38/2000 | |
INHALT |
Leitartikel |
In zwei grösseren Aufsätzen in der Schweizerischen Kirchenzeitung
habe ich mir Gedanken über die Zukunft unserer Kirche gemacht und mich
dabei auch zu den bei uns vorhandenen staatskirchenrechtlichen Systemen
geäussert.<1> Meine Stellungnahmen
haben viele und vielfältige Reaktionen provoziert, sie haben Ängste
ausgelöst und Widerspruch hervorgerufen. Diese Reaktionen zeigen mir,
dass es mir offensichtlich noch nicht gelungen ist, meine Sicht der vorhandenen
Probleme deutlich zu machen. Deshalb will ich es nochmals versuchen, und
ich verbinde damit die Bitte, dabei auch zu bedenken, dass bei Kommunikationsproblemen
die Ursachen nicht immer oder zumindest nicht ausschliesslich beim Sender
einer Aussage liegen. Ich hoffe, auf diesem Weg jenen Mitchristen, die mir
in schriftlicher Form ihren Widerspruch oder gar ihren Unmut kundgetan haben,
denen ich aber aus zeitlichen Gründen nicht persönlich antworten
konnte, eine Antwort geben zu können.
Mein erneuter Versuch einer eingehenden Auseinandersetzung mit den ekklesiologischen
Problemen der staatskirchenrechtlichen Systeme der Kirche in der deutschsprachigen
Schweiz und vor allem im Bistum Basel ist bereits deshalb wiederum ein schwieriges
Unterfangen, weil das Studium der Organisationsstatuten der staatskirchenrechtlichen
Gremien, die in zahlreichen Bistumskantonen auch «Kirchenverfassungen»
genannt werden, zeigt, dass sich diese in den zehn Bistumsregionen des Bistums
Basel sehr unterschiedlich präsentieren. Bereits diese Tatsache stellt
für das Bistum ein keineswegs leichtes Problem dar, das freilich in
den einzelnen Bistumsregionen kaum als solches erkannt wird. Da ich als
Bischof aber stets das ganze Bistum und sein Allgemeinwohl im Auge haben
muss, ist es unmöglich, in einer grundsätzlichen Stellungnahme
aus der Sicht des Bistums allen Unterschieden in den einzelnen Bistumsregionen
Rechnung zu tragen. Ich muss mich vielmehr auf jene grundlegenden Elemente
konzentrieren, die allen staatskirchenrechtlichen Systemen gemeinsam sind.
Ich gehe dabei im Folgenden so vor, dass ich die wichtigsten Vorwürfe,
die gegen mich und meine Wahrnehmung der konkreten staatskirchenrechtlichen
Problemsituation erhoben worden sind, aufgreife und auf ihrem Hintergrund
meine Sicht, die ich an den grundlegenden ekklesiologischen Aussagen des
Zweiten Vatikanischen Konzils orientiere, in zehn Punkten nochmals zu präzisieren
versuche.
Ich verbinde damit die Hoffnung, dass es auf diesem Weg möglich wird,
über die vorhandenen Probleme, die in meinen Augen mit den staatskirchenrechtlichen
Strukturen gegeben sind, eine faire Auseinandersetzung zu führen. Ich
halte dies um der Zukunft unserer Kirche willen für notwendig und (über-)fällig.
In dieser Hoffnung fühle ich mich bestätigt aufgrund meiner bisherigen
positiven Erfahrungen, die ich in den auf meinen ausdrücklichen Wunsch
hin institutionalisierten Gesprächen anlässlich der jährlichen
Begegnung mit Repräsentanten der staatskirchenrechtlichen Exekutiven
und vor allem in der mehrmals im Jahr tagenden gemeinsamen Arbeitsgruppe,
bestehend aus Mitgliedern der Bistumsleitung und Vertretern der so genannten
Landeskirchen, machen konnte.
Ich bin deshalb auch allen dankbar, die diese in meinen Augen notwendige
Diskussion aufnehmen, und ich habe gerade nicht vor, diejenigen, die meinem
Wunsch entsprechen, a priori «unter Generalverdacht» zu stellen,
wie Hans Ambühl in seiner in der SKZ veröffentlichten Kritik an
meinen bisherigen Äusserungen zu befürchten scheint.<2>
Ich habe ohnehin den Eindruck, dass die ekklesiologische und staatskirchenrechtliche
Position Ambühls meiner Sicht von der auxiliaren Funktion der staatskirchenrechtlichen
Systeme viel näher ist, als seine kritische Stellungnahme vermuten
lässt. Er äussert sich als Präsident einer Kirchgemeinde
und verteidigt dementsprechend das kommunale Fundament des zur Finanzierung
der Kirche bestimmten staatskirchenrechtlichen Systems. Er übersieht
freilich auf weiten Strecken den grösseren, die Kirchgemeinde übergreifenden
ekklesiologischen Gesamtzusammenhang, auf den hinzuweisen mein besonderes
Anliegen ist. Wohl deshalb versteht Hans Ambühl meine bisherigen Äusserungen
als Angriff auf die Funktion der Kirchgemeinde, was freilich so nicht zutrifft.
Ich nehme deshalb gerne die Gelegenheit wahr, auf seine veröffentlichte
Stellungnahme in diesem grösseren Zusammenhang einzugehen.
An erster Stelle musste ich wahrnehmen, dass meine kritischen Überlegungen
zu den staatskirchenrechtlichen Strukturen von nicht wenigen als Kritik
an jenen Personen und ihrer Arbeit empfunden wurden, die sich in staatskirchenrechtlichen
Gremien für die Kirche engagieren. Eine solche Kritik war von mir aber
weder ausgesprochen noch intendiert. Vielmehr schätze ich die grosse
Arbeit so vieler Laien in den Kirchgemeinderäten, in den so genannten
Landeskirchen und in der Römisch-katholischen Zentralkonferenz (RKZ).
Ich bin auch dankbar für das viele Gute, das in diesen Gremien für
die ökonomische Ermöglichung einer zeitgemässen Pastoral
in den Kirchgemeinden, in den Bistumsregionen, im Bistum und für die
Kirche in der Schweiz getan wurde und wird. Ich habe deshalb auch nie verschwiegen,
dass die staatskirchenrechtlichen Systeme den grossen Vorteil haben, dass
sie vielen engagierten Katholiken und Katholikinnen die Möglichkeit
geben, ihre Mitsorge für das Leben der Kirche wahrzunehmen. Es geht
mir deshalb nicht um Kritik an Personen und ihrem Engagement, sondern um
die Thematisierung eines strukturellen Problems, das nicht personalisiert
werden darf, das aber sine ira et studio behandelt werden soll,
zumal es mit unseren staatskirchenrechtlichen Systemen unlösbar zusammenhängt.
Hinter meinen Stellungnahmen zu den staatskirchenrechtlichen Systemen wurde
zudem eine negative Einstellung meinerseits zur Mitverantwortung von Laien
in der Kirche überhaupt befürchtet. Auch diese Angst hat freilich
keinen Anhalt in meinen Aussagen. Ich rechne im Gegenteil die grosse Zahl
von Laien, die sich für die Zukunft der Kirche mitverantwortlich fühlen
und viel Kraft und Energie in das Leben der Kirche investieren, zu den erfreulichsten
Erscheinungen in der heutigen Kirche. Wenn man einen kurzen Blick in die
Kirchengeschichte wirft, darf man sogar unumwunden feststellen, dass diese
Zahl selten so hoch gewesen ist wie heute. Dies erfüllt auch mich als
Bischof mit Freude und Genugtuung. Deshalb habe ich mich auch stets für
die Beachtung und Förderung der «göttlichen Würde»
der Laien in der Kirche eingesetzt.<3>
Auch und gerade das am Dreifaltigkeitssonntag begonnene diözesane Projekt
der Glaubensvertiefung mit dem Leitwort «Als Getaufte leben»
weist und geht ganz in diese Richtung. Von daher kann kein Zweifel bestehen,
dass ich auch die Mitarbeit und Mitverantwortung von Laien in den staatskirchenrechtlichen
Gremien schätze und dafür dankbar bin. Gerade in den staatskirchenrechtlichen
Gremien, in denen es vor allem um die so genannten Temporalia, die weltlichen
Belange der Kirche, nämlich um ihre Verwaltung und die finanzielle
Ermöglichung der Seelsorge, geht, findet die Mitverantwortung der Laien
einen sinnvollen Ort und authentischen Sinn.
Auf der anderen Seite aber drängt sich mir immer deutlicher die Frage
auf, wie sich diese Laienmitverantwortung in den staatskirchenrechtlichen
Gremien zur Laienmitverantwortung in den kirchlich-synodalen Gremien wie
beispielsweise in den Pfarreiräten und kantonalen und diözesanen
Seelsorgeräten verhält. Ich nehme zwar durchaus wahr, dass in
einzelnen Bistumsregionen neue Wege einer ernsthaften Zusammenarbeit gesucht
worden sind. Diese Entwicklungen sind freilich auch nicht immer ohne Probleme,
vor allem was die Kompetenzunterscheidung zwischen kirchlicher und staatskirchenrechtlicher
Verantwortung betrifft. Diese Entwicklungen verlaufen zudem nicht in allen
Bistumsregionen in gleicher Weise; als Bischof muss ich bei meinen Äusserungen
aber stets das ganze Bistum im Auge behalten. Im Allgemeinen muss ich diesbezüglich
feststellen, dass die Erstarkung der staatskirchenrechtlichen Gefässe
in den vergangenen Jahrzehnten zu einer weitgehenden Schwächung der
kirchlich-pastoralen Mitverantwortung der Laien geführt hat. Der Luzerner
Kirchenhistoriker Markus Ries diagnostiziert sogar einen «Rückzug
aus der Führungsverantwortung auf kirchlicher Seite», zu dem
sich das erstarkte «Selbstbewusstsein im staatskirchlichen Bereich»
gegenläufig entwickelt hat.<4>
An dieser Stelle erblicke ich mit Sorge eine Schieflage zwischen der kirchlich-pastoralen
und der staatskirchenrechtlichen Gestalt der Mitverantwortung von Laien.
Diese Situation kann ich nicht für gut halten, da es nicht angeht,
die vom Konzil gewünschte Mitverantwortung der Laien für das kirchliche
Leben auf die staatskirchenrechtliche Wirklichkeit zu fokussieren oder gar
als in ihr erfüllt zu betrachten. Diese Tendenz scheint beispielsweise
auf, wenn das kirchlich-theologische Grundwort «Synodalität»
für die staatskirchenrechtlichen Strukturen in Anspruch genommen oder
sogar reserviert wird.<5> Es müssen
vielmehr neue Wege gefunden werden, wie die kirchlichen und staatskirchenrechtlichen
Gestalten der Mitverantwortung der Laien bei aller Wahrung ihrer unterschiedlichen
Kompetenzen besser zusammenspielen. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung
dafür, dass die Pfarreiräte, die kantonalen Seelsorgeräte
und der diözesane Seelsorgerat jene Bedeutung (zurück-)erhalten,
die ihnen zusteht.
Die beiden angesprochenen Ängste haben sich in verschiedenen Reaktionen
zweitens zur Angst verdichtet, dass ich überhaupt gegen die Kirchgemeinden
und so genannten Landeskirchen eingestellt sei, in ihnen jedenfalls ein
Hindernis im Leben der Kirche erblicke. Diese Angst hat der ehemalige RKZ-Präsident
Moritz Amherd in einem viel verbreiteten Interview mit dem freilich selbst
überzogenen Titel «Überzogene Kritik der Bischöfe an
den Kantonalkirchen» zugespitzt ausgesprochen, wenn er wahrnehmen
will, dass in der Sicht einiger Bischöfe die Kirchgemeinden und Kantonalkirchen
die «Seelsorge behindern» würden.<6>
Davon kann natürlich keine Rede sein. Denn wer an ein bestimmtes System
Fragen stellt, dem darf man nicht von vornherein unterstellen, er wolle
dieses System überhaupt in Frage stellen oder gar abschaffen. Diesen
Schluss zieht offensichtlich auch Hans Ambühl, wenn er in meinen Äusserungen
eine «lehramtliche Auffassung» wahrnimmt und deshalb von mir
nur noch erwartet, dass ich dazu auffordere, «die öffentlich-rechtliche
Anerkennung der römisch-katholischen Kirche an den Staat zurückzugeben».
