11/2000

INHALT

Kirchliche Berufe

Der Bischof als erster Verkünder, Liturge und Leiter der Ortskirche

von Bischof Kurt Koch

 

In der römisch-katholischen Kirchenstruktur dürfte kaum ein Amt so stark verwurzelt sein wie der kirchliche Dienst des Bischofs. Diese Feststellung kann freilich nicht über die vielfältigen Wandlungen hinwegtäuschen, die gerade dieses Amt im Laufe der Geschichte, und zwar sowohl in seiner theologischen Begründung als auch in seiner praktischen Ausformung, durchgemacht hat<1> und die man sich kurz vergegenwärtigen muss, um jene Probleme besser verstehen zu können, die in der heutigen Situation der Kirche, zumal in der Schweiz, offensichtlich geworden sind.

1. Sakramentaler oder jurisdiktioneller Vorrang des Bischofs?

In der Alten Kirche wird im Bischofsamt immer deutlicher die sakramentale Vollgestalt des kirchlichen, durch Gebet und Handauflegung mitgeteilten Amtes wahrgenommen, dessen Hauptaufgaben im Verkündigungs-, im Hirten- und im Priesterdienst gesehen werden. Diese Entwicklung erreicht zu Beginn des dritten Jahrhunderts bei Hippolyt so sehr ihren Höhepunkt, dass man rückblickend urteilen muss, dass sich die weitere Entwicklung in dem bereits angelegten Rahmen vollzog. In seiner «apostolischen Überlieferung» bietet Hippolyt eine eigentliche Theologie und Liturgie der Weihe, die ganz auf den Bischof konzentriert ist. Dergemäss wird in der Ordination für den Bischof «die Kraft des Führungsgeistes» erbeten und verliehen; und damit wird er in die vom Heiligen Geist gewirkte Sendung Jesu Christi und der Apostel hineingenommen. Zur Wahrung der kirchlichen Einheit wird es deshalb als adäquat betrachtet, dass ihm der Dienst der Verkündigung, der Dienst der Liturgie und der Dienst der Leitung in erster Linie zukommen. Da vom dritten Jahrhundert an das Amt des Bischofs theologisch zudem vor allem als priesterlicher Dienst verstanden wird, betrachtet man das Priestertum an erster Stelle im Bischof verwirklicht.
Diese dominierende Stellung des sakramental betrachteten Bischofsamtes, die mit der Apostolizität theologisch begründet wird, wird erst zwischen dem 6. und 9. Jahrhundert unsicher, und zwar vor allem aufgrund von altgallischen und fränkischen Einflüssen, die sich zurückbezogen auf die bereits bei Hieronymus wirksame Tendenz, das geistliche «Können» der Amtsträger besonders zu betonen. Da das grösste und wirksamste «Können» der Amtsträger in der Konsekrationsvollmacht und überhaupt in der Vollmacht im Blick auf die Spendung der Sakramente gesehen wird, bildet sich die Auffassung heraus, der Presbyterat sei die oberste Stufe des Weiheamtes, dem Bischof hingegen komme nicht ein Mehr an Sakramentalität, sondern nur ein Mehr an Jurisdiktion und grössere Würde zu. Da die Priesterweihe als das Sakrament der Weihe schlechthin betrachtet wird, wird es unmöglich, in der Bischofsweihe eine sakramentale Steigerung zu erblicken. Die Besonderheit des Bischofsamtes muss folglich im Bereich des Jurisdiktionellen angesetzt werden. So konnte beispielsweise die sakramentale «potestas in corpus eucharisticum» des Priesters und die jurisdiktionelle «potestas in corpus mysticum» des Bischofs unterschieden werden. Diese presbyterale Tendenz, die auf der theologischen Überzeugung von der sakramentalen Gleichheit zwischen Priestern und Bischöfen beruht, wird von den fränkischen Theologen an die mittelalterliche Theologie weitergegeben, in der kein Geringerer als Petrus Lombardus ­ freilich im Unterschied zu den Kanonisten, die an der Sakramentalität der Bischofsweihe festhalten ­ betont, die Bischofsweihe sei kein Sakrament. Wird nämlich die Weihe überhaupt auf die Konsekrationsvollmacht bezogen, die ja bereits dem Priester zukommt, muss die Sicht des Bischofsamtes in der Alten Kirche zurücktreten und die Unterscheidung zwischen Presbyterat und Episkopat unklar werden.
Diese theologische Unsicherheit hat sich nicht nur bei den Reformatoren ausgewirkt, die sich für die Bestreitung eines sakramentalen Unterschiedes zwischen Priester und Bischof nicht zufälligerweise auf Hieronymus beriefen, sondern sie hat auch in der römisch-katholischen Kirche selbst nachgewirkt. Erst in diesem grösseren geschichtlichen Zusammenhang kann man aber auch die grundlegende Weichenstellung des Zweiten Vatikanischen Konzils ermessen, das die Besonderheit des Bischofsamtes in erster Linie nicht jurisdiktionell, sondern sakramententheologisch betrachtet und in ihm die Fülle des Weihesakramentes verwirklicht sieht.
Wie in vielen anderen Bereichen der Ekklesiologie hat das Konzil auch bei der Bestimmung des Bischofs wiederum auf die Alte Kirche zurückgegriffen und die hier entwickelte Theologie des Bischofsamtes revitalisiert. Demgemäss ist der Bischof der erste Verkünder, der erste Liturge und der erste Hirte in der ihm anvertrauten Ortskirche. Der Bischof «ist, mit der Fülle des Weihesakramentes ausgezeichnet, ÐVerwalter der Gnade des höchsten Priestertumsð, vorzüglich in der Eucharistie, die er selbst darbringt oder darbringen lässt und aus der die Kirche immerfort lebt und wächst»<2>. Ebenso entschieden wird freilich im Anschluss an Thomas von Aquin, der das «principalissimum» des Bischofsamtes im «officium docendi» erblickt hat<3>, betont, dass unter den hauptsächlichen Ämtern der Bischöfe die Verkündigung des Evangeliums einen «hervorragenden Platz» hat. Denn die Bischöfe verkünden als «authentische, das heisst mit der Autorität Christi ausgerüstete Lehrer» dem ihnen anvertrauten Volk «die Botschaft zum Glauben und zur Anwendung auf das sittliche Leben»<4>. Und im Blick auf den Hirtendienst der Bischöfe wird herausgestellt, dass sie nicht als «Stellvertreter der Bischöfe von Rom» zu verstehen sind, dass sie vielmehr «eine ihnen eigene Gewalt» innehaben und «in voller Wahrheit Vorsteher des Volkes» heissen, das sie leiten. Deshalb ist ihnen das Hirtenamt, «das heisst die beständige tägliche Sorge für ihre Schafe im vollen Umfang anvertraut», und deshalb wird ihre Gewalt «von der obersten und allgemeinen Gewalt nicht ausgeschaltet, sondern im Gegenteil bestätigt, gestärkt und in Schutz genommen»<5>.

