8/1999

INHALT

Theologie

Welche Zukunft wollen wir?

von Hans J. Münk

 

Im Januar 1998 eröffneten der Schweizerische Evangelische Kirchenbund und die Schweizer Bischofskonferenz gemeinsam einen Dialogprozess zur sozialen und wirtschaftlichen Zukunft der Schweiz. In ihrer Einführung zu dem unter dem Titel «Welche Zukunft wollen wir?» stehenden Diskussions-Grundlagentext<1> weisen die Präsidenten der Bischofskonferenz und des Vorstandes des Evangelischen Kirchenbundes auf die Gründe hin, die sie zu diesem gemeinsamen Schritt veranlassten. Es sind die allgemein bekannten sozialen und wirtschaftlichen Probleme, die in den vergangenen Rezessionsjahren Ungewissheit und Zukunftsangst ansteigen liessen. Die beiden Kirchenleitungen weisen auf die vielbeschworene Globalisierung hin, die eine Spirale von Folgewirkungen in Gang gesetzt habe und die nun an die Grundlagen der Gesellschaft zu rühren beginne. Im Gefolge dieser Erosionsprozesse seien die seit Jahrzehnten in der Schweiz bewährten Spielregeln zwischen den grossen Partnern des Wirtschaftslebens und die solidarischen Fundamente des Gesellschaftslebens inzwischen so sehr in Frage gestellt worden, dass die Bevölkerung sich auf einen neuen Gesellschaftsvertrag verständigen müsse. Näherhin gehe es um die Frage, wie die «Anforderungen einer globalisierten Wirtschaft mit den Grundwerten und Zielen soziale Gerechtigkeit, demokratische Mitbestimmung und nachhaltiger Schutz der Umwelt verbunden werden könnten»(1).
Mit dieser gemeinsamen Konsultation wollen die beiden Kirchen einen Beitrag zur Verständigung über den künftigen Weg der «Gesellschaft Schweiz» leisten.
Als ein Schlüsselbegriff dient dabei der Ausdruck Gesellschaftsvertrag, den ich im folgenden Abschnitt näher untersuchen werde. Ein weiterer Gedankenschritt wird sich mit den Ebenen und Inhalten des vorgeschlagenen neuen Gesellschaftsvertrages befassen. Daran werden sich einige Bemerkungen zu den theologischen Grundlagen, insbesondere zum Zentralbegriff des Reiches Gottes und zum Umgang mit biblischen Texten, anschliessen. Die Schlussfolgerungen sind im Blick auf die weitere Bearbeitung des Grundlagentextes formuliert.

1. Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

1.1 Darstellung im Konsultationstext

Die Diskussionsgrundlage bietet keine einheitliche Definition von Gesellschaftsvertrag, vermittelt aber an relativ vielen Stellen eine Reihe von inhaltlich greifbaren Vorstellungen von dem, was mit Gesellschaftsvertrag gemeint ist. So wird im ersten Teil der Broschüre rückblickend der Gesellschaftsvertrag umfassend als nationaler Konsens über das Gesellschaftsmodell beschrieben. Die entscheidenden Eckdaten lassen sich dem ersten Teil der Diskussionsgrundlage entnehmen: Für die mit den Aufbaujahren nach dem 2. Weltkrieg beginnende Periode einer «noch nie da gewesenen... politischen und wirtschaftlichen Stabilität» wird festgehalten, dass sie «in einem allgemein akzeptierten Gesellschaftsvertrag gründet» (9). Der grosse Umschwung, der auf den Beginn der 90er Jahre angesetzt wird, führte dazu, dass «der für die Schweiz typische Gesellschaftsvertrag in (die) Brüche gegangen (ist)» (10). Als konkrete Gesellschaftsvertrags-Elemente der «goldenen Jahre» werden unter anderem der über lange Jahrzehnte stabile Arbeitsfriede, das gute Funktionieren der Sozialwerke und das föderalistische System genannt. Solche Äusserungen sprechen dafür, dass mit dem Gesellschaftsvertrag ein verlässlicher Konsens über die anerkannten Grundlagen und Spielregeln der Gesellschaft gemeint ist<2>. Der Gesellschaftsvertrag lässt sich demzufolge deuten als ein ethisch und christlich-theologisch ausgewiesener, verlässlicher Grundkonsens zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft über die verbindlichen Grundlagen und Grundregeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens. Für die Schweiz wird konstatiert, dass sie sich in den zurückliegenden Jahrzehnten vor Beginn des verschärften Globalisierungskurses in einer seltenen Prosperität und Stabilität auf solche Grundlagen und Regeln verlassen konnte, die «von allen» (9) mitgetragen wurden<3>. Ebendiese Fundamente sind gemäss der Diagnose der Diskussionsgrundlage in die Brüche gegangen. So wird zum Beispiel der Dialog zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften heute als «gefährdeter denn je» (10) eingeschätzt<4>. Diese Lage zwingt «alle Teile der Gesellschaft, also auch uns, die Kirchen, darüber nachzudenken, welche Gesellschaft wir in Zukunft wollen» (11). Der Wunsch und Wille, am Zustandekommen eines neuen, den aktuellen Herausforderungen angemessenen Gesellschaftsvertrags mitzuwirken, steht hinter dem gesamten Konsultationsprozess.

