsbereich zu würdigen. Dem wäre in der Verfassung Rechnung zu tragen.»
Bischof Heinrich Bolleter ergänzt diese allgemeinen Überlegungen mit Bedenken aus der Sicht einer Minderheitskirche. Dass die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat in der Bundesverfassung den Kantonen überlassen wird, «erleben Minderheitskirchen und andere Religionsgemeinschaften als eine strukturelle Überforderung und eine rechtliche Diskriminierung. Minderheiten können es sich nicht leisten, die kirchliche Rechtspersönlichkeit in allen Kantonen zu konstituieren. Es würde den anerkannten Kirchen und den eidgenössischen Räten gut anstehen, sich nach der Aufhebung des Bistumsartikels für die positive Anerkennung der religiösen Minderheiten in der Schweiz einzusetzen.
Ausserdem wäre auf Bundesebene eine Anlaufstelle für Kirchen und Religionsgemeinschaften vonnöten, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Die römisch-katholische Kirche, welche durch die Nuntiaturen auch als völkerrechtliches Subjekt handelt, ist fraglos ins Beziehungsnetz der Eidgenossenschaft mit eingeschlossen. Kleine Kirchen und Religionsgemeinschaften, welche sich jedoch im Vereinsrecht organisieren müssen, werden kaum wahrgenommen. Es ist interessant, dass die Evangelisch-methodistische Kirche in der Schweiz seit Jahrzehnten sehr enge Beziehungen zu den Schwesterkirchen im Balkan, in Mitteleuropa und in Nordafrika pflegt, aber vom EDA (dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten) überhaupt nicht wahrgenommen wird. Das ist nur eines von vielen Beispielen dafür, wie auf eidgenössischer Ebene das Sensorium für den kultur- und friedensfördernden Beitrag der Kirchen fehlt und die Minderheiten übersehen werden.»
Ein besserer Schutz der kirchlichen und religiösen Minderheiten ist aus ökumenischer Sicht berechtigt und, wie die Erfahrung belegt, auch fällig. Wie ein solches Anliegen aber realisiert werden könnte, ist, wie die Ausführungen von Nationalrätin Vreni Hubmann gezeigt haben, eine komplexe Frage. Ihre Komplexität sollte für die grossen Kirchen ­ am besten im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Schweiz, die sich im übrigen damit bereits zu befassen begonnen hat ­ indes kein Grund sein, sie nicht aufzugreifen.


Anmerkungen

1 Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Universität Freiburg i.Ü./ Christian R. Tappenbeck, René Pahud de Mortanges, Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig?, o.O., o.J. [Freiburg i.Ü. 2000].

2 Die Christkatholische Kirche der Schweiz hat am 18. September 2000 bereits den Entscheid des Bundesrates, die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels zu befürworten, bedauert. Einerseits vermöge das Argument der Völkerrechtswidrigkeit nicht zu überzeugen, anderseits habe sie schon in der Vernehmlassung die Einführung eines Religionsartikels in die Bundesverfassung vorgeschlagen. «Angesichts der christlichen Prägung der schweizerischen Gesellschaft und Kultur hält sie es weiterhin für sinnvoll und begrüssenswert, dass die Beziehung zwischen dem Bund und den Kirchen in der Bundesverfassung umschrieben werden.»


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001