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Kirche in der Welt |
Diese Konzentration auf die Wahrheit des Evangeliums von einem menschenfreundlichen Gott und die sich daraus ergebende Entfaltung einer persönlichen Gottesbeziehung wie sie im ersten Teil dieses Beitrages näher ausgeführt wurden sind begründet in der Taufe auf Tod und Auferstehung Jesu Christi und in ihrer Ratifizierung in der Firmung. Beide Sakramente sind öffentliche Zeichen dafür, dass Menschen ganz Christus zugehörig sind und ihr Leben im Vertrauen auf Christus gestalten. Die grundlegende Aufgabe der kirchlichen Pastoral muss deshalb in der Hilfe an die Menschen bestehen, jenen Bund, den Gott ihnen in der Taufe angeboten und mit ihnen geschlossen hat, anzunehmen und aus ihm ihr Leben zu formen. In diesem Sinne ist das Sakrament der Firmung als Wurzelsakrament der kirchlichen Sendung zu verstehen und zu vertiefen als «Weihe zum allgemeinen Priestertum aller Getauften»<23>.
Die pastoral unerlässliche Vertiefung des Tauf- und Firmbewusstseins meint deshalb nicht einen rein heilsindividualistischen Vorgang. Erlösung in Christus ist vielmehr auch Eingliederung in seinen «Leib». Von daher gehören die Annahme des Glaubens und die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche unlösbar zusammen, die berufen ist, den Plan Gottes mit seiner Welt sichtbar zu machen und als Ort der Versöhnung in der Welt zu leben. Diese Wirklichkeit der Kirche als «Leib Christi» gilt es neu zu entdecken und zu leben. Deshalb ist es auch an der Zeit, die alte Weisheit des Kirchenvaters Tertullian neu zu buchstabieren: «Ein Christ ist kein Christ.» Im Lichte dieser Weisheit sollen in einem weiteren Gedankengang die bisherigen Perspektiven für eine epochal neue Kirchengestalt auf die spezifische Situation der katholischen Kirche in unserem Bistum und in der Schweiz konkret zugespitzt und dabei jene Herausforderungen namhaft gemacht werden, die sich aufgrund der speziellen ekklesiologischen Strukturprobleme in dieser Kirche stellen.
An erster Stelle ergibt sich die dringende Aufgabe einer Neubesinnung
auf die christliche Gemeinde. Die heutige Übergangssituation legt es
nahe, in frischer Weise danach zu fragen, was denn eigentlich eine Gemeinde
zur Gemeinde macht. Hier müssen wir neu ansetzen, zumal wir in unserer
pastoralen Situation nicht nur einen beklagenswerten Priestermangel haben,
sondern auch einen ebenso grossen Gemeindemangel und einen ihm zugrundeliegenden
Gläubigenmangel. Denn angesichts des massiven Rückgangs des Kirchenbesuchs
erweist sich auch der Priestermangel als relativ. Alle drei Mangelerscheinungen
gilt es in die pastoralen Überlegungen einzubeziehen, wenn wir nicht
in einer gefährlichen Weise hinter das Zweite Vatikanische Konzil zurückfallen
wollen. Wenn nämlich das Konzil das kirchliche Amt als Dienst an der
Gemeinde versteht, dann erweist sich eine Amtsdiskussion ohne Gemeindediskussion
sehr bald als vorkonziliär.
In dieser prekären Situation stehen wir aber weithin in unserem Bistum
und in der deutschsprachigen Situation der katholischen Kirche in der Schweiz
überhaupt: Wir haben eine Dauerdiskussion über das Amt, aber kaum
in genügendem Masse eine wirkliche Besinnung auf die Gemeinde. Es wird
sogar das Postulat eines völlig neuen Amtsverständnisses lautstark
vertreten, ohne nach einem neuen Gemeindeverständnis zu fragen. Ein
solches Überspringen des wechselseitigen Bedingungsverhältnisses
von Amt und Gemeinde muss aber schon aus soziologischen Gründen fehlschlagen.
