51-52/1999

INHALT

Kirche in der Welt

Kirche an der Schwelle zum Dritten Jahrtausend (2)

von Bischof Kurt Koch

 

Diese Konzentration auf die Wahrheit des Evangeliums von einem menschenfreundlichen Gott und die sich daraus ergebende Entfaltung einer persönlichen Gottesbeziehung ­ wie sie im ersten Teil dieses Beitrages näher ausgeführt wurden ­ sind begründet in der Taufe auf Tod und Auferstehung Jesu Christi und in ihrer Ratifizierung in der Firmung. Beide Sakramente sind öffentliche Zeichen dafür, dass Menschen ganz Christus zugehörig sind und ihr Leben im Vertrauen auf Christus gestalten. Die grundlegende Aufgabe der kirchlichen Pastoral muss deshalb in der Hilfe an die Menschen bestehen, jenen Bund, den Gott ihnen in der Taufe angeboten und mit ihnen geschlossen hat, anzunehmen und aus ihm ihr Leben zu formen. In diesem Sinne ist das Sakrament der Firmung als Wurzelsakrament der kirchlichen Sendung zu verstehen und zu vertiefen als «Weihe zum allgemeinen Priestertum aller Getauften»<23>.

5. Ekklesiologische Strukturprobleme der katholischen Kirche in der Schweiz

Die pastoral unerlässliche Vertiefung des Tauf- und Firmbewusstseins meint deshalb nicht einen rein heilsindividualistischen Vorgang. Erlösung in Christus ist vielmehr auch Eingliederung in seinen «Leib». Von daher gehören die Annahme des Glaubens und die Aufnahme in die Gemeinschaft der Kirche unlösbar zusammen, die berufen ist, den Plan Gottes mit seiner Welt sichtbar zu machen und als Ort der Versöhnung in der Welt zu leben. Diese Wirklichkeit der Kirche als «Leib Christi» gilt es neu zu entdecken und zu leben. Deshalb ist es auch an der Zeit, die alte Weisheit des Kirchenvaters Tertullian neu zu buchstabieren: «Ein Christ ist kein Christ.» Im Lichte dieser Weisheit sollen in einem weiteren Gedankengang die bisherigen Perspektiven für eine epochal neue Kirchengestalt auf die spezifische Situation der katholischen Kirche in unserem Bistum und in der Schweiz konkret zugespitzt und dabei jene Herausforderungen namhaft gemacht werden, die sich aufgrund der speziellen ekklesiologischen Strukturprobleme in dieser Kirche stellen.

5.1. Neubesinnung auf die Gemeinde

An erster Stelle ergibt sich die dringende Aufgabe einer Neubesinnung auf die christliche Gemeinde. Die heutige Übergangssituation legt es nahe, in frischer Weise danach zu fragen, was denn eigentlich eine Gemeinde zur Gemeinde macht. Hier müssen wir neu ansetzen, zumal wir in unserer pastoralen Situation nicht nur einen beklagenswerten Priestermangel haben, sondern auch einen ebenso grossen Gemeindemangel und einen ihm zugrundeliegenden Gläubigenmangel. Denn angesichts des massiven Rückgangs des Kirchenbesuchs erweist sich auch der Priestermangel als relativ. Alle drei Mangelerscheinungen gilt es in die pastoralen Überlegungen einzubeziehen, wenn wir nicht in einer gefährlichen Weise hinter das Zweite Vatikanische Konzil zurückfallen wollen. Wenn nämlich das Konzil das kirchliche Amt als Dienst an der Gemeinde versteht, dann erweist sich eine Amtsdiskussion ohne Gemeindediskussion sehr bald als vorkonziliär.
In dieser prekären Situation stehen wir aber weithin in unserem Bistum und in der deutschsprachigen Situation der katholischen Kirche in der Schweiz überhaupt: Wir haben eine Dauerdiskussion über das Amt, aber kaum in genügendem Masse eine wirkliche Besinnung auf die Gemeinde. Es wird sogar das Postulat eines völlig neuen Amtsverständnisses lautstark vertreten, ohne nach einem neuen Gemeindeverständnis zu fragen. Ein solches Überspringen des wechselseitigen Bedingungsverhältnisses von Amt und Gemeinde muss aber schon aus soziologischen Gründen fehlschlagen. Denn die geforderte Amtsflexibilisierung wird, wenn überhaupt, mit einem unbefragten Gemeindebegriff nicht möglich sein. Es macht beispielsweise keinen Sinn, ein vom Neuen Testament her profiliertes Amtsverständnis einer staatskirchenrechtlich abgestützten (post-)konstantinischen Kirchgemeindewirklichkeit überstülpen zu wollen. Man muss vielmehr, wenn man beispielsweise die vom Priestermangel bewirkten pastoralen Probleme wirksam angehen will, auch den bei uns herrschenden «Gemeindemangel» als Problem diagnostizieren und in neuer Weise danach fragen, was eine christliche Gemeinde ist, um von daher nach weiterführenden Auswegen zu suchen.