1.2 Bemerkungen zur Verwendung vom Gesellschaftsvertrag aus begriffsgeschichtlicher Sicht

Wenn die Diskussionsgrundlage vom Gesellschaftsvertrag im Sinne des skizzierten Grundkonsenses spricht, dann könnte sie sich grundsätzlich wenigstens partiell auf die Begriffsgeschichte berufen, insofern zwischen dem Gegenstandsbereich, auf den die klassischen und aktuellen Gesellschaftsvertrag-Theorien zielten, und den vom Konsultationsprozess angesprochenen Problemfeldern Überschneidungen bestehen. In seiner klassischen Form diente das Theorem des Gesellschaftsvertrages der Rechtfertigung des politischen Gemeinwesens, des Staates. Bei den modernen Vertragstheoretikern, den sogenannten Neokontraktualisten der Gegenwart, steht die rationale Rechtfertigung allgemeiner, politisch-ethischer Prinzipien und Normen im Vordergrund<5>. Das vertragstheoretische Denken geht hier von der Autonomie aller Einzelnen aus; es ist vom Ansatz her liberal und enthält als Zielvorstellung die moderne Demokratie mit Menschenrechten, Verfassung und Partizipation. Als Modellvorstellung dient dabei der Privatvertrag. Die beteiligten Parteien, das heisst alle Staatsbürger und -bürgerinnen, auferlegen sich wechselseitig Rechte und Pflichten. In ihrem eigenen Interesse binden sie sich unter der Voraussetzung, dass alle anderen sich in gleicher Weise binden. Die klassischen Theorien folgten einem Dreistufen-Schema: Ausgangspunkt ist der Zustand vor dem Vertrag (Status Naturalis, Naturzustand, Urzustand), dessen Ungesichertheit im Blick auf eine vernünftige, verantwortliche Lebensführung zum Vertragsabschluss führt (Stufe 2). Der «nachfolgende» Zustand (Status Civilis, Stufe 3) bildet das Erkenntnisziel des gesamten Gedankenexperiments. Die jeweils vorausgesetzten Naturzustandstheoreme weisen allerdings in der Tradition zum Teil grosse Unterschiede auf ­ mit entsprechenden Folgewirkungen für die ethische Geltung und Konkretion der Gesellschaftsgestaltung. I. Kant und J. Rawls erlegen der Vernunft moralische Bedingungen auf (Freiheit, Gleichheit, Fairness). Buchanan, der an das klassische Modell von Thomas Hobbes anknüpft, führt die Gleichheit empirisch ein. Mit John Locke spricht Robert Nozick den Individuen schon im Naturzustand Rechte auf Freiheit und Eigentum zu. Auch bei Jean-Jacques Rousseau haben die Inviduen bereits im Naturzustand ein unveräusserliches Freiheitsrecht, das im Status Civilis zur Geltung kommen muss. Manche Autoren (z.B. Buchanan) rechtfertigen den erforderlichen Konsens und die entsprechenden Grundwerte bzw. Menschenrechte auf ökonomischer Basis<6>.
Schon aus dieser knappen, etwas vereinfachenden Skizze lässt sich entnehmen, dass der Begriff Gesellschaftsvertrag von seiner Vorgeschichte her keineswegs sehr eindeutig ist. Dieser Umstand und die jeweils vorausgesetzten sozialanthropologischen Prämissen sind ein wesentlicher Grund, warum in der modernen katholischen Soziallehre der Begriff Gesellschaftsvertrag nie eine herausragende Rolle gespielt hat<7>. Das Konsultationspapier entwickelt den Begriff nicht in Analogie zu den historischen und aktuellen Modellen. Es kennt kein Naturzustandstheorem und keine eigentliche Vertragstheorie. Immerhin besteht der bereits erwähnte inhaltliche Überschneidungsbereich. Zudem wählt die Diskussionsgrundlage ebenfalls ihren Anknüpfungspunkt vor allem beim geforderten Konsens von autonomen Einzelnen.
Die Verfasser der Diskussionsgrundlage hätten wissen müssen (oder haben sie es vielleicht in Kauf genommen?), dass die Verwendung eines historisch befrachteten und insofern nicht mehr «jungfräulichen» Begriffs leicht Assoziationen weckt, die ihrem Vorhaben nicht gerade entgegenkommen<8>. Bei der Ausarbeitung der angekündigten Endfassung sollte man über den Verzicht auf diesen Begriff nachdenken, der vielleicht den Reiz eines wohlklingenden Schlagworts bietet, aber sachlich-inhaltlich reichlich problematisch ist.
Dieser Nachteil wird auch nicht durch die im dritten Teil der Diskussionsgrundlage erläuterten, inhaltlichen Grundzüge des für notwendig erachteten, neuen Gesellschaftsvertrages wettgemacht. Diesen Schwerpunkten wende ich mich nun zu.