2. Der Bischof in der Communio der Kirche

Mit dieser theologischen Sicht des Bischofsamtes wollte das Konzil die unlösbare Einheit von Weihe- und Jurisdiktionsvollmacht wieder herstellen, und zwar auf der Grundlage der Sakramentalität der Kirche. Die konziliare Theologie des Bischofsamtes leuchtet jedenfalls nur in einer sakramentalen Sicht der Kirche überhaupt ein.<6> Von daher wird erstens deutlich, dass das Konzil das Bischofsamt vor allem christologisch begründet. Indem es nämlich das Bischofsamt ­ wie alle anderen ordinierten Ämter in der Kirche ­ als Dienst in und an der Kirche charakterisiert, will es entschieden zur Geltung bringen, dass dieses Amt in der Kirche weder um seiner selbst willen da ist noch dass es in vornehmerer Weise Kirche ist als die anderen Glieder des Gottesvolkes. Das Amt gibt es vielmehr nur um seines Dienstes willen. Dieser Dienst aber gilt in allererster Linie nicht der Kirche, sondern Christus selbst und nur so der Kirche. Deshalb darf auf der anderen Seite der Dienst des Bischofsamtes zwar gewiss auch, aber nicht allein und nicht prioritär aus den Bedürfnissen der Kirche und ihrer Glieder abgeleitet werden. Denn den für alle Glaubenden und Getauften schlechthin entscheidenden Dienst hat Christus selbst getan. Folglich muss aller Dienst in der Kirche, auch und gerade der Dienst des Bischofsamtes, Dienst dafür sein, dass Christus selbst seinen Dienst an der Kirche ausüben kann. Der Dienst des Bischofs in der Kirche ist deshalb «Dienst dafür, dass der Herr und Meister selbst jeden einzelnen bedienen kann»<7>. Dies ist im Kern mit der konziliaren Aussage gemeint, dass im Bischofsamt die Fülle des Weihesakramentes verwirklicht ist.
Wenn der Bischof somit durch seinen Dienst den Dienst Jesu Christi an seiner Kirche repräsentiert ­ durch die Verkündigung des Wortes Gottes, durch die Feier der Sakramente und durch seine Hirtensorge ­, ist er nicht nur berufen, den Stil des Dienstes Jesu Christi an der Kirche in seinem eigenen Amtsstil transparent werden zu lassen. Vielmehr wird von daher zweitens auch deutlich, dass der bischöfliche Dienst nicht etwas bloss Äusserliches an der Kirche betrifft und auch nicht allein in einer sachlichen Funktion aufgeht, sondern das Geheimnis der Kirche selbst berührt. Dieser Brennpunkt der konziliaren Theologie des Bischofsamtes kommt in der Kirchenkonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils dadurch zum Ausdruck, dass sie die Stellung des Bischofs in der Kirche vor allem unter dem Aspekt des Communio-Geheimnisses betrachtet, genauerhin der Communio der Bischöfe untereinander, der Communio der Bischöfe mit ihren Presbyterien und der Communio der Bischöfe mit dem Bischof von Rom. Ohne jeden Zweifel hat diese vom Konzil wieder aufgenommene Communio-Ekklesiologie massgeblich dazu beigetragen, den Blick auf die theologische Tiefenwirklichkeit der Kirche überhaupt wie des Bischofsamtes im besonderen neu zu schärfen und den Sinn für das Mysterium der Kirche zu wecken. Demgemäss kann es sich auch und gerade beim Bischofsamt nicht um ein bloss äusserliches Ordnungsgerüst handeln, gleichsam um ein Organisationskorsett der Kirche, das für das konkrete Leben der Kirche zwar unentbehrlich sein mag, aber letztlich doch nicht von entscheidender Bedeutung ist. Unter dem Aspekt des Communio-Geheimnisses der Kirche erweist sich das Bischofsamt vielmehr selbst als eine elementare theologische Wirklichkeit, die von innen her Kirche als sakramentale Communio aufzubauen und zu verlebendigen hat.