Denn die geforderte Amtsflexibilisierung wird, wenn überhaupt, mit
einem unbefragten Gemeindebegriff nicht möglich sein. Es macht beispielsweise
keinen Sinn, ein vom Neuen Testament her profiliertes Amtsverständnis
einer staatskirchenrechtlich abgestützten (post-)konstantinischen Kirchgemeindewirklichkeit
überstülpen zu wollen. Man muss vielmehr, wenn man beispielsweise
die vom Priestermangel bewirkten pastoralen Probleme wirksam angehen will,
auch den bei uns herrschenden «Gemeindemangel» als Problem diagnostizieren
und in neuer Weise danach fragen, was eine christliche Gemeinde ist, um
von daher nach weiterführenden Auswegen zu suchen.
Als weitere Herausforderung kommt hinzu, dass wir noch vermehrt lernen
müssen, über die konkrete Ortsgemeinde hinauszublicken. An dieser
Stelle wird der Blick frei auf ein Wurzelproblem, vor dem wir in unserer
pastoralen Situation stehen und dem wir uns stellen müssen: Unsere
Pastoral ist weitgehend auf Pfarrei und Kirchgemeinde konzentriert. Dies
wird durch das bei uns staatskirchenrechtlich abgestützte Prinzip der
Gemeindeautonomie auch im kirchlichen Bereich verstärkt. Dieses Prinzip
fördert nicht ein ortskirchliches, sondern ein kongregationalistisches
Kirchenverständnis, das dazu tendiert, die Kirche vor allem auf der
lokalen Ebene anzusiedeln. Demgemäss baut sich die Kirche föderalistisch
aus Einzelgemeinden auf und wird von den übergeordneten kirchlichen
Instanzen nur noch erwartet, dass sie subsidiär leisten, was die Kirchgemeinden
selbst nicht leisten können.
Von daher erklärt sich auch die strukturell bedingte Schieflage, die
zwischen den Kirchgemeinden und Kantonalkirchen einerseits und den übergeordneten
kirchlichen Instanzen andererseits besteht. Diese führt zu der eigentümlichen
Erscheinung, dass je höher die kirchliche Verantwortungsebene liegt,
desto bescheidener sich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
und Kräfte ausnehmen. Im Allgemeinen kann als Faustregel gelten: 100
zu 10 zu 1. Dies heisst konkret, dass ein Zehntel des Steueraufkommens auf
die kantonale Ebene und ein Prozent auf die gesamtschweizerische Ebene steigt.<24> Hier ist es begründet, dass die
katholische Kirche in der Schweiz auf der Ebene der Kirchgemeinden zumeist
reich ist, auf der Ebene der Bistümer und noch mehr auf der Ebene der
Bischofskonferenz hingegen ausgesprochen arm.
An dieser Stelle liegt seit Jahrzehnten ein strukturell bedingter Problemstau
in der katholischen Kirche in der Schweiz vor, der nicht länger tabuisiert
werden darf. Die Zeit ist vielmehr überreif geworden, diese strukturellen
Probleme der katholischen Kirche in der Schweiz entschieden anzugehen. Vor
allem müssen wir den inhärenten Kongregationalismus überwinden
oder zumindest relativieren, wenn die katholische Kirche in den Bistümern
und auf der gesamtschweizerischen Ebene präsenter sein will. Angesichts
der kritischen Situation unserer Kirche und angesichts der sich in Gegenwart
und Zukunft stellenden Herausforderungen drängt sich mir diese Vision
geradezu auf.
Bei diesen kritischen Feststellungen geht es mir freilich in erster Linie
nicht um die Geldfrage. Diese ist ohnehin nur das deutlichste Symptom eines
tiefer liegenden pastoral-strukturellen Problems. Denn die strukturelle
Einseitigkeit, dass es eigentlich nur eine Kirchgemeindesteuer gibt und
dass die übergeordneten kirchlichen Instanzen auf die Finanzierung
von unten und auf Fastenopfer- und Kirchenopfergelder angewiesen sind, legt
die elementarste Tücke unserer staatskirchenrechtlichen Systeme an
den Tag. Diese liegt darin, dass sich die staatskirchenrechtlichen Systeme
strukturell nicht an der katholischen Ekklesiologie orientieren, sondern
ganz den staatlichen Strukturen in der Schweiz nachgebildet sind. Die staatskirchenrechtlichen
Körperschaften sind hinsichtlich Rechtsordnung, Instanzenweg und Behördenorganisation
präzise Abbilder der staatlichen Einwohnergemeinden und in diesem Sinn
öffentlich-rechtliche Spezialgemeinden.