2. Ebenen und Inhalte des (neuen) Gesellschaftsvertrages

Die Diskussionsgrundlage gliedert die hier zu besprechenden Materien nach drei Ebenen: Die erste Ebene ist mit «Grundwerte» überschrieben (21­23). Konkret geht es um fünf Schwerpunkte, die unter den Stichworten «Gerechtigkeit», «Freiheit und Verantwortung», «Mitbestimmung», «Nachhaltigkeit» und «Solidarität» behandelt werden. Im Grundkonsens über solche Grundwerte artikuliert sich in einer Gesellschaft die Basis ihres Zusammenhaltes, ihrer Ausrichtung und Entwicklung. Im Rahmen dieser Ausführungen muss ich mich allerdings auf wenige Einzelpunkte beschränken:

Zum Grundwert «Gerechtigkeit»

führt die Diskussionsgrundlage aus: «Gerechtigkeit drückt aus, was wir einander im gesellschaftlichen Leben unbedingt gegenseitig schulden: Anerkennung der gleichen Freiheiten aller und der wechselseitigen Rechte. Und: Die Anerkennung der Tatsache, dass es langfristig mir und uns nur gut gehen kann, wenn es den anderen gut geht» (21). Gerechtigkeitsziele verpflichten darauf, «dass es allen gut geht, und zuerst: dass es den Benachteiligten besser geht» (22). Gerechtigkeit ist immer an Gleichheit orientiert und verlangt, «dass jeder Mensch das erhält, was ihm zusteht» (ebd.). Soziale Gerechtigkeit verpflichtet zu «einem Ausgleich der grossen Einkommens- und Reichtumsunterschiede zwischen den Gliedern und Gruppen einer Gesellschaft» (ebd.).
Man kann von einem Text dieser Art nicht verlangen, dass er den Differenzierungsgrad einer philosophischen oder rechtsethischen Abhandlung erreicht. Hier ist auch nicht die Vielzahl von Differenzierungen zu behandeln, die in der heutigen Fachdiskussion üblicherweise aufgeführt werden, zum Beispiel den Unterschied zwischen Gerechtigkeit als sittlicher Grundhaltung (Tugend) und als normativer Massstab<9>. An dieser Stelle müssen wenige Hinweise im Blick auf eine künftige Überarbeitung genügen: Die Hervorhebung der Orientierung an der Gleichheit sollte dahingehend ergänzt werden, dass jeweils auch ein Gesichtspunkt angegeben wird, unter dem etwas als gleich oder ungleich zu betrachten ist. Bei der Tauschgerechtigkeit (justitia commutativa) ist dieser Gesichtspunkt in dem ­ durch den Bedarf des Empfängers bestimmten ­ Wert der Ware oder Dienstleistung zu sehen. Unterschiede der Personen spielen hierbei keine Rolle. Dagegen richtet sich die Norm, nach der die Gemeinschaft Vorteile und Lasten an die Einzelnen verteilt (justitia distributiva), nach personenbezogenen Kriterien. Hier spielt die Grösse des Anteils, den eine Person erhält, die zentrale Rolle. Wie dieser Anteil jeweils gerecht zu begründen und zu bestimmen ist, bleibt indes nach mehreren Hinsichten hin zu bedenken: Ist nach dem Grundsatz zu verfahren: Jedem nach seinen Bedürfnissen oder jedem nach seinen Verdiensten oder jedem nach seinen Anstrengungen, seinen Leistungen oder nach seinen Fähigkeiten? Gegenstand der sozialen Gerechtigkeit ist die Verteilung von Rechten und sozialen sowie ökonomischen Gütern und Lasten. Die hier angedeuteten Alternativen schliessen sich übrigens gegenseitig nicht unbedingt aus. Die Gesichtspunkte der Verteilung variieren nach dem Charakter der jeweils zu verteilenden Güter und Lasten und nach den Zielsetzungen der Gemeinschaftsformen bzw. nach den unterschiedlichen Aufgaben der umfassenden staatlichen Gemeinschaft. Politische Rechte und der Schutz elementarer Freiheiten kommen allen in gleicher Weise zu. Wo es um die elementare Lebenssicherung geht, ist nach der Notwendigkeit der Bedürfnisse zu entscheiden. In der Berufswelt dagegen ist grundsätzlich nach dem Gesichtspunkt der Leistung zu urteilen. Beim Besitz von Eigentum ist darauf zu achten, ob er entsprechend den geltenden und gerechtfertigten Regeln erworben wurde. Die Verteilungsgesichtspunkte einer Aktiengesellschaft unterscheiden sich gewiss von denen einer Solidargemeinschaft. Im Übrigen ist die Grenze zu den aus dem Solidaritätsprinzip sich ergebenden Forderungen nicht immer leicht zu ziehen. Der Ausgleich gravierender Ungleichheiten wird innerhalb einer Solidargemeinschaft<10>, die sich die gegenseitige Hilfeleistung zum Ziel gesetzt hat, zu einer Forderung der Gerechtigkeit.
Im Übrigen ist die Orientierung an der Gleichheit nicht derart allbestimmend. Nehmen wir als Beispiel die Sanktionsgerechtigkeit (Strafgerechtigkeit, wiederherstellende Gerechtigkeit: justitia vindicativa, retributiva)! Hier ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit (Proportionalität) entscheidend. In diesem Sinn wird von einer gerechten Strafe gesprochen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters steht.
Erstaunlich wirkt in einem so sehr auf die Zukunft hin orientierten Text, dass die neueste Dimension des Gerechtigkeitsspektrums, nämlich die intergenerationelle Gerechtigkeit (Gerechtigkeit gegenüber künftigen Generationen) in diesem systematisch wichtigen Passus nicht explizit erwähnt wird. Gerechtigkeit als normativer Massstab, nach dem Güterkonflikte zu entscheiden sind, fordert, dass alle von einer Verteilung Betroffenen grundsätzlich in gleicher Weise berücksichtigt werden. Da der zeitliche Massstab allein als solcher nicht moralisch entscheidend ist, gilt das auch von den zukünftigen Generationen. Jede Generation ist deshalb verpflichtet, mit den naturalen Ressourcen nach Grundsätzen umzugehen, die von allen anderen Generationen vernünftigerweise auch akzeptiert werden könnten. Die lebenden Generationen dürfen sich keine Vorteile zum gravierenden, einseitigen Nachteil der Nachwelt verschaffen.
Ähnliches ist zum Fehlen der Dimension der intragenerationellen Gerechtigkeit, das heisst der Verteilungsgerechtigkeit zwischen Nord und Süd, anzumerken. Dies ist umso weniger verständlich, als bald darauf unter dem Stichwort «Weltvertrag» und der als dringlich eingestuften «Globalisierung der Sozialpolitik» (27f.) ein solcher Massstab implizit vorausgesetzt wird.

