12/2001

INHALT

Berichte

Für ein Familienhilfepaket

von Rolf Weibel

 

Der Schweizerische Katholische Frauenbund (SKF) ist gegen den Schwangerschaftsabbruch und zugleich gegen die Kriminalisierung von Frauen, die sich zu einem Schwangerschaftsabbruch entschliessen. Mit dieser Position, die auf den ersten Blick widersprüchlich scheinen kann, setzte sich die Deutschschweizerische Konferenz katholischer Verbandsleiter und -leiterinnen (DKKVL) an ihrer letzten Sitzung auseinander.
In einem Grundsatzreferat zeigte die Ethikerin Andrea Arz de Falco auf, warum aus christlicher Sicht sowohl der Schutz des ungeborenen Lebens als auch das Ernstnehmen der Frau und ihres Konflikts die zwei wesentlichen Aspekte sind, die das Urteilen und Handeln bestimmen sollten. Man würde nämlich die Komplexität der Situation verkennen, wenn einfach das Tötungsverbot gegen das weibliche Selbstbestimmungsrecht ausgespielt und je nach Wertorientierung das eine oder das andere geringer gewertet würde.
Bei der Beantwortung der Frage, welche rechtliche Regelung am sinnvollsten sei, müsse erstens die Einsicht leitend sein, «dass jeglicher Schutz des ungeborenen Lebens sich mit der Frau besser als gegen sie ­ ja eigentlich nur durch sie ­ verwirklichen lässt» und zweitens die Überzeugung, «dass Frauen reife, verantwortliche und moralisch kompetente Persönlichkeiten sind».
Der Vorwurf an die Fristenregelung, dass die Straffreiheit gleichbedeutend sei mit einer willkürlichen Entscheidungsfreiheit der schwangeren Frau über Leben und Sterben ihres Kindes, übersehe den Unterschied zwischen Entscheidungsfreiheit und Letztentscheid. Während bei der Indikationenregelung der Letztentscheid bei einer Drittperson liegt, liegt er bei einer Fristenregelung bei der betroffenen Frau. «Der Letztentscheid der betroffenen Frau betont die Pflicht der Frau zur Übernahme der persönlichen Verantwortung, geht also zu Recht davon aus, dass Frauen prinzipiell fähig sind, auch äusserst schwierige, moralisch anspruchsvolle, seelisch belastende und vielleicht auch schuldbeladene Gewissensentscheide zu fällen.»
Längst nicht jede Schwangerschaft wird als Konflikt erlebt, sondern nur jene, in denen sich schwangere Frauen den Anforderungen der Schwangerschaft und des Heranwachsens eines Kindes nicht gewachsen fühlen. Hier muss für Andrea Arz de Falco wie für den SKF die Beratung einsetzen. Dass überhaupt Beratung und Hilfe angeboten wird, angeboten werden muss, trägt der Frau und ihrer Konfliktlage Rechnung; dass diese Beratung obligatorisch wert- und zielorientiert ist, trägt dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes Rechnung.
Eine solche Beratung habe den Sinn, zum einen in einer kritischen Situation eine autonome Entscheidung zu ermöglichen, Druck von der Frau wegzunehmen, Perspektiven zu entwickeln, Alternativen zum Schwangerschaftsabbruch zu diskutieren und Verhütungsprobleme anzusprechen; zum andern soll eine solche Beratung auf Hilfs- und Unterstützungsangebote hinweisen können.
Wirklich sinnvoll und wirksam sei eine solche Beratung deshalb nur im Kontext eines umfassenden Familienhilfegesetzes (Erziehungsurlaub, Erziehungsgeld, Mutterschaftsversicherung, Betreuungsangebote, Krippenplätze, Arbeitsplatzsicherung usw.).
In der Diskussion unterstützten die Verbandsleiter und -leiterinnen vor allem diese von Andrea Arz de Falco angesprochene Familienpolitik, die ein ganzes «Familienhilfepaket» umfasst.<1>
Um die Diskussion der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs in weiteren Verbänden in Gang bringen zu können, beschlossen deren Leiter und Leiterinnen, die schriftlichen Unterlagen des Frauenbundes auch in ihren Verbänden als Grundlage für die Meinungs- und Willensbildung zu übernehmen.<2> Für die bevorstehende Volksabstimmung wird der Frauenbund keine Stellungnahme abgeben, sondern es der einzelnen SKF-Frau überlassen, nach ihrem besten Wissen und Gewissen zu entscheiden; begrüsst hätte der SKF allerdings, wenn auch eine Vorlage mit Beratungspflicht zur Abstimmung hätte gelangen können.


Anmerkungen

1 Vgl. dazu auch Christian Kissling, Schwangerschaftsabbruch: pastorale Herausforderungen, in: SKZ 169 (2001) Nr. 10, S. 145­147.

2 In erster Linie das Grundsatzpapier «Zur Problematik des Schwangerschaftsabbruchs», das gratis abgegeben wird vom SKF-Zentralsekretariat, Postfach 7854, 6000 Luzern 7 (adressiertes und frankiertes C4-Kuvert beilegen).


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001