Dabei fällt freilich sofort ein bemerkenswerter Unterschied zwischen
staatlichen und staatskirchenrechtlichen Strukturen auf. Während das
politische System der Schweiz auf drei Ebenen abstellt, um überhaupt
funktionieren zu können auf die Ebene der Gemeinden, auf die
Ebene der Kantone und auf die Ebene des Bundes , sind die staatskirchenrechtlichen
Systeme auf den Ebenen der Gemeinden und Kantone sehr stark ausgebildet,
auf der Ebene der Bistümer freilich nur in einer rudimentären
Weise. Um es überspitzt zu formulieren: Das Bistum ist in den staatskirchenrechtlichen
Systemen zunächst gleichsam nicht vorgesehen, sondern kommt erst sekundär
hinzu und steht deshalb zumeist auf relativ schwachen Beinen.
Das strukturelle Hauptproblem der katholischen Kirche in der Deutschschweiz
besteht somit in der Existenz von zwei verschiedenen Systemen, die miteinander
nicht zur Deckung zu bringen sind. Deshalb reiben sich die staatskirchenrechtlichen
Systeme mit dem katholischen Kirchenverständnis und vor allem mit der
Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. Dieses versteht unter «Ortskirche»
weder die einzelne Gemeinde noch einen regionalen Verband, sondern das Bistum:
Die Kirche verwirklicht sich gemäss katholischer Ekklesiologie in erster
Linie im Bistum, verstanden als die um den Bischof versammelte und mit ihm
Eucharistie feiernde Ortskirche. Das Konzil geht in der Strukturierung des
kirchlichen Lebens zunächst vom Bistum und vom Bischof aus. Demgegenüber
gehen die staatskirchenrechtlichen Systeme ganz von der Gemeinde aus und
haben dazu geführt, dass die Pastoral weitestgehend auf Pfarrei und
Kirchgemeinde konzentriert ist.
Nicht zufälligerweise pflegt sich dieses strukturelle Problem ganz
konkret zuzuspitzen beim dornenvollen Problem des Kirchenaustritts. Denn
auf der einen Seite kann es gemäss katholischer Glaubensüberzeugung
einen Kirchenaustritt gar nicht geben (es sei denn aufgrund von Glaubensabfall
oder Häresie); auf der anderen Seite wird aber in der staatskirchenrechtlichen
Sicht die Kirchenmitgliedschaft manchmal in einer unbekümmerten Weise
mit der Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde geradezu identifiziert. Dieses
Problem zeigt, dass die unterschiedlichen Systeme nur funktionieren können,
wenn beide Seiten demselben Ziel dienen und zu Kompromissen bereit sind.
Deshalb sind wir gemeinsam verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen,
dass die kanonischen und staatskirchenrechtlichen Grössen zum Wohl
der einen Kirche glaubwürdig zusammenwirken.
Trotz dieser gravierenden Probleme dürfen die staatskirchenrechtlichen
Systeme auch heute noch als brauchbar und hilfreich beurteilt werden. Ich
habe denn auch in meinen früheren Stellungnahmen<25>
keinen Zweifel daran gelassen, dass ich in ihnen auch einen Segen wahrnehme
und dass ich ihn darin erblicke, dass sie mit den ihnen eigenen Prinzipien
der Partizipation und der Transparenz, der Subsidiarität und der Dezentralisierung
historisch ein wesentliches Identitätsmerkmal des Schweizerischen Katholizismus
geworden sind. Die mit diesen Systemen vorhandene demokratische Mitbestimmung
des Volkes Gottes bei kirchlichen Angelegenheiten (angefangen von der Mitsprache
bei der Bestellung der Seelsorger/Seelsorgerinnen über die Pfarrerwahl
durch die Kirchgemeinden bis zur Mitentscheidung bei der Verwendung der
finanziellen Mittel) gibt vielen engagierten Katholiken/Katholikinnen die
Möglichkeit, ihre Mitsorge für das Leben der Kirche wahrzunehmen.