Diese Verortung des Bischofsamtes im Communio-Geheimnis der Kirche wirft auch Licht auf einen weiteren wichtigen Aspekt, der dem Konzil besonders am Herzen lag. Denn es spricht im Blick auf das Bischofsamt drittens von zwei gleichursprünglichen Dimensionen, nämlich von der Gliedschaft des Bischofs im weltweiten Bischofskollegium und von seinem Hirtendienst in der Ortskirche<8>: «Die kollegiale Einheit tritt auch in den wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Bischöfe zu den Teilkirchen wie zur Gesamtkirche in Erscheinung. Der Bischof von Rom ist als Nachfolger Petri das immerwährende, sichtbare Prinzip und Fundament für die Einheit der Vielfalt von Bischöfen und Gläubigen. Die Einzelbischöfe hinwiederum sind sichtbares Prinzip und Fundament der Einheit in ihren Teilkirchen, die nach dem Bild der Gesamtkirche gestaltet sind.»<9> Dabei sind beide Betrachtungsweisen engstens miteinander verknüpft: Der Bischof ist zunächst Mitglied des Bischofskollegiums; in dieses Kollegium wird er aber gerade deshalb aufgenommen, weil er selbstverantwortlicher Bischof für eine Ortskirche ist. Und umgekehrt erweist sich seine Mitgliedschaft im Bischofskollegium als Voraussetzung dafür, dass er einer Ortskirche vorstehen kann.
In dieser wechselseitigen Blickrichtung liegt die Hauptaufgabe des Bischofs darin, eine lebendige Kommunikationsbrücke zwischen Ortskirche und Universalkirche zu sein, und zwar in beiden Richtungen. Auch in diesem elementaren Sinn ist er Pontifex: Brückenbauer zwischen seiner Bistumskirche und der Universalkirche, genauerhin «kirchliches Bindeglied der Katholizität»: «Der Bischof vertritt der Ortskirche gegenüber die Gesamtkirche und der Gesamtkirche gegenüber die Ortskirche. So dient er der Einheit. Er lässt nicht zu, dass die Ortskirche sich in sich selber schliesst, sondern öffnet sie ins Ganze hinein, so dass die belebenden Kräfte der Charismen hin- und herfliessen können. Wie er die Ortskirche der Gesamtkirche gegenüber auftut, so bringt er in die Gesamtkirche die besondere Stimme seiner Diözese ein, ihre besonderen Gnadengaben, ihre Vorzüge und ihre Leiden.»<10> Nimmt man diese Brückenbaufunktion ernst, kommt dem Bischof auf der einen Seite die Pflicht zu, in Abwehr eines römischen Zentralismus seiner eigenen Bistumskirche die Entfaltung einer spezifischen Physiognomie zu ermöglichen und zu animieren und sie auch fruchtbar zu machen für die Universalkirche. Auf der anderen Seite hat sich der Bischof in Abwehr eines ortskirchlichen Separatismus und nationalkirchlichen Chauvinismus als Garant, Motivator und Animator der umfassenden Katholizität seiner Ortskirche zu erweisen, und zwar in dem Sinne, dass er seine Ortskirche einweist in einen lebendigen Austausch mit anderen Ortskirchen und mit dem römischen Einheitszentrum, um in sie die grössere Weite und Fülle der Universalkirche aufzunehmen.<11>

