6/2001

INHALT

Kirche und Staat

Der konkordatäre Weihbischof des Bistums Basel

von Urs Cavelti

 

Am 17. April 2000 ist die Ernennung von Denis Theurillat als Weihbischof des Bistums Basel veröffentlicht worden. Es war bekannt, dass länger dauernde Verhandlungen zwischen Bischof Kurt Koch und der Nuntiatur bzw. der Bischofskongregation in Rom vorausgegangen waren. Gemäss Ernennungsschreiben, welches in der Schweizerischen Kirchenzeitung publiziert wurde, ist die Ernennung aufgrund einer Beurteilung der Bischofskongregation durch den Papst erfolgt. Im weiteren ist vermerkt, es handle sich um den zweiten Weihbischof der Diözese Basel<1>. Dieser Wortlaut gab Anlass, einen Vergleich zu ziehen mit den Ernennungsschreiben seit dem Jahre 1975, als der erste Weihbischof des 1828 reorganisierten Bistums Basel sein Amt angetreten hat.

I. Die Unterschiede der Ernennungsurkunden

Zum ersten Weihbischof erhoben wurde Otto Wüst am 27. November 1975. In der Urkunde ­ Adressat ist jeweils der Gewählte ­ ist festgehalten, Bischof Anton Hänggi habe den Apostolischen Stuhl gebeten, ihm Otto Wüst als Hilfe in der Leitung des bischöflichen Amtes beizugeben. Dieser Bitte sei entsprochen worden, sodass er (Otto Wüst) zum Weihbischof bestimmt sei<2>. Klar erwähnt ist die entscheidende Teilnahme des Basler Bischofs, welcher die Person des Weihbischofs bezeichnete und um deren Amtsübertragung seitens des Apostolischen Stuhls er nachsuchte.
Nachdem Otto Wüst selbst zum Bischof von Basel gewählt worden war, folgte Joseph Candolfi im Amt als Weihbischof. In der Ernennungsurkunde vom 1. Juni 1983 wird das Ersuchen des Basler Bischofs gut und richtig befunden, wenn er (Joseph Candolfi) zum Weihbischof bestimmt werde; deshalb werde er mit Apostolischer Vollmacht zum Weihbischof ernannt<3>. Zustimmung und Erwähnung der erwählten Person werden im gleichen Satz genannt. Damit wird wiederum die entscheidende Rolle respektiert, welche dem Basler Bischof bei der Wahl der Person des Weihbischofs zugefallen ist. Das zeigt sich insbesonders auch im Vergleich zur nachfolgenden Ernennung.
Eine neue Situation war gegeben, als Bischof Otto Wüst um einen weiteren Weihbischof neben Msgr. Candolfi für seine Diözese nachsuchte. Die Ernennungsurkunde von Weihbischof Martin Gächter vom 3. Februar 1987 zeigt auch klare Unterschiede zu den früheren. Der Apostolische Stuhl hält zunächst das Ersuchen des Ortsbischofs für opportun und tritt darauf ein. Alsdann wird der Rat des Kardinalspräfekten der Bischofskongregation eingeholt und gestützt darauf Martin Gächter zum Weihbischof erkoren<4>. Die Formulierung zeigt, dass die Auswahl der Person und damit der Wahlvorgang insgesamt von der römischen Kurie durchgeführt wurde.
Auch die Urkunde, welche zur jüngsten Ernennung von Weihbischof Denis Theurillat erlassen wurde, geht vom Begehren des Bischofs aus, «es möge ihm ein zweiter Weihbischof» gegeben werden. Erstmals wird damit von einem zweiten Bischof gesprochen, was bei der Ernennung von Martin Gächter (ebenfalls zweiter Weihbischof) nicht der Fall war. Wie beim Vorgänger wird sodann auf die Beurteilung der Bischofskongregation hingewiesen, welcher stattgeben wurde, und Denis Theurillat kraft Apostolischer Autorität zum Weihbischof bestimmt<5>. Die Haltung des Bischofs zur Personenfrage wird nicht erwähnt.
Die je veränderten oder nuancierten Elemente in den einzelnen Ernennungsschreiben sind nicht zufällig. Sie lassen Rückschlüsse zu auf die unterschiedlichen Wahlverfahren, welche zur Anwendung gelangten.

