29-30/1999

INHALT

Kirche und Staat

Staatskirchenrechtliche Strukturen versus konziliare Ekklesiologie

von Hans Ambühl

 

Steht in der (deutschen) Schweiz das Staatskirchenrecht einem geraden und aufrechten Gang der katholischen Kirche ins dritte Jahrtausend im Weg? Ja, ganz unzweifelhaft; so jedenfalls ist es aus den regelmässigen ­ in jüngerer Vergangenheit fast unablässigen ­ einschlägigen Verlautbarungen des Bischofs von Basel, Professor Kurt Koch, zu schliessen.<1> Dieser Befund meines Diözesanbischofs sowie die Insistenz, mit der er ihn kundtut und beklagt, treiben mich um (am Ende einer zehnjährigen, sehr intensiven Zeit als Präsident einer grossen Kirchgemeinde).
Ich teile diesen Befund nicht; weder kann ich ihn mit der Rechtslage in Einklang bringen, noch kann ich seine (pastoral)theologische Plausibilität erkennen. Gewiss: Die Klage über die Schwierigkeit der Finanzierung von diözesanen und interdiözesanen Aufgaben ist nachvollziehbar, die Schwierigkeit selber ein Ärgernis ­ doch sollten die Probleme bei der Finanzbeschaffung für die eine kirchliche Ebene Grund dafür sein, das staatskirchenrechtliche System der Mittelbeschaffung für die Kirche in der deutschen Schweiz schlechthin über Bord zu werfen? Gewiss: Die irregeleitete Einschätzung, staatskirchenrechtlichen Organen komme «ein Stück weit die Rolle zu, die eigentlich dem Bischof vorbehalten wäre, nämlich ein umfassendes Dach für alle Gläubigen zu bilden»<2>, ist nicht nachvollziehbar ­ doch sollten wir ob derlei staatskirchenrechtlichem Übermut, der seinen Ursprung letztlich in einer innerkirchlich verursachten Bistumskrise historischen Ausmasses hatte, nun gleich mit dem Bad auch das Kind ausschütten?
Weit davon entfernt, meinen Diözesanbischof «als Verräter einer helvetischen Besonderheit» anzuklagen<3>, möchte ich der katholischen Kirche in der (deutschen) Schweiz doch wünschen, dass der bischöfliche Befund sorgfältig gemeinsam verifiziert und sodann die angemessene Konsequenz auch wirklich gezogen werde. (Ein diffuses «Schweben Ðzwischen Staatskirchentum und kirchlicher Autonomieð»<4>, währenddem das kirchliche Lehramt die staatskirchenrechtlichen Strukturen als mit der konziliaren Ekklesiologie und mithin einer wesensgemässen Entwicklung der Kirche unvereinbar erklärt, darf in der Tat nicht lange andauern ­ nicht nur mit Rücksicht auf die vielen Kirchenglieder, welche sich als Mitglieder und Verantwortungsträger der Kirchgemeinden bona fide im Dienste an der Kirche abmühen, sondern ganz einfach auch aus Gründen der Wahrhaftigkeit.)

