42/2000 | |
INHALT | |
Pastoral |
Wenn man den Gottesdienst der Kirche, seine theologische Grundlegung,
seinen «Geist» und Sinn skizzieren will, so wird als Frucht
des Zweiten Vatikanischen Konzils die Liturgie prinzipiell als Feier des
ganzen Volkes Gottes verstanden. Diesem lange Zeit verloren gegangenen Bewusstsein
wurde mit der nachkonziliaren Liturgiereform in den liturgischen Ordnungen
von neuem Gestalt gegeben. Was anfangs in einigen Punkten manchmal hinterfragt
und auch bestritten wurde, erscheint heute rund drei Jahrzehnte später
weithin als eine Selbstverständlichkeit. Die Liturgie eröffnet
allen Mitfeiernden die Möglichkeit, aufgrund ihrer Berufung zum Christsein
in Taufe und Firmung voll, tätig, bewusst, geistlich fruchtbringend
so die Terminologie der Liturgiekonstitution am Gottesdienst
in ihren Pfarreien, Ordensgemeinschaften und anderen Gruppen und Kommunitäten
teilzunehmen. Die vielfältigen liturgischen Dienste der Laien, wie
sie fast überall von Männern und Frauen übernommen werden,
sind dabei ein unaufgebbares Konstitutivum gottesdienstlichen Handelns.
Mit diesen liturgischen Diensten von Laien befasst sich das kürzlich
erschienene Pastoralschreiben der Schweizer Bischofskonferenz (SBK) «Leitlinien
zur Ausbildung und Beauftragung zu ehren-/nebenamtlichen liturgischen Laiendiensten»/«Services
liturgiques confiés à des laïcs. Formation et mandat.
Lignes directives». Es ist in der Reihe «Dokumente der Schweizer
Bischöfe» (Heft 8) in einer deutschen und einer französischen
Ausgabe publiziert worden.<1> Worin bestehen
Anlass und Ziel dieser Leitlinien?
Verschiedene Motive und Aspekte haben zur Erarbeitung und Veröffentlichung
dieser Leitlinien geführt:
Nach Erscheinen des Bandes «Die Wortgottesfeier» (Ende 1997)
wünschte die DOK die Erarbeitung eines Ausbildungskonzeptes für
die Vorsteher solcher Gottesdienste unter der Leitung von Laien und eine
Harmonisierung der in den deutschschweizerischen Diözesen teilweise
schon bestehenden oder in Entwicklung befindlichen Konzepte.
Das neue «Katholische Gesangbuch» (1998) gibt in vieler Hinsicht
bedeutende Impulse für die Feier des Gottesdienstes. Dabei berücksichtigt
es im Blick auf die derzeitige pastorale Situation umfassend die Möglichkeiten
der Mitwirkung von Laien in der Liturgie und weist ihnen weitreichende Mitverantwortung
zu. Dies zieht die Frage nach einer entsprechenden Ausbildung und Beauftragung
nach sich.
Anlässlich der Einführung des KG wünschten einzelne Dienste,
besonders die Kantoren, eine Klärung ihrer Stellung in den Gemeinden,
ihrer Ausbildung und Beauftragung. Bekanntlich kommt gerade dem Kantorendienst
grosse Bedeutung für eine zeitgemässe Liturgiefeier zu; ein grosser
Teil des Gesangsrepertoires des KG kann ohne Kantoren und Kantorinnen nicht
adäquat erschlossen werden. Für die Beauftragung von Kantoren
legte es sich nahe, eine zumindest innerhalb der deutschschweizerischen
Diözesen möglichst einheitliche Regelung vorzusehen.
Die Liturgische Kommission der Schweizer Bischofskonferenz (LKS) hat in
den letzten Jahren mehrfach über die Förderung und verbesserte
Koordination der liturgischen Bildung gesprochen. Dabei wurde auch als Problem
gesehen, dass die diversen Träger liturgischer Bildung nur selten ihre
Angebote strukturell und inhaltlich untereinander abstimmen. Von daher schien
der LKS Handlungsbedarf, einerseits die liturgische Aus- und Fortbildung
überhaupt zu intensivieren, andererseits die Ausbildung und Beauftragung
zu ehren-/nebenamtlichen Laiendiensten unter den einzelnen Diözesen
zu koordinieren.