Für diese positiven Errungenschaften der staatskirchenrechtlichen Systeme
dürfen die Schweizer Katholiken/Katholikinnen auch heute dankbar sein.
Doch bei allem Segen, den die staatskirchenrechtlichen Systeme gebracht
haben und bringen, sind wir Katholiken/Katholikinnen auch verpflichtet,
sensibel auf der Hut zu sein vor den Tücken, die diese Systeme für
die Katholische Kirche in der Schweiz auch mit sich bringen, und zwar gerade
dann, wenn sie allein helvetisch-pragmatisch gehandhabt und theologisch
unbewacht gelassen werden.
Die elementarste Tücke erblicke ich darin, dass unsere staatskirchenrechtlichen
Systeme die Kirche zusehr vom Staat abhängig halten. Diese Abhängigkeit
aber hat zur Konsequenz, dass über die zukünftige Gestaltung des
kirchlichen Lebens letztlich nicht die Kirche, sondern das bürgerliche
Volk entscheiden wird. Über diesen grundlegenden Sachverhalt, dass
unsere staatskirchenrechtlichen Systeme nur solange funktionieren werden,
als das Volk diese will oder auch nur konzediert, dürfen wir uns keiner
Illusion hingeben. Dies aber hat zur fatalen Folge, dass, würden in
einzelnen Bistumskantonen zukünftige Volksinitiativen zur Trennung
von Kirche und Staat angenommen, wir kirchlich gleichsam am Nullpunkt stehen
würden. Und dass wir uns diesbezüglich etwas in der trägen
Hoffnung wiegen, dass es in Zeit und Ewigkeit in diesem Rahmen weitergehen
wird, macht mir grosse Sorge. Demgegenüber bin ich überzeugt,
dass wir schon heute überlegen müssen, welche Gestalt die Kirche
der Zukunft aufweisen wird und soll.
Da es ein staatskirchenrechtliches System wie in der Schweiz in der ganzen
Weltkirche ohnehin nicht gibt, kann auch die Zukunft der katholischen Kirche
in der Schweiz nicht an diesem System hängen. Dies aber bedeutet, dass
die Kirche mit ganz verschiedenen Regelungen des Verhältnisses von
Kirche und Staat leben kann und dass es ihr ein grosses Anliegen sein muss,
diese Regelung noch entschiedener im Sinne einer konsequenten kritisch-loyalen
Partnerschaft von Kirche und Staat zu gestalten, und zwar im Vorzeichen
der individuellen und korporativen Religionsfreiheit.<26>
Einen wichtigen Tatbeweis in diese Richtung muss man in der bevorstehenden
Abstimmung über den so genannten Bistumsartikel in der Bundesverfassung
erblicken. Diesbezüglich steht zunächst die katholische Kirche
selbst vor der Wahl, ob sie bereit ist, den weltanschauungsneutralen Staat
von heute von obsoleten Zutaten aus dem 19. Jahrhundert zu befreien, oder
ob sie weiterhin an diesem diskriminierenden und mit dem Prinzip der Religionsfreiheit
nicht zu vereinbarenden Ausnahmeartikel festhalten will.<27>
Die emotionale Atmosphäre, in der die Diskussion um den so genannten
Bistumsartikel gegenwärtig geführt wird, bringt die besondere
Mentalitätslage des schweizerischen Katholizismus ans Tageslicht: Schweizer
Katholiken pflegen sich gerne im Brustton der Überzeugung für
die fortschrittlichsten Mitglieder der römisch-katholischen Weltkirche
zu halten, aber sie leben mentalitätsmässig und beziehen ihre
Argumente zu einem grossen Teil aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts.