Mir liegt es aber fern, «mit dem Bad auch das Kind auszuschütten»<7>. Mir geht es vielmehr um die sensible
Unterscheidung zwischen der notwendigen und kritischen Diskussion eines
Systems und dessen prinzipieller Infragestellung, wie sie auch in anderen
Zusammenhängen durchaus üblich ist. Wer beispielsweise kritische
Fragen an die gegenwärtige Gestalt und Ausübung des Papstamtes
richtet, wird sich mit Recht gegen den Vorwurf wehren, er wolle das Papstamt
abschaffen. Ein solcher Vorwurf wäre bereits deshalb haltlos, weil
Papst Johannes Paul II. selbst die verantwortlichen Leiter der christlichen
Kirchen eingeladen hat, mit ihm zusammen über den «Dienst des
Bischofs von Rom» als Dienst der Einheit für die ganze Kirche
nachzudenken und in ein Gespräch über ein neues Verständnis
des päpstlichen Amtes einzutreten, in dem bei aller Wahrung der katholischen
Grundlagen des Primats der neu entstandenen ökumenischen Situation
Rechnung getragen werden soll.<8>
Diese grundlegende Unterscheidung zwischen berechtigter Kritik an einem
System und dessen prinzipieller Infragestellung oder Abschaffung überhaupt
ist aber auch in unserem Problemzusammenhang wichtig. Wer hingegen diese
Unterscheidung nicht vollzieht, könnte in der Gefahr stehen, das diskutierte
System für unbefragbar, weil unfehlbar richtig und keiner Verbesserung
bedürftig, zu halten. Wo diese Einstellung vorherrscht, wird man natürlich
bereits in meiner öffentlichen Thematisierung der staatskirchenrechtlichen
Strukturen unserer Kirche ein grosses Problem sehen. Über diese Wahrnehmung
bin ich freilich erstaunt. Denn die öffentliche Verhandlung über
öffentliche Institutionen ist doch der Inbegriff der Demokratie. Wenn
hierzulande das staatskirchenrechtliche System gerne als Garantie für
Demokratie in der Kirche gerühmt wird, dann muss aus systemimmanenten
Gründen eine öffentliche Auseinandersetzung darüber erst
recht zugelassen werden. Es wäre zudem recht eigenartig, wenn man sich
im Bistum Basel ansonsten gerne rühmt, man müsse und könne
in Offenheit über alles reden, und dies auch tut, wenn aber zugleich
die konkreten Strukturen des kirchlichen Lebens tabuisiert wären.
Von daher kann nicht schon die öffentliche Thematisierung der staatskirchenrechtlichen
Vorgaben ein Problem sein, sondern höchstens die Art und Weise, mit
der diese geschieht. Diesbezüglich müssen wir uns alle gewiss
Mühe geben, dass sie in einer aufrichtigen und fairen Weise erfolgt.
Es ist mir deshalb ferner wichtig festzuhalten, dass bei der Thematisierung
der staatskirchenrechtlichen Strukturen nicht ich zuerst die Öffentlichkeit
gesucht habe. Ich fühlte mich vielmehr verpflichtet, auf einige äusserst
problematische Äusserungen von Repräsentanten von staatskirchenrechtlichen
Gremien innerhalb und ausserhalb des Bistums Basel zu reagieren, zumal dann,
wenn meine Sicht des Verhältnisses zwischen der Kirche und ihren staatskirchenrechtlichen
Gefässen verzerrt wiedergegeben worden ist.
Von daher kann es drittens hilfreich sein, meine Sicht der Problematik
in jener breiten Diskussion zu verorten, die es heute über die staatskirchenrechtlichen
Systeme in der Deutschschweiz überhaupt und über die so genannten
kantonalen Landeskirchen im Besonderen gibt<9>.
Diese Diskussion hat bereits zu recht unterschiedlichen Bewertungen geführt:
Auf der einen Seite werden diese staatskirchenrechtlichen Strukturen
vor allem von Pius Hafner als historisch gewachsene Elemente im sichtbaren
Gefüge der katholischen Kirche in der Schweiz und als «Ergebnis
einer weitgehend autochthonen Entwicklung» beurteilt, die zur «Identität
des schweizerischen Katholizismus» gehört<10>,
oder sie werden vor allem von Leo Karrer als staatlich unterstützte
und garantierte Verwirklichungen einer synodalen Kirchenordnung gewürdigt.<11> Auf der anderen Seite wurde vor
allem vom verstorbenen Bischof von Lugano, Eugenio Corecco gegen die
Landeskirchen der Vorwurf einer unreflektierten Übernahme der protestantischen
Ekklesiologie erhoben<12>. Die wohl deutlichste
Kritik an den staatskirchenrechtlichen Strukturen überhaupt wird gegenwärtig
von Martin Grichting ausgesprochen, der in ihnen «ein Trojanisches
Pferd in der Kirche» erblickt, «dem nun immer mehr Kirchenfremdes
entsteigt, ohne dass das kirchliche (Lehr-)Amt die ihm zustehende Aufgabe
erfüllen könnte, weil es im besten Fall im goldenen Käfig
sitzt oder kurzerhand kaltgestellt wird». Deshalb postuliert Grichting,
dass nicht weiterhin die Demokratie die Basis der Zusammenarbeit zwischen
Kirche und Staat bilden kann, sondern allein die Gewährleistung der
korporativen Religionsfreiheit, die sowohl «zur Wahrung der Identität
der Religionsgemeinschaften als Glaubensgemeinschaften als auch zur Stärkung
der Identität des Staates als eines säkularen Staatswesens»
wesentlich beitragen würde.<13>
Zwischen diesen markanten Stellungnahmen liegen eher vermittelnde Analysen
und Beurteilungen, die einerseits die partizipativen Errungenschaften der
staatskirchenrechtlichen Systeme würdigen, die aber andererseits theologische
Prüfung und Kritik einfordern. Ich bin Prof. Markus Ries dankbar, dass
er in einem neueren Aufsatz zu dieser Thematik bei den vermittelnden Positionen
neben Rolf Weibel und sich selbst auch mich einreiht.<14>
In dieser Beurteilung kann ich mich wiederfinden. Bereits in meinen früheren
theologischen Stellungnahmen<15> habe ich
nämlich stets vom «Segen» und von den «Tücken»
der staatskirchenrechtlichen Systeme gesprochen. Während der Zeit meiner
Tätigkeit an der Theologischen Fakultät in Luzern hat man freilich
gerne einseitig den «Segen» herausgehört; heute scheint
man nur noch die Rede von den «Tücken» zu hören. Mir
ist es aber, auch und gerade aufgrund meiner bisherigen Erfahrungen im Bischofsamt,
wichtig, dass beides wahrgenommen wird.
Den «Segen» der staatskirchenrechtlichen Systeme erblicke ich
darin, dass sie mit den ihnen eigenen Prinzipien der Partizipation, der
Transparenz und der Subsidiarität eine weitgehende Mitbestimmung des
Volkes Gottes vor allem bei der Verwendung der finanziellen Mittel ermöglichen
und dass sie vielen engagierten Katholiken und Katholikinnen die Gelegenheit
bieten, ihre Mitsorge für das gedeihliche Leben der Kirche wahrzunehmen.
Für diese positiven Errungenschaften der staatskirchenrechtlichen Systeme
dürfen wir auch heute dankbar sein. Doch bei allem Segen, den die staatskirchenrechtlichen
Systeme gebracht haben und bringen, sind wir auch verpflichtet, selbstkritisch
und sensibel auf der Hut zu sein vor den Tücken, die diese Systeme
für die römisch-katholische Kirche in der Schweiz auch mit sich
bringen, und zwar gerade dann, wenn sie allein helvetisch-pragmatisch gehandhabt
und ekklesiologisch unbewacht gelassen werden. Eben dies ist weithin der
Fall, da, von wenigen Ausnahmen abgesehen, kaum eine wirklich theologische
Auseinandersetzung über die konkreten Strukturen der römisch-katholischen
Kirche in der Schweiz stattfindet. Hier erblicke ich ein weitgehendes Desiderat
an authentischer «Inkulturation» der ekklesiologischen Arbeit
in der Kirche in der Schweiz.
In theologischer Sicht muss ich die elementarste Tücke darin erblicken,
dass sich die staatskirchenrechtlichen Systeme,was ihre Strukturen betrifft,
im Kern nicht an der katholischen Ekklesiologie orientieren, sondern dass
sie ganz den staatlichen Strukturen in der Schweiz nachgebildet sind. Die
staatskirchenrechtlichen Körperschaften sind hinsichtlich Rechtsordnung
und Geschäftsführung, Instanzenweg und Behördenorganisation
präzise Abbilder der staatlichen Einwohnergemeinden und in diesem Sinn
öffentlich-rechtliche Spezialgemeinden. Nicht nur ist die staatskirchenrechtliche
Struktur als getreues Abbild der entsprechenden staatlichen Körperschaften
konzipiert und durch staatliche Gesetzgebung geregelt, sondern auch und
gerade der Status der so genannten Kirchbürger ist in jeder Hinsicht
vergleichbar mit demjenigen der Staatsbürger. Mit Recht hat Walter
Gut die so genannten Landeskirchen als «im Staat verwurzelte, staatsähnliche
Gebilde» bezeichnet und beurteilt, die die katholische Verfassung
der Kirche zur Randerscheinung degradieren, oder gar als «eine Art
Staatswesen im geistlichen Bereich»<16>.
Hier liegt der entscheidende Grund dafür, dass sich die staatskirchenrechtlichen
Systeme mit dem katholischen Kirchenverständnis reiben (müssen)
und zur Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils in Spannung stehen.
Ich will versuchen, diese Spannung an zwei Beispielen zu verdeutlichen:
Ein schwieriges Problem ist erstens die Frage des so genannten Kirchenaustritts,
bei der sich das strukturelle Problem der staatskirchenrechtlichen Systeme
konkret zuspitzt. Denn auf der einen Seite kann es gemäss katholischer
Glaubensüberzeugung einen Kirchenaustritt gar nicht geben, es sei denn
aufgrund von Häresie oder Glaubensabfall. Auf der anderen Seite aber
droht in der staatskirchenrechtlichen Praxis bei aller Respektierung der
kirchlichen Glaubenssicht die kanonische Kirchenmitgliedschaft in der Praxis
letztlich doch mit der Mitgliedschaft in der staatskirchenrechtlichen Kirchgemeinde
des Wohnortes identifiziert zu werden, so dass der Austritt aus der Kirchgemeinde
zugleich als ekklesiologisch gar nicht möglicher Kirchenaustritt
behandelt wird. Ich nehme zwar durchaus wahr, dass die Unterscheidung zwischen
Kirchengliedschaft und Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde theoretisch
zu klären versucht wurde<17> und dass
die pastoralen Konsequenzen bei so genannten «Kirchenaustritten»
an verschiedenen Orten flexibler gehandhabt werden.