Die ratio legis

Wie kommt der Staat dazu, für die Kirche rechtlich gestaltend zu wirken? Die Kirche ist doch selber ­ nach katholischem Verständnis gar iure divino ­ rechtlich verfasst und der Staat bekenntnisneutral? Bislang stimmten wir in der katholischen Kirche der (deutschen) Schweiz, so weit ich es überblicke, in der Antwort überein: Indem er der Kirche eine öffentlich-rechtliche Stellung zuspricht, anerkennt der Staat die Kirche als gesellschaftlich relevantes Phänomen, das sich in seinen Beziehungen zu den anderen gesellschaftlichen Erscheinungen ­ insbesondere zum Staat selbst ­ schlechthin nicht privatisieren lässt. Eine solche Anerkennung der gesellschaftlichen Bedeutsamkeit der christlichen Bekenntnisse und mithin ihres Dienstes an den Menschen und an der Öffentlichkeit, wie sie durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung der Kirche(n) im Staatsrecht zum Ausdruck kommt, bedeutet umgekehrt natürlich keineswegs, dass die Kirche nicht auch ohne dieses «Privilegium» leben könnte. Fraglos ist Bischof Koch zuzustimmen, wenn er darlegt, dass die Kirche mit ganz verschiedenen Regelungen des Verhältnisses von Kirche und Staat lebt und daher die Zukunft der katholischen Kirche in der Schweiz auch nicht vom staatskirchenrechtlichen System abhängen kann<5> ­ solches ist aber meines Wissens auch noch gar nie ernstlich behauptet worden. Und das staatskirchenrechtliche System steht auch nicht entgegen, wenn es der Kirche, im Sinne von Bischof Koch, «ein grosses Anliegen sein muss», die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat «noch entschiedener im Sinne einer konsequenten kritisch-loyalen Partnerschaft» zu gestalten, «und zwar im Vorzeichen der individuellen und korporativen Religionsfreiheit»<6>.
Denn die ratio des Staatskirchenrechts in den (Deutsch)Schweizer Kantonen besteht ja nicht in der Regelung des kirchlichen Lebens durch den Staat, sondern darin, dass der Staat den öffentlich-rechtlich anerkannten Bekenntnissen sein Recht leiht, damit sie die Mittel für die Erfüllung ihrer kirchlichen ­ das heisst selbstverständlich: einzig durch die Kirche selbst zu definierenden ­ Aufgaben auf dem Weg des hoheitlichen, allgemein-verbindlichen öffentlichen Rechts (jenes des demokratischen Rechtsstaats eben) beschaffen können<7>. Das hindert weder die individuelle Religionsfreiheit noch eine kritisch-loyale Partnerschaft zwischen Kirche und Staat (und die korporative Religionsfreiheit könnte wohl am ehesten bei [noch] nicht öffentlich-rechtlich anerkannten Bekenntnissen beeinträchtigt sein, welche eine solche Stellung wünschen und deren Bedeutung eine Anerkennung rechtfertigen würde).
Es gibt in der Schweiz kein Staatskirchentum: Weder hat der Staat der Kirche zu sagen, was sie zu tun hat, noch umgekehrt; zwar stehen die beiden zueinander nicht indifferent, sondern rechtlich geordnet, doch die Ordnung besagt: Staat und Kirche sind in ihren Inhalten wie in ihren Institutionen voneinander getrennt. Deshalb verstehe ich den Ruf nach einer «Entstaatlichung der Kirche» nicht, wenn dieser in unsere Verhältnisse hinein als dringend notwendig erhoben und mit einer angeblich die Kirche «verstaatlichenden» Wirkung unserer staatskirchenrechtlichen Systeme begründet wird<8>.
Freilich: So sehr wir in der Synode 72 die öffentlich-rechtliche Stellung der Landeskirchen und Kirchgemeinden in unseren konkreten Verhältnissen befürwortet haben<9>, so freimütig haben wir festgehalten: «Die Kirche hat auch bereit zu sein, auf ihre öffentlich-rechtliche Stellung und auf die damit verbundenen Vorteile zu verzichten, sofern die Lauterkeit ihres Zeugnisses in Frage gestellt wäre (vgl. II. Vatikanisches Konzil, Pastoralkonstitution über die Kirche in der Welt von heute «Gaudium et Spes», 76) oder wenn staatliche Vorschriften sie in einen unerträglichen Widerspruch zu ihrem Wesen und ihrer Sendung bringen würden.»<10> Ist es jetzt so weit?