Zum Grundwert «Nachhaltigkeit»

Die Beschreibung der Diskussionsgrundlage betrifft das Leitbild einer Nachhaltigen Entwicklung (sustainable development), wie es die Leitprogrammatik des «Erdgipfels» von Rio de Janeiro (1992) zur weltweiten Leitlinie erhoben hat. Nimmt man dieses allerdings in seinem vollen Umfang, so sprengt es allerdings die Kategorie eines Grundwertes. Der Konsultationstext freilich erwähnt ­ wie in der gegenwärtigen Diskussion noch weithin üblich ­ ganz überwiegend die ökologische Komponente, die so charakterisiert wird: «Die Menschheit insgesamt muss lernen, mit ihrer Umwelt umzugehen, ohne das Kapital ÐNaturð anzugreifen» (23). Dem ist zweifellos zuzustimmen. Zu wenig wird allerdings die eigentliche Pointe des Leitbilds expliziert, die im zentralen Vernetzungsgedanken liegt. Der entscheidende Erkenntnisfortschritt des Sustainability-Konzepts liegt nämlich in der Einsicht, «dass ökonomische, soziale und ökologische Entwicklung nicht von einander abgespalten und gegeneinander ausgespielt werden dürfen. Soll die menschliche Entwicklung auf Dauer gesichert sein, sind diese drei Komponenten als eine immer wieder neu herzustellende notwendige Einheit zu betrachten.»<11> Um die ethisch gebotene Beachtung der umfassenden Vernetzungsaufgabe auf den Begriff zu bringen, schlug der Deutsche Sachverständigenrat für Umweltfragen in seinem gewichtigen Jahresgutachten von 1994 den Begriff Retinität bzw. Retinitätsprinzip (vom lat. rete = Netz) vor. Diese Neubildung trifft den Kern der Nachhaltigkeitsthematik präzis. Im Zentrum steht die Aufgabe einer ausbalancierenden Zuordnung und wechselseitig ansetzenden Integration der ökologischen, ökonomischen und sozialen Gestaltungskreise ­ und dies mit einem vorausschauenden, vorsorgenden Blick auf das Gesamtgefüge. Das Retinitätsprinzip bezieht sich auf jene Rückkoppelungsaufgaben, mit deren Hilfe die nachhaltige Synchronisation bzw. Koevolution der gesellschaftlichen Teilsysteme in die Wege geleitet werden kann. Ebendiese Aufgabenstellung ist unbestrittenermassen für die Zukunft von kaum überschätzbarem Gewicht. In dem angekündigten Schlussdokument sollten die Kirchen nicht hinter diesem erreichten Interpretationsniveau zurückbleiben.

Zum Grundwert «Solidarität»

