20/2000

INHALT

Leitartikel

Kirchliche Presse

von Rolf Weibel

 

Die Zukunft der kirchlichen Presse ist ein Thema nicht nur für den Mediensonntag, und dieses Thema ist ein Problem, das nicht nur in der Schweiz ansteht. Nachdem in der deutschsprachigen Schweiz die einst starke katholische bzw. christlichdemokratische Tagespresse weitgehend verschwunden ist, gibt es neben den grossen Pfarrblättern praktisch nur noch «ein immer breiteres Angebot an auflageschwachen religiösen Publikationen, die verschiedene Strömungen in der Kirche repräsentieren», wie im Rahmen der Berner Gewerbeausstellung BEA auf der Podiumsdiskussion der Kirchen zum Thema «Die Zukunft der kirchlichen Presse» festgestellt wurde. In diesen Publikationen werden die verschiedenen Strömungen als Interessen vertreten, als besondere Interessen, neben denen andere Interessen durchaus Raum haben, wie als ausschliessliche Interessen, die anderen den Raum streitig machen.
Zu den Publikationen, die besondere Interessen vertreten, gehört FAMA, die einzige feministisch-theologische Zeitschrift der Schweiz; weil sie diesen Sommer ihr 15-jähriges Bestehen feiern kann, sei sie hier herausgestellt. Von einem Verein getragen, wird diese Zeitschrift fast gänzlich mit ehrenamtlicher Arbeit herausgegeben; trotzdem bedarf es gezielter Anstrengung, dass die Auflage oberhalb der Tausendergrenze gehalten werden kann. FAMA reflektiert in jedem der jährlichen vier Hefte ein aktuelles Thema aus theologischer Frauensicht und bietet einen Serviceteil mit Kurzinformationen zu theologischen und frauenrelevanten Themen und Veranstaltungen. Für Doris Strahm, eine der sieben Redaktorinnen, hat FAMA die Möglichkeit eröffnet, «endlich all jene Themen, denen in all den anderen Medien kein Platz zur Verfügung gestellt wurde», zu veröffentlichen. Das besondere Interesse dieser Zeitschrift ist also die Auseinandersetzung mit Themen, die aus theologischer Frauensicht relevant sind.<1>
Andere Publikationen nehmen sich Themen vor, die «kirchenpolitisch» relevant sind, und behandeln sie ebenfalls aus einer besonderen Sicht. Wo sich diese Sichten widersprechen, kommt es zum Streit, und wo nicht um Thesen und Positionen gestritten wird, sondern Personen angegriffen werden, kommt es zum Ärgernis. Und dies zumal dann, wenn der Gemeinderegel (Mt 18,15­17) nicht nachgelebt werden kann bzw. der Weg schliesslich vor ein weltliches Tribunal führt. So auf zwei Ebenen geschehen im Falle der Schweizerischen Katholischen Wochenzeitung (SKWZ). Nachdem sie den journalistisch tätigen Theologen Benno Bühlmann über Jahre angegriffen hatte, wehrte er sich nach dem letzten schlimmen Angriff zum einen auf der Ebene des Rechts, das der Meinungsäusserungsfreiheit Schranken setzt.<2> Auf dieser Ebene kam es zu dem vor dem Friedensrichteramt Luzern abgeschlossenen zivilrechtlichen Vergleich, aufgrund dessen sich Martin Meier-Schnüriger und Bruno Weber in der SKWZ bei Benno Bühlmann entschuldigen und persönlichkeitsverletzende Äusserungen vorbehaltlos zurücknehmen mussten.<3>
Zum andern setzte sich Benno Bühlmann auf der zivilgesellschaftlichen Ebene zur Wehr, nämlich beim Schweizerischen Presserat, der Beschwerden und Anfragen im Zusammenhang mit der vom Schweizerischen Verband der Journalistinnen und Journalisten erlassenen Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten behandelt und so eine «berufliche Selbstkontrolle» ausübt. Der Presserat erklärte in einer ausführlich begründeten Stellungnahme, die SKWZ habe die Pflicht zur Respektierung der Wahrheit und der Persönlichkeit sowie zur Unterlassung nicht gerechtfertigter Anschuldigungen verletzt. Dass die Redaktion der SKWZ diese rechtlich nicht zwingende Entscheidung zurückwies,<4> ist hinzunehmen, weil der Presserat auf Einsicht nur setzen, sie aber nicht erzwingen kann. Einsicht bedürfte es aber weit über diesen Fall und diese «kirchenpolitische» Seite hinaus.
Mit dem Zweiten Vatikanischen Konzil ist noch deutlicher als bei Papst Pius XII. das Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit in der Kirche bewusst gemacht worden. Zu dieser Meinungsäusserungsfreiheit gehört auch das Recht auf Kritik, auf Kritik an der Kirche und an Repräsentanten der Kirche. Der Verzicht auf Kirchenkritik ist an sich noch kein Beweis für Kirchentreue. Mehr noch: Die Glieder der Kirche «müssen in innerkirchlicher Diskussion dafür sorgen, dass die Freiheit der Meinungsäusserung und eine faire Gesprächskultur unter Christen gepflegt werden»<5>. Mit der fairen Gesprächskultur ist die Schranke der Meinungsäusserungsfreiheit markiert: Der Schutz der Menschenwürde. Dieser umfasst den Schutz der Persönlichkeit vor Verletzung im Allgemeinen ­ Ehrverletzung, üble Nachrede, Verleumdung ­, er schliesst aber auch den Schutz der religiösen Überzeugungen vor Verächtlichmachung ein.
Weil «kirchenpolitische» Positionen eng mit religiösen Überzeugungen verbunden sein können, kann die Kritik einer «kirchenpolitischen» Position von den Betroffenen als Kritik einer religiösen Überzeugung verstanden werden; dass eine Gegenkritik dann heftig ausfallen kann, ist verständlich. Um so wichtiger sind sorgfältige, die Personen nicht verletzende Formulierungen. An solcher Sorgfalt hat es nicht nur auf Seiten der SKWZ und der sie tragenden Kreise gefehlt.
Solche Sorgfalt würde es den Betroffenen auch erlauben, klarer zwischen Kirchenkritik ­ werde sie in kirchlichen oder nichtkirchlichen Medien vorgetragen ­ und Kirchen- und Christentumsbeschimpfung zu unterscheiden. Gegen Kirchen- und Christentumsbeschimpfung am besten wehren können sich jene kirchlichen Kreise, die nicht nur im Konfliktfall auftreten, sondern stetig zu dem beitragen, was der Pastoralplan für Kommunikation und Medien der Katholischen Kirche in der Schweiz Medienkultur und Mediendiakonie nennt.


Anmerkungen

1 Kostenlose Probenummern können bestellt werden beim Verein FAMA (Postfach 300, 4012 Basel, E-Mail zeitschrift@fama.ch).

2 Eine Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Medienschaffens ist als Broschüre erhältlich bei der Stiftung Wahrheit in den Medien, Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens.

3 Veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 50 vom 17. Dezember 1999.

4 Veröffentlicht in der Ausgabe Nr. 11 vom 17. März 2000.

5 Beschluss des Präsidiums der Katholiken in Bayern vom 22. Januar 1998 zu «Umgang mit Kirchenkritik und Religionsbeschimpfung», veröffentlicht in: Ordenskorrespondenz 39 (1998) 216­219, Zitat 217.


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