29-30/1999 | |
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Kirche und Staat |
Steht in der (deutschen) Schweiz das Staatskirchenrecht einem geraden
und aufrechten Gang der katholischen Kirche ins dritte Jahrtausend im Weg?
Ja, ganz unzweifelhaft; so jedenfalls ist es aus den regelmässigen
in jüngerer Vergangenheit fast unablässigen einschlägigen
Verlautbarungen des Bischofs von Basel, Professor Kurt Koch, zu schliessen.<1> Dieser Befund meines Diözesanbischofs
sowie die Insistenz, mit der er ihn kundtut und beklagt, treiben mich um
(am Ende einer zehnjährigen, sehr intensiven Zeit als Präsident
einer grossen Kirchgemeinde).
Ich teile diesen Befund nicht; weder kann ich ihn mit der Rechtslage in
Einklang bringen, noch kann ich seine (pastoral)theologische Plausibilität
erkennen. Gewiss: Die Klage über die Schwierigkeit der Finanzierung
von diözesanen und interdiözesanen Aufgaben ist nachvollziehbar,
die Schwierigkeit selber ein Ärgernis doch sollten die Probleme
bei der Finanzbeschaffung für die eine kirchliche Ebene Grund dafür
sein, das staatskirchenrechtliche System der Mittelbeschaffung für
die Kirche in der deutschen Schweiz schlechthin über Bord zu werfen?
Gewiss: Die irregeleitete Einschätzung, staatskirchenrechtlichen Organen
komme «ein Stück weit die Rolle zu, die eigentlich dem Bischof
vorbehalten wäre, nämlich ein umfassendes Dach für alle Gläubigen
zu bilden»<2>, ist nicht nachvollziehbar
doch sollten wir ob derlei staatskirchenrechtlichem Übermut,
der seinen Ursprung letztlich in einer innerkirchlich verursachten Bistumskrise
historischen Ausmasses hatte, nun gleich mit dem Bad auch das Kind ausschütten?
Weit davon entfernt, meinen Diözesanbischof «als Verräter
einer helvetischen Besonderheit» anzuklagen<3>,
möchte ich der katholischen Kirche in der (deutschen) Schweiz doch
wünschen, dass der bischöfliche Befund sorgfältig gemeinsam
verifiziert und sodann die angemessene Konsequenz auch wirklich gezogen
werde. (Ein diffuses «Schweben Ðzwischen Staatskirchentum und
kirchlicher Autonomieð»<4>,
währenddem das kirchliche Lehramt die staatskirchenrechtlichen Strukturen
als mit der konziliaren Ekklesiologie und mithin einer wesensgemässen
Entwicklung der Kirche unvereinbar erklärt, darf in der Tat nicht lange
andauern nicht nur mit Rücksicht auf die vielen Kirchenglieder,
welche sich als Mitglieder und Verantwortungsträger der Kirchgemeinden
bona fide im Dienste an der Kirche abmühen, sondern ganz einfach auch
aus Gründen der Wahrhaftigkeit.)
Wie kommt der Staat dazu, für die Kirche rechtlich gestaltend zu
wirken? Die Kirche ist doch selber nach katholischem Verständnis
gar iure divino rechtlich verfasst und der Staat bekenntnisneutral?
Bislang stimmten wir in der katholischen Kirche der (deutschen) Schweiz,
so weit ich es überblicke, in der Antwort überein: Indem er der
Kirche eine öffentlich-rechtliche Stellung zuspricht, anerkennt der
Staat die Kirche als gesellschaftlich relevantes Phänomen, das sich
in seinen Beziehungen zu den anderen gesellschaftlichen Erscheinungen
insbesondere zum Staat selbst schlechthin nicht privatisieren lässt.
