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Kirche und Staat |
An einer durch das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg
i.Ü. unter der Leitung von Professor René Pahud de Mortanges
veranstalteten Tagung kamen Einzelfragen zu diesem komplexen Thema zur Sprache.
Zunächst erläuterte Professor Andreas Kley (Bern) die neue verfassungsrechtliche
Situation: Der Innovationsgehalt des neuen Textes darf nicht unterschätzt
werden und führt jedenfalls über die beabsichtigte blosse Nachführung
der Verfassung von 1874 hinaus. Obschon die Präambel keinen normativen
Charakter besitzt, entspricht sie dem Wunsch nach einer transzendentalen
Verankerung. Diskriminierungsverbot und Geschlechtergleichheit erweisen
sich als auch religionsrelevante Grundrechte, wobei allerdings die den Kirchen
zustehende Organisationsautonomie dem Staat verwehrt, der katholischen Kirche
das Priestertum der Frauen vorzuschreiben. Im Übrigen konnte der Verfassungstext
im hier interessierenden Bereich ohne Substanzverlust stark gekürzt
und in Art. 15 der neuen Bundesverfassung (BV) gebündelt werden (die
einschlägigen Texte der alten und neuen BV sind in dem im Kasten vorgestellten
Band von Jakob Frey und Peter Karlen S. 107ff. synoptisch dargestellt).
Ferner erklärt Art. 72 BV in den ersten beiden Absätzen die Kantone
für die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat für
zuständig und verweist auf die Polizeigeneralklausel; beiden Aspekten
wird auch an anderen Stellen der Verfassung Rechnung getragen (Art. 3 bzw.
Art. 173 und 185 BV). Selbständige Bedeutung besitzt lediglich die
Genehmigungspflicht für die Errichtung von Bistümern gemäss
Art. 72 Abs. 3 BV, welche nach dem vor wenigen Tagen im Nationalrat mit
140 gegen 30 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefassten Beschluss ersatzlos gestrichen
werden soll.
Nach Peter Karlen greift der unverändert individualistische Ansatz
der Religionsfreiheit zu kurz. Im Gegensatz zum Bund ist die korporative
Religionsfreiheit lediglich in einigen Kantonen gewährleistet. Mit
einem neuen Religionsartikel könnte den Religionen ein umfassendes
Selbstbestimmungsrecht nach dem Muster Deutschlands eingeräumt werden.
Urs Josef Cavelti orientierte über die Kirchensteuerpflicht der juristischen
Personen, die von der unlängst bestätigten Praxis des Bundesgerichts
als immer noch zulässig bezeichnet wird. Demgegenüber legte er
dar, dass die kantonalen Kultusbudgets keinerlei Rechtsgrundlage mehr besässen,
weil Art. 49 Abs. 6 der BV 1874 nicht nachgeführt worden sei. Ständerat
Hansheiri Inderkum wies darauf hin, dass die Streichung des so genannten
Bistumsartikels erst jetzt im Rahmen einer Teilrevision der BV erwogen werde,
weil man die Gesamtvorlage der neuen BV damit nicht gefährden wollte.
Das relativ knappe Abstimmungsergebnis hat die Richtigkeit dieses Vorgehens
bestätigt.
Philippe Gardaz wies darauf hin, dass der Bistumsartikel in einer modernen
Verfassung in verschiedener Hinsicht keine Existenzberechtigung mehr besitze.
Professorin Astrid Epiney leitete die abschliessende Podiumsdiskussion,
an welcher Bischof Kurt Koch, Ständerat Bruno Frick, Professorin Suzette
Sandoz, PD Christoph Winzeler, der Zürcher Kirchenratspräsident
Ruedi Reich und der Vizepräsident des European Jewish Congress Rolf
Bloch teilnahmen. Mehrheitlich wurde zum Ausdruck gebracht, dass der Bistumsartikel
ersatzlos zu streichen sei. Ein neuer Religionsartikel wäre zwar wünschenswert,
doch dürfte es sehr schwer fallen, in absehbarer Zeit einen entsprechenden
Konsens zu finden.
Dr. iur. Urs Reber ist Rechtsanwalt.
Jakob Frey/Peter Karlen (Hrsg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen/Sources du droit ecclésial suisse. II: Religionsrecht des Bundes/Droit fédéral des religions, Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht. Beihefte. Bd. 3/Annuaire suisse de droit ecclésial. Cahiers. Vol. 3. Herausgegeben von/Edité par Jakob Frey, Dieter Kraus, Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler, Verlag Peter Lang, Bern 2000, 253 S.
Das Beiheft 3 des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht beinhaltet die religionsrechtlichen Normen des Bundesrechts in deutscher und französischer Sprache. Neben den massgebenden Bestimmungen der Bundesverfassung sowie den einschlägigen Gesetzten und Verordnungen sind auch die für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträge wie zum Beispiel die UNO-Pakte und die Genfer Abkommen berücksichtigt. Die Sammlung ist nach thematischen Gesichtspunkten gegliedert und enthält die religionsrechtlichen Bestimmungen aus folgenden Bereichen: Verfassungsrecht; Staatsorganisation; Privatrecht und Zivilprozess; Strafrecht; Finanz- und Steuerrecht; privates und öffentliches Arbeitsrecht; Militär, Zivildienst und Zivilschutz; Ausländerrecht; Bildungs- und Medienrecht; Tierschutz; Strassenverkehrsrecht; humanitäres Völkerrecht. Ein deutsch- und französischsprachiges Sach- und Gesetzesregister ermöglicht ein rasches und zuverlässiges Auffinden der religionsrechtlich relevanten Bestimmungen.