Meine Erfahrung, die aus einsehbaren Gründen eine andere ist als die
eines Kirchgemeindepräsidenten, erlaubt es mir aber nicht, dem allzu
optimistischen Urteil von Hans Ambühl zuzustimmen, diese theoretische
Klärung habe sich «inzwischen wohl in die entlegenste Kirchgemeinde
herumgesprochen»<18>. Die äusserst
fragwürdige Rede vom «Kirchenaustritt» für den Austritt
aus einer Kirchgemeinde insinuiert vielmehr einen nicht nur helvetisch-sonderfallmässigen,
sondern theologisch wesensgemässen unlösbaren Zusammenhang von
Kirchengliedschaft aufgrund der Taufe und Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde
aufgrund des Wohnortes. Demgegenüber zeugt es von einer besonderen
Sensibilität für die heutigen Zeichen der Zeit, wenn ein gewiss
unverdächtiger Zeuge wie Pfarrer Georg Vischer, Präsident des
Kirchenrates der evangelisch-reformierten Kirche Basel-Stadt, aus der «Ökumenischen
Basler Kirchenstudie» und angesichts der in ihr zu Tage getretenen
Tatsache eines sehr differenzierten Kirchenmitgliedschaftsverhaltens bei
den heutigen Menschen den in die Zukunft weisenden Schluss zieht, «dass
die der Staatsbürgerschaft des 19. Jahrhunderts nachgebildete Form
der Kirchenmitgliedschaft, wie sie für die Schweizer Kirchen gegenwärtig
massgebend ist, weder historisch noch ökumenisch gesehen eine verbindliche
Norm darstellt»<19>.
Der Grundunterschied zwischen dem katholischen Kirchenverständnis und
den staatskirchenrechtlichen Strukturen wird zweitens auch bei den Personen
im kirchlichen Dienst akut. Diese sind in kanonischer Sicht kirchliche Amtsträger,
in staatskirchenrechtlicher Sicht hingegen Beamte einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft. Als solche werden sie von den Kirchgemeinden angestellt
und auch entlöhnt. Da die Höhe des Lohnes zum grossen Teil von
den einzelnen Kirchgemeinden autonom festgelegt oder von so genannten Landeskirchen
wenigstens auf der Ebene der Bistumsregion mit Richtlinien geregelt wird,
gibt es beispielsweise im Bistum Basel eine ganze Bandbreite von Unterschieden.
Diese sind teilweise so gross, dass man von Ungerechtigkeiten in demselben
Bistum reden muss abgesehen von der noch grösseren Differenz
zwischen den deutschsprachigen und den französischsprachigen Gebieten
in der Schweiz. An dieser Stelle tritt die von Markus Ries diagnostizierte
Verbürgerlichung der Kirche, die von den staatskirchenrechtlichen Strukturen
mitverursacht und begünstigt wird, in besonders eklatanter Weise zu
Tage. Denn aus diözesaner Sicht sind diese unterschiedlichen Lohnansätze
ein keineswegs leichtes Problem, das aber auf dem Weg gegenseitiger Absprachen
zwischen Kirchgemeinden und zwischen so genannten Landeskirchen im Lebensraum
eines Bistums gelöst oder zumindest entschärft werden könnte.
Hinzu kommt ferner, dass etwelche öffentlich-rechtliche Körperschaften
selbstverständlich das Wahlrecht für die Personen im kirchlichen
Dienst in Anspruch nehmen, obwohl die Besetzung eines freien kirchlichen
Amtes in kanonischer Sicht in den kirchlichen Bereich gehört. Zwar
hat die Kirche eine Mitbestimmung des Kirchenvolkes oder von dessen Repräsentanten
bei der Besetzung von Ämtern in der Geschichte gekannt und kann sie
auch heute vorsehen. Die im staatskirchenrechtlichen Bereich übliche
Institution der Wiederwahl von kirchlichen Amtsträgern, denen eine
dauernde freie Wirksamkeit zuteil werden muss und vom Bischof auch gewährleistet
wird, ist hingegen mit dem katholischen Kirchenverständnis schwer zu
vereinbaren, wie bereits Bischof Anton Hänggi im Jahre 1969 unmissverständlich
erklärt hat: «Die Wiederwahl widerspricht dem geltenden kanonischen
Recht und der Auffassung der katholischen Kirche vom kirchlichen Amt.»<20> Doch die Institution der Wiederwahl scheint
hierzulande derart internalisiert zu sein, dass hin und wieder selbst Priester
nicht mehr spüren, dass sie gegenüber dem Bischof, der ihnen die
Missio Canonica unbefristet gibt, viel besser «geschützt»
sind als gegenüber den staatskirchenrechtlichen Behörden, von
denen sie nur auf Zeit und damit gleichsam auf Zusehen hin gewählt
und angestellt werden. Diese Praxis kann das Bewusstsein von Seelsorgern
dahingehend prägen, in erster Linie Angestellte der Kirchgemeinde oder
einer so genannten Landeskirche zu sein, was ekklesiologisch freilich fatal
wäre.
Diese zwei Beispiele können meine Überzeugung konkretisieren und
erhärten, dass die staatskirchenrechtlichen Strukturen, die bis ins
Detail dem Staat nachgebildet sind, mit dem katholischen Kirchenverständnis
aus prinzipiellen Gründen in Spannung stehen. Diese Behauptung ist
mir in vielen Reaktionen übel genommen und teilweise als eine dogmatische
Polemik abgetan worden. Ich darf es deshalb als nachträgliche Genugtuung
empfinden, dass der Präsident der RKZ, Peter Plattner, die Problemsituation
gleich beurteilt, freilich mit dem Unterschied, dass er meine ekklesiologische
Kritik nicht teilt, sondern seinerseits das staatskirchenrechtliche System
zu legitimieren versucht. Doch gerade mit dieser Stossrichtung gibt er unumwunden
zu, dass die Kirchgemeinden nach dem Muster der politischen Gemeinden organisiert
sind und sein müssen, und er begründet dies mit der in meinen
Augen kirchengeschichtlich wie ekklesiologisch waghalsigen Behauptung,
«dass die Katholische Kirche keine Gemeindestruktur entwickelt»
habe. Peter Plattner betont sogar, dass bei der innerstaatlichen Anerkennung
der katholischen Kirche durchaus im Gegensatz zu den Bistümern
in Deutschland «die hierarchische kirchliche Struktur gemäss
CIC nicht übernommen» wurde, und er begründet dies mit der
«jahrhundertealten demokratischen Tradition der Schweiz mit Kirchgemeinden,
die in die vorreformatorische Zeit zurückreichen».<21>
Besser kann man mein Urteil, dass das entscheidende Kriterium der staatskirchenrechtlichen
Strukturen nicht das katholische Kirchenverständnis mit seiner diözesan-episkopalen
Verfassung, wie es im Zweiten Vatikanischen Konzil erneuert und vertieft
worden ist, bildet, sondern das staatliche Vorbild mit seinem Prinzip der
Gemeindeautonomie, aus staatskirchenrechtlicher Sicht wohl kaum bestätigen.
Wenn sich einerseits die staatskirchenrechtlichen Instanzen an ihren vom
Staat ermöglichten auxiliaren Auftrag der Finanzierung der Kirche halten
und wenn andererseits die Kirche trotz der genannten Probleme die staatskirchenrechtlichen
Gefässe als Hilfsstrukturen für die Befriedigung ihrer ökonomischen
Bedürfnisse verwendet, kann sie zwar weiterhin mit ihnen pragmatisch
leben. Diese Pragmatik bleibt dennoch mit dem strukturellen Problem behaftet,
dass sich die theoretisch zwar mögliche Unterscheidung zwischen staatskirchenrechtlicher
Finanzverantwortung und kanonischer Pastoralverantwortung in der Praxis
deshalb nur schwer durchhalten lässt, weil jeder finanzielle Entscheid
immer auch einen pastoralen Vorentscheid voraussetzt.<22>
Meine Erfahrung zeigt jedenfalls, dass die Kompetenzunterscheidung zwischen
der kanonischen und der staatskirchenrechtlichen Verantwortung in zunehmendem
Masse undeutlich gehandhabt wird und dass staatskirchenrechtliche Gremien
auch in kirchlichen und pastoralen Fragen (freilich oft nicht in bewusster
Absicht, sondern aus mangelnder Kenntnis der sehr komplizierten Verhältnisse)
in einer Weise mitwirken (wollen), die «auxiliaren» Gefässen
so nicht zusteht. An dieser Stelle droht die Gefahr einer allzu starken
Anpassung des kirchlichen Lebens an das staatliche Vorbild, die sich auch
darin äussert, dass staatskirchenrechtliche Gremien manchmal versucht
sind, ihr Handeln vorwiegend an Verhaltensweisen in Staat und Wirtschaft
zu orientieren.
Nicht in der Existenz von staatskirchenrechtlichen Strukturen an sich
muss ich somit den Kern des Problems erblicken, sondern vielmehr in ihren
mentalen Auswirkungen auf das Bewusstsein der Kirchenglieder, die stets
deutlicher zu Tage treten. Sie sind bis in den alltäglichen Sprachgebrauch
hinein festzustellen. Denn es hat sich seit längerer Zeit vor allem
«eingebürgert» (sic!), dort von einer «innerkirchlichen
Wirklichkeit» zu sprechen, wo es um die Kirche im katholischen Sinne
geht, dort hingegen von «Landeskirchen» (oder gar, wie dies
in Bern der Fall ist, von «Eglise nationale catholique-romaine du
Canton de Berne») zu reden, wo es um die staatskirchenrechtlichen
Strukturen geht. Wenn aber die staatskirchenrechtlichen auxiliaren Strukturen
als Kirche bezeichnet werden, wohingegen die Kirche selbst als «innerkirchliche
Grösse» betitelt wird, dann ist die konkrete Wirklichkeit der
katholischen Kirche schon rein sprachlich auf den Kopf gestellt. Es dürfte,
wenn ich diesen Vergleich verwenden darf, wohl auch niemandem einfallen,
zwischen Flaschenwein und innerweinlichen Angelegenheiten zu unterscheiden.
In diesem üblich gewordenen Sprachgebrauch, hinter dem sich nicht selten
die Selbsteinschätzung einer so genannten Landeskirche verbirgt, in
sich eine Teilkirche zu sein, sind die mentalen Folgewirkungen unserer staatskirchenrechtlichen
Strukturen für das kirchliche Selbstverständnis mit Händen
zu greifen.
Dieses Problem ist bereits früh und sensibel von Bischof Anton Hänggi
wahrgenommen worden. Deshalb hat er schon in seiner Stellungnahme zum Vorentwurf
zum Kirchgemeindegesetz der so genannten Römisch-Katholischen Landeskirche
des Kantons Luzern aus dem Jahre 1972 eingeschärft, dass sich eine
staatliche Kirchenorganisation nicht zur Kirche erklären kann und dass
es folglich nicht angeht, «die Kirche in eine Amts-(Klerus-) und eine
Landes-(Volks-)Kirche zu spalten, wie auch der Staat sich nicht teilen lässt
in einen Regierungs- und einen Volksstaat». Eine so genannte «Landeskirche»
sei deshalb nur eine staatliche Organisationsform für das Kirchenvolk,
nicht hingegen die Kirche an sich, und dürfe auch nicht so bezeichnet
werden.<23>
Bischof Hänggis Votum wurde freilich wie viele andere von ihm
angemahnte Korrekturen auch damals weder ernst genommen noch berücksichtigt.
Heute jedoch scheint mir die Zeit überreif, endlich auf die Bezeichnung
«Kirche» für eine staatskirchenrechtliche Körperschaft
zu verzichten. Dasselbe gilt vom Begriff der «Kirchenverfassung»,
der als Bezeichnung für die Organisation der staatskirchenrechtlichen
Gremien gerne in Anspruch genommen wird. Diese Umschreibung ist aber bereits
deshalb von Grund auf verfehlt, weil die römisch-katholische Kirche
von sich selbst her eine Kirchenverfassung hat, die in der Kirchenkonstitution
des Zweiten Vatikanischen Konzils explizit enthalten ist und die deshalb
vom kantonalen öffentlichen Recht gar nicht erst geschaffen werden
kann und darf. Statt den äusserst missverständlichen Begriff der
Kirchenverfassung zu verwenden, wäre es adäquater, von der staatskirchenrechtlichen
Organisation des katholischen Bevölkerungsteils eines Kantons zu reden.