3. Konziliare Theologie des Bischofsamtes in der kirchlichen Situation der Schweiz

Das Bischofsamt als sakramentaler Dienst für den Dienst Jesu Christi an seiner Kirche, das Bischofsamt im Communio-Geheimnis der Kirche und das Bischofsamt als Dienst an der Einheit der Kirche: Dies sind die drei wesentlichen Elemente der Episkopaltheologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. Deren Benennung droht aber abstrakt zu bleiben, wenn sie nicht konfrontiert werden mit dem konkreten Kontext, innerhalb dessen sie in der kirchlichen Situation vor allem der deutschsprachigen Schweiz zu leben sind. Diesbezüglich drängt sich die Frage immer deutlicher auf, ob die konziliare Theologie des Bischofsamtes wirklich rezipiert worden ist: Denken wir hierzulande im Blick auf das Bischofsamt in der Kirche wirklich konziliar oder bleiben wir nicht weitgehend der vorkonziliaren Unklarheit verhaftet? Oder präziser gefragt: Wird im durchschnittlichen Leben der Kirche im Bischofsamt wirklich die Fülle des Weihesakramentes wahrgenommen, oder wird die Besonderheit dieses Amtes nicht doch weiterhin, wenn überhaupt, im Jurisdiktionellen und Disziplinarischen gesehen?
Man wird sicher nicht zu viel behaupten und auch nicht ungerecht urteilen, wenn man zumal in der kirchlichen Situation in der Schweiz einen sehr selektiven Umgang mit den Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils feststellt. Bereits im Verständnis des Einheitsdienstes des Bischofs wird dieser im kirchenöffentlichen Bewusstsein vor allem als Dienst in der eigenen Ortskirche gesehen; das Eingebundensein des Bischofs in das Kollegium der Bischöfe wird demgegenüber gerne unterbelichtet oder gar unterschlagen. In den durchschnittlichen Erwartungen an den Bischof tritt jedenfalls zu Tage, dass das Sensorium für die Universalkirche und für die universalkirchliche Einbindung und Verantwortung des Bischofs nicht allzu fein ausgebildet ist. Man pflegt im Bischof vielmehr den Repräsentanten der Ortskirche zu sehen und ihn manchmal sogar in einem basisdemokratischen Sinn als Exekutivorgan von sogenannten synodalen Beschlüssen misszuverstehen.
Von daher ist manchmal auch wenig Verständnis dafür zu finden, dass die Verantwortung des Bischofs nicht nur synodaler, sondern auch personaler und kollegialer Natur ist und dass folglich eine der Hauptaufgaben des Bischofs darin besteht, sich für die grössere Mehrheit in der Kirche stark zu machen. Denn die wahre Mehrheit in der Kirche kann nie allein synchron, sondern muss immer auch diachron verstanden werden, weil sie die Zeiten übergreift und Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft gleichermassen in sich einbegreift. Weil folglich jenen Generationen, die vor uns gelebt und geglaubt, gehofft und geliebt haben, in der heutigen Generation Stimmrecht eingeräumt werden muss, kommt dem Bischof die besondere Verantwortung zu, als authentischer Sprecher dieser diachronen Mehrheit und damit der die Zeiten übergreifenden und zugleich vereinigenden Kirche aufzutreten.
Auch im Verständnis des Hirtenamtes des Bischofs pflegt man sich in der schweizerischen Situation gerne auf die konziliare Aussage zu berufen, dass die Bischöfe nicht als «Stellvertreter der Bischöfe von Rom» zu verstehen sind. Das theologische Fundament dieser konziliaren Aussage, dass die Bischöfe nämlich «eine ihnen eigene Gewalt innehaben» und «in voller Wahrheit Vorsteher des Volkes» heissen, das sie leiten, hingegen pflegt man gerne zu überhören. Deshalb ist man im Allgemeinen hellwach für die Gefahr des römischen Zentralismus und erblickt hier die Ursache für die Leidenssituationen der Bischöfe. Dass diese selbst jedoch ebenso sehr unter dem ortskirchlichen Föderalismus, der von den staatskirchenrechtlichen Rahmenbedingungen her geradezu strukturell festgeschrieben ist, leiden, will man kaum zur Kenntnis nehmen. Und wenn ein Bischof sich dazu öffentlich äussert, wird er sehr schnell als Verräter einer helvetischen Besonderheit angeklagt.
Mit dieser fraglosen Selbstverteidigung der bestehenden Strukturen der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz wird freilich die notwendige öffentliche Auseinandersetzung darüber, wie ein Bischof heute seine Leitungsverantwortung überhaupt wahrnehmen kann, eher unterbunden als ermöglicht. Dieses Problem tritt aber gerade in einem so grossen und komplizierten Bistum wie der Diözese Basel offen zu Tage. Da aufgrund des staatskirchenrechtlichen Systems die zehn Bistumsregionen mit den zehn Diözesankantonen deckungsgleich sind, da alle Versuche zur Bildung von grösseren Bistumsregionen bisher nicht verwirklicht werden konnten<12>, und da das viel gepriesene duale System nur auf den Ebenen der Kirchgemeinden und der Kantonalkirchen funktioniert, auf der Ebene des Bistums aber zum grössten Teil fehlt, konnten sich sehr starke Regionen herausbilden, währenddem die Bistumsleitung selbst schwach bleibt. Dies hat zur Konsequenz, dass das Bistum eigentlich in den Regionen «geleitet» wird, während dem Bischof vor allem die Aufgabe bleibt, die zehn verschiedenartigen landeskirchlichen Entwicklungen unter einen diözesanen Hut zu bringen, wobei er Acht geben muss, dass dieser Hut nicht zu gross wird, weil er einem sonst über den Kopf fällt und man bekanntlich gar nichts mehr sieht. Hier liegt es auch begründet, warum sich der Bischof hin und wieder vorkommen mag wie eine kirchliche «Queen Elisabeth», deren Haupttätigkeit nicht in der effektiven Leitung, sondern in der affektiven Repräsentation besteht.