II. Rechtsgrundlagen der Weihbischofsernennungen

Für die Wahl aller Bischöfe ­ Ordinarien wie Weihbischöfe ­ gilt die gleiche Grundnorm, dass nämlich der Papst die Bischöfe ernennt oder dass er die rechtmässig Gewählten bestätigt (can. 377 § 1). Es sind somit zwei Wahlformen gegeben, die direkte Amtsübertragung durch den Papst oder die Personenwahl durch einen Berechtigten und die nachfolgende päpstliche Bestätigung. Für die zweite Form bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung oder Sonderregelung. Diese unterschiedlichen Wahlarten sind möglich wegen des mehrstufigen Wahlverfahrens. Der Rechtsakt der verbindlichen Auswahl der zu wählenden Person ist zu unterscheiden von der Amtsübertragung, der «designatio personae», die einen Anspruch auf das Amt verleiht, folgt die «confirmatio» oder Amtsübertragung. Dieser zweite Rechtsakt ist in jedem Fall durch den Apostolischen Stuhl vorzunehmen.
Für die Wahl der Weihbischöfe der Diözese Basel ist zu unterscheiden:

 

Die Fomulierung der Urkunden zur Ernennung der bisherigen vier Weihbischöfe lassen einen unverkennbaren Wandel erkennen. Bei den Ernennungen der Weihbischöfe Wüst und Candolfi kommt die Mitbestimmung des Ortsbischofs textlich klar zum Ausdruck. Die Urkunde für Weihbischof Theurillat folgt offenkundig jener von Weihbischof Gächter. In diesen beiden Fällen erfolgte die Ernennung aufgrund eines Wahlvorschlages der Bischofskongregation. Und noch deutlicher: Die Urkunden sind in den ersten beiden Fällen durch Instanzen der römischen Kurie unterzeichnet, womit die Bestätigung eines bereits rechtmässig Gewählten zum Ausdruck gebracht wird. Die Ernennungen der Weihbischöfe Gächter und Theurillat tragen die Unterschrift des Papstes. Damit werden diese Wahlverfahren als Ganzes in die ausschliesslich päpstliche Kompetenz gestellt. Weihbischof Theurillat ist aber an die Stelle des konkordatären Weihbischofs Candolfi getreten. Zum Verfahren ist deshalb neben dem Kirchenrecht auch die völkerrechtliche Ebene zu konsultieren.

III. Verhältnis von Kirchenrecht und Völkerrecht

Wie dargestellt sind die Rechtsgrundlagen für die Ernennung der Basler Weihbischöfe nicht einheitlich. Seit die Voraussetzungen von Art. 16 des Konkordats erfüllt sind, hat der Basler Bischof das Recht auf die Wahl eines Weihbischofs. Allfällig weitere Weihbischöfe sind im «ordentlichen Verfahren» direkt durch den Apostolischen Stuhl zu ernennen. Die Verfahrensabläufe sind im Einzelnen durch das Kirchenrecht geregelt. In den Ernennungsurkunden wird der eingeschlagene Verfahrensweg wenigstens summarisch dargestellt und muss nachvollziehbar sein. Dieses letzte Erfordernis ergibt sich aus dem Zusammentreffen einer völkerrechtlichen Verpflichtung und dem innerkirchlichen Vollzug. Art. 16 des Konkordats räumt dem Bischof ein Wahlrecht ein. Der Bischof selbst ist nicht Vertragspartner, sondern Begünstigter. Er kann ein persönliches Recht geltend machen, nicht aber einen völkerrechtlichen Anspruch. So wenig sich der Vertragspartner direkt in den kirchlichen Verfahrensablauf einzumischen hat, so klar hat er anderseits einen Anspruch, dass die vereinbarte Regelung ­ mithin das Ernennungsrecht des Ortsbischofs ­ auch tatsächlich eingehalten wird. Die päpstliche Ernennungsurkunde bildet das einzige schriftliche und der Öffentlichkeit zugängliche Dokument über den Wahlvorgang. Darin den Wahlvorgang einsichtig und transparent zu machen, entspringt der völkerrechtlichen Verpflichtung, es ist die Kundmachung völkerrechtskonformen Handelns.
Die Ernennungsurkunde vom 17. April 2000 bringt die Wahl von Weihbischof Theurillat in ausschliesslicher Kompetenz des Apostolischen Stuhls zum Ausdruck. Weihbischof Theurillat nimmt aber den Platz ein, den Weihbischof Candolfi innehatte. Dieser war konkordatärer Weihbischof. Im Konkordat selbst ist schlicht von der Wahlkompetenz des Basler Bischofs zur Ernennung eines Weihbischofs die Rede. Die Interpretation dieser Klausel ist angesichts des klaren Wortlautes und der bisherigen Praxis eigentlich klar:

  1. Völkerrechtliche Verträge sind nach dem Wiener Abkommen «nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen»<10>. Ziel von Art. 16 des Konkordats ist ohne Zweifel, Voraussetzungen zu nennen, wann der Bischof von Basel einen Weihbischof beanspruchen kann. Sodann wird dem Ortsbischof das Ernennungs- oder Wahlrecht eingeräumt. Der in der Originalsprache verwendete Ausdruck «le Suffragant, que l'Evêque nommera» (der Weihbischof, den der Bischof wählt) hat keine andere Bedeutung als ein selbständiges Auswählen der Person des Weihbischofs<11>. Bei der Ernennung der ersten beiden Weihbischöfe war dies auch so interpretiert und gehandhabt worden.
  2. Die zweimalige Ernennung des Weihbischofs durch den Ortsordinarius bestätigt sodann, dass das bischöfliche Wahlrecht generell für jeden Fall einer Neubesetzung dieses Amtes vereinbart wurde. In diesem Sinne gibt es eine Art Sukzession<12>. Die Berufung ins Amt, welche den konkordatären Weihbischof ersetzt, ist wiederum nach der völkerrechtlich vereinbarten Regel zu vollziehen, mithin durch Wahl seitens des Bischofs von Basel. Auch dies ist durch die Praxis der ersten Ernennungen erhärtet worden.
  3. Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, ob nur ein Weihbischof im Amt sei, oder ob gleichzeitig mehrere Weihbischöfe nebeneinander tätig sind. Nicht die Zahl der Weihbischöfe ist entscheidend. Das Konkordat garantiert dem Bischof von Basel ein Wahlrecht ohne jede einschränkende Beifügung. Dass sich erst im 20. Jahrhundert die Notwendigkeit einer Mehrzahl von Weihbischöfen ergab, vermag den Konkordatswillen nicht zu ändern und erlaubt insbesonders nicht dessen Uminterpretation. Vielmehr ist der konkordatäre Anspruch zu achten, dass der Ortsbischof stets einen der ins Amt tretenden Weihbischöfe selbst ernennt. Damit kann jeder Versuch nicht ernst genommen werden, dass Weihbischof Theurillat der «zweite» Weihbischof sei, der neben der «ersten», zeitlich früher eingesetzten, trete. Als solcher wäre er dann als «zweiter» Weihbischof der allgemeinen Regelung einer Ernennung durch den Papst zu unterstellen. Eine solche Umgehung des Konkordats wäre beinahe bösgläubig zu nennen, jedenfalls allzu durchsichtig.

 

IV. Folgerungen

Die Ernennungsurkunden der vier seit 1975 eingesetzten Weihbischöfe geben in ihrem Vergleich Aufschluss über das eingeschlagene Wahlverfahren. Dieses ist ein innerkirchlicher Vorgang und die Konkordatskantone sind daran nicht beteiligt<13>. Das Verfahren selbst hat sich an die Bestimmungen des vereinbarten Konkordats zu halten. Die Kontinuität des Wahlrechts für einen konkordatären Weihbischof verleiht dem Bischof das Recht, auch den auf ihn folgenden selbst zu wählen. Dies allein ist konkordatskonform. Den staatlichen Konkordatspartnern steht auch als Nichtbeteiligte am Wahlvorgang selbst der Anspruch zu, die jeweiligen Wahlvorgänge zu messen und die Einhaltung des Konkordats zu verlangen. Aus der Ernennungsurkunde vom 17. April 2000 geht hervor, dass der Apostolische Stuhl die Bestellung von Weihbischof Theurillat als Amtsernennung ausserhalb des Konkordatsrechts betrachtete. Das Völkerrecht kennt nur begrenzt Rechtsbehelfe gegen nicht vertragskonformes Handeln. Das Verhalten der staatlichen Vertragspartner ist deshalb entscheidend. Sie sind gut beraten, wenn sie in geeigneter Form und auf diplomatischem Weg die stattgehabte Vorgehensweise der Weihbischofsernennung als nicht in Übereinstimmung mit dem Konkordat beanstanden. Eine formelle Notifikation allein vermag zu verhindern, dass das völkerrechtlich stipulierte Recht des Bischofs von Basel nicht durch gegenteilige Übung und deren Duldung untergehen könnte.