5.2. Überwindung des vorherrschenden Kongregationalismus

Als weitere Herausforderung kommt hinzu, dass wir noch vermehrt lernen müssen, über die konkrete Ortsgemeinde hinauszublicken. An dieser Stelle wird der Blick frei auf ein Wurzelproblem, vor dem wir in unserer pastoralen Situation stehen und dem wir uns stellen müssen: Unsere Pastoral ist weitgehend auf Pfarrei und Kirchgemeinde konzentriert. Dies wird durch das bei uns staatskirchenrechtlich abgestützte Prinzip der Gemeindeautonomie auch im kirchlichen Bereich verstärkt. Dieses Prinzip fördert nicht ein ortskirchliches, sondern ein kongregationalistisches Kirchenverständnis, das dazu tendiert, die Kirche vor allem auf der lokalen Ebene anzusiedeln. Demgemäss baut sich die Kirche föderalistisch aus Einzelgemeinden auf und wird von den übergeordneten kirchlichen Instanzen nur noch erwartet, dass sie subsidiär leisten, was die Kirchgemeinden selbst nicht leisten können.
Von daher erklärt sich auch die strukturell bedingte Schieflage, die zwischen den Kirchgemeinden und Kantonalkirchen einerseits und den übergeordneten kirchlichen Instanzen andererseits besteht. Diese führt zu der eigentümlichen Erscheinung, dass je höher die kirchliche Verantwortungsebene liegt, desto bescheidener sich die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Kräfte ausnehmen. Im Allgemeinen kann als Faustregel gelten: 100 zu 10 zu 1. Dies heisst konkret, dass ein Zehntel des Steueraufkommens auf die kantonale Ebene und ein Prozent auf die gesamtschweizerische Ebene steigt.<24> Hier ist es begründet, dass die katholische Kirche in der Schweiz auf der Ebene der Kirchgemeinden zumeist reich ist, auf der Ebene der Bistümer und noch mehr auf der Ebene der Bischofskonferenz hingegen ausgesprochen arm.
An dieser Stelle liegt seit Jahrzehnten ein strukturell bedingter Problemstau in der katholischen Kirche in der Schweiz vor, der nicht länger tabuisiert werden darf. Die Zeit ist vielmehr überreif geworden, diese strukturellen Probleme der katholischen Kirche in der Schweiz entschieden anzugehen. Vor allem müssen wir den inhärenten Kongregationalismus überwinden oder zumindest relativieren, wenn die katholische Kirche in den Bistümern und auf der gesamtschweizerischen Ebene präsenter sein will. Angesichts der kritischen Situation unserer Kirche und angesichts der sich in Gegenwart und Zukunft stellenden Herausforderungen drängt sich mir diese Vision geradezu auf.