Nicht zu Unrecht hat man deshalb schon von landeskirchlichen «Schattenbistümern» sprechen können. Dass es sich dabei nicht einfach um Feststellungen aus einer bischöflichen Aussenperspektive, und schon gar nicht einer böswilligen, handelt, sondern dass sie der staatskirchenrechtlichen Innenperspektive selbst entspricht, hat kein Geringerer als der ehemalige RKZ-Präsident Moritz Amherd unumwunden zum Ausdruck gebracht. Er stellt fest, dass Kantonalkirchen und Kirchgemeinden sich «von Verwaltern zu Gestaltern» gewandelt haben: «RKZ und Kantonalkirchen wurden von beschaulichen Obrigkeitsgremien zu aktiven Führungsgremien.» Amherd ist sogar der Meinung, den staatskirchenrechtlichen Organen komme «ein Stück weit die Rolle zu, die eigentlich dem Bischof vorbehalten wäre, nämlich ein umfassendes Dach für alle Gläubigen zu bilden», wobei Amherd dies wohlgemerkt nicht nur im Blick auf die zurückliegende Situation im Bistum Chur meint. Dabei ist er der Überzeugung, dass diese Entwicklung zwar auch mit Geld, vor allem aber mit dem «Willen zum Mitttragen» zu tun habe: «Das (vermehrte) Geld war letztlich nur eine Funktion, eine Folge des neuen Selbstverständnisses der staatskirchenrechtlichen Organe.»<13>
Dieses ehrliche Eingeständnis bringt das eigentliche Problem für die Hirtenverantwortung des Bischofs auf den Punkt, dass nämlich je höher die kirchliche Verantwortungsebene liegt, desto bescheidener sich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Kräfte ausnehmen. Im Allgemeinen kann als Faustregel gelten: 100 zu 10 zu 1. Dies heisst konkret, dass ein Zehntel des staatskirchenrechtlichen Steueraufkommens auf die kantonale Ebene und ein Prozent auf die gesamtschweizerische Ebene steigt.<14> Hier ist es begründet, dass die katholische Kirche in der Schweiz auf der Ebene der Kirchgemeinden zumeist relativ reich ist, auf der Ebene der Bistümer und noch mehr auf der Ebene der Bischofskonferenz hingegen ausgesprochen arm. Das dadurch strukturell bedingte Leiden, das die Bischöfe seit Jahrzehnten zum Ausdruck bringen, besteht darin, dass sich die Erwartungen an die Bistumsleitung und an die Bischofskonferenz und die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten umgekehrt proportional verhalten.
Dieses im Blick auf die Bedürfnisse eines Bistums nicht unbedingt gerechte Finanzierungssystem ist freilich nur das deutlichste Symptom eines tieferliegenden pastoralstrukturellen Problems, das die Leitungsaufgabe der Bischöfe keineswegs leicht macht und das Walter Gut dahingehend diagnostiziert hat, dass eine Kantonalkirche «über eine staatlich abgeleitete Macht und Durchsetzungskraft» verfügt, «welche die Wirkung der sanften episkopalen Lenkung bei Weitem übertreffen, ja sogar völlig unwirksam machen kann». Denn «kein Bischof hat soviel Macht und Durchsetzungsmöglichkeit wie eine kantonalkirchliche ÐSynodeð»<15>! Dieses Problem darf nicht länger tabuisiert werden, nicht weil die Bischöfe machtgelüstig wären, sondern weil starke Bistumsregionen aus der Natur der Sache heraus eine starke Bistumsleitung verlangen, um den Dienst an der Einheit im Bistum, und zwar auf eine kommunikative Art und Weise, überhaupt ausüben zu können, und weil deshalb öffentlich darüber nachgedacht werden muss, wie die Bischöfe in Treue zum Konzil ihre Leitungsverantwortung wahrnehmen können.
Eine solche selbstkritische Diskussion drängt sich vor allem deshalb auf, weil das in der deutschschweizerischen Situation bestehende duale System von Kirche und staatskirchenrechtlichen Gefässen nicht selten die Versuchung in sich birgt, die Kirche mehr soziologisch und organisationstheoretisch als theologisch und konziliar zu betrachten und sie mehr als funktionale Organisation denn als sakramentalen Organismus wahrzunehmen. Dementsprechend wird auch im Bischofsamt nicht so sehr in Treue zum Konzil die Fülle des Weihesakramentes wahrgenommen; es wird vielmehr in seiner Funktionalität in der Kirche betrachtet. In diesem säkularisierten Verständnis des Bischofsamtes macht sich freilich das tiefer liegende Problem des gegenwärtigen Verdunstens der sakramentalen Grundstruktur der Kirche überhaupt bemerkbar, weil umgekehrt die Sakramentalität der Kirche am deutlichsten in Erscheinung tritt in der Gestalt des Bischofs als des ersten Verkünders, des ersten Liturgen und des ersten Leiters der Ortskirche.