Wäre das Sustainability-Leitbild angemessen erfasst worden, hätten gewisse Zweifel aufkommen müssen, dass «Solidarität gleichsam die Zusammenfassung der vier erwähnten Grundwerte (Gerechtigkeit, Freiheit und Verantwortung, Mitbestimmung, Nachhaltigkeit)» (23) sei. In der Solidarität ist zum Beispiel der Retinitätsgedanke noch nicht voll enthalten. Allerdings ist der spezifische, eigene Beitrag, den nur die Solidarität leisten kann, so bedeutend, dass die Aufnahme in diesen Grundwertekanon gerechtfertigt erscheint. Solidarität ist gewiss ein sehr vielgestaltiges Phänomen. Zunächst bezeichnet sie jede bewusste Erfahrung von Zusammengehörigkeit, und zwar einschliesslich des hierdurch motivierten Willens, das zu tun, was Mitglieder einer Gemeinschaft einander schuldig sind. Als solches Zusammengehörigkeitsbewusstsein kann sich Solidarität in einer Lebensgemeinschaft (z.B. einer Familie) ebenso ergeben wie in einer Interessengemeinschaft von Versicherten, Aktionären oder Eigentümern, in der Verbundenheit einer Freundschaft ebenso wie im Zweckbündnis eines Forschungsteams oder in den Kampfaktionen einer Gewerkschaft. Solidarität verweist sonach stets auf ein vorgegebenes Gemeinsames, das Menschen zusammenschliesst und füreinander handeln lässt. Zu einem sozialethischen Schlüsselbegriff wird Solidarität durch ihre grundsätzliche, qualifizierte Hinordnung auf den Menschen als Person. Erst der Rekurs auf die allen Menschen eignende personale Würde öffnet den Blick auf jenes Gemeinsame, das den Einzelnen und die Gemeinschaft in einer unbedingten und zugleich übergreifenden Weise in die Pflicht nimmt. Damit ist ein Begründungszusammenhang erschlossen, der Solidarität zu einem sozialen Prinzip macht. Erst auf dieser Ebene gewinnt Solidarität den Rang eines universalen Handlungsgrundsatzes. Und nur so wird Solidarität auch ein Prinzip, das notwendigerweise auch die Schwächsten einbeziehen muss. Erst dann kann auf der konkreten Handlungsebene die Option verständlich gemacht werden, die den Verlierern im gesellschaftlichen Wettbewerb, den Marginalisierten und Ausgegrenzten so beisteht, wie es der Konsultationstext zu Recht fordert. Unter dieser Voraussetzung kann man Solidarität sogar als «moralisches Movens der Einheit des Menschengeschlechtes»<12> bezeichnen.
Mit dem Hinweis auf den Personbezug von Solidarität ist allerdings bereits eine Frage angesprochen, die an dieser Stelle nicht ausgeklammert werden kann. Ich meine damit jene Grundwerte und ethischen Leitbegriffe, deren angemessene Berücksichtigung dieser Text vermissen lässt. Ein katholischer Sozialethiker wird sich fragen, warum von den klassischen Sozialprinzipien zwar die Solidarität berücksichtigt wird, nicht aber das Personprinzip bzw. die normativ verstandene Personalität (Personwürde), in der die Solidarität ja wurzelt. Eine ähnliche Anfrage gilt für das (gerade für die Schweiz doch gewiss nicht unbedeutende) komplementäre Prinzip der Subsidiarität. Ausserdem kann man sich fragen, ob für die mit dem Gesellschaftsvertrag angezielte gesellschaftliche Qualität nicht auch andere Voraussetzungen von fundamentaler Bedeutung sind<13>. Schliesslich ist auch zu fragen, ob denn diese Grundwerte so neu sind, dass sie die Überschrift «Auf der Suche nach einem neuen Gesellschaftsvertrag» (21) rechtfertigen. Abgesehen von bestimmten Aspekten des Nachhaltigkeits-Leitbildes wird man dies von den anderen (Gerechtigkeit, Freiheit/Verantwortung, Mitbestimmung, Solidarität) nicht eben behaupten können. Es geht weit mehr um eine neue Bekräftigung, um eine Revitalisierung von bereits bewährten und als grundsätzlich notwendig eingesehen Grundwerten.