In ekklesiologischer Sicht ebenso irreführend ist die Bezeichnung des
staatskirchenrechtlichen Legislativgremiums als «Synode», die
in der Alltagssprache auch hin und wieder «Kirchenparlament»
genannt wird. Gerade diese Bezeichnung aber bringt es an den Tag, dass in
den staatskirchenrechtlichen «Synoden» gerade nicht die synodale
Tradition der Kirche, sondern die parlamentarische Tradition der neuzeitlichen
Demokratie wirksam ist. Zwischen beiden aber besteht ein elementarer Unterschied:
Während das parlamentarische Verfahren den Ausgleich verschiedener
Interessen zum Ziel hat, dient das synodale Handeln dem Prozess der Wahrheitsfindung.
Bei diesen Beispielen geht es um mehr als um rein sprachliche Bereinigungen,
zumal Sprache nicht nur Bewusstsein abbildet, sondern es auch intensiv prägt.
In dieser Imprägnierung des kirchlichen Bewusstseins erblicke ich denn
auch die zwar zu einem gewissen Teil unbewussten und ungewollten, aber für
das katholische Kirchenverständnis gefährlichen Auswirkungen unserer
staatskirchenrechtlichen Systeme. Von daher gilt es, einen neuen Konsens
darüber zu gewinnen, dass eine so genannte Landeskirche die staatskirchenrechtlich
organisierte Körperschaft der Katholiken und Katholikinnen auf dem
Gebiet eines Kantons ist, dass sie aber keine Kirche ist.
Die bisher erwähnten Analogien zum Staat haben freilich ihre Grenzen.
Denn zwischen den staatlichen und den staatskirchenrechtlichen Strukturen
fällt sofort ein markanter Unterschied auf: Während das staatliche
System der Schweiz auf drei Ebenen auf die Ebene der Gemeinden, auf
die Ebene der Kantone und auf die Ebene des Bundes abstellt, um überhaupt
funktionieren zu können, sind demgegenüber die staatskirchenrechtlichen
Systeme auf den Ebenen der Gemeinden und Kantone teilweise sehr stark ausgebildet,
auf der Ebene der Bistümer freilich nur in einer rudimentären
Weise. Um es überspitzt zu formulieren: Das Bistum, das vom Zweiten
Vatikanischen Konzil als «Ortskirche» bezeichnet und gewürdigt
wird, ist in den staatskirchenrechtlichen Systemen zunächst gleichsam
nicht vorgesehen, sondern kommt erst sekundär hinzu und steht deshalb
zumeist auf relativ schwachen Beinen. Die römisch-katholische Kirche
wird denn auch auf dem Weg der staatskirchenrechtlichen Strukturen nicht
als Bistumskirche öffentlich-rechtlich anerkannt, sondern nur in der
Gestalt der Kirchgemeinden und der so genannten Landeskirchen.
In diesem Zusammenhang scheint mir der Hinweis nicht unwichtig, dass dieses
Problem sich bereits aus grundlegenden Bestimmungen der Schweizerischen
Bundesverfassung ergibt. Dies gilt zumal in ihrer neuen Gestalt, in der
die bisherige Verfassungsregel, dass das, was in die Kompetenz der Kantone
falle, nicht vom Bund in eigener Kompetenz geregelt werde, mit dem verfassungsrechtlich
unnötigen Artikel 72 Absatz 1 insofern verschärft wurde, als er
festlegt, die Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat sei die
Angelegenheit der Kantone. Denn damit ist festgeschrieben, dass sich unsere
Kirche kantonalkirchlich organisieren muss, wiewohl ihr grundlegendes Organisationsprinzip
nicht der Kanton, sondern das Bistum ist. Unsere Kirche weist deshalb Strukturen
auf, die für die evangelisch-reformierten Kirchen stimmig, unserem
ekklesiologischen Selbstverständnis aber letztlich übergestülpt
sind. Dass sich unsere Kirche ihrem Selbstverständnis nach diözesanrechtlich
organisiert, wird in Absatz 1 von Artikel 72 der neuen Bundesverfassung
überhaupt nicht berücksichtigt, sondern wird erst in Absatz 3
zur Kenntnis genommen, wo festgelegt ist, dass Bistümer nur mit Genehmigung
des Bundes errichtet werden dürfen. Dass das katholische Kirchenverständnis
wenigstens hier zur Kenntnis genommen wird, wäre an sich erfreulich,
wenn die katholische Kirche nicht ausgerechnet dort, wo sie in ihrem authentischen
Selbstverständnis wahrgenommen wird, diskriminiert würde, wie
dies eben mit Absatz 3 von Artikel 72 der Fall ist. Denn beim so genannten
Bistumsartikel handelt es sich um eine völkerrechtlich, staatsrechtlich
und kirchenrechtlich sehr problematische konfessionelle Ausnahmebestimmung,
die ein Fremdkörper in der Bundesverfassung eines modernen Staates
ist und die deshalb gestrichen werden sollte. Der Bistumsartikel bedeutet
vor allem eine Diskriminierung der römisch-katholischen Kirche, die
ihre Freiheit verletzt, sich selbst so zu organisieren, wie es ihrem Selbstverständnis
und ihren pastoralen Bedürfnissen entspricht.<24>
Von daher ist es kein Zufall, sondern zeigt System, dass sich die landeskirchlichen
Gremien grossmehrheitlich und in explizitem Widerspruch zur Schweizer Bischofskonferenz
gerade nicht für die Streichung, sondern für die zumindest
längerfristige Aufrechterhaltung des Bistumsartikels ausgesprochen
haben und sich weiterhin engagieren. Dieses Verhalten ist an sich logisch,
freilich in einer ekklesiologisch falschen Richtung, so dass man im Blick
auf die diesbezügliche kirchenpolitische Strategie vor allem der RKZ
von einer «Tragikomödie» reden muss.<25>
Denn die für unsere Kirche nicht unproblematischen Vorgaben der Bundesverfassung
widerspiegeln sich in den staatskirchenrechtlichen Systemen, in denen ebenfalls
die diözesanrechtliche Dimension der katholischen Kirche strukturell
nur sehr schwach berücksichtigt ist.
Diese Kritik ist freilich wiederum nicht einfach an konkrete Personen adressiert,
da einerseits die Beziehungen der staatskirchenrechtlichen Gremien zum Bischof
durchaus gepflegt werden und da andererseits das Verhältnis der so
genannten Landeskirchen zum Bistum in den kantonalkirchlichen «Verfassungen»
freilich mehr oder weniger deutlich umschrieben ist. Meine Kritik
ist auch in dieser Hinsicht vielmehr strukturell gemeint. In dieser Strukturschwäche
kommt aber ein noch fundamentaleres Problem ans Tageslicht:
Wir pflegen die staatskirchenrechtlichen Systeme zumeist als duale Systeme
zu bezeichnen. Dabei handelt es sich aber wiederum um eine problematische
Bezeichnung, weil sie die unzutreffende Vorstellung suggeriert, Pfarrei
und Kirchgemeinde würden gleichwertig auf derselben Stufe stehen und
sie seien in gleicher Weise bedeutsame «Systemteile» des einen
Systems «Kirche». Dies wäre freilich eine irreführende
Wahrnehmung der wirklichen Realität der katholischen Kirche.<26> Denn entscheidend ist nach katholischem Kirchenverständnis
die Pfarrei mit ihrem pastoralen Auftrag. Demgegenüber ist die Kirchgemeinde,
die für die materiellen Bedingungen zur Erfüllung der pastoralen
Sendung der Pfarrei zu sorgen hat, im besten Sinne des Wortes subsidiär.
Walter Gut hat deshalb mit Recht vorgeschlagen, im Blick auf die staatskirchenrechtlichen
Systeme von «auxiliaren» Strukturen zu reden und die irreführende
Bezeichnung «duales System» zu vermeiden.<27>
Damit dürfte hoffentlich deutlich sein, dass ich auf keinen Fall jene
fatale Identifizierung von Kirche und staatskirchenrechtlichen Hilfsstrukturen
vertrete, die Hans Ambühl mit bestem Recht verwirft, aber paradoxerweise
mir unterschieben will.<28> Denn mein ganzes
Bemühen richtet sich auf die sensible und klare Unterscheidung von
Kirche und staatskirchenrechtlichen Hilfsstrukturen.
Auch abgesehen von der üblich gewordenen, aber problematischen Rede
von einem dualen System besteht die eigentliche Strukturschwäche darin,
dass die staatskirchenrechtliche Auxiliarität nicht auf allen Ebenen
des kirchlichen Lebens in gleicher Weise entwickelt ist. Es gibt sie zunächst
durchaus auf der Ebene der Pfarrei. Hier stehen die kanonischen Wirklichkeiten
der Pfarrei, des Pfarramtes und des Pfarreirates den staatskirchenrechtlichen
Grössen der Kirchgemeinden und Kirchgemeinderäte gegenüber,
wobei beide zumeist in einer sinnvollen Weise miteinander kooperieren. Die
staatskirchenrechtliche Auxiliarität gerät aber bereits auf der
Ebene der Bistumsregionen, und dies heisst heute noch: der Kantone, ins
Wanken. Denn hier begegnen sich teilweise sehr stark ausgebaute kantonalkirchliche
Strukturen und ein relativ schwaches Regionaldekanat, was ich wiederum strukturell
und nicht personell meine. Und auf der Ebene des Bistums gibt es die staatskirchenrechtliche
Auxiliarität überhaupt nicht, es sei denn bloss in den Institutionen
der Diözesanen Finanzkommission und der ihr jeweils vorangehenden Konferenz
der staatskirchenrechtlichen Exekutiven. Diesen Gremien steht aber keine
Entscheidungskompetenz zu, die für die staatskirchenrechtlichen Gremien
in den Bistumskantonen verbindlich wäre.
Die staatskirchenrechtliche Auxiliarität wird also desto schwächer,
je höher die kirchliche Verantwortungsebene ist. Darin liegt ein grosser
Strukturmangel in den staatskirchenrechtlichen Systemen. Dieser hat seinen
entscheidenden Grund in der letztlich im zwinglianischen Kirchenverständnis
wurzelnden und staatskirchenrechtlich abgestützten Konzentration auf
die Kirchgemeinde. Dieses Prinzip reibt sich an der Grundüberzeugung
der katholischen Ekklesiologie, dass sich die Kirche zwar durchaus zuerst
in der Pfarrei ereignet, dass sie sich in ihr aber nie erschöpft, und
dass folglich eine Pfarrei nur dann die Ehrenbezeichnung «katholisch»
verdient, wenn sie sich als ein prinzipiell offener Ort erweist: offen sowohl
im Empfangen als auch im Geben, und offen für andere Pfarreien, für
das Bistum und für die Universalkirche.
Zu diesem pastoraltheologischen Grundsatz steht die staatskirchenrechtlich
abgestützte Konzentration auf die Kirchgemeinde quer. Sie schreibt
allein den ersten Teil des ekklesiologischen Grundsatzes fest und blendet
den zweiten Teil tendenziell aus. Dies führt zur inklusiven Wahrnehmung,
dass die Kirche mit der (Kirch-)Gemeinde identifiziert wird. In dieser starken
Tendenz sehe ich denn auch den tiefsten Grund dafür, dass die staatskirchenrechtlichen
Systeme von einer Überbetonung des Subsidiaritätsprinzips und
von einer Unterbewertung des Solidaritätsprinzips leben. Die staatskirchenrechtlichen
Syteme sind über-subsidiarisiert und untersolidarisiert ist, wie Urs
C. Reinhardt, der Redaktor des Solothurner Kirchenblattes, prägnant
diagnostiziert: «Es gibt wohl kaum etwas Mühsameres als die zerflügelte,
kantonalisierte und kommunalisierte kirchliche Gemeinschaft der Deutschschweiz.