4. Konziliare Ekklesiologie und Kirchenstrukturen in der Schweiz

Mit dieser teilweise soziologistischen Säkularisierung der konziliaren Ekklesiologie hängt auch zusammen, dass massgebliche ekklesiologische Begriffe nicht theologisch, sondern staatskirchenrechtlich definiert und verwendet werden. Dies gilt vor allem vom Begriff der «Synode», der in der deutschsprachigen Situation nicht theologisch und schon gar nicht kanonistisch verstanden wird, sondern das staatskirchenrechtliche Legislativparlament meint. Damit ergibt sich das Missverständnis, dass Synodalität und Demokratie deckungsgleich sind, gleichsam von selbst. Von daher gehört die Einrede, dass Synodalität sehr viel mehr impliziert als Demokratie, zu den bleibenden Aufgaben des bischöflichen Amtes, wie es Hugo Aufderbeck, ein verstorbener Bischof in der ehemaligen DDR, klassisch ausgesprochen hat: «Die Kirche ist keine Demokratie, denn wir stehen alle unter dem einen Herrn. Die Kirche ist aber auch keine Monarchie, denn wir alle sind Schwestern und Brüder.»<16>
Mit dieser doppelten Abgrenzung ist eine Gratwanderung impliziert, die nach einer Versöhnung zwischen dem hierarchischen und dem synodalen Prinzip in der römisch-katholischen Kirche ruft.<17> Diese Gratwanderung setzt auf der einen Seite das Eingeständnis voraus, dass unsere Kirche in ihrem konkreten Leben erheblich mehr Synodalität braucht, als in der neuzeitlichen Kirchengeschichte realisiert worden ist, und dass sie dazu auf alte kirchliche Traditionen zurückgreifen kann.<18> Auf der anderen Seite muss damit aber auch das Eingeständnis verknüpft sein, dass dieses «Mehr» an Synodalität mit den staatskirchenrechtlichen Systemen in der deutschsprachigen Schweiz noch keineswegs verwirklicht ist. Vielmehr ist das theologische Urteil unumgänglich, dass sich die staatskirchenrechtlichen Systeme mit dem katholischen Kirchenverständnis reiben und strukturell mit der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils nicht in Übereinstimmung zu bringen sind. Während nämlich die staatskirchenrechtlichen Systeme von der Kirchgemeinde ausgehen und nur auf der Ebene der Bistumsregionen weiterentwickelt sind, versteht das vergangene Konzil unter «Ortskirche» weder die einzelne Gemeinde noch einen regionalen Verband, sondern das Bistum: Die Kirche verwirklicht sich gemäss katholischer Ekklesiologie in erster Linie im Bistum, verstanden als die um den Bischof versammelte und mit ihm Eucharistie feiernde Ortskirche.
Das Konzil geht in der Strukturierung des kirchlichen Lebens zunächst vom Bistum und vom Bischof aus. Demgegenüber haben die staatskirchenrechtlichen Systeme, in denen das Bistum strukturell gar nicht vorgesehen ist, sondern gleichsam erst sekundär hinzukommt, dazu geführt, dass die Pastoral weitestgehend auf Pfarrei und Kirchgemeinde konzentriert ist. Diese Entwicklung wurde durch das in der deutschsprachigen Schweiz staatskirchenrechtlich abgestützte Prinzip der Gemeindeautonomie, das Weihbischof Peter Henrici als den «grössten Hemmschuh für die Kirche in der Schweiz» beurteilt<19>, auch im kirchlichen Bereich massgeblich verstärkt. Dieses Prinzip fördert nämlich gerade nicht ein ortskirchliches, sondern weithin ein kongregationalistisches Kirchenverständnis; und dieses tendiert dahin, die Kirche vor allem auf der lokalen, sekundär auf der regionalen und erst tertiär auf der diözesanen Ebene anzusiedeln. Demgemäss baut sich die Kirche föderalistisch aus Einzelgemeinden auf und wird von den übergeordneten kirchlichen Instanzen gleichsam nur noch erwartet, dass sie subsidiär zu leisten haben, was die Kirchgemeinden selbst nicht leisten können.