Zweifel am Befund

Ich zweifle am Befund. Gegenüber einigen der gewichtigsten Diagnosen von Bischof Kurt Koch<11> mögen ein paar Rückfragen meine Zweifel fürs erste andeuten ­ in der Hoffnung (die ich mit meinem Diözesanbischof teile), dass die Diskussion breit in Gang komme:
Unsere staatskirchenrechtlichen Systeme hielten «die Kirche zu sehr vom Staat abhängig» ­ inwiefern? Ich vermag das nicht zu erkennen. Was gibt der Staat denn vor, das die Kirche in Abhängigkeit von ihm geraten liesse? Und was hätte das mit dem entliehenen Staatskirchenrecht zu tun? Vielmehr: Unser System garantiert doch gerade Unabhängigkeit der Kirche von so manchen denkbaren Einflüssen, denen sie unter anderen Bedingungen ­ etwa bei einer Finanzierung durch private Mäzene ­ in kaum noch kontrollierbarer Weise ausgesetzt (und wohl letztlich wirklich abhängig) wäre. Freilich ist bei uns der Mittelfluss zu Gunsten der Kirche auch «abhängig», nämlich von Beschlüssen einer Kirchgemeindeversammlung; an deren Zustandekommen wirken jedoch ausschliesslich Kirchenglieder mit, und zwar in jederzeit kontrollierbaren, weil demokratisch öffentlichen Verfahren, wobei sich die Kontrolle namentlich auch darauf beziehen kann und soll, ob die Kirchgemeinde ihre Mittel rechtmässig einsetzt, nämlich: zu Gunsten der Kirche und der von ihr definierten Aufgaben in Liturgie, Verkündigung, Diakonie und Koinonie. Dieser Prozess kann deshalb kaum gemeint sein mit der diagnostizierten Abhängigkeit vom Staat.
Die Abhängigkeit habe zur Konsequenz, «dass über die zukünftige Gestaltung des kirchlichen Lebens letztlich nicht die Kirche, sondern das bürgerliche Volk entscheiden» werde ­ könnte das, um Gottes willen, je eintreten? Doch wohl kaum! Solches würde ja bedeuten, das kirchliche Leben erfülle und erschöpfe sich in den Kirchgemeinden statt in den Pfarreien, in Kirchenräten und Synodalverwaltungen, statt in der mannigfaltigen Wirklichkeit unserer Gottesdienstgemeinschaften, kirchlichen Vereine und pfarreilichen Gruppen (wo immer zwei oder drei...) ­ es würde heissen, wir hätten bloss noch staatskirchenrechtliche Hilfsstrukturen und keine Kirche mehr, auf welche erstere stets und ausschliesslich verwiesen sind. Richtig aber ist und bleibt doch, dass weder staatskirchenrechtliche Instanzen noch gar das bürgerliche (also: nicht [ausschliesslich] kirchliche) Volk jetzt oder je über die Gestaltung des kirchlichen Lebens entscheiden können oder sollen (und wohl auch nicht wollen).
Wir würden «kirchlich gleichsam am Nullpunkt stehen», wenn «in einzelnen Bistumskantonen zukünftige Volksinitiativen zur Trennung von Kirche und Staat<12> angenommen» würden ­ dann wäre also gar bereits eingetreten, was ich gerade eben für a priori ausgeschlossen hielt...?