Gewissen Schwierigkeiten, wie sie mancherorts in der liturgischen Praxis
begegnen und wie sie mitunter nur schwer mit dem Verständnis der Liturgie
als gegliederter Feier des Volkes Gottes gemäss der Theologie der Ämter
und Dienste und der Ekklesiologie des Vaticanum II vereinbar sind, sollte,
soweit sie die Mitwirkung von Laien betreffen, nicht restriktiv, sondern
durch den Aufweis sinnvoller Perspektiven konstruktiv begegnet werden.
Nicht völlig ausser acht zu lassen, wenn auch entstehungsgeschichtlich
nicht der Anlass, ist die im November 1997 erschienene Instruktion über
die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, auf die bischöflicherseits
eine adäquate Antwort unter anderem durch die Förderung liturgischer
Bildung und Bemühungen um die Verbesserung der theologisch-geistlichen,
aber auch gestalterischen liturgischen Praxis gegeben werden soll.
Die LKS erteilte am 10. November 1997 einer Arbeitsgruppe den Auftrag, unter Berücksichtigung der genannten Beweggründe und Ziele ein Konzept für die Ausbildung und Beauftragung liturgischer Laiendienste vorzulegen, zunächst für die Deutschschweiz. Rasch kam in den anderen Sprachgebieten der Wunsch auf, die Leitlinien in adaptierter Form herauszugeben; somit ging die Verantwortung für das Dokument von der DOK auf die SBK über. Nach einem längeren Erarbeitungs- und Konsultationsprozess, bei dem die teils unterschiedlichen liturgischen Gewohnheiten in den Diözesen und Sprachgebieten angemessen zu berücksichtigen waren, verabschiedete die SBK den Text auf ihrer Sitzung vom 7.9. Juni 1999.<2> Mit einer leichten Verzögerung erschienen die Leitlinien im April 2000.
a) Adressaten der Leitlinien sind in erster Linie all jene, die auf verschiedenen Ebenen für den Einsatz und die Ausbildung von Laien im Bereich der Liturgie verantwortlich sind:
b) Die von diesen Leitlinien Betroffenen sind vor allem Gemeindemitglieder, «die keine volle theologische oder musikalisch-liturgische Ausbildung haben und die nicht hauptamtlich beauftragt sind» (S. 7), also jene, die sich erfreulicherweise in fast allen Pfarreien uneigennützig für das gottesdienstliche Leben einsetzen, gemäss dem konziliaren Verständnis der Liturgie als Feier des ganzen, nach Diensten und Ämtern gegliederten Volkes Gottes.
a) Kapitel I umreisst in einer knappen Grundlegung die Vielfalt
der liturgischen Dienste gemäss dem Kirchen- und Liturgieverständnis
des Vaticanum II. Kernaussage ist, dass die volle Teilnahme an der Liturgie
in der Taufberufung aller Glieder des Volkes Gottes gründet. Von daher
sind die Dienste von Laien in der Liturgie wie überhaupt in der
Kirche nicht Ersatz für den Fall, dass ein sakramental ordinierter
Diakon oder Priester nicht zur Verfügung steht, oder ein Beitrag zur
«Verfeierlichung» oder «Verschönerung» der
Liturgie, wie es gerade in kirchenmusikalischen Zusammenhängen immer
noch zu hören ist. Vielmehr sind sie vom Wesen der Kirche und der Liturgie
her erfordert. Wenn Gottesdienst Ausdruck des vielgestaltigen Gottesvolkes
ist, sind die Dienste von Laien in allen Arten und bei allen Anlässen
liturgischer Feiern unaufgebbar. Dabei ist gemäss Vaticanum II, SC
28 eine liturgische «Rollenverteilung» vorausgesetzt, die die
Stellung der einzelnen Gläubigen angemessen berücksichtigt: «...
jeder, sei er Liturge oder Gläubiger, (soll) in der Ausübung seiner
Aufgabe nur das und all das tun, was ihm aus der Natur der Sache und gemäss
den liturgischen Regeln zukommt.»