3. Zur theologischen Argumentation

Die im zweiten Teil der Diskussionsgrundlage entwickelten theologischen Grundlagen, die ich hier nur in Auswahl behandeln kann, versuchen, «von der ntl. Vision und der Verheissung des Reiches Gottes her Gesichtspunkte zu gewinnen, die bei der Vereinbarung eines neuen Gesellschaftsvertrages wegleitend sein können» (15). Näherhin wird das Reich Gottes dann charakterisiert als «ein gelingendes Leben der Einzelnen, ein gerechtes Zusammenleben in der Gemeinschaft, ein friedliches Zusammenleben der Völker und ein guter Umgang mit der Natur, getragen vom Vertrauen in die befreiende Lebensmacht Gottes. Niemand soll aufgrund der Nationalität, der Religionszugehörigkeit, des Geschlechts oder aus anderen Gründen von diesem ÐLeben in Fülleð ausgeschlossen werden. Das ÐLeben in Fülleð bezieht sich indessen nicht nur auf die sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen der weltlichen Existenz; aber indem es über die zeitliche Dimension hinausweist, schliesst es diese ein. Deshalb folgt aus unserem Zeugnis für das ÐLeben in Fülleð das Engagement in sozialen und wirtschaftlichen Fragen für ein gelingendes Leben.» (15)
Die Diskussionsgrundlage regt dann eine «Reich-Gottes-Verträglichkeitsprüfung» an und nennt dazu fünf Kriterien, die eine Option für ein «Leben in Fülle», eine Nicht-Absolutsetzung der Gesellschaft, eine Diskriminierungsverbot in Bezug auf Geschlecht, Alter, Nationalität und Religion, die Sicherung der Lebensgrundlagen nachfolgender Generationen sowie eine weltweite solidarische Partizipation an Wirtschaft, Politik und Kultur, und zwar ohne Unterwerfung unter die «Sachzwänge des Wettbewerbs», anzielen (18f.). Zur theologischen Legitimation werden auch einige Texte des NT herangezogen, vor allem zwei Gleichnisse, nämlich das Gleichnis vom grossen Festmahl (Lk 14,16­24) und das Gleichnis von den Arbeitern im Weinberg (Mt 20,1­16).
Das zweite Gleichnis, in dem Tagelöhner für teilweise extrem ungleiche Arbeitsleistungen einen gleichen Lohn erhalten, nimmt nach Ansicht der Autoren und Autorinnen «noch direkter auf wirtschaftliche und soziale Fragen Bezug» (17). Aus ihm wird gefolgert, dass die «Logik des Gottesreiches... nicht in jener der Leistungsgesellschaft und der Profitmaximierung» aufgeht. Der Text fährt fort, dass es «auch nicht eine Logik ist, die den Wert des Menschen auf seine Arbeitskraft reduziert, sondern es ist eine Logik der Gerechtigkeit, die an den Bedürfnissen des Menschen Mass nimmt» (18).
Auch wenn die Diskussionsgrundlage beteuert, dass die Reich-Gottes-Botschaft keine reine Diesseits-Vision ist und dass wir «von der Bibel keine unmittelbaren Antworten und schon gar keine Rezepte für die aktuellen Probleme erwarten»(16) können, so ist doch kaum zu verkennen, dass eine derart starke Betonung aktueller, sozial- und wirtschaftskritischer Aspekte bei der Auslegung eschatologisch geprägter Texte ihre Risiken hat, die man unter dem Stichwort «eschatologischer Fehlschluss» zusammenfassen könnte. Der Stellenwert einer solchen Auslegung wird erst voll ersichtlich, wenn das gesamte Aussagenspektrum eines solchen Gleichnisses berücksichtigt wird. Und dieses lässt sich nach Auskunft eines anerkannten Kommentars am Leitfaden des Schlusssatzes («Die Letzten werden Erste und die Ersten Letzte sein») wie folgt charakterisieren: Mit den Letzten (also den später bzw. zuletzt engagierten Arbeitern) sind jene gemeint, die «nach üblicher Wertung keinen Anspruch auf Gottes Zuwendung und Lohn hätten»<14>. An erster Stelle sind hier Sünder zu nennen. Demgegenüber hebt die Parabel Gottes Güte hervor, die in Jesu Handeln aufscheine. «Darum kann Matthäus zu Recht diese Geschichte als Parabel des von Jesus verkündeten und verkörperten Himmelreiches bezeichnen.»<15> Das Gleichnis stelle aber gerade nicht Güte und Gerechtigkeit Gottes einander antithetisch gegenüber. Vielmehr bleibe der Weingutbesitzer dem Anspruch der Gerechtigkeit nichts schuldig. Er halte sich an das, was vertraglich vereinbart wurde und respektiere insofern die Forderung der Gerechtigkeit. Es werde auch nicht Lohn und Gnade gegeneinander ausgespielt. «Am ehesten zielt die Parabel gegen menschliche Versuche, die Gerechtigkeit und die Güte Gottes so miteinander zu verbinden, dass das eine zum Mass des anderen wird: Dann darf entweder Gott nicht mehr gütig sein, weil dies das Prinzip der Gerechtigkeit nicht zulässt, oder er muss gegen alle gütig sein, weil alle aufgrund des Gleichheitsprinzips Güte beanspruchen können. Die Parabel zielt also auf die Freiheit des gerechten Gottes, gütig zu sein. Sie ersetzt nicht das gewohnte Wertesystem der Gerechtigkeit, die jedem das Verdiente zuteilt, durch ein neues Wertesystem der unverdienten Güte.»<16> Der Hauptsinn des Gleichnisses liegt demnach auf einer ganz anderen Ebene.