«In der staatskirchenrechtlichen Sicht» werde «die Kirchenmitgliedschaft manchmal in einer unbekümmerten Weise mit der Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde geradezu identifiziert» ­ tatsächlich? Die Verhältnisse sind doch seit geraumer Zeit geklärt<13>, und es hat sich inzwischen wohl in die entlegenste Kirchgemeinde herumgesprochen, dass zwar die Kirchengliedschaft im Sinne der Konfessionszugehörigkeit unabdingbare Voraussetzung einer Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde ist (und letztere daher ipso facto hinfällig wird, wenn eine Person erklärt, der Konfession nicht [mehr] anzugehören), dass aber umgekehrt die durch die Taufe erworbene Gliedschaft in der Kirche aus theologischer und mithin kirchenrechtlicher Sicht unverlierbar ist. Entsprechend flexibel werden die pastoralen Konsequenzen sogenannter «Kirchenaustritte» gehandhabt<14>.
Noch heute pflege «die öffentlich-rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche und ihr eigenes Selbstverständnis weitgehend durch ihr Gegenüber zum Staat und in Analogie zum Staat bestimmt zu werden», «was durch die staatskirchenrechtlichen Systeme zusätzlich verfestigt» werde ­ aufgepasst: zumindest unter rechtlichem Aspekt kann die öffentlich-rechtliche Stellung der Kirche nur und einzig im Gegenüber zum Staat bestimmt werden, denn er allein ist es ja, der diese öffentlich-rechtliche Stellung in der diesseitigen Rechtsordnung verleihen kann; ganz anders müsste es sich freilich mit dem eigenen Selbstverständnis der Kirche verhalten, doch erfahre ich Kirche im Alltag keineswegs als eine Gemeinschaft, welche ihr Selbstverständnis praktisch im Wettbewerb mit dem Staat oder in dessen Nachahmung oder sonst wie «in Analogie zum Staat» definieren oder leben würde.
«Das strukturelle Hauptproblem der katholischen Kirche in der Deutschschweiz» bestehe «in der Existenz von zwei verschiedenen Systemen, die miteinander nicht zur Deckung zu bringen sind» ­ ist das nicht eine unzulässige, jedenfalls aber übersteigerte Fixierung auf das staatskirchenrechtliche System gleichsam als einer Quelle allen Übels? Kommen nicht vielmehr sehr viele strukturelle Probleme unserer Kirche aus ihrem eigenen System und ihrer eigenen Ordnung heraus? Ist es sinnvoll und zukunftsträchtig, dieser strukturellen Probleme wegen (etwa jener, die sich aus dem «Priestermangel» ergeben) das Gemeindeprinzip aufweichen zu wollen und auch in diesem Zusammenhang über «staatskirchenrechtliche Verfestigungen» zu klagen?
Spätestens an diesem Punkt kann ich jeweils auch die ekklesiologische Plausibilität nicht mehr erkennen: Ist es pastoral wirklich zukunftsweisend, das stark gemeindlich ausgeprägte Leben in unseren Pfarreien und die tiefe Verankerung der Gläubigen in ihnen als Problem bewusst machen zu wollen? Ist dieses Gemeindeleben nicht strukturell vom Besten, was unsere Diözesen (noch) auszeichnet? Und liegt es wirklich am Staatskirchenrecht, dass diese ­ doch eigentlich: gesunden ­ Strukturen veränderungsbedürftig erscheinen, weil nicht mehr hinlänglich Personal zur Seelsorge an den Menschen in ihnen zur Verfügung steht?