5.3. Verlebendigung des konziliaren Kirchenverständnisses

Bei diesen kritischen Feststellungen geht es mir freilich in erster Linie nicht um die Geldfrage. Diese ist ohnehin nur das deutlichste Symptom eines tiefer liegenden pastoral-strukturellen Problems. Denn die strukturelle Einseitigkeit, dass es eigentlich nur eine Kirchgemeindesteuer gibt und dass die übergeordneten kirchlichen Instanzen auf die Finanzierung von unten und auf Fastenopfer- und Kirchenopfergelder angewiesen sind, legt die elementarste Tücke unserer staatskirchenrechtlichen Systeme an den Tag. Diese liegt darin, dass sich die staatskirchenrechtlichen Systeme strukturell nicht an der katholischen Ekklesiologie orientieren, sondern ganz den staatlichen Strukturen in der Schweiz nachgebildet sind. Die staatskirchenrechtlichen Körperschaften sind hinsichtlich Rechtsordnung, Instanzenweg und Behördenorganisation präzise Abbilder der staatlichen Einwohnergemeinden und in diesem Sinn öffentlich-rechtliche Spezialgemeinden.
Dabei fällt freilich sofort ein bemerkenswerter Unterschied zwischen staatlichen und staatskirchenrechtlichen Strukturen auf. Während das politische System der Schweiz auf drei Ebenen abstellt, um überhaupt funktionieren zu können ­ auf die Ebene der Gemeinden, auf die Ebene der Kantone und auf die Ebene des Bundes ­, sind die staatskirchenrechtlichen Systeme auf den Ebenen der Gemeinden und Kantone sehr stark ausgebildet, auf der Ebene der Bistümer freilich nur in einer rudimentären Weise. Um es überspitzt zu formulieren: Das Bistum ist in den staatskirchenrechtlichen Systemen zunächst gleichsam nicht vorgesehen, sondern kommt erst sekundär hinzu und steht deshalb zumeist auf relativ schwachen Beinen.
Das strukturelle Hauptproblem der katholischen Kirche in der Deutschschweiz besteht somit in der Existenz von zwei verschiedenen Systemen, die miteinander nicht zur Deckung zu bringen sind. Deshalb reiben sich die staatskirchenrechtlichen Systeme mit dem katholischen Kirchenverständnis und vor allem mit der Ekklesiologie des Zweiten Vatikanischen Konzils. Dieses versteht unter «Ortskirche» weder die einzelne Gemeinde noch einen regionalen Verband, sondern das Bistum: Die Kirche verwirklicht sich gemäss katholischer Ekklesiologie in erster Linie im Bistum, verstanden als die um den Bischof versammelte und mit ihm Eucharistie feiernde Ortskirche. Das Konzil geht in der Strukturierung des kirchlichen Lebens zunächst vom Bistum und vom Bischof aus. Demgegenüber gehen die staatskirchenrechtlichen Systeme ganz von der Gemeinde aus und haben dazu geführt, dass die Pastoral weitestgehend auf Pfarrei und Kirchgemeinde konzentriert ist.
Nicht zufälligerweise pflegt sich dieses strukturelle Problem ganz konkret zuzuspitzen beim dornenvollen Problem des Kirchenaustritts. Denn auf der einen Seite kann es gemäss katholischer Glaubensüberzeugung einen Kirchenaustritt gar nicht geben (es sei denn aufgrund von Glaubensabfall oder Häresie); auf der anderen Seite wird aber in der staatskirchenrechtlichen Sicht die Kirchenmitgliedschaft manchmal in einer unbekümmerten Weise mit der Mitgliedschaft in einer Kirchgemeinde geradezu identifiziert. Dieses Problem zeigt, dass die unterschiedlichen Systeme nur funktionieren können, wenn beide Seiten demselben Ziel dienen und zu Kompromissen bereit sind. Deshalb sind wir gemeinsam verpflichtet, Vorsorge dafür zu treffen, dass die kanonischen und staatskirchenrechtlichen Grössen zum Wohl der einen Kirche glaubwürdig zusammenwirken.