Erst in einem weiteren Sinn betrifft das Gleichnis auch eine «neue Einstellung zum Mitmenschen, zu der die Erfahrung der Güte anleiten will». Das Leistungsprinzip wird insofern in seine Grenzen verwiesen, als es eine «neue Haltung der Solidarität mit denen (anzielt), die es nicht gut haben, aber mit denen Gott es gut meint»<17>.
Mit Einstellung und Haltung ist aber nicht unmittelbar eine normativ-ethische Urteilsebene angesprochen, wie es die Diskussionsgrundlage nahelegt, sondern jene Ebene, für die traditionellerweise der Tugendbegriff steht. Er ist eng verknüpft mit der Inspiration und Motivation des Handelns. Ein Handeln «um des Reiches Gottes willen» (Luk 18,29) ist theologisch unbestritten. Selbstverständlich ist damit auch eine sittliche Anstrengung gefordert, im eigenen Verhalten dem schon angebrochenen, aber als vollendete Grösse noch ausstehenden Gottesreich zu entsprechen. Dafür sind normethische Orientierungen, wie sie die Diskussionsgrundlage anspricht, unumgänglich. Sie lassen sich aber methodisch nicht auf dem direkten Weg einer Ableitung aus eschatologischen Texten gewinnen, sondern nur über eine methodisch kontrollierte Vermittlung mit der Sachlogik des jeweiligen irdischen Wirklichkeitsbereiches. In diesem Sinn unterstreicht die Pastoral-Konstitution des II. Vatikanischen Konzils «Gaudium et Spes» die «richtige Autonomie der irdischen Wirklichkeiten», die «ihre Eigengesetzlichkeit und ihre eigenen Ordnungen haben, die der Mensch unter Anerkennung der den einzelnen Wissenschaften und Techniken eigenen Methode achten muss»<18>. Das gleiche Dokument unterstreicht übrigens, dass «die Erwartung der neuen Erde die Sorge für die Gestaltung dieser Erde nicht abschwächen (darf)»<19>. Zugleich ist dem Konzil klar bewusst, dass ­ zumal angesichts der Komplexität heutiger gesellschaftlicher Subsysteme ­ ein konkretes, sachgemässes Urteil, zum Beispiel in Politik und Wirtschaft, nicht ohne vermittelnde Zwischenschritte, in die das jeweilige Fachwissen und Sachverstand einzubringen sind, gelingen kann. Den in den verschiedenen Weltbereichen tätigen Christen wird gesagt, dass sie «nicht nur die jedem einzelnen Bereich eigenen Gesetze beobachten, sondern sich zugleich um gutes fachliches Wissen und Können in den einzelnen Sachgebieten bemühen sollen»<20>. Das Konzil trägt damit indirekt der methodischen Einsicht Rechnung, dass aus der Gottesreich-Botschaft kein Moralprinzip zur Entscheidung konkreter normativ-ethischer Urteile ableitbar ist, wie im Übrigen auch die Diskussion um verwandte Ansätze in der Vergangenheit ja zur Genüge gezeigt hat<21>. Das Reich Gottes eröffnet einen anderen, neuen Sinnhorizont. Es eröffnet die Perspektive eines umfassend versöhnten, geheilten Lebens in Gerechtigkeit, Freiheit, Liebe, kurz: Die Perspektive der «Fülle des Lebens». Als unbestimmbare eschatologische Wirklichkeit bietet es aber keine ausreichend definierte Basis für die Ableitung innergeschichtlichen Handelns. Wer Reich Gottes sagt, muss immer die letzlich unfassbare Verschiedenheit von unserer Welt mitbedenken. Wie die Vaterunser-Bitte um das Kommen des Gottesreiches<22> unterstreicht, ist die Herbeiführung dieses Reiches nicht Ergebnis menschlichen Handelns, sondern allein Sache Gottes. Freilich ist damit auch der Appell verbunden, dem Ruf Gottes zu anworten und im eigenen Verhalten zu entsprechen. Damit sehen sich Christen und Christinnen zunächst einmal selbst in die Pflicht genommen. Denn sie sind die ersten Adressaten! Sie müssen die Mittel ihrer Vernunft und Phantasie einsetzen, denn ein genügend bestimmtes, handhabbares Moralprinzip für innergeschichtliches Handeln stellt die Reich-Gottes-Verkündigung nicht dar. Wohl aber geht von der eschatologischen Spannung des «Schon» und «Noch-nicht» des Gottesreiches ein Impuls für das Handeln in dieser Welt aus, der zum Dienst an Bedrängten, Notleidenden und Unterdrückten und zum Kampf gegen «Strukturen der Sünde» anspornt<23>.

