12/2000 | |
INHALT | |
Amtlicher Teil |
Am vergangenen Montag, dem 20. März 2000, konnte Altarchivar und Vizeoffizial Dr. Franz Wigger bei zufriedenstellender Gesundheit seinen achtzigsten Geburtstag feiern. Der Jubilar, aus dem luzernischen Schüpfheim stammend, wurde nach Abschluss seines Geschichtsstudiums vor fünfzig Jahren vom damaligen Diözesanbischof Msgr. Franziskus von Streng als bischöflicher Archivar nach Solothurn berufen. Seit 1953 ist er zudem als Richter am Offizialat tätig. Vor vier Jahren durfte er sein Goldenes Priesterjubiläum feiern. Alle, die Dr. Franz Wigger begegnen, lernen ihn kennen und schätzen als geduldigen und interessierten Zuhörer, dies trotz seiner Hörbehinderung, die er mit vorbildlicher Gelassenheit erträgt. Sein weit reichendes Wissen und sein ausgewogenes Urteil haben ihn zum gern gefragten Ratgeber gemacht. Trotz des fortgeschrittenen Alters stellt er auch seine priesterlichen Dienste nach wie vor in vielfältiger Weise bereitwillig zur Verfügung. Verbunden mit der herzlichsten Gratulation zum hohen Geburtstag danken wir dem hoch geschätzten Jubilar und wünschen ihm Gottes Segen, eine stabile Gesundheit und alles Gute für die kommenden Lebensjahre. Peter Schmid, Offizial
«Lerngemeinschaft Weltkirche» unter diesem Titel findet
die diesjährige Tagung der Laientheologen und Laientheologinnen des
Bistums Basel am 21./22. Mai 2000 im Romerohaus statt.
Weltkirche ist das Stichwort und der Inhalt unserer diesjährigen Tagung.
Wir wollen über die Ortskirche in unserem überschaubaren Horizont
hinausblicken und von den Erfahrungen christlichen Lebens in Afrika und
Südamerika hören und lernen. Welche Relevanz haben die Praxis
und die Spiritualität dort für unsere pastorale Arbeit hier? Was
heisst es für uns in diesem Sinne zur Weltkirche zu gehören? Stimmen
aus dem Norden und aus dem Süden sollen zur Sprache und miteinander
in Austausch kommen. Wir erhoffen uns davon Impulse für unsere Arbeit.
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit vielen Kollegen und Kolleginnen.
Für den Ausschuss der Laientheologen und Laientheologinnen des Bistums Basel:
1. Im Bistum Chur besteht die Praxis, für die Organisationsverantwortung in einer Pfarrei ohne Pfarrer am Ort als Ansprechpartner für die Gläubigen sowie für die Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben, zusammen mit dem Pfarradministrator oder dem verantwortlichen Priester, Männer oder Frauen einzusetzen, die im Bistum Gemeindeleiter/Gemeindeleiterinnen genannt werden.
2. Die rechtliche Grundlage für die Einsetzung von Gemeindeleitern/Gemeindeleiterinnen ergibt sich aus CIC Can. 517 § 2, wo die Möglichkeit aufscheint, dass der Diözesanbischof Diakone oder andere Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben beteiligen kann: Wenn der Diözesanbischof wegen Priestermangels glaubt, einen Diakon oder eine andere Person, die nicht die Priesterweihe empfangen hat, oder eine Gemeinschaft von Personen an der Wahrnehmung der Seelsorgeaufgaben einer Pfarrei beteiligen zu müssen, hat er einen Priester zu bestimmen, der mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers ausgestattet, die Seelsorge leitet.
3. Voraussetzung für die Einsetzung zum Gemeindeleiter/zur Gemeindeleiterin ist normalerweise der Diakonat bzw. die Ausbildung zum Pastoralassistenten/zur Pastoralassistentin. Der Kandidat/Die Kandidatin muss sich anderseits durch Treue zum Evangelium und zur Kirche auszeichnen.
