12/2001 | |
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Berichte |
Der Schweizerische Katholische Frauenbund (SKF) ist gegen den Schwangerschaftsabbruch
und zugleich gegen die Kriminalisierung von Frauen, die sich zu einem Schwangerschaftsabbruch
entschliessen. Mit dieser Position, die auf den ersten Blick widersprüchlich
scheinen kann, setzte sich die Deutschschweizerische Konferenz katholischer
Verbandsleiter und -leiterinnen (DKKVL) an ihrer letzten Sitzung auseinander.
In einem Grundsatzreferat zeigte die Ethikerin Andrea Arz de Falco auf,
warum aus christlicher Sicht sowohl der Schutz des ungeborenen Lebens als
auch das Ernstnehmen der Frau und ihres Konflikts die zwei wesentlichen
Aspekte sind, die das Urteilen und Handeln bestimmen sollten. Man würde
nämlich die Komplexität der Situation verkennen, wenn einfach
das Tötungsverbot gegen das weibliche Selbstbestimmungsrecht ausgespielt
und je nach Wertorientierung das eine oder das andere geringer gewertet
würde.
Bei der Beantwortung der Frage, welche rechtliche Regelung am sinnvollsten
sei, müsse erstens die Einsicht leitend sein, «dass jeglicher
Schutz des ungeborenen Lebens sich mit der Frau besser als gegen sie
ja eigentlich nur durch sie verwirklichen lässt» und zweitens
die Überzeugung, «dass Frauen reife, verantwortliche und moralisch
kompetente Persönlichkeiten sind».
Der Vorwurf an die Fristenregelung, dass die Straffreiheit gleichbedeutend
sei mit einer willkürlichen Entscheidungsfreiheit der schwangeren Frau
über Leben und Sterben ihres Kindes, übersehe den Unterschied
zwischen Entscheidungsfreiheit und Letztentscheid. Während bei der
Indikationenregelung der Letztentscheid bei einer Drittperson liegt, liegt
er bei einer Fristenregelung bei der betroffenen Frau. «Der Letztentscheid
der betroffenen Frau betont die Pflicht der Frau zur Übernahme der
persönlichen Verantwortung, geht also zu Recht davon aus, dass Frauen
prinzipiell fähig sind, auch äusserst schwierige, moralisch anspruchsvolle,
seelisch belastende und vielleicht auch schuldbeladene Gewissensentscheide
zu fällen.»
Längst nicht jede Schwangerschaft wird als Konflikt erlebt, sondern
nur jene, in denen sich schwangere Frauen den Anforderungen der Schwangerschaft
und des Heranwachsens eines Kindes nicht gewachsen fühlen. Hier muss
für Andrea Arz de Falco wie für den SKF die Beratung einsetzen.
Dass überhaupt Beratung und Hilfe angeboten wird, angeboten werden
muss, trägt der Frau und ihrer Konfliktlage Rechnung; dass diese Beratung
obligatorisch wert- und zielorientiert ist, trägt dem Lebensrecht des
ungeborenen Kindes Rechnung.
Eine solche Beratung habe den Sinn, zum einen in einer kritischen Situation
eine autonome Entscheidung zu ermöglichen, Druck von der Frau wegzunehmen,
Perspektiven zu entwickeln, Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch zu
diskutieren und Verhütungsprobleme anzusprechen; zum andern soll eine
solche Beratung auf Hilfs- und Unterstützungsangebote hinweisen können.
Wirklich sinnvoll und wirksam sei eine solche Beratung deshalb nur im Kontext
eines umfassenden Familienhilfegesetzes (Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld,
Mutterschaftsversicherung, Betreuungsangebote, Krippenplätze, Arbeitsplatzsicherung
usw.).
In der Diskussion unterstützten die Verbandsleiter und -leiterinnen
vor allem diese von Andrea Arz de Falco angesprochene Familienpolitik, die
ein ganzes «Familienhilfepaket» umfasst.<1>
Um die Diskussion der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs in weiteren
Verbänden in Gang bringen zu können, beschlossen deren Leiter
und Leiterinnen, die schriftlichen Unterlagen des Frauenbundes auch in ihren
Verbänden als Grundlage für die Meinungs- und Willensbildung zu
übernehmen.<2> Für die bevorstehende
Volksabstimmung wird der Frauenbund keine Stellungnahme abgeben, sondern
es der einzelnen SKF-Frau überlassen, nach ihrem besten Wissen und
Gewissen zu entscheiden; begrüsst hätte der SKF allerdings, wenn
auch eine Vorlage mit Beratungspflicht zur Abstimmung hätte gelangen
können.
1 Vgl. dazu auch Christian Kissling, Schwangerschaftsabbruch: pastorale Herausforderungen, in: SKZ 169 (2001) Nr. 10, S. 145147.
2 In erster Linie das Grundsatzpapier «Zur Problematik des Schwangerschaftsabbruchs», das gratis abgegeben wird vom SKF-Zentralsekretariat, Postfach 7854, 6000 Luzern 7 (adressiertes und frankiertes C4-Kuvert beilegen).