Eine solche Anerkennung der gesellschaftlichen Bedeutsamkeit der christlichen
Bekenntnisse und mithin ihres Dienstes an den Menschen und an der Öffentlichkeit,
wie sie durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung der Kirche(n) im
Staatsrecht zum Ausdruck kommt, bedeutet umgekehrt natürlich keineswegs,
dass die Kirche nicht auch ohne dieses «Privilegium» leben könnte.
Fraglos ist Bischof Koch zuzustimmen, wenn er darlegt, dass die Kirche mit
ganz verschiedenen Regelungen des Verhältnisses von Kirche und Staat
lebt und daher die Zukunft der katholischen Kirche in der Schweiz auch nicht
vom staatskirchenrechtlichen System abhängen kann<5>
solches ist aber meines Wissens auch noch gar nie ernstlich behauptet
worden. Und das staatskirchenrechtliche System steht auch nicht entgegen,
wenn es der Kirche, im Sinne von Bischof Koch, «ein grosses Anliegen
sein muss», die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat
«noch entschiedener im Sinne einer konsequenten kritisch-loyalen Partnerschaft»
zu gestalten, «und zwar im Vorzeichen der individuellen und korporativen
Religionsfreiheit»<6>.
Denn die ratio des Staatskirchenrechts in den (Deutsch)Schweizer Kantonen
besteht ja nicht in der Regelung des kirchlichen Lebens durch den Staat,
sondern darin, dass der Staat den öffentlich-rechtlich anerkannten
Bekenntnissen sein Recht leiht, damit sie die Mittel für die Erfüllung
ihrer kirchlichen das heisst selbstverständlich: einzig durch
die Kirche selbst zu definierenden Aufgaben auf dem Weg des hoheitlichen,
allgemein-verbindlichen öffentlichen Rechts (jenes des demokratischen
Rechtsstaats eben) beschaffen können<7>.
Das hindert weder die individuelle Religionsfreiheit noch eine kritisch-loyale
Partnerschaft zwischen Kirche und Staat (und die korporative Religionsfreiheit
könnte wohl am ehesten bei [noch] nicht öffentlich-rechtlich anerkannten
Bekenntnissen beeinträchtigt sein, welche eine solche Stellung wünschen
und deren Bedeutung eine Anerkennung rechtfertigen würde).
Es gibt in der Schweiz kein Staatskirchentum: Weder hat der Staat der Kirche
zu sagen, was sie zu tun hat, noch umgekehrt; zwar stehen die beiden zueinander
nicht indifferent, sondern rechtlich geordnet, doch die Ordnung besagt:
Staat und Kirche sind in ihren Inhalten wie in ihren Institutionen voneinander
getrennt. Deshalb verstehe ich den Ruf nach einer «Entstaatlichung
der Kirche» nicht, wenn dieser in unsere Verhältnisse hinein
als dringend notwendig erhoben und mit einer angeblich die Kirche «verstaatlichenden»
Wirkung unserer staatskirchenrechtlichen Systeme begründet wird<8>.
Freilich: So sehr wir in der Synode 72 die öffentlich-rechtliche Stellung
der Landeskirchen und Kirchgemeinden in unseren konkreten Verhältnissen
befürwortet haben<9>, so freimütig
haben wir festgehalten: «Die Kirche hat auch bereit zu sein, auf ihre
öffentlich-rechtliche Stellung und auf die damit verbundenen Vorteile
zu verzichten, sofern die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt
wäre (vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über
die Kirche in der Welt von heute «Gaudium et Spes», 76) oder
wenn staatliche Vorschriften sie in einen unerträglichen Widerspruch
zu ihrem Wesen und ihrer Sendung bringen würden.»<10>
Ist es jetzt so weit?