4. Ein Pastoralassistent/Eine Pastoralassistentin wird mit der Aufgabe der Organisationsverantwortung betraut, wenn er/sie genügend Gemeindepraxis hat. Er/Sie soll nach dem Pastoraljahr mindestens drei Jahre unter der Leitung eines Pfarrers in einer Pfarrei (davon wenigstens ein Jahr im Bistum Chur) tätig gewesen sein.
5. Für die Einsetzung als Gemeindeleiter/ Gemeindeleiterin ist eine spezifische und ausreichende Vorbereitung (z.B. in Form eines Blockkurses) nötig. Insbesondere ist der Besuch eines Gemeindeleiterkurses unerlässlich, ebenso eine spezifische Fortbildung.
6. Über die Einsetzung eines Gemeindeleiters/einer Gemeindeleiterin befindet der Bischofsrat.
7. In besonderen Situationen (etwa im Falle von kleineren Pfarreien mit erheblichen materiellen Schwierigkeiten) kann ein der Organisationsverantwortung entsprechender Auftrag auch an Laien ohne die volle Ausbildung eines Pastoralassistenten/einer Pastoralassistentin (so genannte Seelsorgehelfer/Seelsorgehelferinnen) erteilt werden. Darüber entscheidet der Bischofsrat von Fall zu Fall.
8. Die Ernennung des Gemeindeleiters/der Gemeindeleiterin erfolgt gemäss Can. 517 § 2 durch den Diözesanbischof für die Dauer von drei Jahren. Falls kein Widerruf vorliegt, wird sie automatisch für weitere drei Jahre erneuert.
9. Der Ernennung geht die Rücksprache mit dem Pfarradministrator oder mit dem verantwortlichen Priester sowie mit der staatskirchenrechtlichen Behörde bzw. dem der Pfarrwahlkommission entsprechenden Gremium voraus.
10. Das Pflichtenheft für den Gemeindeleiter/die Gemeindeleiterin ist Bestandteil der Ernennung. Es wird vom Pfarradministrator oder vom verantwortlichen Priester, nach Anhörung des Dekans, in Zusammenarbeit mit der Anstellungsbehörde erstellt und vom Generalvikar approbiert.*
11. Bei der Erstellung des Pflichtenhefts sind unter Festlegung der Kompetenzen die einschlägigen Bestimmungen des Kirchenrechts zu berücksichtigen, wonach der Pfarradministrator oder der verantwortliche Priester mit den Vollmachten und Befugnissen eines Pfarrers die Seelsorge leitet (vgl. vor allem CIC Can. 129 sowie Can. 274).
12. Für allfällige besondere Aufgaben, die im Pflichtenheft zu benennen sind, wird der Gemeindeleiter/die Gemeindeleiterin vom Diözesanbischof eigens beauftragt.
13. Die Ernennung wird für eine bestimmte Pfarrei ausgestellt. Bei einem allfälligen Wechsel in eine andere Pfarrei erlischt sie bzw. muss sie vom Diözesanbischof auf die neue Stelle übertragen werden.
14. Der Bischof kann die Ernennung jederzeit widerrufen, wenn schwer wiegende Gründe vorliegen. Das rechtliche Gehör wird gewährleistet.
15. Der Gemeindeleiter/Die Gemeindeleiterin kann im Einverständnis mit dem Bischof vorzeitig den Rücktritt erklären. Es gelten die üblichen Kündigungsfristen.
16. Wünscht die staatskirchenrechtliche Behörde die vorzeitige Kündigung des Anstellungsverhältnisses, hat sie mit dem Generalvikar Rücksprache zu nehmen.
17. Diese Richtlinien ersetzen die Richtlinien vom 4.9.1995.
* Zu diesen Richtlinien gehören die drei Normvorlagen für das Pflichtenheft eines Pfarradministrators bzw. verantwortlichen Priesters, eines Gemeindeleiters/einer Gemeindeleiterin und eines Seelsorgehelfers/einer Seelsorgehelferin, die vom Bischofsrat am 9. März 2000 ad experimentum verabschiedet worden sind.
