23-24/2000 | |
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Der so genannte «Kruzifix-Beschluss» des Deutschen Bundesverfassungsgerichts<1> liegt mittlerweile vier Jahre zurück.
Der in der Sache ähnliche Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts<2> wurde vor nunmehr bereits acht Jahren
getroffen. Beide Gerichtsentscheide, die sich mit Kreuzen und Kruzifixen
in Schulräumen und deren Auswirkungen auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit
zu befassen hatten, lösten sowohl Betroffenheit als auch eine Flut
von Aufsätzen und Beiträgen in juristischen Fachzeitschriften
aus. Nachdem nun Ende April 1999 mit dem Berliner Bundesverwaltungsgericht
ein weiteres deutsches Obergericht entscheiden musste, wird die Diskussion
noch einmal einen neuen Aufschwung nehmen.
Die hier anzuzeigende Veröffentlichung von Walter Gut<3>
zeichnet sich zunächst durch die Besonderheit aus, dass beides, nämlich
die Betroffenheit und juristischer Beitrag, eine dynamische Verbindung miteinander
eingegangen sind. Diese Publikation muss sich zudem nicht dem Vorurteil
gegenüber der juristischen Fachliteratur ausgesetzt sehen, per se langatmig
und schwer verständlich zu sein. Im Gegenteil: der kleine Band «Kreuz
und Kruzifix in öffentlichen Räumen» kommt geradezu einer
Bekenntnisschrift gegen die Entfernung von Kreuzen und Kruzifixen aus den
Schulzimmern gleich. Der deutlich zu Tage tretende Eifer, mit dem Gut die
beiden Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts und des Deutschen Bundesverfassungsgerichts
einer kritischen Würdigung unterzieht, lässt die 180 Seiten umfassende
Schrift zu einer kurzweiligen Lektüre werden.
Bevor der Autor die betreffenden Entscheide aus den Jahren 1990 und 1995
je für sich im dritten und vierten Kapitel mit Sachverhalts- und Verfahrensverlaufsschilderungen
Revue passieren lässt, werden nach einem ersten einleitenden Kapitel
im zweiten «Präliminarien aus der Welt der Tatsachen und des
Rechts» vorangestellt. Ausgehend von der «Verbreitung von Kreuz
und Kruzifix in katholischen Landen» führt Gut ins «katholische
Brauchtum» ein, umreisst den seiner Meinung nach unbestimmten «Gehalt
des Kreuz-Zeichens», geht der «Wertgrundlage des Staates»
nach und verortet Schule im kulturellen Kontext. Schliesslich sieht er sich
veranlasst, auf mögliche Folgen einer Entfernung der Kreuze aus den
Klassenzimmern einzugehen. Er spricht von der Furcht vieler christlicher
Eltern, der Staat wolle nunmehr die christliche Grundlage der Erziehung
nicht mehr zulassen und damit in ihren erzieherischen Verantwortungsbereich
eingreifen<4>.
Im fünften Kapitel weitet Gut den Blick von den Kreuzen in Klassenzimmern
zum Kruzifix im Gerichtssaal. Abschliessend setzt sich Gut mit der «Gleichwertigkeit
von negativer und positiver Religionsfreiheit» und dem Unterschied
zwischen «säkularem und laizistischen Staat» auseinander.
Während die positive Religionsfreiheit den christlichen Schülerinnen
und Schülern das Aufhängen von Kreuzen als Ausdruck ihres gelebten
Glaubens garantiert, steht die negative Religionsfreiheit, also die Freiheit
auch keinen Glauben haben zu können, für das Recht der nichtchristlichen
Schülerinnen und Schüler, einem Glaubenssymbol wie etwa dem Kreuz
gerade nicht gegen ihren Willen ausgesetzt zu sein. Zwischen diesen beiden
widerstreitenden Grundrechtsausprägungen muss ein Ausgleich gefunden
werden. Gut betont, dass die beiden Seiten der Religionsfreiheit gleichwertig
seien. Die negative Religionsfreiheit stehe nicht a priori über der
positiven<5>.