Wie schon die Liturgiekonstitution (Art. 1419) betonte, kann eine umfassende
liturgische Erneuerung als permanente Aufgabe der Kirche mit dem Kriterium
der vollen, bewussten und tätigen Teilnahme aller Gläubigen dauerhaft
nur gelingen, wenn die Mitwirkenden eine auf ihren Dienst zugeschnittene
Einführung in die Liturgie oder eine entsprechend qualifizierte Ausbildung
erhalten. Hierbei sind seit dem Vaticanum II grosse Fortschritte erzielt
worden; allerdings sind auch offene Desiderate geblieben oder haben sich
neue Fragen und Schwierigkeiten entwickelt. Ziel muss es bleiben, «dass
der Gottesdienst überall die erforderliche theologische Qualität
aufweist und in Wort und Zeichen wesensgemäss und ansprechend gestaltet
wird» (Leitlinien I.2).
b) Im Kapitel II gehen die Leitlinien auf «die Beauftragung
von Laien zu nicht-hauptamtlichen liturgischen Diensten» ein. Ausgehend
vom Bischof als dem ersten Liturgen in seiner Diözese wird gefordert,
dass alles gottesdienstliche Handeln «im Rahmen der kirchlichen Vorgaben
und in Übereinstimmung mit dem Ortsbischof» geschehe (II.1);
damit soll auch einer allzu subjektiven Färbung liturgischer Feiern
entgegengewirkt werden. «Aus diesem Grunde ist im Bereich der Schweizer
Bischofskonferenz vorgesehen, dass Laien, die einen regelmässigen oder
dauerhaften liturgischen Dienst übernehmen, eine besondere Beauftragung
erhalten» (ebd.).
In Abschnitt II.2 formulieren die Leitlinien allgemeine Voraussetzungen
für eine liturgische Beauftragung, wobei den Ortspfarrern und anderen
Seelsorgern und Seelsorgerinnen die Aufgabe zukommt, geeignete Laien für
die Ausübung der liturgischen Dienste zu gewinnen.
Das normale Vorgehen bei der Erteilung einer solchen Beauftragung wird im
Abschnitt II.3 beschrieben. Nach dem Geltungsbereich des jeweiligen Dienstes
wird differenziert, ob eine Beauftragung durch den Bischof oder durch einen
Pfarrer geschieht.
Die Einführung und Segnung der Beauftragten (II.4) soll durch den
zuständigen Pfarrer in der Pfarrei stattfinden, in der sie ihren Dienst
ausüben werden. Dies wird bevorzugt in der sonntäglichen Eucharistiefeier
geschehen. Elemente sind normalerweise die Verlesung eines gegebenenfalls
vorliegenden bischöflichen Beauftragungsschreibens, eine Zeichenhandlung
(meist eine Übergabe) und ein Fürbitt- und Segensgebet (vgl. die
Feierordnung in KG 657). Einige schweizerische Diözesen haben dafür
auch eigene liturgische Formulare ausgearbeitet.
Höchst bedeutend, wenn auch vielerorts Neuland sind die Empfehlungen
zur Begleitung der Beauftragten (II.5); es ist zu hoffen, dass sich diese
auf breiter Ebene durchsetzen werden. Genannt sind im Einzelnen ein vorbereitendes
Praktikum, später eine «ständige Begleitung», im französischen
Text noch klarer als «évaluation régulière»
bezeichnet. Dazu sollen die Beauftragten in liturgische Arbeitskreise oder
andere Gruppen (z.B. Lektorengruppen) normalerweise auf Pfarreiebene eingebunden
werden, wobei solches auch auf Dekanatsebene oder anderweitig denkbar ist.