Für eine selbstkritische Besinnung

Diese ekklesiologisch-strukturellen Probleme, die aufgrund der Existenz von zwei verschiedenen Systemen in der deutschsprachigen Situation der Kirche bestehen, die sich aber aneinanderreiben, weil sie von unterschiedlichen Kirchenverständnissen geleitet sind, dürfen nicht weiterhin tabuisiert werden. Es gilt vielmehr, den seit langer Zeit bestehenden Problemstau wahrzunehmen, Lösungswege zu erkunden und diese theologisch zu verantworten und nicht einfach weiterhin helvetisch-pragmatisch zu handhaben.<20> Wir kommen aber kaum weiter, wenn die jeweils eine Seite ihre Strukturen fraglos verabsolutiert: Sei es, dass das staatskirchenrechtliche System überhaupt in Frage gestellt wird, oder sei es, dass es rundweg als optimale Lösung ohne Probleme hingestellt wird.<21> Es ist vielmehr notwendig, den Problemen offen und vorurteilsfrei ins Auge zu blicken. Mit dem Pastoraltheologen Leo Karrer bin ich deshalb der Überzeugung, dass die Zeit reif geworden ist, diese strukturellen Probleme der katholischen Kirche in der Schweiz entschieden anzugehen. Die Hauptschwierigkeit der staatskirchenrechtlichen Systeme erblickt Karrer dabei nicht zufälligerweise darin, dass «die Probleme in der Welt und in der Kirche leicht unter dem verengten Blickwinkel des eigenen Kirchturms gesehen und beurteilt werden. Dies verstärkt fast zwangsläufig den ohnehin noch vorhandenen kirchlichen Kongregationalismus.»<22>
Diesen strukturell bedingten Kongregationalismus müssen wir überwinden oder zumindest relativieren, wenn die katholische Kirche auf der Bistums-ebene und erst recht auf der gesamtschweizerischen Ebene präsenter sein will; und diese Präsenz wird für die Zukunft der Kirche und ihres Dienstes an der Gesellschaft in der Schweiz von entscheidender Bedeutung sein. Katholische Kirche sein bedeutet ohnehin, über die Pfarrei und Kirchgemeinde hinauszuschauen und den Blick zu weiten auf das Bistum, auf die Kirche in der Schweiz und auf die Universalkirche. Erst in diesem grösseren Zusammenhang wird ein Urteil darüber möglich, inwieweit die konziliare Theologie des Bischofsamtes in der katholischen Kirche in der Schweiz rezipiert ist und inwieweit wir im Erlernen der grundlegenden Lektionen des Zweiten Vatikanischen Konzils noch immer Nachholbedarf haben. Auf jeden Fall erweisen sich Theologie und Praxis des Bischofsamtes als Schmelztiegel von vielen ekklesiologischen Problemen in der speziellen Situation der katholischen Kirche in der Schweiz, die entschieden in Angriff zu nehmen die Zeit (über-)reif geworden ist. Es ist deshalb zu hoffen, dass die für das Jahr 2001 vorgesehene X. Ordentliche Vollversammlung der Bischofssynode in Rom über den «Bischof als Diener des Evangeliums Jesu Christi für die Hoffnung der Welt» als eine drängende Herausforderung und als ein willkommener Anlass für diese notwendige selbstkritische Besinnung in der kirchlichen Situation in der Schweiz wahrgenommen werden wird.


Anmerkungen

1 Vgl. E. Dassmann, Ämter und Dienste in den frühchristlichen Gemeinden (Bonn 1994), bes. 49­95.

2 Lumen Gentium, Nr. 26.

3 Vgl. W. Kasper, Steuermann mitten im Sturm. Das Bischofsamt nach Thomas von Aquin, in: Theologische Quartalschrift 179 (1999) 1­23, bes. 5­6.

4 Lumen Gentium, Nr. 25.

5 Lumen Gentium, Nr. 27.

6 Vgl. K. Koch, Das Bischofsamt. Zur Rettung eines kirchlichen Dienstes (Freiburg/Schweiz 1992).

7 W. Breuning, Das Verständnis des katholischen Bischofsamtes nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil, in: W. Sanders (Hrsg.), Bischofsamt ­ Amt der Einheit. Ein Beitrag zum ökumenischen Gespräch (München 1983) 9­30, zit. 15.