Ich zweifle am Befund. Gegenüber einigen der gewichtigsten Diagnosen
von Bischof Kurt Koch<11> mögen ein
paar Rückfragen meine Zweifel fürs erste andeuten in der
Hoffnung (die ich mit meinem Diözesanbischof teile), dass die Diskussion
breit in Gang komme:
Unsere staatskirchenrechtlichen Systeme hielten «die Kirche zu sehr
vom Staat abhängig» inwiefern? Ich vermag das nicht zu
erkennen. Was gibt der Staat denn vor, das die Kirche in Abhängigkeit
von ihm geraten liesse? Und was hätte das mit dem entliehenen Staatskirchenrecht
zu tun? Vielmehr: Unser System garantiert doch gerade Unabhängigkeit
der Kirche von so manchen denkbaren Einflüssen, denen sie unter anderen
Bedingungen etwa bei einer Finanzierung durch private Mäzene
in kaum noch kontrollierbarer Weise ausgesetzt (und wohl letztlich
wirklich abhängig) wäre. Freilich ist bei uns der Mittelfluss
zu Gunsten der Kirche auch «abhängig», nämlich von
Beschlüssen einer Kirchgemeindeversammlung; an deren Zustandekommen
wirken jedoch ausschliesslich Kirchenglieder mit, und zwar in jederzeit
kontrollierbaren, weil demokratisch öffentlichen Verfahren, wobei sich
die Kontrolle namentlich auch darauf beziehen kann und soll, ob die Kirchgemeinde
ihre Mittel rechtmässig einsetzt, nämlich: zu Gunsten der Kirche
und der von ihr definierten Aufgaben in Liturgie, Verkündigung, Diakonie
und Koinonie. Dieser Prozess kann deshalb kaum gemeint sein mit der diagnostizierten
Abhängigkeit vom Staat.
Die Abhängigkeit habe zur Konsequenz, «dass über die zukünftige
Gestaltung des kirchlichen Lebens letztlich nicht die Kirche, sondern das
bürgerliche Volk entscheiden» werde könnte das, um
Gottes willen, je eintreten? Doch wohl kaum! Solches würde ja bedeuten,
das kirchliche Leben erfülle und erschöpfe sich in den Kirchgemeinden
statt in den Pfarreien, in Kirchenräten und Synodalverwaltungen, statt
in der mannigfaltigen Wirklichkeit unserer Gottesdienstgemeinschaften, kirchlichen
Vereine und pfarreilichen Gruppen (wo immer zwei oder drei...) es
würde heissen, wir hätten bloss noch staatskirchenrechtliche Hilfsstrukturen
und keine Kirche mehr, auf welche erstere stets und ausschliesslich verwiesen
sind. Richtig aber ist und bleibt doch, dass weder staatskirchenrechtliche
Instanzen noch gar das bürgerliche (also: nicht [ausschliesslich] kirchliche)
Volk jetzt oder je über die Gestaltung des kirchlichen Lebens entscheiden
können oder sollen (und wohl auch nicht wollen).
Wir würden «kirchlich gleichsam am Nullpunkt stehen», wenn
«in einzelnen Bistumskantonen zukünftige Volksinitiativen zur
Trennung von Kirche und Staat<12> angenommen»
würden dann wäre also gar bereits eingetreten, was ich gerade
eben für a priori ausgeschlossen hielt...?
«In der staatskirchenrechtlichen Sicht» werde «die Kirchenmitgliedschaft
manchmal in einer unbekümmerten Weise mit der Mitgliedschaft in einer
Kirchgemeinde geradezu identifiziert» tatsächlich? Die
Verhältnisse sind doch seit geraumer Zeit geklärt<13>,
und es hat sich inzwischen wohl in die entlegenste Kirchgemeinde herumgesprochen,
dass zwar die Kirchengliedschaft im Sinne der Konfessionszugehörigkeit
unabdingbare Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde ist
(und letztere daher ipso facto hinfällig wird, wenn eine Person erklärt,
der Konfession nicht [mehr] anzugehören), dass aber umgekehrt die durch
die Taufe erworbene Gliedschaft in der Kirche aus theologischer und mithin
kirchenrechtlicher Sicht unverlierbar ist. Entsprechend flexibel werden
die pastoralen Konsequenzen sogenannter «Kirchenaustritte» gehandhabt<14>.