Ausdrücklich genannt wird eine liturgisch-spirituelle Weiterbildung
durch Teilnahme an Veranstaltungen anerkannter Bildungseinrichtungen. Denn
eine einmalige Ausbildung zu solchen Laiendiensten reicht nicht aus; vielmehr
ist eine Begleitung angezeigt, damit die Beauftragten mit der nötigen
gestalterischen und technischen Sachkenntnis ihren Dienst wahrnehmen und
darin dürfte langfristig der wichtigste Punkt bestehen
das eigene Tun geistlich im Dienst der Gemeinschaft wie auch für das
eigene christliche Leben vertiefen.
c) Im Kapitel III werden die Ausbildungsangebote zunächst allgemeiner
Art, sodann für die einzelnen Dienste und ihre speziellen Erfordernisse
zusammengestellt, jeweils unterschieden nach Kursangeboten und Kursinhalten.
Bei den allgemeinen Angeboten werden für die Deutschschweiz «Liturgie
im Fernkurs» (in Trägerschaft des Liturgischen Instituts Zürich
[demnächst Luzern]) und der «Interdiözesane Grundkurs Liturgie»
(in gemeinsamer Trägerschaft der Diözesen Basel, Chur und St.
Gallen) hervorgehoben, während für die Romandie auf die Bildungsarbeit
des «Centre romand de pastorale liturgique» (Bex) und auf die
bedeutende, jährlich stattfindende «Semaine romande de musique
et de liturgie» verwiesen wird. In beiden Ausgaben werden jeweils
die wichtigsten Fachzeitschriften für Pastoralliturgie<4>
und einige weitere Publikationen genannt.
Bezogen auf die einzelnen Dienste reichen die Kursangebote von den überdiözesan
orientierten Liturgischen Instituten über die Diözesen mit ihren
verschiedenen Einrichtungen, die Regionen, Dekanate und einzelne Verbände
teilweise bis hin zu den Pfarreien. Der bestehenden Vielfalt in der Verantwortung
wird damit Rechnung getragen, und es bleibt für die Betroffenen genügend
Raum, um die Ziele unter den je spezifischen Bedingungen zu realisieren.
Bei den Kursinhalten finden sich mehrere allgemeine Punkte, die durch Spezifika
der einzelnen Dienste ergänzt werden. Die französische Ausgabe
ist hier detaillierter und präzisiert die Inhalte, was deshalb möglich
schien, da die Verantwortung für die liturgische Bildung in der Romandie
weithin in der Hand des «Centre romand de pastorale liturgique»
liegt; in der Deutschschweiz sind hingegen mehrere Träger liturgischer
Bildung zu berücksichtigen, deren Wirken nicht so detailliert erfasst
werden konnte. Behandelt werden die Ausbildung für den Dienst von Lektoren,
von Kantoren (französisch: chantre-animateur) und anderen kirchenmusikalischen
Diensten (Chorleiter und Organist), von Kommunionhelfern sowie die speziellen
Anforderungen für die Leitung von Wortgottesdiensten.<5>
d) Im Schlusswort bringt die SBK ihren nachdrücklichen Wunsch
zum Ausdruck, dass die Leitlinien zu einer vertieften Kenntnis der Liturgie
der Kirche beitragen, dass die Vertrautheit mit dem Gottesdienst wächst
und so letztlich das Ziel der ganzen liturgischen Erneuerungsarbeit verwirklicht
werden kann: «Alle mögen tätig und bewusst an der Liturgie
teilnehmen; sie möge geistlich fruchtbar werden und das ganze christliche
Leben, die Weitergabe des Glaubens und allen Einsatz für die Mitmenschen
im Geist des Evangeliums durchdringen.»