Und damit auch unseres Bistums. Eine derart Ðübersubsidiarisierteð
Kirche für ein paar wenige Gemeinschaftswerke zu solidarisieren ist
nicht einfach, aber notwendig.»<29>
Nach der Grundüberzeugung der katholischen Soziallehre ist ein System
aber nur dann als gerecht zu beurteilen, wenn die beiden Prinzipien der
Subsidiarität und der Solidarität miteinander im Gleichgewicht
sind. Dies wird man aber von unseren staatskirchenrechtlichen Systemen nicht
behaupten können. Sie sind aufgrund ihrer energisch föderalistischen
Struktur solidaritätsschwach, jedenfalls in dem Sinne, dass in ihnen
bisher noch nicht jener Grad an Solidarität im ganzen Bistum entwickelt
worden ist, wie er notwendig und auch realisierbar wäre. Unter diesem
Solidaritätsdefizit haben am meisten, und zwar wiederum aus strukturellen
Gründen, alle jene kirchlichen Wirklichkeiten zu leiden, die anders
organisiert sind als die staatskirchenrechtlichen Strukturen. Dazu gehören
vor allem auf der einen Seite die fremdsprachigen Missionen, die sehr oft
die staatskirchenrechtlich festgelegten Grenzen sprengen, und auf der anderen
Seite der Bischof und die Bistumsleitung, die ohnehin staatskirchenrechtlich
beinahe wie ein Fremdkörper erscheinen, gegen den man sich vorsehen
muss. Es spricht jedenfalls für sich, wenn Peter Plattner die heutige
staatskirchenrechtliche Ordnung noch immer mit der Überzeugung verteidigt,
dass sich «das Gemeindeprinzip gegenüber einem kirchlichen Zentralismus
auf Bistumsebene» (sic!) durchzusetzen hat.<30>
Zur Legitimation des heutigen Systems pflegt man sich in staatskirchenrechtlichen
Kreisen zudem gerne auf die mittelalterlichen Patronats-, Benefiz- und Kollaturrechte
zu berufen, in denen die Ursprünge der heutigen Kirchgemeinden ausfindig
gemacht werden.<31> Dieser Zusammenhang
ist zwar historisch zu einem guten Teil nachvollziehbar, aber letztlich
anachronistisch, sofern man eine entscheidende historische Differenz übersieht.
Während nämlich die Pfarrgemeinden im Mittelalter sehr starken
Fürstbischöfen, die zudem über politische Macht verfügten,
gegenüberstanden und mit den genannten Rechten ihre relative Eigenständigkeit
erwirken konnten, kann die Berufung auf die mittelalterliche Rechtslage
zur Legitimation der heutigen staatskirchenrechtlichen Wirklichkeit doch
nicht an der Tatsache vorbeigehen, dass es heute keine Fürstbischöfe
mehr gibt, sondern dass heute umgekehrt die Bischöfe angesichts des
in den vergangenen Jahrzehnten mehr oder minder grossen strukturellen Ausbaus
in den so genannten Landeskirchen gestärkt werden müssen.
Starke so genannte Landeskirchen bedingen jedenfalls heute eine Stärkung
der Bistumsleitung, wenn zumindest das ekklesiologische Gleichgewicht wieder
hergestellt werden soll, um auf diesem Wege erstens auch dem Bischof die
Möglichkeit zu gewährleisten, seinen Dienst an der Einheit in
einem derart komplexen und aufgrund der staatskirchenrechtlichen Systeme
durchgehend föderalistisch-pluralistisch strukturierten Bistum überhaupt
leisten zu können, und um zweitens dem ganzen Bistum die Bedingungen
(zurück-)zugeben, die es ihm erlauben, seine ureigene Verantwortung
wahrnehmen zu können, statt sie weiterhin einzelnen starken Bistumsregionen
überlassen zu müssen, die sie dann für sich und in eigener
Regie auszuüben pflegen.<32>
An dieser Stelle fällt ein weiterer markanter Unterschied zwischen
den staatskirchenrechtlichen Strukturen der Kirche und dem staatlichen System
der Schweiz auf. Gerade weil dieses Land konsequent föderalistisch
strukturiert ist, kennt es als Gegenpol zur Gemeindesteuer die ebenso gewichtige
kantonale Staatssteuer und schliesslich direkte und indirekte Bundessteuern.
Würde die Schweiz diese strukturelle Balance nicht haben, würde
sie letztlich am Föderalismus zugrunde gehen. Eben dieses Gleichgewicht
aber fehlt bei den staatskirchenrechtlichen Strukturen. Denn hier gibt es
nur eine Kirchgemeindesteuer, hingegen keine Bistumssteuer. Das Bistum ist
deshalb auf Gedeih und Verderb auf die Finanzierung von unten angewiesen;
und dies ist eine mühsame Situation, da es bereits dem physikalischen
Gesetz der Schwerkraft widerspricht, Finanzen nach oben zu bringen. Dieses
System legitimiert und stärkt natürlich, wie Weihbischof Peter
Henrici mit Recht betont, dem helvetischen «Kirchturmdenken»
den ohnehin starken Rücken.<33>
Die Erfahrung zeigt jedenfalls, dass dieses für das Bistum schwerfällige
Finanzierungssystem zwar pragmatisch funktionieren kann, aber der Bistumsleitung
eine weitsichtige Planung sehr erschwert. Zudem ist dieses System äusserst
fragil, weil über den Bistumsbeitrag in den zehn staatskirchenrechtlichen
«Synoden» in jedem Jahr neu befunden wird und weil sich die
so genannten Landeskirchen bisher weder mit einer Vereinbarung noch mit
einem Vertrag untereinander zu Steuerabgaben an das Bistum und zu einem
Finanzausgleich zwischen den Bistumsregionen verpflichten lassen (wollen).
In unseren staatskirchenrechtlichen Systemen wird somit der Föderalismus
arg strapaziert und als staatskirchenrechtlicher Schutz gegen einen (angeblichen)
«Zentralismus auf Bistumsebene» gleichsam sanktioniert. Von
daher kann ich durchaus nachempfinden, dass mein Bestreben, die Bistumsleitung
durch einen freilich gemässigten, aber unerlässlichen
personellen Ausbau leistungsfähiger zu machen, sofort als bischöflicher
Zentralisierungsversuch be- und verurteilt wird. Man hat mir deshalb vor
allem unterstellt, dass ich im Bistum Basel das Finanzierungssystem der
Kirche in Deutschland einführen wolle, in dem alle Steuereinnahmen
direkt dem Bischof zufliessen.<34> Wiewohl
ich wirklich nicht weiss, in welchen meiner bisherigen Äusserungen
eine solche Angst ihren Anhalt haben könnte, versichere ich gerne,
dass ich in unserem Bistum keine «deutschen Verhältnisse»
einführen will, bei denen die Geldströme über die Bischöfe
gehen. Doch diese Versicherung erlaubt mir noch lange nicht das umgekehrte
Urteil, das staatskirchenrechtliche System in der Deutschschweiz für
ideal zu halten. Ich muss es vielmehr als das strikte Gegenteil vom deutschen
System und damit als spiegelverkehrt genauso einseitig beurteilen.
Ich muss ferner davon ausgehen, dass wohl die wenigsten Kritiker meiner
Sicht wissen, was dieses System für das Bistum Basel konkret bedeutet.
Da die Steuerhoheit allein bei den Kirchgemeinden liegt und da von der Kirchensteuer
der Katholiken und Katholikinnen auf Kirchgemeindeebene pro Person ganze
zwei Franken (und neuerdings, freilich zeitlich begrenzt, noch zusätzlich
50 Rappen zur dringend notwendigen Wiederherstellung der Liquidität
der Bistumsfinanzen) an das Bistum gehen, stehen der Bistumsleitung von
den Steuereinnahmen insgesamt etwas weniger als 1% zur Verfügung. Aus
diesen Geldern hat der Bischof nicht nur das Ordinariat zu bezahlen, sondern
auch das Defizit des Priesterseminars in Luzern zu decken und darüber
hinaus gesamtschweizerische Institutionen wie beispielsweise die Pfadfinder
und Jungwacht und Blauring finanziell mitzutragen. Könnte ich in der
personellen Besetzung des Ordinariates nicht einerseits auf residierende
Domherren, die normalerweise von den Kantonen besoldet werden, zurückgreifen,
und gäbe es andererseits nicht die Kirchenopfer für die Bedürfnisse
des Bistums und den Diözesanbeitrag des Fastenopfers, wüsste ich
nicht, wie ich meine Verantwortung als Diözesanbischof wahrnehmen könnte.
Eine grosse Sorge ist dabei für mich vor allem das Priesterseminar
St. Beat in Luzern. Denn die roten Zahlen, die hier geschrieben werden,
und zwar vor allem aufgrund der gewachsenen Anforderungen an die Studierendenbegleitung
und an die Berufseinführung, hat das Bistum zusätzlich im Rahmen
seiner allgemeinen Verwaltung zu decken. Gerade dieses Beispiel zeigt, dass
es bei der Geldfrage nicht einfach um den Bischof allein geht, sondern um
das ganze Bistum. Deshalb stelle ich mir immer mehr die sorgenvolle Frage,
wie es eigentlich um die kirchliche Solidarität in einem Bistum bestellt
ist, wenn die Kirchgemeinden selbstverständlich und mit bestem
Recht! gut ausgebildete Seelsorger und Seelsorgerinnen erwarten, in
finanzieller Hinsicht aber sehr wenig dazu beitragen. Hier liegt der Grund
dafür, dass wir Schweizer Bischöfe in unserem Brief an die Gläubigen
«zu ihrer Mitverantwortung für die Förderung von Priesterberufungen»
auch und gerade die Kirchgemeinden dafür sensibilisieren wollen, «dass
ihre Verantwortung nicht nur darin bestehen kann, ihre eigenen Hauptamtlichen
anzustellen und zu bezahlen, sondern immer mehr auch darin wird liegen müssen,
bedeutsamere Beiträge an die Ausbildungsstätten für die kirchlichen
Dienste zu ermöglichen». Denn «die Vorsorge für kirchliche
Dienste in Gegenwart und Zukunft schliesst die Mitverantwortung für
die institutionelle Garantierung der Ausbildung für den kirchlichen
Dienst mit ein. Diese ökonomische Dimension lässt sich aus der
pfarreilichen Berufungspastoral nicht ausklammern.»<35>
Von daher kann ich nicht nachvollziehen, dass, sobald ich darauf hinweise,
dass das Geld im Bistum etwas gerechter verteilt werden sollte, bereits
die Angst vor «deutschen Verhältnissen» aufkommt. Oder
kann man sich wirklich nicht vorstellen, dass zwischen einem Beitrag von
weniger als 1%, was heute der Fall ist, und 100%, was in der Öffentlichkeit
mir gerne als meine gefährliche Absicht unterschoben wird, nicht durchaus
gerechtere und solidarischere Mittellösungen denkbar wären? Ist
es also doch der helvetisch inkarnierte und heilig gesprochene Föderalismus,
der berechtigte Anliegen der Bistumsleitung gar nicht mehr unvoreingenommen
als solche wahrzunehmen vermag, sondern sofort Ängste vor bischöflichem
Zentralismus und Machtzugewinn auslöst?
