20/2000 | |
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Leitartikel |
Die Zukunft der kirchlichen Presse ist ein Thema nicht nur für den
Mediensonntag, und dieses Thema ist ein Problem, das nicht nur in der Schweiz
ansteht. Nachdem in der deutschsprachigen Schweiz die einst starke katholische
bzw. christlichdemokratische Tagespresse weitgehend verschwunden ist, gibt
es neben den grossen Pfarrblättern praktisch nur noch «ein immer
breiteres Angebot an auflageschwachen religiösen Publikationen, die
verschiedene Strömungen in der Kirche repräsentieren», wie
im Rahmen der Berner Gewerbeausstellung BEA auf der Podiumsdiskussion der
Kirchen zum Thema «Die Zukunft der kirchlichen Presse» festgestellt
wurde. In diesen Publikationen werden die verschiedenen Strömungen
als Interessen vertreten, als besondere Interessen, neben denen andere Interessen
durchaus Raum haben, wie als ausschliessliche Interessen, die anderen den
Raum streitig machen.
Zu den Publikationen, die besondere Interessen vertreten, gehört FAMA,
die einzige feministisch-theologische Zeitschrift der Schweiz; weil sie
diesen Sommer ihr 15-jähriges Bestehen feiern kann, sei sie hier herausgestellt.
Von einem Verein getragen, wird diese Zeitschrift fast gänzlich mit
ehrenamtlicher Arbeit herausgegeben; trotzdem bedarf es gezielter Anstrengung,
dass die Auflage oberhalb der Tausendergrenze gehalten werden kann. FAMA
reflektiert in jedem der jährlichen vier Hefte ein aktuelles Thema
aus theologischer Frauensicht und bietet einen Serviceteil mit Kurzinformationen
zu theologischen und frauenrelevanten Themen und Veranstaltungen. Für
Doris Strahm, eine der sieben Redaktorinnen, hat FAMA die Möglichkeit
eröffnet, «endlich all jene Themen, denen in all den anderen
Medien kein Platz zur Verfügung gestellt wurde», zu veröffentlichen.
Das besondere Interesse dieser Zeitschrift ist also die Auseinandersetzung
mit Themen, die aus theologischer Frauensicht relevant sind.<1>
Andere Publikationen nehmen sich Themen vor, die «kirchenpolitisch»
relevant sind, und behandeln sie ebenfalls aus einer besonderen Sicht. Wo
sich diese Sichten widersprechen, kommt es zum Streit, und wo nicht um Thesen
und Positionen gestritten wird, sondern Personen angegriffen werden, kommt
es zum Ärgernis. Und dies zumal dann, wenn der Gemeinderegel (Mt 18,1517)
nicht nachgelebt werden kann bzw. der Weg schliesslich vor ein weltliches
Tribunal führt. So auf zwei Ebenen geschehen im Falle der Schweizerischen
Katholischen Wochenzeitung (SKWZ). Nachdem sie den journalistisch tätigen
Theologen Benno Bühlmann über Jahre angegriffen hatte, wehrte
er sich nach dem letzten schlimmen Angriff zum einen auf der Ebene des Rechts,
das der Meinungsäusserungsfreiheit Schranken setzt.<2>
Auf dieser Ebene kam es zu dem vor dem Friedensrichteramt Luzern abgeschlossenen
zivilrechtlichen Vergleich, aufgrund dessen sich Martin Meier-Schnüriger
und Bruno Weber in der SKWZ bei Benno Bühlmann entschuldigen und persönlichkeitsverletzende
Äusserungen vorbehaltlos zurücknehmen mussten.<3>
Zum andern setzte sich Benno Bühlmann auf der zivilgesellschaftlichen
Ebene zur Wehr, nämlich beim Schweizerischen Presserat, der Beschwerden
und Anfragen im Zusammenhang mit der vom Schweizerischen Verband der Journalistinnen
und Journalisten erlassenen Erklärung der Pflichten und Rechte der
Journalistinnen und Journalisten behandelt und so eine «berufliche
Selbstkontrolle» ausübt. Der Presserat erklärte in einer
ausführlich begründeten Stellungnahme, die SKWZ habe die Pflicht
zur Respektierung der Wahrheit und der Persönlichkeit sowie zur Unterlassung
nicht gerechtfertigter Anschuldigungen verletzt. Dass die Redaktion der
SKWZ diese rechtlich nicht zwingende Entscheidung zurückwies,<4> ist hinzunehmen, weil der Presserat auf Einsicht
nur setzen, sie aber nicht erzwingen kann. Einsicht bedürfte es aber
weit über diesen Fall und diese «kirchenpolitische» Seite
hinaus.
Mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist noch deutlicher als bei Papst Pius
XII. das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit in der Kirche bewusst
gemacht worden. Zu dieser Meinungsäusserungsfreiheit gehört auch
das Recht auf Kritik, auf Kritik an der Kirche und an Repräsentanten
der Kirche. Der Verzicht auf Kirchenkritik ist an sich noch kein Beweis
für Kirchentreue. Mehr noch: Die Glieder der Kirche «müssen
in innerkirchlicher Diskussion dafür sorgen, dass die Freiheit der
Meinungsäusserung und eine faire Gesprächskultur unter Christen
gepflegt werden»<5>. Mit der fairen
Gesprächskultur ist die Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit
markiert: Der Schutz der Menschenwürde. Dieser umfasst den Schutz der
Persönlichkeit vor Verletzung im Allgemeinen Ehrverletzung, üble
Nachrede, Verleumdung , er schliesst aber auch den Schutz der religiösen
Überzeugungen vor Verächtlichmachung ein.
Weil «kirchenpolitische» Positionen eng mit religiösen
Überzeugungen verbunden sein können, kann die Kritik einer «kirchenpolitischen»
Position von den Betroffenen als Kritik einer religiösen Überzeugung
verstanden werden; dass eine Gegenkritik dann heftig ausfallen kann, ist
verständlich. Um so wichtiger sind sorgfältige, die Personen nicht
verletzende Formulierungen. An solcher Sorgfalt hat es nicht nur auf Seiten
der SKWZ und der sie tragenden Kreise gefehlt.
Solche Sorgfalt würde es den Betroffenen auch erlauben, klarer zwischen
Kirchenkritik werde sie in kirchlichen oder nichtkirchlichen Medien
vorgetragen und Kirchen- und Christentumsbeschimpfung zu unterscheiden.
Gegen Kirchen- und Christentumsbeschimpfung am besten wehren können
sich jene kirchlichen Kreise, die nicht nur im Konfliktfall auftreten, sondern
stetig zu dem beitragen, was der Pastoralplan für Kommunikation und
Medien der Katholischen Kirche in der Schweiz Medienkultur und Mediendiakonie
nennt.
1 Kostenlose Probenummern können bestellt werden beim Verein FAMA (Postfach 300, 4012 Basel, E-Mail zeitschrift@fama.ch).
2 Eine Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Medienschaffens ist als Broschüre erhältlich bei der Stiftung Wahrheit in den Medien, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens.
3 Veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 50 vom 17. Dezember 1999.
4 Veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 11 vom 17. März 2000.
5 Beschluss des Präsidiums der Katholiken in Bayern vom 22. Januar 1998 zu «Umgang mit Kirchenkritik und Religionsbeschimpfung», veröffentlicht in: Ordenskorrespondenz 39 (1998) 216219, Zitat 217.