Dieses paradoxe Verhalten ist ein untrügliches Anzeichen dafür,
dass sich nicht wenige Schweizer Katholiken noch heute «zwischen Staatskirchentum
und kirchlicher Autonomie» aufhalten, wie Victor Conzemius anlässlich
der Feierlichkeiten «150 Jahre Bistum Basel» sensibel geurteilt
hat.<28>
In diesem eigenartigen Schweben «zwischen Staatskirchentum und kirchlicher
Autonomie» liegt es begründet, dass noch heute die öffentlich-rechtliche
Stellung der römisch-katholischen Kirche und ihr eigenes Selbstverständnis
weitgehend durch ihr Gegenüber zum Staat und in Analogie zum Staat
bestimmt zu werden pflegt, was durch die staatskirchenrechtlichen Systeme
zusätzlich verfestigt wird. Damit wird aber eine zureichende und dem
neuzeitlichen Grundmodell einer tendenziellen und partiellen Trennung von
Kirche und Staat gerecht werdende Ortsbestimmung der Kirche in Gegenwart
und Zukunft keineswegs gefördert. Denn für eine solche ist es
von ausschlaggebender Bedeutung, «dass sie die Dyade von Staat und
Kirche hinter sich lässt und ihren Ort im triadischen Verhältnis
von Staat, Kirche und Gesellschaft wahrnimmt»<29>.
Denn auch und gerade die Beziehung von Kirche und Staat lässt sich
inskünftig nur adäquat beschreiben im weiteren Kontext der gesamtgesellschaftlichen
Lebenswelt, in der die Kirche zunächst angesiedelt ist.
Der entscheidende Referenzrahmen der Kirche der Zukunft wird deshalb in
erster Linie nicht der Staat, sondern die Gesellschaft sein müssen.
Dies bedeutet, dass sich die katholische Kirche selbst als Teil der gesellschaftlichen
Strukturen und als Element in den vielfältigen kulturellen Verständigungsprozessen
der heutigen Gesellschaft verstehen und vollziehen muss. Dazu muss sie sich
von einer staatsanalogen zu einer intermediär-gesellschaftlichen Institution
wandeln und den grundlegenden Unterschied zwischen Staatlichkeit und Öffentlichkeit
von Religion und Kirche von Grund auf neu zu buchstabieren lernen. In diesem
Sinne besagt die neuzeitliche Erklärung der Religion zur «Privatsache»
des bürgerlichen Subjekts nur, dass sie «nicht mehr verfügte
Staatssache» ist. Damit «befreit sie den Staat von der Kirche
und die Kirche vom Staat» und bildet die «Voraussetzung für
den modernen, vernünftigen, toleranten Verfassungsstaat, der seinen
Bürgern und Bürgerinnen keine Religion vorschreibt, sondern ihnen
Religionsfreiheit garantiert»<30>.
Wenn die Religion als Privatsache im Unterschied zu einer Staatssache,
nicht hingegen im Unterschied zu einer gesellschaftlich-öffentlichen
Sache auch von der Kirche anerkannt wird, ist damit keineswegs einer Privatisierung
der Kirche das Wort geredet. Denn die notwendige Entstaatlichung der Kirche
meint gerade nicht ihre Entgesellschaftlichung. Vielmehr ist die Kirche
erst recht berufen und verpflichtet, ihren Ort in der gesellschaftlichen
Öffentlichkeit neu zu suchen und zu finden und ihre öffentliche
Sendung neu zu definieren.
Diesbezüglich besteht das grosse Problem des Christseins und der Kirche
an der Schwelle zum dritten Jahrtausend darin, dass der christliche Glaube
weithin nicht mehr das Ganze, sondern nur noch einen manchmal äusserst
schmalen Teilbereich des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens
zu durchdringen vermag. Demgegenüber wird das Christsein im dritten
Jahrtausend mit dem glaubwürdigen Versuch einer neuen Synthese von
Glauben und Leben stehen oder fallen. Denn der christliche Glaube will sich
verleiblichen. Deshalb tendiert er dazu, die Glaubenden in einem versöhnten
Miteinander zu verbinden und auf diesem Weg die weltlichen Lebensbereiche
in die neue Schöpfung Gottes einzubeziehen.<31>
Wenn wir uns in gelassener Leidenschaft und leidenschaftlicher Gelassenheit
auf dieses Unternehmen des Glaubens einlassen, eröffnet sich eine gute
Zukunft für unsere Kirche, deren Morgenröte schon vor der Jahrtausendwende
anbrechen kann. Im Glauben an das Wirken des Heiligen Geistes auch heute
können wir in der gewiss nicht leichten Situation unserer Kirche
freilich schmerzliche Geburtswehen für eine neue Gestalt der
Kirche erblicken. Dabei legt es sich nahe, an Sara und Abraham zu erinnern
und diese Geschichte von der alten und unfruchtbaren Frau, die sich trotzdem
neues und junges Leben erwünscht und es mit Isaak auch erhält
(Gen 18), auch auf die heutige Kirche anzuwenden: In der Kraft des Heiligen
Geistes kann aus der alten Sara-Kirche eine neue Isaaksgestalt hervorgehen
und schon heute wirksam werden vorausgesetzt, dass wir genügend
Glauben haben, sie wahrzunehmen.