e) Der Anhang enthält in der deutschen Ausgabe Übersichten über mehrere Kursangebote:<6> den wichtigen Fernlehrgang «Liturgie im Fernkurs»,<7> den «Interdiözesanen Grundkurs Liturgie»,<8> das Angebot der Musikhochschule Luzern für die kirchenmusikalische Ausbildung mit verschiedenen Studiengängen,<9> die Ausbildung der «Sakristanenschule» (Einsiedeln),<10> der «Deutschschweizerischen Arbeitsgruppe für MinistrantInnenpastoral (DAMP)»<11> und den «Grundkurs für Kantorinnen und Kantoren» des SKMV.<12>
Wenn die Leitlinien umgesetzt und ein wirksames Instrument zur Förderung
des liturgischen Lebens in den Diözesen der Schweiz werden sollen,
ist eine Reihe von Konsequenzen zu ziehen. Längst nicht alles ist neu;
manches ist vielerorts, aber nicht überall bereits regelmässige
Praxis; anderswo werden sich aber neue Aufgaben stellen und wird das Gewohnte
zu hinterfragen sein.
a) Auf der Ebene der Pfarreien wird zu erheben und mitunter kritisch
zu durchleuchten sein:
Welche liturgischen Dienste von Laien bestehen grundsätzlich? Wo sind
Defizite? Sicher fehlt es bisher noch an Kantoren und Kantorinnen. Mancherorts
wird auch die Vorbereitung geeigneter Laien auf die Leitung von Wortgottesfeiern
und anderen Gottesdiensten erforderlich sein. Nur selten existieren qualifiziert
besetzte liturgische Arbeitskreise («Sachausschüsse Liturgie»),
die das gesamte liturgische Leben der Pfarreien mit vorbereiten und reflektieren.
Bei welchen Anlässen und Gelegenheiten werden die Laiendienste eingesetzt?
Gibt es die Dienste auch ausserhalb der sonntäglichen Eucharistiefeiern
oder in den sie ersetzenden Wortgottesfeiern? Um nur zwei Beispiele zu nennen:
Der Lektorendienst ist in allen Gottesdiensten, auch an Werktagen, wünschenswert;
Ministranten sollten möglichst in jedem Gottesdienst mitwirken; wenn
Kinder und Jugendliche durch Schulzeiten verhindert sind, wären Erwachsene
dafür zu gewinnen.
Ist die Aufteilung der Dienste in der Liturgie hinreichend differenziert?
Oder üben sie nur einige wenige Laien aus und werden dabei zu «Allroundern»
für alle Arten von Aufgaben?
b) Von den Trägern liturgischer Bildung ist eine Koordination
ihrer Angebote verlangt. Dazu gehört auch eine Abklärung der Zuständigkeiten
von Pfarreien, Dekanaten, Regionen, Diözesen und diözesanübergreifend
der liturgischen Institute und Zentren. Solche Bemühungen um eine Koordination
von Initiativen zur liturgischen Bildung werden am ehesten von den Diözesen
(diözesane Liturgiekommission, Pastoralamt, Weiterbildungsstelle) auszugehen
haben.
c) Die Begleitung der Beauftragten (vgl. Leitlinien II.5) ist zu
konkretisieren. Dafür könnte es nützlich sein, dass die Diözesen
den Gemeinden ein realisierbares Modell zur Verfügung stellten.
d) Die in II.5.c genannten «Weiterbildungsveranstaltungen der
Diözesen, liturgischen Institute und Zentren oder anderer anerkannter
Bildungseinrichtungen» sind zu präzisieren. Wo solche Weiterbildungsveranstaltungen
bisher nicht bestehen, sind sie umgehend einzurichten und regelmässig
durchzuführen.
e) Die Diözesen Basel, Chur und St. Gallen müssen ihren
«Interdiözesanen Grundkurs Liturgie» revidieren. Die bisherige
Fassung ist an zahlreichen Stellen überholt; auch sind neuere pastoralliturgische
Entwicklungen sowie das KG und «Die Wortgottesfeier» zu berücksichtigen.