Und die Konsequenz?

Nun, kein menschliches Ordnungssystem, das nicht noch zu optimieren wäre. Was die Finanzierung diözesaner und interdiözesaner Werke betrifft, wäre zum Beispiel einmal auszuprobieren, ob nicht die Kirchgemeinden einen Teil der an die Landeskirchen abzuführenden Mittel gerade so gerne direkt an den Diözesanbischof zu leisten bereit wären; die Landeskirchen hätten dann noch für den Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt zu sein, aber nicht mehr für das Clearing der für übergeordnete kirchliche Zwecke bestimmten Mittel. Eine «Kantonalisierung» der Kirchensteuerhoheit bei den Landeskirchen muss demgegenüber als Problemlösung ausscheiden ­ die Kirchensteuerhoheit muss auf Gemeindeebene verbleiben; die Kirchgemeinden haben sich aus den alten Kirchen- und Kapellengenossenschaften im Sinne von Selbsthilfekörperschaften ursprünglich privaten Rechts entwickelt ­ Landes- bzw. Kantonalkirchen sind erst viel später als Dachverbandsstrukturen hinzugekommen und ursprünglich in keiner Weise konstitutiv (nicht etwa zu vergleichen mit den primär konstitutiven Kantonen im staatlichen Bereich).
Wenn ich jedoch meinen Diözesanbischof richtig verstehe, so weist die von ihm konstatierte Unvereinbarkeit unserer staatskirchenrechtlichen Systeme mit der konziliaren Ekklesiologie natürlich weit über Finanzierungssorgen der Bistümer hinaus, geht viel tiefer und ist für ihn letztlich eine unauflösliche ­ denn die staatskirchenrechtlichen Systeme vermögen nach seinem Urteil ja nichts weniger als die Kirche vom Staat abhängig zu halten. Ich teile zwar, wie gesagt, diesen Befund nicht. Wenn das aber die lehramtliche Auffassung unseres Ortsbischofs ist, dann erwarte ich freilich, dass er uns konsequenterweise dazu auffordert, die öffentlich-rechtliche Anerkennung der römisch-katholischen Kirche in den einzelnen Kantonen an den Staat zurückzugeben. Zu dem hier vertretenen Verständnis vom Staatskirchenrecht als einer blossen Hilfskonstruktion entliehenen (staatlichen) Rechts im ausschliesslichen Dienst am selbstbestimmten Wirken der Kirche wird es einzig passen, einer bischöflichen Aufforderung zum Verzicht auf dieses Privileg unverzüglich Folge zu leisten.

 

Der Jurist und Rechtsanwalt Hans Ambühl ist Generalsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).


Anmerkungen

1 Vgl. insbesondere den 2. Teil seines Millenniumsbeitrages «Kirche an der Schwelle zum dritten Jahrtausend», in: SKZ Nr. 51­52/1999, S. 722ff.; neuerdings: «Der Bischof als erster Verkünder, Liturge und Leiter der Ortskirche», in: SKZ Nr. 11/2000, S. 174ff., sowie die zahlreichen weiteren Publikationen, auf die in beiden Beiträgen verwiesen wird.

2 So Moritz Amherd, zitiert von Bischof Koch in SKZ Nr. 11/2000, S. 178, mit Quellenangabe in Fussnote 13.

3 So offenbar die bisherige Erfahrung von Bischof Koch gemäss seiner Aussage in SKZ Nr. 11/2000, S. 178 ­ sie wird nun hoffentlich nicht a priori jene unter Generalverdacht stellen, welche die Diskussion aufnehmen und dabei noch ein bisschen entgegenhalten möchten...

4 Nach Victor Conzemius, zitiert von Bischof Koch in SKZ 51­52/1999, S. 724f.

5 AaO., S. 724.

6 AaO., S. 724.

7 Vgl. z.B. den «Zweckparagraphen» der luzernischen Kirchenverfassung: «Landeskirche und Kirchgemeinden sorgen für die religiöse Betreuung der Katholiken im Kanton Luzern durch die römisch-katholische Kirche und besorgen die der kirchlichen Tätigkeit dienende öffentliche Verwaltung.» Verfassung der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern, § 6 Abs. 1 (Hervorhebungen durch den Autor).

8 In SKZ 51­52/1999, S. 725.

9 Synode 72 Diözese Basel, Sachkommission 9: «Beziehung zwischen Kirche und politischen Gemeinschaften», Ziffer 4.1.2.

10 AaO., Ziffer 2.1.3.

11 Vgl. die Quellenangaben in Fussnote 1.

12 Meines Erachtens müsste es hier heissen: zur so genannten Trennung von Kirche und Staat, denn die beiden sind bei uns durchaus getrennt.

13 Vgl. etwa bei Hans Ambühl: «Gliedschaft in der Kirche ­ Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde», im Separatdruck der Civitas Nr. 12 (77/78), Nrn. 1/2 und 3 (78/79), S. 69­87, und dortige Verweise.

14 Vgl. z.B. die Empfehlungen des Synodalrates der röm.-kath. Landeskirche des Kantons Luzern für das Vorgehen bei Kirchenaustritten vom 3. Juli 1996.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999