Bei dieser Neugeburt der Kirche, die freilich glaubensgenetisch vorgegeben
ist, liegt es an uns allen, gleichsam kirchliche «Geburtshilfe»
zu leisten. Gewirkt werden kann diese neue Gestalt der Kirche aber letztlich
nur in der Lebenskraft des Heiligen Geistes. In der Geschichte der Sammlung
des Gottesvolkes war es immer der Geist Gottes, «der in der Kirche
neue Aufbrüche gewirkt hat, oft völlig überraschend und gegen
alle Erwartungen»: «Die Pläne Gottes decken sich nicht
mit unseren Plänen. Dem Plan Gottes folgen heisst, seinen Verheissungen
trauen und auf menschlich Unvorhersehbares zugehen im Wissen und in
der Sicherheit, gehalten und geführt zu werden.»<32>
Diesem Gottesgeist zu trauen und ihm eine neue Gestalt des Christseins und
Kirchelebens zuzutrauen, ist in meinen Augen das entscheidende Gebot der
gegenwärtigen Kirchenstunde an der Jahrtausendschwelle. Denn «Gott
hat uns nicht einen Geist der Verzagtheit gegeben, sondern den Geist der
Kraft, der Liebe und der Besonnenheit. Schäme dich also nicht, dich
zu unserem Herrn zu bekennen» (2 Tim 1,78).
23 P. Henrici, Die Firmung das Sakrament des Heiligen Geistes, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio 27 (1998) 123130, zit. 130.
24 A. Odermatt, Kirchensteuern in der Schweiz. Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit pastoraler Bedeutung, in: Una Sancta 53 (1998) 257264, zit. 259.
25 Vgl. K. Koch, Kirche in der Spannung zwischen christlichem Glauben und politischer Verantwortung. Marginalien zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Gerechtigkeit und Friede küssen sich. Bausteine christlicher Friedensverantwortung der Schweiz (Luzern/Stuttgart 1991) 159174; Ders., Kirche in der Schweiz: Ein ekklesiologischer Testfall? Versuch einer vergleichenden Pastoralekklesiologie, in: Ders., Gottlosigkeit oder Vergötterung der Welt? Sakramentale Gotteserfahrungen in Kirche und Gesellschaft (Zürich 1992) 183206.
26 Vgl. dazu K. Koch, Kirche und Staat in kritisch-loyaler Partnerschaft. Systematisch-theologische Überlegungen zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg-Graz 1996) 148172.
27 Vgl. dazu K. Koch, Das Verhältnis von Staat und Kirche im Entwurf der neuen Bundesverfassung, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 198215.
28 V. Conzemius, 150 Jahre Diözese Basel. Weg einer Ortskirche aus dem «Getto» zur Ökumene (Basel und Stuttgart 1979).
29 W. Huber, Kirche in der Zeitenwende. Gesellschaftlicher Wandel und Erneuerung der Kirche (Gütersloh 1998) 269.
30 J. Moltmann, Liberalismus und Fundamentalismus der Moderne, in: Ders., Gott im Projekt der modernen Welt. Beiträge zur öffentlichen Relevanz der Theologie (München 1997) 189202, zit. 191.
31 Vgl. K. Koch, An den Rand gedrängt oder belebendes Salz? Zur Situation der Religion in der heutigen Gesellschaft, in: M. Krieg/M. Rose (Hrsg.), Universitas in theologia theologia in universitate. Festschrift für H. H. Schmid zum 60. Geburtstag (Zürich 1997) 253272.
32 G. Lohfink, Braucht Gott die Kirche? Zur Theologie des Volkes Gottes (Freiburg i.Br. 1998)9.