Hier ist rascher Handlungsbedarf.
f) Längerfristig ist sicherzustellen, dass in den Diözesen
die nötigen Fachleute für solche qualifizierte pastoralliturgische
Arbeit zur Verfügung stehen, die aufgrund einer entsprechenden liturgiewissenschaftlichen
Zusatzausbildung als Multiplikatoren wirken und sich als Ansprechpartner
für Pfarreien, Dekanate usw. bereithalten.<13>
g) Über die Leitlinien hinaus erhebt sich die Frage, wie sich
das für die Übernahme von liturgischen Diensten durch Laien sinnvollerweise
geforderte Ausbildungs- und Begleitkonzept zur liturgischen Aus- und Weiterbildung
der hauptamtlichen Seelsorger und Seelsorgerinnen verhält. Manche der
Letztgenannten dürften aus verschiedenen Gründen im Laufe des
Studiums und in der praxisbezogenen Ausbildung kaum mehr Gelegenheit gehabt
haben, sich mit liturgiewissenschaftlichen und pastoralliturgischen Fragen
zu befassen, als es die Leitlinien von den ehren- und nebenamtlichen liturgischen
Laiendiensten verlangen. Bei der anstehenden Erarbeitung von Ausbildungskonzepten
werden vor allem die Diözesen diesen Aspekt mit in den Blick zu nehmen
haben.
Den Leitlinien kommt von ihrem Anspruch her eine grosse Bedeutung zu. Wenn
es gelingt, ihre Ziele im gemeinsamen Bemühen der verschiedenen Verantwortungsträger
mittelfristig in den Diözesen der Schweiz umzusetzen, werden sie zweifellos
einen wesentlichen Beitrag zur Förderung des liturgischen Lebens leisten.
Martin Klöckener ist ordentlicher Professor für Liturgiewissenschaft an der Theologischen Fakultät der Universität Freiburg i.Ü.
1 Bestellungen beim Sekretariat der Schweizer Bischofskonferenz, Postfach 122, 1706 Freiburg.
2 Vgl. SKZ 167 (1999), 359.
3 Sie ist in der französischen Ausgabe allerdings nicht erwähnt.
4 In der deutschen Ausgabe sind dies «Gottesdienst», hrsg. von den Liturgischen Instituten in Trier, Salzburg und Zürich, und «Singen und Musizieren im Gottesdienst», hrsg. vom SKMV.
5 In der französischen Ausgabe finden sich zusätzlich Anforderungen an die Ausbildung von Ministranten und Ministrantinnen und den Zeremoniar sowie für Sakristane und die sachgerechte Ausstattung des Kirchenraums.
6 Die französische Ausgabe verzichtet auf die Benennung solcher Kursangebote; zentrale Anlaufstelle für die liturgische Bildung ist das genannte «Centre romand de pastorale liturgique», 1880 Bex.
7 Genauere Auskunft erteilt das Liturgische Institut, Wiedingstrasse 46, 8055 Zürich.
8 Zurzeit noch in Überarbeitung; Auskunft bei den Vorsitzenden der Liturgischen Kommissionen der Diözesen Basel, Chur und St. Gallen.
9 Kontaktadresse: Dr. Alois Koch, Obergrundstrasse 13, 6003 Luzern.
10 Inzwischen hat der Vorsitzende gewechselt; verantwortlich ist jetzt Pfarrer Dr. Erwin Keller, Herisauer Strasse 91, 9015 St. Gallen (vgl. SKZ 168 [2000], Nr. 19, S. 300; Gottesdienst 34 [2000], H. 12, S. 89).
11 Verantwortlich: Pfarrer Roland Häfliger, Mühlebühlstrasse 5, 5737 Menziken.
12 Dieser «Grundkurs» wurde im Zusammenhang der Einführung des KG erarbeitet. Die sehr empfehlenswerte Kursmappe ist zu beziehen beim SKMV-Verlag, Zwyssigstrasse 15, 3007 Bern.
13 In der Schweiz besteht die Möglichkeit zu einer solchen liturgiewissenschaftlichen Zusatzausbildung (Liturgiewissenschaft als spezielles Nebenfach, begleitetes Spezialstudium, Promotion) an der Universität Freiburg. Nähere Auskunft beim Verfasser dieses Beitrags.