An dieser Stelle nehme ich ein schwer wiegendes Problem wahr, das freilich
in emotionalen Tiefenschichten der Schweizer Katholiken und Katholikinnen
verwurzelt ist und deshalb nur schwer angegangen werden kann. Denn die Geldfrage
ist unendlich mehr als eine allein ökonomische Frage; in ihr offenbart
sich vielmehr am deutlichsten das kirchliche Selbstverständnis derjenigen,
die über das Geld verfügen und es verwalten. Mit Recht hat auch
Hans Gerny, der Bischof der christkatholischen Kirche in der Schweiz, die
dieselben staatskirchenrechtlichen Strukturen wie die römisch-katholische
Kirche kennt, an der 131. Session der Nationalsynode seiner Kirche mit eindringlichen
Worten betont, dass der Umgang mit dem Geld ein «genauer Gradmesser
für den Zustand einer Beziehung» ist: «Wie Eheleute mit
dem gemeinsamen Geld umgehen, wie Eltern und Kinder Geldfragen lösen,
das zeigt sehr genau auf, wie tragfähig ihre Liebe ist. Deshalb sind
Geldfragen fast immer auch hoch emotionalisiert. Das gilt auch für
jede christliche Gemeinde.» Und ebenso mit Recht hat Bischof Gerny
hervorgehoben, dass die Art und Weise, mit der in der Kirche die Diskussionen
über eine gerechte Verteilung des Geldes geführt werden, als «wichtiges
Symptom» dafür gelten kann, «wie weit wir auf dem Weg in
die Erneuerung bereits gekommen sind».<36>
In diesem grösseren Zusammenhang dürfte einsehbar sein, dass
ich mich zur Problematik der staatskirchenrechtlichen Systeme in pointierter
Weise äussere und äussern muss, eben weil ich die Verantwortung
des Bischofs von Basel trage. Diese Tatsache hängt also nicht einfach,
wie heute gerne betont wird, mit meiner Person oder meiner Theologie zusammen,
sondern vielmehr davon ab, dass gerade im Bistum Basel das strukturelle
Problem am deutlichsten zu Tage tritt. Während dieses Problem beispielsweise
im Bistum St. Gallen auf pragmatische Weise gelöst werden kann, weil
das Bistum und der Konfessionsteil flächenmässig beinahe identisch
sind, haben wir im Bistum Basel mit seinen zehn Bistumskantonen und damit
mit zehn in sich verschiedenen und eigenständigen staatskirchenrechtlichen
Wirklichkeiten die grösste Multiplizierung der systembedingten Schwierigkeiten.
Hier erblicke ich das entscheidende Strukturproblem unserer staatskirchenrechtlichen
Gefässe; und aus dem Blickwinkel des Bistums ist kein anderes Urteil
möglich.
Ich bin mir durchaus bewusst, dass dieses aus der diözesanen Sicht
unumgängliche Urteil in den Bistumsregionen und in den Kirchgemeinden
nur schwer zu vermitteln ist. Dieser Eindruck wird in besonderer Weise von
der Stellungnahme von Hans Ambühl zu meinen Äusserungen bestätigt.
Denn er unterstellt mir dort das Hauptproblem, wo ich es am wenigsten sehe,
nämlich auf der Ebene der Kirchgemeinden; er nimmt aber offensichtlich
das Problem dort kaum oder höchstens moralisch wahr, wo ich es orte
und als Bischof gar nicht anders orten kann, nämlich in den strukturellen
Konsequenzen der staatskirchenrechtlichen Systeme für das ganze Bistum.
Dass man das Problem, wie es der Bischof wahrnehmen muss, nur schwer nachvollziehen
oder gar nicht verstehen kann, dürfte freilich nochmals in den staatskirchenrechtlichen
Systemen selbst begründet sein. Dieser paradoxe Sachverhalt, dass das
eigentliche Problem darin besteht, dass man letztlich gar kein Problem sieht,
zeigt, wie verquickt die Situation letztlich ist.
Hier liegt der Grund, dass ich selbst stets betone, dass unsere staatskirchenrechtlichen
Systeme zweifellos auf der Ebene der Kirchgemeinden und den so genannten
Landeskirchen gut funktionieren. Es verhält sich dabei deshalb so,
weil hier die Kirche einen unmittelbaren Ansprechpartner in staatskirchenrechtlichen
Gremien hat. Das eigentliche Strukturproblem aber besteht darin, dass auf
der Ebene des Bistums nichts wirklich Entsprechendes vorhanden ist. Zwar
gibt es die Diözesane Finanzkommission; diese ist aber nicht wirklich,
zumindest nicht in einem demokratischen Sinn, handlungsfähig, und zwar
insofern ihr keine verbindliche Weisungsbefugnis zusteht.<37>
Denn alle ihre Beschlüsse können in den jeweiligen staatskirchenrechtlichen
«Synoden» eigentlich nur als mehr oder minder verbindliche Empfehlungen
eingebracht werden. Es sind dann aber die zehn «Synoden», die
über die Bedürfnisse des Bistums und die pastoralen Anliegen des
Bischofs befinden, obwohl sie sich nur schwer ein Bild von der Situation
des ganzen Bistums machen können. Dieses System kann aus prinzipiellen
Gründen für das Bistum nicht förderlich sein, und ich wage
zu behaupten, dass es nicht einmal demokratisch genannt zu werden verdient.
Während nämlich auf der Ebene der Kirchgemeinden und der so genannten
Landeskirchen die Katholiken und Katholikinnen über ihre eigenen Anliegen
auch in finanzieller Hinsicht selbst befinden, urteilen und entscheiden
über die Anliegen des Bistums zehn voneinander unabhängige und
über die wahren Bedürfnisse der Bistumsleitung kaum informierte
Gremien der so genannten Landeskirchen. Dies muss ich als einen gravierenden
Strukturfehler unserer staatskirchenrechtlichen Systeme beurteilen, den
beim Namen zu nennen das Recht zu haben ich nach wie vor überzeugt
bin.
Ich bin Hans Ambühl zwar dankbar, dass er die «Klage über
die Schwierigkeit der Finanzierung von diözesanen und interdiözesanen
Aufgaben» für «nachvollziehbar» hält und die
Schwierigkeit selbst als «Ärgernis» bezeichnet.<38> Im Unterschied zu ihm kann ich aber das wahre
Problem nicht allein auf der moralischen Ebene orten. Ich muss es vielmehr
auf der strukturellen Ebene selbst wahrnehmen. Deshalb bin ich auch überzeugt,
dass dieses Problem ohne strukturelle Veränderungen letztlich nicht
wirksam gelöst werden kann.
Um dieses Strukturproblem angehen zu können, wäre in meinen Augen
als erster Schritt denkbar, dass die so genannten Landeskirchen entschieden
über die Kantonsgrenzen hinausblicken und intensiv zusammenarbeiten
und dass sie sich gegenseitig vertraglich zu Steuerabgaben an das Bistum
ebenso wie zur Institutionalisierung eines Lastenausgleichs zwischen finanzstarken
und finanzschwachen Bistumskantonen verpflichten, zumal gerade diesbezüglich
im Bistum Basel ein stets dringlicher werdender Handlungsbedarf besteht.
Bei diesem Vorschlag geht es um einen Schritt, der auf frühere Strukturentwicklungen
zurückgreifen kann. Es war doch ein zwar schwieriger, aber guter Weg
in die Zukunft, als sich die Kirchgemeinden zu kantonalkirchlichen Zweckverbänden
zum besseren Ausgleich der Finanzen und schliesslich zu so genannten Landeskirchen
strukturell verbunden haben, um vermehrt Solidarität in den Bistumsregionen
zu leben. Ebenso war es auf der schweizerischen Ebene ein verdienstvoller
Schritt, als sich die relativ unverbindliche «Konferenz der katholischen
kantonalkirchlichen Organisationen» (KKKO) zur heutigen «Römisch-Katholischen
Zentralkonferenz der Schweiz» (RKZ) weiterentwickelt hat. Aufgrund
dieser Erfahrungen, die heute allenthalben als positive Errungenschaften
gewürdigt werden, ist nicht zu verstehen, warum ähnliche Entwicklungen
auch im Bistum Basel nicht möglich sein sollten.
Ich habe bisher leider nicht den Eindruck gewinnen können, diesbezüglich
bei den so genannten Landeskirchen Gehör zu finden, wiewohl doch gerade
die innovative Erkundung von solidarischeren Strukturen für die Bistumskirche
die ureigene Aufgabe von staatskirchenrechtlichen Institutionen ist. Umso
mehr bin ich erfreut darüber, dass solche Entwicklungen in den evangelisch-reformierten
Kirchen durchaus möglich sind. Wenn die evangelisch-reformierten Landeskirchen
der Nordostschweiz untereinander zur Förderung einer besseren Zusammenarbeit
sogar ein Konkordat schliessen konnten, ist wirklich nicht einzusehen, warum
ausgerechnet die römisch-katholischen «Landeskirchen» sich
solchen Möglichkeiten gegenüber (noch) nicht öffnen, wiewohl
sie vom katholischen Kirchenverständnis her bessere Ausgangsbedingungen
haben als die evangelisch-reformierten Kirchen. Solche Entwicklungen würden
zudem eine willkommene Gelegenheit bieten, das vorwiegend föderalistisch
ausgelegte Subsidiaritätsprinzip mit dem katholischen Solidaritätsprinzip
kritisch auszubalancieren und eine weit blickende Solidarität zum Tragen
zu bringen, und zwar auch und gerade dort, wo kirchliche Notwendigkeiten
die Möglichkeiten einzelner Kirchgemeinden und so genannter Landeskirchen
übersteigen.
Spätestens an dieser Stelle dürfte hoffentlich deutlich geworden
sein, dass es bei all diesen Anliegen nicht einfach um mich als Bischof
und schon gar nicht um mehr Macht geht. Eben deshalb geht es mir auch nicht
einfach um mehr Finanzen. Auf der anderen Seite treten aber, wie der Schweizer
ansonsten sehr genau weiss, die Strukturfehler eines Systems und die es
legitimierenden Interessen nirgendwo so deutlich zu Tage wie bei der Frage
der (un-)gerechten Verteilung des Geldes. Es geht mir aber bei allen genannten
Anliegen und selbst bei der Geldfrage vielmehr um das ganze Bistum. Ich
bitte deshalb, mir zu glauben, dass ich von demselben Anliegen bewegt bin,
von dem auch diejenigen Laien umgetrieben sind, die sich in kirchlichen
Aufgaben und staatskirchenrechtlichen Gremien engagieren, nämlich von
der Frage, wie sie die ihnen übertragene Verantwortung bestmöglich
wahrnehmen können. Ich bitte, dass man auch dem Bischof, der sich bemüht,
seine Verantwortung so gut wie möglich wahrzunehmen, und der dazu auch
Wege der strukturellen Veränderung auskundschaftet, dasselbe ehrliche
Anliegen einer soliden Wahrnehmung der ihm übertragenen Verantwortung
zugesteht und ihm nicht einfach Macht- und Zentralisierungstendenzen unterschiebt.
Schliesslich bitte ich, mir zu glauben, dass meine kritischen Äusserungen
zu den staatskirchenrechtlichen Systemen unserer Kirche vor allem das Ziel
haben, meine Verantwortung als Bischof auch strukturell besser wahrnehmen
zu können, und zwar in der Überzeugung, dass dies dem ganzen Bistum
zugute kommen wird. Dies bestätigen ja auch die Erwartungen, die an
die Bistumsleitung gestellt werden, die sich freilich umgekehrt proportional
zu den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verhalten. Vergleicht
man nur einmal die zahlreichen «landeskirchlich» ermöglichten
Dienststellen in verschiedenen Bistumsregionen mit der heutigen Besetzung
im diözesanen Pastoralamt, das zur Wahrnehmung aller pastoralen Belange
im ganzen Bistum mit einer Person auskommen muss, und bringt man dieses
Missverhältnis in Beziehung zu den Erwartungen, die in unserem Bistum
an dieses Amt immer wieder ausgesprochen werden, dann muss einsehbar sein,
dass die von ihm erwarteten pastoralen Animationen und wegweisenden Projekte
einfach nicht leistbar sind. Nicht anders verhält es sich mit dem diözesanen
Personalamt, in dem zwei Personen für alle Seelsorgerinnen und Seelsorger
in den insgesamt 530 Pfarreien (freilich abzüglich diejenigen im Jura
pastoral und in Zusammenarbeit mit den Regionaldekanen) zuständig sind.