Für Gut ist das Christentum ein Element der kulturellen Identität
Europas. Weil Kreuze in profanen öffentlichen Räumen die Erinnerung
daran wach halten würden, dass der säkulare Staat auf Geltung
und kontinuierliche Vermittlung der ihm vorgegebenen, vom Christentum stammenden
und gehüteten transzendenten Werte angewiesen sei, bezeichnet der Autor
die «beiden höchstrichterlichen Kruzifix-Entscheidungen nicht
nur als unverständlich, sondern als abwegig»<6>.
Hilfreich sind die den Ausführungen folgende Zusammenstellung der Gerichtsentscheide
im Wortlaut und die Wiedergabe der massgeblichen Normen im Anhang.
Gedankliches Kernstück der Abhandlung ist Guts Verständnis
vom Bedeutungsgehalt des Kreuzes. Dabei erweist sich Gut als Anhänger
einer Meinungsströmung in der Literatur, die man auch als «Kreuzwandlungstheorie»
bezeichnen kann: Kreuze und Kruzifixe seien dazu bestimmt, als äussere
Zeichen auf die christliche Religion zu verweisen. Sie erinnerten an das
historische Faktum des gewaltsam eingetretenen Todes Jesu Christi am Kreuz.
Was dieser Tod jedoch theologisch bedeute, bleibe in der äusseren Form
des Kreuzes oder Kruzifixes ungesagt. Das «Zeichen» beginne
«theologisch» erst zu sprechen, wenn der gläubige Christ
die mit Jesu Tod verbundenen Glaubensaussagen in dieses Zeichen hineinlese,
hineininterpretiere. Wer diese Interpretation nicht vornähme, für
den bleibe die Kreuzesdarstellung eine plastische Form<7>.
Solange also nichtchristliche Schülerinnen und Schüler das Kreuz
anschauen, soll es blosse Plastik (zwei auf eine bestimmte Weise angeordnete
Holzbalken) sein. Sobald nun christliche Schülerinnen und Schüler
ihre Glaubensaussagen in die Plastik hineinlesen, verwandelt es sich zum
spezifischen christlichen Glaubenssymbol.
Gut hält zu Recht fest, dass nur diejenigen die Symbolkraft in vollem
Umfang erschliessen können, die das Symbol als solches auch zu identifizieren
vermögen<8>. Da aber die Bedeutung
des Kreuzes im abendländischen Kulturkreis hinlänglich bekannt
ist, müssen auch Nichtchristen das Kreuz nicht erst «theologisch»
deuten, um es als christliches Symbol zu erkennen. Mit anderen Worten: Nichtchristen,
die sich durch die Konfrontation mit dem Kreuz beeinträchtigt fühlen,
können sich dieser Situation nicht etwa dadurch entziehen, dass sie
sich vornähmen, nur zwei gekreuzte Balken sehen zu wollen. Gut führt
denn auch aus, dass dem Kreuz im profanen Bereich keine andere Funktion
zukomme, als auf die christliche Religion hinzuweisen<9>.
Aber allein schon dieser staatlicherseits verordnete Hinweis auf eine konkrete
Glaubensgemeinschaft mag von Nichtchristen als staatliche Bevorzugung eines
bestimmten Glaubens wahrgenommen werden. Insofern kann dahingestellt bleiben,
wie und mit welcher Bedeutung das Kreuz individuell belegt wird, ob als
«Ikone» für den Erlösertod Christi oder «nur»
als Symbol für die abendländischen Grundwerte unseres Staates.
Es bleibt in jedem Fall dabei, was Gut ja auch mehrfach selber betont, dass
das Kreuz auch auf den christlichen Glauben hinweist.
Das Berliner Bundesverwaltungsgericht erteilt deshalb auch in seinem aktuellen
Urteil jeglicher «Kreuzwandlungstheorie» eine endgültige
Absage. Die Richter halten eine Abnahme des Kreuzes für erforderlich,
wenn deutlich werde, dass die Eltern Atheisten seien oder aus antireligiösen
Auffassungen heraus religiöse Einflüsse auf ihr Kind nicht wünschten<10>. Aus dieser Formulierung ist zu schliessen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf einlässt, im Kreuz
«nur» ein Symbol für abendländische Kulturtradition
zu sehen. Zu ausdrücklich spricht es von «religiösen Einflüssen»
durch das Kreuz.
Wesentlich für das Gesamtverständnis der Problematik ist, dass
das Deutsche Bundesverfassungsgericht nur das «staatlich angeordnete»
Anbringen von Kreuzen in öffentlichen Schulen rügte<11>.