Josef Eberli, Pfarrer im Ruhestand
Der Verstorbene wurde am 15. Oktober 1929 in Giswil (OW) geboren und am
11. Juli 1954 in Sachseln zum Priester geweiht. Von 19551965 wirkte
er als Vikar und Kaplan in Stans. Von 19651978 war er Zentralpräses
des Schweizer Kolpingwerkes, und von 19781996 Pfarrer in Sachseln (OW).
Seinen Ruhestand verbrachte er in seiner Heimatgemeinde Giswil. Nach langer
und schwerer Krankheit starb er am 16. März 2000 im Kantonsspital Sarnen.
Bestattet wurde er am 21. März 2000 in Sachseln.
Mit der Pensionierung von Diakon Leo Auf der Maur ist die Seelsorgestelle
in Weesen vakant geworden. Sie soll durch einen älteren Priester als
priesterlicher Mitarbeiter wieder besetzt werden. Er wird seine priesterlichen
Dienste in Gottesdiensten, Feiern der Sakramente, Begleitung der Kranken
und allgemeinen Seelsorge leisten. Religionsunterricht und Verwaltungsaufgaben
sind nicht zu übernehmen. Als Wohnsitz bietet sich das Pfarrhaus von
Weesen an.
Weitere Auskunft erteilen: Abraham Hämmerli, Präsident des Kirchenverwaltungsrates
Weesen (Telefon 055-6165210), und Pfarrer P. Victor Buner, Amden (Telefon
055-6111133).
Bewerber melden sich bis zum 20. April 2000 beim Diözesanen Personalamt,
Klosterhof 6b, Postfach 263, 9001 St. Gallen.
Die Chrisam-Messe wird am Donnerstag, 20. April 2000, ausnahmsweise schon
um 9.30 Uhr in der Kathedrale von Sitten gefeiert. In dieser Messfeier wird
Bischof Norbert Brunner das Kranken- und Katechumenenöl sowie den Chrisam
weihen.
In diesem Jahr lädt Bischof Norbert Brunner alle Priester des Bistums
zu dieser Eucharistiefeier und zum anschliessenden Mittagessen im Pfarreisaal
der Pfarrei Sacré-Cur ein.
Bitte beachten Sie, dass die Messe um eine halbe Stunde vorverschoben ist:
Diese Verschiebung wurde vorgenommen, damit die Priester wieder rechtzeitig
in ihren Pfarreien sein können.
Treffpunkt der Priester um 9.00 Uhr in der Kirche St. Theodul.
Die Öle und das Chrisam werden auch in diesem Jahr wieder in feierlicher
Prozession durch eine Gruppe von Taufanwärtern, Krankenschwestern und
Kranken sowie von Firmlingen in die Kathedrale getragen.
Alle Diakone und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie alle
Gläubigen sind zu dieser Feier herzlich eingeladen.
Am Samstag, 1. April 2000, werden von 16.00 bis 16.15 Uhr in allen Pfarreien des Bistums zur Einstimmung auf den Versöhnungstag die Glocken läuten. Die Pfarrherren mögen dies rechtzeitig den Sakristaninnen und Sakristanen mitteilen.
Bernard de Cocatrix SMB, Kaplan
Am Montag, 13. März 2000, ist der langjährige Kaplan von St. German,
Pater Bernard de Cocatrix, im Alter von 90 Jahren gestorben.
Bernard de Cocatrix wurde am 26. August 1910 in Siders geboren. 1931 schloss
sich Bernard de Cocatrix der Missionsgesellschaft Bethlehem in Immensee
an. Am 21. März 1937 wurde er zum Priester geweiht. Nach einem Weiterstudium
in französischer Literatur in Lyon wirkte er fast 30 Jahre an der Ecôle
Apostolique in Torry bei Freiburg i.Ü. als Lehrer und Präfekt.
Von 1967 bis zu seinem Tod wirkte er als beliebter Kaplan in St. German.
1997 konnte er ebenfalls in St. German sein goldenes Priesterjubiläum
feiern.
Die Beerdigung von Pater Bernard de Cocatrix fand am Freitag, 17. März
2000, in St. German statt.