8 Vgl. Y. Congar, Das Bischofsamt und die Weltkirche (Stuttgart 1964); H. Fleckenstein u.a. (Hrsg.), Ortskirche ­ Weltkirche. Festgabe für Julius Kardinal Döpfner (Würzburg 1973).

9 Lumen Gentium, Nr. 23.

10 J. Kardinal Ratzinger, Zur Gemeinschaft gerufen. Kirche heute verstehen (Freiburg i.Br. 1991) 94.

11 Vgl. K. Koch, Das Bistum Basel in der Spannung zwischen ortskirchlichem Aufbruch und weltkirchlicher Einbindung, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 93­99.

12 Vgl. F. Dommann, Pastorale Planung im Dienst der Heilssorge im Bistum Basel, in: A. Schifferle (Hrsg.), Miteinander. Für die vielfältige Einheit der Kirche. Festschrift für Anton Hänggi (Freiburg i.Br. 1992) 243­257. Vgl. ferner M. Ries, Kirche und Landeskirche im Bistum Basel. Der nachkonziliare Struktur- und Bewusstseinswandel in Räten und Behörden, in: M. Ries/W. Kirchschläger (Hrsg.), Glauben und Denken nach Vatikanum II. Kurt Koch zur Bischofswahl (Zürich 1996) 133­156.

13 M. Amherd, Die Entwicklung und Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Strukturen in der Schweiz nach dem II. Vatikanum. Einige Erfahrungen und Gedanken, in: U. Fink und R. Zihlmann (Hrsg.), Kirche ­ Kultur ­ Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag (Zürich 1998) 521­532, zit. 524 und 531.

14 A. Odermatt, Kirchensteuern in der Schweiz. Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit pastoraler Bedeutung, in: Una Sancta 53 (1998) 257­264, zit. 259.

15 W. Gut, «Landeskirchen» und «Kantonalkirchen» im Lichte des Zweiten Vatikanischen Konzils, in: U. Fink und R. Zihlmann (Hrsg.), Kirche ­ Kultur ­ Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag (Zürich 1998) 533­553, zit. 549 und 541.

16 Vgl. H. Mondschein, Bischof Hugo Aufderbeck. Lebenszeugnis (Heiligenstadt 1996).

17 Vgl. K. Koch, Synodales und hierarchisches Prinzip in der Kirche. Überlegungen zu einem chronisch gewordenen Spannungsfeld, in: Ders., Kirche im Dialog. Zwischen Realität und Vision (Graz 1995) 27­42; Ders., Synodale Kirche und Bischofsamt, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 83­92.

18 Vgl. dazu L. Gerosa, Gesetzesauslegung im Kirchenrecht. Anregungen und Zukunftsperspektiven für die katholische Kanonistik (Münster 1999).

19 Konzentration auf das Wesentliche. Weihbischof Dr. Peter Henrici SJ, Zürich, im Gespräch mit Georg Rimann, in: U. Fink und R. Zihlmann (Hrsg.), Kirche ­ Kultur ­ Kommunikation. Peter Henrici zum 70. Geburtstag (Zürich 1998) 911­930, zit. 921.

20 Vgl. dazu meine früheren theologischen Stellungnahmen: K. Koch, Kirche in der Spannung zwischen christlichem Glauben und politischer Verantwortung. Marginalien zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Gerechtigkeit und Friede küssen sich. Bausteine christlicher Friedensverantwortung der Schweiz (Luzern/Stuttgart 1991) 159­174; Ders., Kirche in der Schweiz: Ein ekklesiologischer Testfall? Versuch einer vergleichenden Pastoralekklesiologie, in: Ders., Gottlosigkeit oder Vergötterung der Welt? Sakramentale Gotteserfahrungen in Kirche und Gesellschaft (Zürich 1992) 183­206; Ders., Kirche und Staat in kritisch-loyaler Partnerschaft. Systematisch-theologische Überlegungen zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg/Schweiz 1996) 148­172.

21 Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Präsident des Katholischen Kirchenrates des Kantons Thurgau behauptet, die katholische Kirche habe überhaupt keine Gemeindestruktur entwickelt, «die einen Schweizer überzeugen könnte», und sie müsse dem schweizerischen staatskirchenrechtlichen System gleichsam dankbar sein, endlich auf der Höhe der Zeit zu sein. Vgl. P. Plattner, Die staatspolitische Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Körperschaften, in: Schweizerische Kirchenzeitung 166 (1998) 413­414.

22 L. Karrer, Katholische Kirche Schweiz. Der schwierige Weg in die Zukunft (Freiburg/Schweiz 1991) 359.


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