Bei aller berechtigter Kritik am Entscheid, die Gut zutreffend formuliert,
wird von ihm übersehen, dass es einen Unterschied macht, ob der Staat
das Kreuz aufhängt oder ob es die in der Schule versammelten gesellschaftlichen
Kräfte (Schüler, Eltern, Lehrer) sind, die sich entschliessen,
auf diese Weise ihren religiösen Überzeugungen und kulturellen
Prägungen Ausdruck zu verleihen.
Die Alternative ist also keineswegs das Abhängen der Kreuze, sondern
die Einsicht, dass der Staat das Aufhängen der Kreuze nicht anordnen
darf. Im besonders sensiblen Bereich der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
kann der Staat letztlich nur den Rahmen zur Verfügung stellen, in dem
sich dann in völliger Freiheit jene Voraussetzungen ereignen können,
von denen auch der Staat lebt. Gut zitiert zwar Ernst-Wolfgang Böckenfördes
bekanntes Diktum, dass der freiheitliche säkularisierte Staat von Voraussetzungen
lebe, die er selbst nicht garantieren könne<12>.
Wenn sich nun aber der freiheitliche Staat anmasst, selber Kreuze aufhängen
zu wollen, verfällt er im selben Augenblick dem Irrtum zu meinen, doch
Voraussetzungen schaffen zu müssen, von denen er leben könnte.
Was den Beschluss des Deutschen Bundesverfassungsgerichts im speziellen
anbelangt, so spricht es für Gut, dass er die sehr einseitige (nämlich
ausschliesslich kreuzestheologische) Deutung des Kreuzes durch seine römisch-katholische
Sichtweise erweitert. Die Karlsruher Richter scheinen in der Tat nicht bedacht
zu haben, dass das Kreuz neben dem Hinweis auf die christliche Religion
auch die «gemüthafte Bekundung der Verbundenheit mit der in der
Kirche und zu Hause erfahrenen und geübten Religion darstellen»
kann<13>.
Guts Schrift ermutigt, dieser gemüthaften Bindung an das römisch-katholisch
geprägte Christentum Glauben zu schenken. Warum sollte man dann nicht
auch darauf vertrauen können, dass sich das Kreuz auch ohne staatliche
Anordnung seinen angestammten Platz im Klassenzimmer zu bewahren vermag?
Als echtes Symbol für Christentum und Abendland und als echte Voraussetzung,
von der auch der Staat wirklich leben kann!
Der Autor ist Titularprofessor für Öffentliches Recht, insbesondere Kirchenrecht, und zurzeit Lehrstuhlvertreter für Öffentliches Recht an der Universität Basel. Er ist zudem wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kirchen- und Staatskirchenrecht der Universität Luzern und Partner der privaten Forschungsgemeinschaft «Mensch im Recht». Daneben arbeitet er als Verwaltungsjurist im Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt.
1 BVerfGE 93, S. 137 = NJW 1995, S. 2477ff.
2 BGE 116 Ia 252ff. (italienisch) = Pra 81/1992, S. 271ff. und ZBl 92/1991, S. 7079 (deutsche Übersetzungen).
3 Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, NZN Buchverlag, Zürich 1997. Ich danke meinem Assistenten, Herrn Achim Nolte, der bei der Ausarbeitung dieses Beitrages wesentlich mitgeholfen hat.
4 Vgl. Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, S. 26.
5 Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, S. 77f.
6 Ebd., S. 83.
7 Vgl. ebd., S. 14, 1820, 67.
8 Die Frage, ob es zwischen «Zeichen» und «Symbol» nochmals einen Unterschied gibt, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
9 Vgl. Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, S. 14, insb. S. 20.
10 Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes Nr. 21/1999 vom 21. April 1999.
11 Nach einer kurzen Phase der Verwirrung hat der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts Henschel in einer Pressemitteilung klargestellt, dass das Gericht nicht das grundsätzliche Vorhandensein, sondern nur die «staatliche Anordnung» von Schulkreuzen für verfassungswidrig hält.
12 Vgl. Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, S. 18; Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, in: Staat, Gesellschaft, Freiheit, Frankfurt a.M. 1976, S. 60.