Noch heute pflege «die öffentlich-rechtliche Stellung der römisch-katholischen
Kirche und ihr eigenes Selbstverständnis weitgehend durch ihr Gegenüber
zum Staat und in Analogie zum Staat bestimmt zu werden», «was
durch die staatskirchenrechtlichen Systeme zusätzlich verfestigt»
werde aufgepasst: zumindest unter rechtlichem Aspekt kann die öffentlich-rechtliche
Stellung der Kirche nur und einzig im Gegenüber zum Staat bestimmt
werden, denn er allein ist es ja, der diese öffentlich-rechtliche Stellung
in der diesseitigen Rechtsordnung verleihen kann; ganz anders müsste
es sich freilich mit dem eigenen Selbstverständnis der Kirche verhalten,
doch erfahre ich Kirche im Alltag keineswegs als eine Gemeinschaft, welche
ihr Selbstverständnis praktisch im Wettbewerb mit dem Staat oder in
dessen Nachahmung oder sonst wie «in Analogie zum Staat» definieren
oder leben würde.
«Das strukturelle Hauptproblem der katholischen Kirche in der Deutschschweiz»
bestehe «in der Existenz von zwei verschiedenen Systemen, die miteinander
nicht zur Deckung zu bringen sind» ist das nicht eine unzulässige,
jedenfalls aber übersteigerte Fixierung auf das staatskirchenrechtliche
System gleichsam als einer Quelle allen Übels? Kommen nicht vielmehr
sehr viele strukturelle Probleme unserer Kirche aus ihrem eigenen System
und ihrer eigenen Ordnung heraus? Ist es sinnvoll und zukunftsträchtig,
dieser strukturellen Probleme wegen (etwa jener, die sich aus dem «Priestermangel»
ergeben) das Gemeindeprinzip aufweichen zu wollen und auch in diesem Zusammenhang
über «staatskirchenrechtliche Verfestigungen» zu klagen?
Spätestens an diesem Punkt kann ich jeweils auch die ekklesiologische
Plausibilität nicht mehr erkennen: Ist es pastoral wirklich zukunftsweisend,
das stark gemeindlich ausgeprägte Leben in unseren Pfarreien und die
tiefe Verankerung der Gläubigen in ihnen als Problem bewusst machen
zu wollen? Ist dieses Gemeindeleben nicht strukturell vom Besten, was unsere
Diözesen (noch) auszeichnet? Und liegt es wirklich am Staatskirchenrecht,
dass diese doch eigentlich: gesunden Strukturen veränderungsbedürftig
erscheinen, weil nicht mehr hinlänglich Personal zur Seelsorge an den
Menschen in ihnen zur Verfügung steht?
Nun, kein menschliches Ordnungssystem, das nicht noch zu optimieren wäre.
Was die Finanzierung diözesaner und interdiözesaner Werke betrifft,
wäre zum Beispiel einmal auszuprobieren, ob nicht die Kirchgemeinden
einen Teil der an die Landeskirchen abzuführenden Mittel gerade so
gerne direkt an den Diözesanbischof zu leisten bereit wären; die
Landeskirchen hätten dann noch für den Finanzausgleich unter den
Kirchgemeinden besorgt zu sein, aber nicht mehr für das Clearing der
für übergeordnete kirchliche Zwecke bestimmten Mittel. Eine «Kantonalisierung»
der Kirchensteuerhoheit bei den Landeskirchen muss demgegenüber als
Problemlösung ausscheiden die Kirchensteuerhoheit muss auf Gemeindeebene
verbleiben; die Kirchgemeinden haben sich aus den alten Kirchen- und Kapellengenossenschaften
im Sinne von Selbsthilfekörperschaften ursprünglich privaten Rechts
entwickelt Landes- bzw. Kantonalkirchen sind erst viel später
als Dachverbandsstrukturen hinzugekommen und ursprünglich in keiner
Weise konstitutiv (nicht etwa zu vergleichen mit den primär konstitutiven
Kantonen im staatlichen Bereich).