 

Der promovierte Jurist Urs Cavelti war Kantonsrichter und Dozent für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Ü.


Anmerkungen

1 SKZ Nr. 26/2000, S. 422.

2 «...Antonius Hänggi...ab hac Petri Sede petiert ut tu (Otto Wüst) ei vir auxiliaris assignareris...
Quam ob rem placet te Auxiliarem... nominari...».

3 «...Praesul ab hac Petri Sede Auxiliarem Virum petiisset, bene fieri censuimus, si te eidem concederemus...
Quae cum ita sint, apostolica nostra potestate te eiusdem sacri Praesulis Auxilarem constituimus...».

4 «Cum...Episcopus Basileensis postulasset, petitioni concedendum esse censuimus...
Venerabilis...Cardinalis Congregationis pro Episcopis Praefecti probato consilio, te episcopum creamus...».

5 «...libenter postulatis (Praesulis Conradi Koch) occurrere volumus, qui a Nobis poposcit, ut sibi aliter daretur in apostolico ministerio gerendo socius...
Sententiam excipientes Congregationis pro Episcopis, Apostolica Nostra usi auctoritate, te destinamus Auxiliarem Basileensem...».

6 Im französischen Originaltext: «Le diocèse sera pourvu d'un Suffragant, que l'évêque nommera». Vgl. Ulrich Lampert, Kirche und Staat in der Schweiz, Bd. III, S. 62ff., 69.

7 Gutachten Urs J. Cavelti und a.Botschafter Emanuel Diez vom 17. Juli 1986, publiziert im (gedruckten) Protokoll der Diözesankonferenz des Bistums Basel vom 8. September 1986, S. 29­49.

8 In der Schweizerischen Kirchenzeitung wird in den amtlichen Verlautbarungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Weihbischof Wüst und dann auch Weihbischof Candolfi gemäss Konkordat vom Ortsbischof ernannt und vom Apostolischen Stuhl eingesetzt wurden (SKZ Nr. 49/1975, S. 755, und Nr. 23/1983, S. 350).

9 Einzig die Formel der Ernennung ist in einen weniger prägnanten Ausdruck gekleidet («destinamus») als dies bei Weihbischof Gächter der Fall war («te episcopum creamus»).

10 Art. 31 Abs.1 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23.5.1969. Der Apostolische Stuhl ist diesem Abkommen formell beigetreten.

11 Zur allein massgebenden französischen Wortbedeutung von «nommer» oder «nomination»: u.a. E. Littré, Dictionnaire de la langue française, Tome III, Paris 1885. Vgl. auch der gleiche Sprachgebrauch im Kodex («nominare») in can. 377 § 1 (Bischöfe); 477 (für Generalvikar und Bischofsvikar) usw. Der Ausdruck steht im klaren Gegensatz zu den andern innerkirchlichen Beteiligungsformen an einem Wahlakt, wie etwa eine (nicht verbindliche) Wahlbitte (postulatio) oder ein Vorschlagsrecht (propositio), welches den Bischöfen oder Nuntiaturen bei Bischofsernennungen zufällt (can. 180ff., can. 364 n°4).

12 Die Klausel ist generell, und mit keinerlei einschränkenden Beiworten versehen. Eine Interpretation, es sei nur das erstmalige Wahlrecht gemeint, findet keinerlei Stütze. Im Gegenteil, der ganze Konkordatstext versteht eine Nomination oder Wahl generell für jeden Fall einer Sedisvakanz. Dies gilt vorab für die Bischofswahl selbst. Vgl. Art. 12 Abs. 1 Konkordat. Sodann bezüglich der Wahl der Domherren: Art. 12 Abs. 3, 4, 5, 7.

13 Die Konkordatskantone handelten 1830 konkordatswidrig, als sie die Ernennung eines Weihbischofs dem Plazet ­ staatlichen Genehmigung ­ unterstellen wollten. Als Bischof Hänggi 1975 den ersten Weihbischof ernannte, hat er lediglich aus Loyalität die Diözesanstände orientiert.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001