5.4. Kritisch-loyale Partnerschaft von Kirche und Staat

Trotz dieser gravierenden Probleme dürfen die staatskirchenrechtlichen Systeme auch heute noch als brauchbar und hilfreich beurteilt werden. Ich habe denn auch in meinen früheren Stellungnahmen<25> keinen Zweifel daran gelassen, dass ich in ihnen auch einen Segen wahrnehme und dass ich ihn darin erblicke, dass sie mit den ihnen eigenen Prinzipien der Partizipation und der Transparenz, der Subsidiarität und der Dezentralisierung historisch ein wesentliches Identitätsmerkmal des Schweizerischen Katholizismus geworden sind. Die mit diesen Systemen vorhandene demokratische Mitbestimmung des Volkes Gottes bei kirchlichen Angelegenheiten (angefangen von der Mitsprache bei der Bestellung der Seelsorger/Seelsorgerinnen über die Pfarrerwahl durch die Kirchgemeinden bis zur Mitentscheidung bei der Verwendung der finanziellen Mittel) gibt vielen engagierten Katholiken/Katholikinnen die Möglichkeit, ihre Mitsorge für das Leben der Kirche wahrzunehmen. Für diese positiven Errungenschaften der staatskirchenrechtlichen Systeme dürfen die Schweizer Katholiken/Katholikinnen auch heute dankbar sein. Doch bei allem Segen, den die staatskirchenrechtlichen Systeme gebracht haben und bringen, sind wir Katholiken/Katholikinnen auch verpflichtet, sensibel auf der Hut zu sein vor den Tücken, die diese Systeme für die Katholische Kirche in der Schweiz auch mit sich bringen, und zwar gerade dann, wenn sie allein helvetisch-pragmatisch gehandhabt und theologisch unbewacht gelassen werden.
Die elementarste Tücke erblicke ich darin, dass unsere staatskirchenrechtlichen Systeme die Kirche zusehr vom Staat abhängig halten. Diese Abhängigkeit aber hat zur Konsequenz, dass über die zukünftige Gestaltung des kirchlichen Lebens letztlich nicht die Kirche, sondern das bürgerliche Volk entscheiden wird. Über diesen grundlegenden Sachverhalt, dass unsere staatskirchenrechtlichen Systeme nur solange funktionieren werden, als das Volk diese will oder auch nur konzediert, dürfen wir uns keiner Illusion hingeben. Dies aber hat zur fatalen Folge, dass, würden in einzelnen Bistumskantonen zukünftige Volksinitiativen zur Trennung von Kirche und Staat angenommen, wir kirchlich gleichsam am Nullpunkt stehen würden. Und dass wir uns diesbezüglich etwas in der trägen Hoffnung wiegen, dass es in Zeit und Ewigkeit in diesem Rahmen weitergehen wird, macht mir grosse Sorge. Demgegenüber bin ich überzeugt, dass wir schon heute überlegen müssen, welche Gestalt die Kirche der Zukunft aufweisen wird und soll.
Da es ein staatskirchenrechtliches System wie in der Schweiz in der ganzen Weltkirche ohnehin nicht gibt, kann auch die Zukunft der katholischen Kirche in der Schweiz nicht an diesem System hängen. Dies aber bedeutet, dass die Kirche mit ganz verschiedenen Regelungen des Verhältnisses von Kirche und Staat leben kann und dass es ihr ein grosses Anliegen sein muss, diese Regelung noch entschiedener im Sinne einer konsequenten kritisch-loyalen Partnerschaft von Kirche und Staat zu gestalten, und zwar im Vorzeichen der individuellen und korporativen Religionsfreiheit.<26> Einen wichtigen Tatbeweis in diese Richtung muss man in der bevorstehenden Abstimmung über den so genannten Bistumsartikel in der Bundesverfassung erblicken. Diesbezüglich steht zunächst die katholische Kirche selbst vor der Wahl, ob sie bereit ist, den weltanschauungsneutralen Staat von heute von obsoleten Zutaten aus dem 19. Jahrhundert zu befreien, oder ob sie weiterhin an diesem diskriminierenden und mit dem Prinzip der Religionsfreiheit nicht zu vereinbarenden Ausnahmeartikel festhalten will.<27>