Ich frage mich allen Ernstes, welcher weltliche Betrieb in dieser Grössenordnung
sich eine derart minimale Besetzung des so elementar wichtigen Personalwesens
leisten könnte. Mit diesen Beispielen hoffe ich verdeutlichen zu können,
dass ich in unserem Bistum viele Not-Wendigkeiten wahrnehme, die ich im
Dienst am ganzen Bistum realisieren möchte, es aber solange nicht kann,
als ich nicht mehr Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zur Verfügung habe,
an die ich verschiedene Verantwortungsbereiche delegieren könnte.
Ein besonderes Anliegen ist es mir heute, die Vernetzung auf der Ebene des
Bistums zu fördern und zu begleiten und dazu die Kommunikation zwischen
Bistumsregionen und der Bistumsleitung zu verbessern. Diesem Anliegen ist
auch das Projekt der grossräumigeren Regionalisierung des Bistums Basel
verpflichtet. Die Erfahrung zeigt freilich, dass Kommunikation solange eine
schöne Theorie bleibt, als nicht konkrete Menschen zur Verfügung
stehen, die sie praktizieren. Diese Menschen fehlen mir aber zu einem gewissen
Teil, weil ich sie nicht finanzieren kann. Hier aber scheint ein tiefes
Problem in unserem Bistum auf: Man kann nicht glaubwürdig über
grosse Kommunikationsprobleme im Bistum Basel klagen, wie dies heute lautstark
geschieht, wenn man nicht zugleich bereit ist, die Mittel zur Verfügung
zu stellen, die es ermöglichen, die geforderte und auch in meinen Augen
notwendige Kommunikation wahrzunehmen. Dabei ist es eine alte Weisheit,
dass, je lebendiger und vielfältiger ein Bistum ist, desto anspruchsvoller
auch der Einheitsdienst der Bistumsleitung wird. Ebenso zeigt die Erfahrung,
dass die Optimierung der Wahrnehmung von Verantwortung nur in seltenen Fällen
kostenneutral sein kann.
Von daher müsste es dem ganzen Bistum ein Anliegen sein, dass die
Bistumsleitung ihre Verantwortung auch wirklich wahrnehmen kann. Dies gilt
noch in einer weiteren Hinsicht. Nur wenn der Bischof genügend Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen im Ordinariat hat, kann er auch jene universalkirchliche
Mitverantwortung wahrnehmen, die ihm das Zweite Vatikanische Konzil in vermehrtem
Masse zugedacht hat und deren Wahrnehmung oder Nicht-Wahrnehmung auf jeden
Fall Rückwirkungen auf das eigene Bistum hat.<39>
Auch hier handelt es sich um einen Tatbeweis der Glaubwürdigkeit der
römisch-katholischen Kirche in der Schweiz: Wenn man von den Schweizer
Bischöfen erwartet und im Brustton der Überzeugung von ihnen verlangt,
dass sie sich universalkirchlich für die drängende Lösung
des gravierenden Priestermangels engagieren, dann muss sich die Kirche in
der Schweiz erst recht verpflichtet fühlen, den Bischöfen so viel
an Infrastruktur auf der Ebene der Bistümer und der Schweizer Bischofskonferenz
zur Verfügung zu stellen, dass sie den Freiraum erhalten, um ihre universalkirchliche
Mitverantwortung überhaupt wahrnehmen zu können. Denn ohne diese
notwendige Unterstützung werden die permanent vorgetragenen Erwartungen
und Forderungen über kurz oder lang für uns Bischöfe nicht
nur arg zermürbend, sondern auch ungerecht.
Ebenso wenig überzeugend ist die immer wieder erhobene Forderung von
Theologen, die Bischöfe sollen wirkliche Leiter der Ortskirchen sein
und nicht Filialleiter der römischen Zentrale, wenn dieses Postulat
allein in Richtung Rom vertreten, die umgekehrte Frage aber verschwiegen
oder gar tabuisiert wird, ob die Ortskirchen in der Schweiz überhaupt
wollen, dass die Bischöfe die Bistümer leiten. Wenn beispielsweise
Walter Kirchschläger, der Rektor der Universität Luzern, in einem
Artikel den «Vorwurf, den man vielen Bischöfen machen muss, dass
sie in Rom zu wenig entschieden auftreten», sehr lautstark machen
will<40>, dann bleibt mir doch die Rückfrage,
welchen Vorwürfen ein Bischof umgekehrt ausgesetzt wird, wenn er sich
verpflichtet fühlt und sich deshalb die Freiheit nimmt, nicht nur in
Rom, sondern in gleicher Weise auch im eigenen Bistum um des Glaubens und
der Gerechtigkeit willen «entschieden aufzutreten».
Die Erfahrung zeigt, dass dies im Allgemeinen nicht besonders geschätzt
wird. Um der Kirche und ihrer Zukunft in unserem Bistum willen fühle
ich mich aber verpflichtet, die keineswegs geringen Strukturprobleme unserer
Kirche in der Deutschschweiz beim Namen zu nennen, freilich nicht um auf
diesem Weg die staatskirchenrechtlichen Systeme einfach «über
Bord zu werfen»<41>, sondern in der
Überzeugung, dass diese Systeme in grösserem Masse veränderbar
und an der katholischen Ekklesiologie adäquater orientierbar sind,
als wir uns manchmal einzugestehen bereit sind. Gespräche mit Juristen
und Staats(kirchen)rechtlern zeigen mir jedenfalls immer wieder, dass die
staatlichen Vorgaben unserer staatskirchenrechtlichen Systeme eine flexiblere
Gestaltungsfreiheit erlauben, als etwelche staatskirchenrechtliche Repräsentanten,
und zwar unter Berufung auf diese staatlichen Vorgaben, zu konzedieren bereit
sind.
Von daher bin ich überzeugt, dass die auxiliare Funktion, die die staatskirchenrechtlichen
Systeme haben, in quantitativer Hinsicht noch ungenügend ausgeübt
wird, dass sie aber nicht nur entwicklungsnotwendig, sondern auch entwicklungsfähig
ist. Vorausgesetzt ist dabei, dass einerseits das damit gegebene Solidaritätsdefizit
für das Bistum wahrgenommen wird und dass andererseits die staatskirchenrechtlichen
Gremien bereit sind, inskünftig auf die als problematisch bezeichneten
ekklesiologischen Selbstverständnisse und Selbstbezeichnungen zu verzichten.
Sollen hilfreichere Lösungen für die Zukunft gesucht und gefunden
werden, braucht es zunächst den Mut zu einer klaren Diagnose der vorhandenen
Probleme. In der Hoffnung, dass eine öffentliche Auseinandersetzung
über diese strukturellen Probleme in theologischer Verantwortung und
in Fairness geführt werden kann, habe ich meine Sicht der kirchlichen
Situation in der deutschsprachigen Schweiz und besonders im Bistum Basel
nochmals darzulegen versucht. Denn es ist in meinen Augen unübersehbar
geworden, dass das Zusammenwirken von kirchlichen und staatskirchenrechtlichen
Grössen allein dann funktionieren kann, wenn beide Seiten dem gleichen
Ziel dienen und deshalb auch bereit sind, mit Kompromissen zu leben. Diese
reine Pragmatik, mit der sich im Alltag unter normalen Bedingungen zwar
leben lässt, dürfte aber weder konflikttauglich noch wirklich
zukunftsfähig sein. Ich halte deshalb die Zeit für (über-)reif,
grundsätzlich über die Bücher zu gehen und hilfreichere Wege
in die Zukunft zu finden und zu gehen, und zwar gemeinsam; und mit René
Zihlmann, dem Präsidenten der Römisch-katholischen Zentralkommission
des Kantons Zürich, unterstreiche ich gerne: «Einvernehmlich»<42>. Dabei wird sensibel zu unterscheiden
sein zwischen jenen Entwicklungen, die sich bewährt haben, und jenen
Elementen, die dringend verbessert oder verändert werden müssen,
und zwar gemäss der klugen Wegweisung des Ersten Briefes an die Thessalonicher:
«Prüft alles, und behaltet das Gute!» (5,21)
Im entschiedenen Angehen von strukturellen Überhangproblemen in der
katholischen Kirche in der Schweiz erblicke ich zudem eine wichtige Chance,
der Universalkirche mit einem guten Beispiel voranzugehen. Dies wäre
auf jeden Fall besser und auch glaubwürdiger, als allein über
die Langsamkeit bei den universalkirchlichen Reformen zu jammern. Denn von
Grossinstitutionen mehr an Flexibilität zu erwarten und zu fordern,
als man sich selbst im kleineren Bereich zutraut und zumutet, hat noch nie
überzeugt.
Hier liegt der Grund, dass ich mich in diesem Aufsatz auf die strukturellen
Probleme in der konkreten Situation der katholischen Kirche in der Schweiz
konzentriert und die ebenfalls vorhandenen strukturellen Probleme der kanonisch
verfassten Kirche für einmal beiseite gelassen habe. Dies geschah nicht,
weil ich diese Probleme verschweigen will, und schon gar nicht, weil ich
in einer «übersteigerten Fixierung auf das staatskirchenrechtliche
System» in ihm die «Quelle allen Übels» und damit
gleichsam einen Sündenbock ausfindig machen will, wie Hans Ambühl
fälschlicherweise vermutet.<43> Dieser
voreilige Verdacht wird bereits durch den Umstand widerlegt, dass ich es
in meinem bischöflichen Dienst bisher keineswegs unterlassen habe,
mich zu den kirchlich-pastoralen Schwierigkeiten, auch und gerade zu denen,
die mit dem grassierenden Priestermangel in unserer kirchlichen Situation
zusammenhängen, zu äussern<44>,
und zwar ebenso deutlich wie zu den Problemen, die mit den staatskirchenrechtlichen
Systemen einer weiterführenden Lösung uns aufgegeben sind. Die
diesmalige Konzentration auf diese strukturellen Probleme geschah deshalb
vielmehr in der Überzeugung, dass der römisch-katholischen Kirche
in der Schweiz nur dann eine Schrittmacherfunktion in der weltweiten Kirche
zukommen kann, wenn sie auch in der notwendigen Selbstkritik und im Mut
zu Reformen im eigenen Bereich vorangeht. Dies mute ich unserer Kirche in
der Schweiz nach wie vor zu, und ich traue es ihr auch zu.
1 K. Koch, Kirche an der Schwelle zum dritten Jahrtausend, in: SKZ 167 (1999) 702709 und 722725; Ders., Der Bischof als erster Verkünder, Liturge und Leiter der Ortskirche, in: SKZ 168 (2000) 174180.
2 H. Ambühl, Staatskirchenrechtliche Strukturen versus konziliare Ekklesiologie?, in: Schweizerische Kirchenzeitung 168 (2000) 447451, 447, Anm. 3.
3 Vgl. K. Koch, Kirche der Laien? Plädoyer für die göttliche Würde des Laien in der Kirche (Freiburg/Schweiz 1991).
4 M. Ries, Kirche und Landeskirche im Bistum Basel. Der nachkonziliare Struktur- und Bewusstseinswandel in Räten und Behörden, in: M. Ries und W. Kirchschläger (Hrsg.), Glauben und Denken nach Vatikanum II. Kurt Koch zur Bischofswahl (Zürich 1996) 133156, zit. 150.