13 Vgl. Walter Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen, S. 13.
Franz Xaver Bischof, Theologie und Geschichte. Ignaz von Döllinger (17991890) in der zweiten Hälfte seines Lebens. Ein Beitrag zu seiner Biografie, (Münchener Kirchenhistorische Studien, herausgegeben von Georg Schwaiger und Manfred Weitlauff, Band 9), Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart 1997, 508 Seiten.
Die 1995 von der Ludwig-Maximilians-Universität München angenommene
Habilitationsschrift von Franz Xaver Bischof über die zweite Lebenshälfte
des Ignaz von Döllinger ist ein wesentlicher Beitrag zur Geschichte
des Ersten Vatikanums und der Gründung der Altkatholischen Kirche,
der Döllinger in ihrer Entstehung und Problematik nahe stand. Trotzdem
konnte er sich zum Beitritt zu den Altkatholiken nicht entschliessen, aus
wohl überlegten Gründen, über die er selber öffentlich
Rechenschaft abgelegt hat. Er wollte und konnte nicht «Altar gegen
Altar aufstellen». So stand er im hohen Alter von der römisch-katholischen
Kirche exkommuniziert und von der neuen, von ihm geförderten Bewegung
links überholt, isoliert und vereinsamt da.
Franz Xaver Bischof skizziert zuerst, zusammenfassend und doch hinreichend
orientierend, Döllingers Herkunft und Werdegang und seine Stellung
bis in die sechziger Jahre seines Lebens. In diesen Jahrzehnten wandelt
sich ein ursprünglich ultramontaner Theologieprofessor zum liberalen
Döllinger. Die ersten sechzig Jahre waren Grundlegung seines einzigartigen
wissenschaftlichen Rufes. Syllabus, Mariendogma der Unbefleckten Empfängnis
und die Römische Frage bewirkten eine fortschreitende Entfremdung zur
päpstlichen Kirchenpolitik und der Selbstdarstellung Pius' IX. In Vorträgen
hatte Döllinger zur Problemfrage des Kirchenstaates Stellung genommen,
indem er den Kirchenstaat als nicht notwendigen Annex des Papsttums darstellte.
Seither war er von den Ultramontanen, die sich in dieser Frage emotional
engagierten und eine emotional überbordende Papstverehrung pflegten,
verdächtigt und gemieden. Döllinger war nun eine innerhalb der
Kirche umstrittene Persönlichkeit geworden. Er trat auch immer öfter
und pointiert an die Öffentlichkeit. Nach der Ankündigung des
Ersten Vatikanischen Konzils hat sich Döllinger seine kirchenhistorische
Stellung geschaffen. Es ist hier nicht der Ort, die weitere Zuspitzung des
Falles Döllinger in allen Etappen zu rekapitulieren.
Franz Xaver Bischof macht in dieser umfassend dokumentierten Biografie den
redlichen Versuch, Döllinger gerecht zu werden. Er gesteht aber ein,
dass ein solcher Versuch scheitern muss. Das Spektrum seiner Tätigkeit
im ganzen Verlauf des Ersten Vatikanischen Konzils Vorbereitungsphase
und Rezeption der Beschlüsse mit allen Konsequenzen nicht ausgenommen
ist allein schon vielschichtig. Und Ignaz von Döllinger war ein
Mensch, der extrem sensibel reagierte. Konzilstheologie und Konzilsjournalismus,
Argumentation und Agitation gehen ineinander über. Döllinger war
im Verlauf der Kontroverse auch das Opfer seiner eigenen Betroffenheit.
Dabei kann man bei diesem Professor von hoher fachlicher Autorität
die Überzeugung nicht leugnen, dass er diesen Kampf aus wahrer Gewissenhaftigkeit
und Treue zur Kirche führen musste. Er wollte die Kirche von unabsehbaren
Folgen bewahren. Wer kann schon einem Menschen voll gerecht werden
und erst recht einem Menschen in dieser Stellung und von dieser wissenschaftlichen
Autorität? Die bis ins kleinste Detail subtil gearbeitete Biografie
zeigt aber deutlich, dass man mit billigen polemischen Äusserungen
und Unterschiebungen Döllinger nicht gerecht werden kann.