5.5. Kirche im Verhältnis von Staat und Gesellschaft

Die emotionale Atmosphäre, in der die Diskussion um den so genannten Bistumsartikel gegenwärtig geführt wird, bringt die besondere Mentalitätslage des schweizerischen Katholizismus ans Tageslicht: Schweizer Katholiken pflegen sich gerne im Brustton der Überzeugung für die fortschrittlichsten Mitglieder der römisch-katholischen Weltkirche zu halten, aber sie leben mentalitätsmässig und beziehen ihre Argumente zu einem grossen Teil aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts. Dieses paradoxe Verhalten ist ein untrügliches Anzeichen dafür, dass sich nicht wenige Schweizer Katholiken noch heute «zwischen Staatskirchentum und kirchlicher Autonomie» aufhalten, wie Victor Conzemius anlässlich der Feierlichkeiten «150 Jahre Bistum Basel» sensibel geurteilt hat.<28>
In diesem eigenartigen Schweben «zwischen Staatskirchentum und kirchlicher Autonomie» liegt es begründet, dass noch heute die öffentlich-rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche und ihr eigenes Selbstverständnis weitgehend durch ihr Gegenüber zum Staat und in Analogie zum Staat bestimmt zu werden pflegt, was durch die staatskirchenrechtlichen Systeme zusätzlich verfestigt wird. Damit wird aber eine zureichende und dem neuzeitlichen Grundmodell einer tendenziellen und partiellen Trennung von Kirche und Staat gerecht werdende Ortsbestimmung der Kirche in Gegenwart und Zukunft keineswegs gefördert. Denn für eine solche ist es von ausschlaggebender Bedeutung, «dass sie die Dyade von Staat und Kirche hinter sich lässt und ihren Ort im triadischen Verhältnis von Staat, Kirche und Gesellschaft wahrnimmt»<29>. Denn auch und gerade die Beziehung von Kirche und Staat lässt sich inskünftig nur adäquat beschreiben im weiteren Kontext der gesamtgesellschaftlichen Lebenswelt, in der die Kirche zunächst angesiedelt ist.
Der entscheidende Referenzrahmen der Kirche der Zukunft wird deshalb in erster Linie nicht der Staat, sondern die Gesellschaft sein müssen. Dies bedeutet, dass sich die katholische Kirche selbst als Teil der gesellschaftlichen Strukturen und als Element in den vielfältigen kulturellen Verständigungsprozessen der heutigen Gesellschaft verstehen und vollziehen muss. Dazu muss sie sich von einer staatsanalogen zu einer intermediär-gesellschaftlichen Institution wandeln und den grundlegenden Unterschied zwischen Staatlichkeit und Öffentlichkeit von Religion und Kirche von Grund auf neu zu buchstabieren lernen. In diesem Sinne besagt die neuzeitliche Erklärung der Religion zur «Privatsache» des bürgerlichen Subjekts nur, dass sie «nicht mehr verfügte Staatssache» ist. Damit «befreit sie den Staat von der Kirche und die Kirche vom Staat» und bildet die «Voraussetzung für den modernen, vernünftigen, toleranten Verfassungsstaat, der seinen Bürgern und Bürgerinnen keine Religion vorschreibt, sondern ihnen Religionsfreiheit garantiert»<30>.

6. Neugeburt der Kirche in der Kraft des Geistes

Wenn die Religion als Privatsache im Unterschied zu einer Staatssache, nicht hingegen im Unterschied zu einer gesellschaftlich-öffentlichen Sache auch von der Kirche anerkannt wird, ist damit keineswegs einer Privatisierung der Kirche das Wort geredet. Denn die notwendige Entstaatlichung der Kirche meint gerade nicht ihre Entgesellschaftlichung. Vielmehr ist die Kirche erst recht berufen und verpflichtet, ihren Ort in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit neu zu suchen und zu finden und ihre öffentliche Sendung neu zu definieren.
Diesbezüglich besteht das grosse Problem des Christseins und der Kirche an der Schwelle zum dritten Jahrtausend darin, dass der christliche Glaube weithin nicht mehr das Ganze, sondern nur noch einen manchmal äusserst schmalen Teilbereich des persönlichen und gesellschaftlichen Lebens zu durchdringen vermag. Demgegenüber wird das Christsein im dritten Jahrtausend mit dem glaubwürdigen Versuch einer neuen Synthese von Glauben und Leben stehen oder fallen. Denn der christliche Glaube will sich verleiblichen. Deshalb tendiert er dazu, die Glaubenden in einem versöhnten Miteinander zu verbinden und auf diesem Weg die weltlichen Lebensbereiche in die neue Schöpfung Gottes einzubeziehen.<31>
Wenn wir uns in gelassener Leidenschaft und leidenschaftlicher Gelassenheit auf dieses Unternehmen des Glaubens einlassen, eröffnet sich eine gute Zukunft für unsere Kirche, deren Morgenröte schon vor der Jahrtausendwende anbrechen kann. Im Glauben an das Wirken des Heiligen Geistes auch heute können wir in der gewiss nicht leichten Situation unserer Kirche ­ freilich schmerzliche ­ Geburtswehen für eine neue Gestalt der Kirche erblicken. Dabei legt es sich nahe, an Sara und Abraham zu erinnern und diese Geschichte von der alten und unfruchtbaren Frau, die sich trotzdem neues und junges Leben erwünscht und es mit Isaak auch erhält (Gen 18), auch auf die heutige Kirche anzuwenden: In der Kraft des Heiligen Geistes kann aus der alten Sara-Kirche eine neue Isaaksgestalt hervorgehen und schon heute wirksam werden ­ vorausgesetzt, dass wir genügend Glauben haben, sie wahrzunehmen.
Bei dieser Neugeburt der Kirche, die freilich glaubensgenetisch vorgegeben ist, liegt es an uns allen, gleichsam kirchliche «Geburtshilfe» zu leisten. Gewirkt werden kann diese neue Gestalt der Kirche aber letztlich nur in der Lebenskraft des Heiligen Geistes. In der Geschichte der Sammlung des Gottesvolkes war es immer der Geist Gottes, «der in der Kirche neue Aufbrüche gewirkt hat, oft völlig überraschend und gegen alle Erwartungen»: «Die Pläne Gottes decken sich nicht mit unseren Plänen. Dem Plan Gottes folgen heisst, seinen Verheissungen trauen und auf menschlich Unvorhersehbares zugehen ­ im Wissen und in der Sicherheit, gehalten und geführt zu werden.»<32>
Diesem Gottesgeist zu trauen und ihm eine neue Gestalt des Christseins und Kirchelebens zuzutrauen, ist in meinen Augen das entscheidende Gebot der gegenwärtigen Kirchenstunde an der Jahrtausendschwelle. Denn «Gott hat uns nicht einen Geist der Verzagtheit gegeben, sondern den Geist der Kraft, der Liebe und der Besonnenheit. Schäme dich also nicht, dich zu unserem Herrn zu bekennen» (2 Tim 1,7­8).