Wenn ich jedoch meinen Diözesanbischof richtig verstehe, so weist die
von ihm konstatierte Unvereinbarkeit unserer staatskirchenrechtlichen Systeme
mit der konziliaren Ekklesiologie natürlich weit über Finanzierungssorgen
der Bistümer hinaus, geht viel tiefer und ist für ihn letztlich
eine unauflösliche denn die staatskirchenrechtlichen Systeme
vermögen nach seinem Urteil ja nichts weniger als die Kirche vom Staat
abhängig zu halten. Ich teile zwar, wie gesagt, diesen Befund nicht.
Wenn das aber die lehramtliche Auffassung unseres Ortsbischofs ist, dann
erwarte ich freilich, dass er uns konsequenterweise dazu auffordert, die
öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche
in den einzelnen Kantonen an den Staat zurückzugeben. Zu dem hier vertretenen
Verständnis vom Staatskirchenrecht als einer blossen Hilfskonstruktion
entliehenen (staatlichen) Rechts im ausschliesslichen Dienst am selbstbestimmten
Wirken der Kirche wird es einzig passen, einer bischöflichen Aufforderung
zum Verzicht auf dieses Privileg unverzüglich Folge zu leisten.
Der Jurist und Rechtsanwalt Hans Ambühl ist Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
1 Vgl. insbesondere den 2. Teil seines Millenniumsbeitrages «Kirche an der Schwelle zum dritten Jahrtausend», in: SKZ Nr. 5152/1999, S. 722ff.; neuerdings: «Der Bischof als erster Verkünder, Liturge und Leiter der Ortskirche», in: SKZ Nr. 11/2000, S. 174ff., sowie die zahlreichen weiteren Publikationen, auf die in beiden Beiträgen verwiesen wird.
2 So Moritz Amherd, zitiert von Bischof Koch in SKZ Nr. 11/2000, S. 178, mit Quellenangabe in Fussnote 13.
3 So offenbar die bisherige Erfahrung von Bischof Koch gemäss seiner Aussage in SKZ Nr. 11/2000, S. 178 sie wird nun hoffentlich nicht a priori jene unter Generalverdacht stellen, welche die Diskussion aufnehmen und dabei noch ein bisschen entgegenhalten möchten...
4 Nach Victor Conzemius, zitiert von Bischof Koch in SKZ 5152/1999, S. 724f.
5 AaO., S. 724.
6 AaO., S. 724.
7 Vgl. z.B. den «Zweckparagraphen» der luzernischen Kirchenverfassung: «Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für die religiöse Betreuung der Katholiken im Kanton Luzern durch die römisch-katholische Kirche und besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.» Verfassung der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern, § 6 Abs. 1 (Hervorhebungen durch den Autor).
8 In SKZ 5152/1999, S. 725.
9 Synode 72 Diözese Basel, Sachkommission 9: «Beziehung zwischen Kirche und politischen Gemeinschaften», Ziffer 4.1.2.
10 AaO., Ziffer 2.1.3.
11 Vgl. die Quellenangaben in Fussnote 1.
12 Meines Erachtens müsste es hier heissen: zur so genannten Trennung von Kirche und Staat, denn die beiden sind bei uns durchaus getrennt.
13 Vgl. etwa bei Hans Ambühl: «Gliedschaft in der Kirche Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde», im Separatdruck der Civitas Nr. 12 (77/78), Nrn. 1/2 und 3 (78/79), S. 6987, und dortige Verweise.
14 Vgl. z.B. die Empfehlungen des Synodalrates der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern für das Vorgehen bei Kirchenaustritten vom 3. Juli 1996.