Franz Xaver Bischof hat nicht nur Ignaz von Döllinger in seinen feinsten
Schattierungen erfasst, auch die Umgebung Döllingers, Freunde und Gegner
erhalten ein Profil, dass man sie nicht übersehen kann. Die Ausführungen
Bischofs sind auch grundlegend für eine Biografie von Lord Acton oder
Karl Johann Greith, William Ewart Glastone oder Karl Joseph von Hefele und
noch vieler anderer.
Franz Xaver Bischofs Arbeit über Ignaz Döllinger wird für
lange Zeit an erster Stelle der Döllinger-Bibliografie stehen. Die
hohe wissenschaftliche Qualität dieser historischen Arbeit sollte aber
den historischen Laien nicht davon abhalten, diese flüssig geschriebene
Biografie zu lesen.
Raniero Cantalamassa, Komm, Schöpfer Geist. Betrachtungen zum Veni Creator Spiritus. Aus dem Italienischen von Ingrid Stampa. Mit einem Vorwort von Joseph Kardinal Ratzinger, Verlag Herder, Freiburg i.Br. 1999, 445 Seiten.
Der Autor ist Kapuziner und war Professor für Geschichte und frühchristliche
Literatur in Mailand. Er ist auch Mitglied der internationalen Theologenkommission.
1980 gab er seine Professur auf, um, inspiriert von der Charismatischen
Bewegung, sich ganz im Sinn und Geist des Konzils der Erneuerung der Kirche
aus der Kraft des Heiligen Geistes zu widmen. Padre Cantalamassa führt
in Italien heute die Bestsellerliste religiöser Literatur an; er moderiert
eine erfolgreiche Fernsehsendung und ist Prediger des Päpstlichen Palastes.
Durch seine Vortragsreisen auf der ganzen Welt hat er einen seltenen Bekanntheitsgrad
erreicht.
Sein Buch über den Heiligen Geist respektive über den Hymnus Veni
Creator Spiritus hat grosse Qualitäten. Der Autor ist ein solider Kenner
der Heiligen Schrift und der patrologischen Literatur. Die gesamte klassische
religiöse Literatur ist ihm bekannt, inklusive die der Reformatoren.
Seine Beispiele aus dem Gegenwartsalltag überraschen und gehen bis
hinein in die Computerwelt. Man könnte sein Buch als theologische Belletristik
bezeichnen.
M. Innocentia Hummel OSF (Skizzen) und M. Birgit Reutemann OSF, Der Kreuzweg, Dietrich-Coelde-Verlag, Werl 2000, 40 Seiten.
Älteren Leuten sind die kindlichen Hummel-Bildchen noch bekannt.
Sie stammen von Schwester Maria Innocentia Hummel aus dem Kloster Siessen
bei Saulgau. Dass die berühmte Hummel neben den fröhlichen Bildchen,
die geprägt sind vom Heimweh nach einer heilen Welt, auch an einem
Kreuzweg gearbeitet hat, war bisher kaum bekannt. 1934 hatte sie dazu einen
privaten Auftrag erhalten. Die Schöpferin der unbeschwerten Hummel-Welt
fühlte sich überfordert, wagte aber nicht, den Auftrag zurückzuweisen.
Durch Jahre hindurch muss sie an Skizzen gearbeitet haben, aber sie kamen
aus dem Entwurfsstadium nicht heraus. Aber diese Skizzen und Entwürfe
sind sicher das reifste Werk der berühmten Bildmacherin. Sie können
nach 60 Jahren noch überzeugen und ansprechen. Das Buch bietet in dieser
Hinsicht eine eigentliche Überraschung.
Die 50 Jahre jüngere Mitschwester der Innocentia Hummel, Birgit Reutemann,
hat zu den einfachen Stationenskizzen, die in sich ein geschlossenes Ganzes
bilden, tief empfundene und sprachlich zurückhaltende Texte verfasst.
Hubert Hohmann, Fürbitten für alle Werktage des Kirchenjahres mit Einführungsworten. Band 2: Fasten- und Osterzeit, Echter Verlag, Würzburg 1999, 90 Seiten.
Mit diesem Band «Fürbitten für die Werktage der Fasten- und Osterzeit» wird die Sammlung «Fürbitten für alle Werktage des Kirchenjahres mit Eingangsworten» fortgesetzt. Die Thematik der Fürbitten ergibt sich aus den Tagesevangelien. Was dieses liturgische Hilfsbuch auszeichnet, ist die Sprachzucht einer knappen, phrasenfreien Diktion.