Anmerkungen

23 P. Henrici, Die Firmung ­ das Sakrament des Heiligen Geistes, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio 27 (1998) 123­130, zit. 130.

24 A. Odermatt, Kirchensteuern in der Schweiz. Öffentlich-rechtliche Körperschaften mit pastoraler Bedeutung, in: Una Sancta 53 (1998) 257­264, zit. 259.

25 Vgl. K. Koch, Kirche in der Spannung zwischen christlichem Glauben und politischer Verantwortung. Marginalien zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Gerechtigkeit und Friede küssen sich. Bausteine christlicher Friedensverantwortung der Schweiz (Luzern/Stuttgart 1991) 159­174; Ders., Kirche in der Schweiz: Ein ekklesiologischer Testfall? Versuch einer vergleichenden Pastoralekklesiologie, in: Ders., Gottlosigkeit oder Vergötterung der Welt? Sakramentale Gotteserfahrungen in Kirche und Gesellschaft (Zürich 1992) 183­206.

26 Vgl. dazu K. Koch, Kirche und Staat in kritisch-loyaler Partnerschaft. Systematisch-theologische Überlegungen zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg-Graz 1996) 148­172.

27 Vgl. dazu K. Koch, Das Verhältnis von Staat und Kirche im Entwurf der neuen Bundesverfassung, in: Ders., Zeit-Zeichen. Kleine Beiträge zur heutigen Glaubenssituation (Freiburg/Schweiz 1998) 198­215.

28 V. Conzemius, 150 Jahre Diözese Basel. Weg einer Ortskirche aus dem «Getto» zur Ökumene (Basel und Stuttgart 1979).

29 W. Huber, Kirche in der Zeitenwende. Gesellschaftlicher Wandel und Erneuerung der Kirche (Gütersloh 1998) 269.

30 J. Moltmann, Liberalismus und Fundamentalismus der Moderne, in: Ders., Gott im Projekt der modernen Welt. Beiträge zur öffentlichen Relevanz der Theologie (München 1997) 189­202, zit. 191.

31 Vgl. K. Koch, An den Rand gedrängt oder belebendes Salz? Zur Situation der Religion in der heutigen Gesellschaft, in: M. Krieg/M. Rose (Hrsg.), Universitas in theologia ­ theologia in universitate. Festschrift für H. H. Schmid zum 60. Geburtstag (Zürich 1997) 253­272.

32 G. Lohfink, Braucht Gott die Kirche? Zur Theologie des Volkes Gottes (Freiburg i.Br. 1998)9.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999