41/2000

INHALT

Kirche und Staat

Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung

von Urs Reber

 

An einer durch das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Ü. unter der Leitung von Professor René Pahud de Mortanges veranstalteten Tagung kamen Einzelfragen zu diesem komplexen Thema zur Sprache.
Zunächst erläuterte Professor Andreas Kley (Bern) die neue verfassungsrechtliche Situation: Der Innovationsgehalt des neuen Textes darf nicht unterschätzt werden und führt jedenfalls über die beabsichtigte blosse Nachführung der Verfassung von 1874 hinaus. Obschon die Präambel keinen normativen Charakter besitzt, entspricht sie dem Wunsch nach einer transzendentalen Verankerung. Diskriminierungsverbot und Geschlechtergleichheit erweisen sich als auch religionsrelevante Grundrechte, wobei allerdings die den Kirchen zustehende Organisationsautonomie dem Staat verwehrt, der katholischen Kirche das Priestertum der Frauen vorzuschreiben. Im Übrigen konnte der Verfassungstext im hier interessierenden Bereich ohne Substanzverlust stark gekürzt und in Art. 15 der neuen Bundesverfassung (BV) gebündelt werden (die einschlägigen Texte der alten und neuen BV sind in dem im Kasten vorgestellten Band von Jakob Frey und Peter Karlen S. 107ff. synoptisch dargestellt). Ferner erklärt Art. 72 BV in den ersten beiden Absätzen die Kantone für die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat für zuständig und verweist auf die Polizeigeneralklausel; beiden Aspekten wird auch an anderen Stellen der Verfassung Rechnung getragen (Art. 3 bzw. Art. 173 und 185 BV). Selbständige Bedeutung besitzt lediglich die Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern gemäss Art. 72 Abs. 3 BV, welche nach dem vor wenigen Tagen im Nationalrat mit 140 gegen 30 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefassten Beschluss ersatzlos gestrichen werden soll.
Nach Peter Karlen greift der unverändert individualistische Ansatz der Religionsfreiheit zu kurz. Im Gegensatz zum Bund ist die korporative Religionsfreiheit lediglich in einigen Kantonen gewährleistet. Mit einem neuen Religionsartikel könnte den Religionen ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht nach dem Muster Deutschlands eingeräumt werden.
Urs Josef Cavelti orientierte über die Kirchensteuerpflicht der juristischen Personen, die von der unlängst bestätigten Praxis des Bundesgerichts als immer noch zulässig bezeichnet wird. Demgegenüber legte er dar, dass die kantonalen Kultusbudgets keinerlei Rechtsgrundlage mehr besässen, weil Art. 49 Abs. 6 der BV 1874 nicht nachgeführt worden sei. Ständerat Hansheiri Inderkum wies darauf hin, dass die Streichung des so genannten Bistumsartikels erst jetzt im Rahmen einer Teilrevision der BV erwogen werde, weil man die Gesamtvorlage der neuen BV damit nicht gefährden wollte. Das relativ knappe Abstimmungsergebnis hat die Richtigkeit dieses Vorgehens bestätigt.
Philippe Gardaz wies darauf hin, dass der Bistumsartikel in einer modernen Verfassung in verschiedener Hinsicht keine Existenzberechtigung mehr besitze.
Professorin Astrid Epiney leitete die abschliessende Podiumsdiskussion, an welcher Bischof Kurt Koch, Ständerat Bruno Frick, Professorin Suzette Sandoz, PD Christoph Winzeler, der Zürcher Kirchenratspräsident Ruedi Reich und der Vizepräsident des European Jewish Congress Rolf Bloch teilnahmen. Mehrheitlich wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Bistumsartikel ersatzlos zu streichen sei. Ein neuer Religionsartikel wäre zwar wünschenswert, doch dürfte es sehr schwer fallen, in absehbarer Zeit einen entsprechenden Konsens zu finden.

 

Dr. iur. Urs Reber ist Rechtsanwalt.


Jakob Frey/Peter Karlen (Hrsg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen/Sources du droit ecclésial suisse. II: Religionsrecht des Bundes/Droit fédéral des religions, Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht. Beihefte. Bd. 3/Annuaire suisse de droit ecclésial. Cahiers. Vol. 3. Herausgegeben von/Edité par Jakob Frey, Dieter Kraus, Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler, Verlag Peter Lang, Bern 2000, 253 S.

Das Beiheft 3 des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht beinhaltet die religionsrechtlichen Normen des Bundesrechts in deutscher und französischer Sprache. Neben den massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung sowie den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen sind auch die für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträge wie zum Beispiel die UNO-Pakte und die Genfer Abkommen berücksichtigt. Die Sammlung ist nach thematischen Gesichtspunkten gegliedert und enthält die religionsrechtlichen Bestimmungen aus folgenden Bereichen: Verfassungsrecht; Staatsorganisation; Privatrecht und Zivilprozess; Strafrecht; Finanz- und Steuerrecht; privates und öffentliches Arbeitsrecht; Militär, Zivildienst und Zivilschutz; Ausländerrecht; Bildungs- und Medienrecht; Tierschutz; Strassenverkehrsrecht; humanitäres Völkerrecht. Ein deutsch- und französischsprachiges Sach- und Gesetzesregister ermöglicht ein rasches und zuverlässiges Auffinden der religionsrechtlich relevanten Bestimmungen.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2000