5 Vgl. K. Koch, Synodale Kirche und Bischofsamt, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 8392.
6 Kipa-Dienst vom 28. September 1998, 28.
7 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 451.
8 Papst Johannes Paul II., Ut Unum sint, Nr. 88.
9 Vgl. dazu grundsätzlich D. Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht. Hauptlinien des Verhältnisses von Staat und Kirche auf eidgenössischer und kantonaler Ebene (Tübingen 1993).
10 P. Hafner, Staat und Kirche im Kanton Luzern. Historische und rechtliche Grundlagen = Band 33 der Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat (Freiburg/Schweiz 1991) 322.
11 L. Karrer, Katholische Kirche Schweiz. Der schwierige Weg in die Zukunft (Freiburg/Schweiz 1991).
12 E. Corecco, Katholische «Landeskirche» im Kanton Luzern. Das Problem der Autonomie und der synodalen Struktur der Kirche, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 139 (1970) 342.
13 M. Grichting, Kirche oder Kirchenwesen? Zur Problematik des Verhältnisses von Kirche und Staat in der Schweiz, dargestellt am Beispiel des Kantons Zürich = Band 47 der Freiburger Veröffentlichungen aus dem Gebiete von Kirche und Staat (Freiburg/Schweiz 1997) 331 und 338.
14 M. Ries, Konkordate für die katholische Schweiz, in: Una Sancta 53 (1998) 241256, zit. 251, Anm. 27.
15 Vgl. K. Koch, Kirche in der Spannung zwischen christlichem Glauben und politischer Verantwortung. Marginalien zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Gerechtigkeit und Friede küssen sich. Bausteine christlicher Friedensverantwortung der Schweiz (Luzern/Stuttgart 1991) 159174; Ders., Kirche in der Schweiz: Ein ekklesiologischer Testfall? Versuch einer vergleichenden Pastoralekklesiologie, in: Ders., Gottlosigkeit oder Vergötterung der Welt? Sakramentale Gotteserfahrungen in Kirche und Gesellschaft (Zürich 1992) 183206; Ders., Kirche und Staat in kritisch-loyaler Partnerschaft. Systematisch-theologische Überlegungen zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg/Schweiz 1996) 148172.
16 W. Gut, Landes- und Kantonalkirchen im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: U. Fink und R. Zihlmann (Hrsg.), Kirche Kultur Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag (Zürich 1998) 533553.
17 Vgl. L. Carlen (Hrsg.), Austritt aus der Kirche Sortie de l'Église (Freiburg/Schweiz 1982); H. Ambühl, «Gliedschaft in der Kirche Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde», in: Civitas (1977/78) Nr. 12 und (1978/79), Nrn. 1, 2 und 3.
18 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 450.
19 G. Vischer, Zusammengehören in der Kirche Reflexionen zur unterschiedlichen Beteiligung von Christinnen und Christen an ihren kirchlichen Institutionen, in: M. Bruhn/A. Grözinger (Hrsg.), Kirche und Marktorientierung. Impulse aus der Ökumenischen Basler Kirchenstudie = Praktische Theologie im Dialog Band 20 (Freiburg/Schweiz 2000) 155167, zit. 166.
20 Brief von Bischof Anton Hänggi vom 19. März 1969 an den Präsidenten des Verfassungsrates der röm.-kath. Synode des Kantons Luzern, in: Archiv des Bischöflichen Ordinariates in Solothurn, M 975.
21 P. Plattner, Die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften und ihre Ausprägung im Bistum Basel, in: R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung. Festschrift zum 50. Geburtstag von Bischof Dr. Kurt Koch (Freiburg/Schweiz 2000) 563574, zit. 570 und 563.
22 Vgl. W. Huber, Zeugnisauftrag und materielle Struktur. Gibt es theologische Kriterien kirchlicher Ökonomie?, in: Ders., Folgen christlicher Freiheit (Neukirchen 1983) 219237; K. Koch, Geld oder Gott? Marginalien zu einer vernachlässigten Theo-Logie des Geldes, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg/Schweiz Graz 1996) 3245.
23 Archiv des Bischöflichen Ordinariates in Solothurn, M 977.
24 Vgl. W. Gut, Der Staat und die Errichtung von Bistümern. Neuere Erwägungen zu Art. 50 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung («Bistumsartikel») (Freiburg/Schweiz 1997); H. Koller, Der schwierige Weg von der Streichung des Bistumsartikels zur Aufnahme eines Religionsartikels in der neuen Bundesverfassung, in: R. Liggenstorfer und B. Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Freiburg/Schweiz 2000) 597615; K. Koch, Das Verhältnis von Staat und Kirche im Entwurf der neuen Bundesverfassung, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 198215.
25 Vgl. W. Gut, Hürdenreicher Weg zur Aufhebung des Bistumsartikels. Eine religionsrechtliche und politische Betrachtung, in: Ders., Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche (Freiburg/Schweiz 2000) 752, zit. 7.
26 Diese problematische Vorstellung ist beispielsweise in der Bistumsregion Aargau besonders wirksam, wenn man hier den schwarzen (d.h. kirchlichen) und den grauen (d.h. staatskirchenrechtlichen) Weg zu unterscheiden pflegt.
27 W. Gut, «Landeskirchen» und «Kantonalkirchen» im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils. Eine ekklesiologisch-staatskirchenrechtliche Analyse, in: Ders., Fragen zur Rechtskultur in der katholischen Kirche (Freiburg/Schweiz 2000) 53120, bes. 5960.
28 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 450. Schon meine frühere Aussage, dass wir bei einer völligen Trennung von Kirche und Staat «kirchlich gleichsam am Nullpunkt stehen» würden, bezieht sich eben auf die äussere Organisation und keineswegs auf den gottesdienstlichen Kern des kirchlichen Lebens.
29 U. C. Reinhardt, Prospektiv statt resignativ handeln! Für eine Wochenzeitung des Bistums Basel, in: R. Liggenstorfer und B. Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Freiburg/Schweiz 2000) 461464.
30 P. Plattner, aaO. (vgl. Anm. 21) 571.
31 Vgl. H. Ambühl, aaO. (Anm. 2) 451. Ferner: U. J. Cavelti, Das schweizerische Staatskirchenrecht und das neue kirchliche Vermögensrecht, in: Ders., Kirchenrecht im demokratischen Umfeld = Band 7 der Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht (Freiburg/Schweiz 1999) 199221; P. Plattner, Die staatspolitische Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Körperschaften, in: Schweizerische Kirchenzeitung 166 (1998) 413414; R. Zihlmann, «Einvernehmlich». Zürcher Erfahrungen zur Partnerschaft zwischen kanonischen Instanzen und religionsrechtlichen Körperschaften, in: R. Liggenstorfer/ B. Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch, Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Freiburg/Schweiz 2000) 575596, bes. 579581.
32 Die Entwicklung und Realisierung eines «Pastoralen Orientierungsrahmens» in der Bistumsregion des Kantons Luzern beispielsweise ist zwar verdienstvoll. Es darf dabei aber nicht vergessen werden, dass dieses Projekt der Bistumsregion Luzern nur dank ihrer personellen und finanziellen Ressourcen möglich geworden ist. Demgegenüber ist das Bistum aufgrund seiner schwachen Ressourcen nicht in der Lage, einen «Pastoralen Orientierungsrahmen» für das ganze Bistum zu entwickeln, wiewohl dies ekklesiologisch vordringlich ist. Gerade dieses Beispiel kann deshalb die ekklesiologische Schieflage verdeutlichen, die von den staatskirchenrechtlichen Systemen zumindest mitverursacht ist.
33 Konzentration auf das Wesentliche. Weihbischof Dr. Peter Henrici SJ, Zürich, im Gespräch mit Georg Rimann, in: U. Fink, R. Zihlmann (Hrsg.), Kirche Kultur Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag (Zürich 1998) 911930, zit. 922.
34 Dieser Verdacht basiert freilich selten auf einer profunden Kenntnis der so genannten «deutschen Verhältnisse», sondern manchmal eher auf einem ideologischen Zerrbild. Ich erinnere deshalb nur daran, dass die Bischöfe in Deutschland 15 hauptamtliche Stellen beim Zentralkomitee der Deutschen Katholiken, das gleichsam der institutionalisierte Laienrat in der Kirche in Deutschland ist, finanzieren. Eine analoge Institution ist in unserer schweizerischen Situation, in der das Geld in der Hand von Laien liegt, wohl kaum vorstellbar! Dieses Beispiel zeigt, dass es den Laien sogar besser ergehen kann, wenn das Geld von den Bischöfen verteilt wird.
35 Brief der Schweizer Bischöfe an die Gläubigen zu ihrer Mitverantwortung für die Förderung von Priesterberufungen = Pastoralschreiben 6 (Freiburg/Schweiz 1998) 21.
36 H. Gerny, Bericht des Bischofs über das kirchliche Leben, in: Christkatholisches Kirchenblatt vom 1. Juli 2000, 142147, zit. 145.
37 Dr. Peter Plattner, aaO. (vgl. Anm. 21) 571, behauptet sogar, dass der Diözesanen Finanzkommission eine solche Befugnis auch gar nicht zukommen soll, und er begründet dies damit, «da der Bischof kirchenrechtlich seine Budgethoheit nominell nicht abgeben konnte» (sic!).
38 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 447.
39 Vgl. K. Koch, Das Bischofsamt. Zur Rettung eines kirchlichen Dienstes (Freiburg/Schweiz 1992) bes. 5583: Das Bischofsamt in der Spannung zwischen Ortskirche und Universalkirche. Ferner Ders., Das Bistum Basel in der Spannung zwischen ortskirchlichem Aufbruch und weltkirchlicher Einbindung, in: Ders., Zeit-Zeichen. Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 9399.
40 W. Kirchschläger, Es müssen nicht alle Dinge in Rom entschieden werden, in: Evangelium heute 37 (2000) 69.
41 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 447.
42 R. Zihlmann, «Einvernehmlich». Zürcher Erfahrungen zur Partnerschaft zwischen kanonischen Instanzen und religionsrechtlichen Körperschaften, in: R. Liggenstorfer/B. Muth-Oelschner (Hrsg.), (K)Ein Koch-Buch. Anleitungen und Rezepte für eine Kirche der Hoffnung (Freiburg/Schweiz 2000) 575596.
43 H. Ambühl, aaO. (vgl. Anm. 2) 451.
44 Vgl. beispielsweise K. Koch, Laien im Dienst der Gemeindeleitung und Sakramentenspendung und das theologische Dauerproblem des kirchlichen Amtes, in: A. Schifferle (Hrsg.), Pfarrei in der Postmoderne? Gemeindebildung in nachchristlicher Zeit. Festschrift für Leo Karrer (Freiburg i.Br. 1997) 191206; Ders., Pastorale Konsequenzen nach der Laien-Instructio. Zur Situation in der deutschsprachigen Schweiz, in: Una Sancta. Zeitschrift für ökumenische Begegnung 54 (1999) 229235; Ders., Gemeindeleitung in Gegenwart und Zukunft. Gemeindeleitung mit oder ohne Ordo?, in: I. Baumgartner/Ch. Friesl/A. Mathe-Toth (Hrsg.), Den Himmel offen halten. Ein Plädoyer für Kirchenentwicklung in Europa. Festschrift für Paul M. Zulehner (Innsbruck-Wien 2000) 197211; Ders., Amtszuständigkeit für Sakramente und die PastoralassistentInnen, in: P. M. Zulehner/H. Auf der Maur/J. Weismayer (Hrsg.), Zeichen des Lebens. Sakramente im Leben der Kirchen Rituale im Leben der Menschen (Ostfildern 2000) 199222.