4. Einige Schlussfolgerungen

In der Auseinandersetzung um die Themenfelder des ökumenischen Konsultationsprozesses kann es nicht um die Frage gehen, ob dem christlichen Glauben eine politische Dimension eigenet oder nicht. Dieser Punkt darf getrost als affirmativ entschieden vorausgesetzt werden<24>. Auch eine politische Abstinenz der Kirchen hätte bekanntlich politische Bedeutung. Ein theologischer Ethiker, der hinter den Ertrag der zurückliegenden Diskussionen um die neue politische Theologie, die Befreiungstheologie und verwandte Ansätze zurückfiele, wäre schlecht beraten. Weltverantwortung ist nicht vom christlichen Glauben abtrennbar, und letzterer ist nicht auf rein jenseitsorientierte Innerlichkeit reduzierbar. Der Rahmen und die Kriterien des kirchlichen Engagements in irdisch-politischen Fragen müssen aber theologisch legitimiert und ausgewiesen sein. Der christliche Glaube hat sein Mass letztlich an nichts Welthaftem. Die politische und wirtschaftliche Sphäre zählen zu jenen vorletzten Wirklichkeiten, die der Christ so nutzen soll, «als nutze er sie nicht» (1 Kor 7,31). Diese paradox klingende Maxime des Apostels Paulus setzt voraus, dass christlicher Glaube und «Welt» wohl zu unterscheiden, aber nicht zu trennen sind. Zu unterscheiden und zugleich aufeinander zu beziehen sind christliches Heil und irdisches Wohl im Kontext der Botschaft vom Reich Gottes; insofern dieses «nicht von dieser Welt» (Joh 18,36) ist, kann es zu keinem Zeitpunkt mit innerweltlichen Zuständen identifiziert werden. Unter diesem relativierenden Vorzeichen steht jede «Reich-Gottes-Verträglichkeitsprüfung».
Zwar ist prinzipiell die Zeit des Heils angebrochen, aber noch sind die Mächte des Unheils am Werk. Gottes vorgängiges Wirken in Christus fordert den Menschen zur Antwort heraus, und zu dieser Antwort gehört ein Einsatz in der konkreten Geschichte unter dem Vorzeichen der Gottes- und Nächstenliebe. Dieser irdische Dienst steht zwar in einem positiven Verhältnis zum Reich Gottes, aber nicht im Sinne einer einfachen Kontinuität. Christliches Heil ist nicht aus den Möglichkeiten der Welt ableitbar und die Erfüllung christlicher Heils-Hoffnung ist nicht in der jetzigen Weltsituation voll beschreibbar. Das vollendete Gottes Reich überschreitet alle innergeschichtlichen Vollendungsmöglichkeiten absolut. Eine Fixierung des Verhältnisses von endzeitlichem Heil und geschichtlicher Welt ist unmöglich<25>. Diese Rahmenbedingung relativiert jede Rede von einer «Reich-Gottes-Verträglichkeitsprüfung» hier und jetzt.
«Verträglichkeitsprüfungen» wären im Übrigen nicht nur auf dieser höchst anspruchsvollen Ebene angesagt: Wer erklärtermassen «jede Frau und jeden Mann, alle Institutionen und Organisationen» (1) zur Teilnahme an der Konsultation einlädt, muss sich auch um entsprechende «Allgemeinverträglichkeit» bemühen. Eine allgemein nachvollziehbare Argumentation aber kommt um gewisse Umsetzungsleistungen in die jeweilige Sachebene nicht herum. Die Qualität der Vermittlung mit den Funktionsbedingungen komplexer Gesellschaftssysteme ist geradezu ein Prüfstein für das selbstgesetzte allgemeine Dialogziel. Ein konkretes Einzelthema mag dies verdeutlichen: Die Diskussionsgrundlage nennt als fünftes «Reich-Gottes-Verträglichkeitskriterium» folgende Bedingung: «Eine Gesellschaft ist soweit ÐReich-Gottes-verträglichð, als sie sich nicht den Sachzwängen des Wettbewerbs unterwirft, sondern weltweit solidarisch an Wirtschaft, Gesellschaft, Politik und Kultur partizipieren lässt.» (19)
Wird hier nicht eine ­ wenigstens partiell ­ falsche Alternative zwischen Wettbewerb und Solidarität aufgebaut? Ist Wettbewerb ohne Sachzwänge überhaupt vorstellbar? Falls diese Aussage generell dem Wettbewerb gilt, ist zu fragen, wie eine Marktwirtschaft (auch eine soziale Marktwirtschaft) eigentlich ohne Wettbewerb funktionieren soll. Es gibt gewiss moralisch verwerfliche Methoden des Wettbewerbs. Nicht von ungefähr kennt das Wirtschaftsrecht den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs. Umgekehrt ist aber Wettbewerb nicht in sich schlecht. Oswald von Nell-Breuning, dem wohl niemand unsoziale oder unsolidarische Tendenzen nachsagen kann, kommentiert in einem seiner Spätwerke das ihm wohlbekannte, im Namen der christlichen Nächstenliebe vorgebrachte Verdammungsurteil über den Wettbewerb kurz und bündig so: «Dabei gibt es keinen einzigen Kultursachbereich ­ allenfalls die Religion ausgenommen ­, den wir uns ohne Wettbewerb vorstellen könnten; der Wettbewerb ist vielmehr ihr belebendes Element, ihre treibende Kraft, im Kultursachbereich Wirtschaft obendrein ein hervorragend leistungsfähiges Ordnungsinstrument.»<26> Wer sich zum Sustainability-Leitbild bekennt, muss auch langfristig tragbare wirtschaftliche Perspektiven entwickeln. In der angekündigten endgültigen Stellungnahme sollten die Kirchenleitungen um sorgfältige Differenzierungen bei solchen Einzelthemen bemüht sein.
Differenzierungsbedarf ist aber auch auf anderen Ebenen und in anderen Zusammenhängen anzumelden: Wer Änderungen im ökonomischen, sozialen und politischen Bereich anmahnt, setzt voraus, dass das entsprechende Handeln sich innerhalb der Bedingungen des prinzipiell vom Menschen Beherrschbaren bewegt. Die Steuerung ganzer gesellschaftlicher Teilsysteme ist indes eine höchst komplexe Aufgabe. Die Effizienzbedingungen staatlicher Interventionen sind neu zu reflektieren. Soweit die Risiko-Vorsorge zu den vom Gemeinwohl geforderten Aufgaben des Staates gehört, fällt diese heute nicht selten in die Kategorie der Steuerung dynamischer Systeme, die komplexe Interdependenz-Beziehungen aufweisen und sich nicht unbedingt linear, kontinuierlich und vorhersehbar verhalten. Komplexe Systeme, für die das Erkenntnismodell der Chaostheorie aussagekräftig ist, erfordern einen anderen Bewältigungsansatz als das traditionelle linear-kausale Modell<27>. Sicherheit durch Erkenntnis der Kausalität zwischen der Gegenwart und zukünftigen Ereignissen ist damit gravierend tangiert. Das traditionelle Kausalitätsmodell verstand im Grunde die Erkenntnis der Zukunft als eine auf der linearen Zeitachse verschobene Gegenwart. Die Aussage, dass «Zukunftsvorstellungen... in erster Linie etwas über die Gegenwart aussagen, nicht über die Zukunft»<28> mag überpointiert sein, einen wichtigen Wahrheitskern enthält sie jedoch. Die besonders im Zusammenhang verschiedener Langzeitrisiken stärker bewusst gewordene staatliche Systemsteuerungsaufgabe scheint einen veränderten Zeithorizont anzuzeigen, den man als «intergenerationelle Verschiebung» bezeichnen könnte. Sie ist Ausdruck eines sich offenbar partiell wandelnden Verhältnisses zur Geschichte. Niemals zuvor durfte den lebenden Generationen so sehr bewusst gewesen sein, dass sie auf die Rahmenbedingungen künftiger Geschichte teilweise heute schon Einfluss nehmen können. Die darauf gerichtete Zukunftsverantwortung leidet aber an den zuvor angedeuteten nicht nur epistemologischen Schwierigkeiten. Die Diskussionsgrundlage reflektiert diese Problemlage nicht explizit, lässt aber implizit eine eindimensionale Vorstellung von der Gestaltbarkeit gesellschaftlicher Systeme erkennen.
Alle diese Überlegungen gehören zu einer Zukunft im Sinne von «Futurum». Die bedeutendere, christliche Zukunftsvorstellung ist aber jene des «Adventus». Diese Zukunftskategorie entzieht sich menschlichem Einfluss und damit menschlicher Verantwortung. Bei aller Mitsorge um das Futurum müssen die Kirchen stets auf den Adventus ausgerichtet bleiben.

 

Hans J. Münk ist ordentlicher Professor für Theologische und Philosophische Ethik an der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern.


Anmerkungen

1 Ökumenische Konsultation zur sozialen und wirtschaftlichen Zukunft der Schweiz: «Welche Zukunft wollen wir?» Diskussionsgrundlage. Schweizer Bischofskonferenz (SBK)/Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund (SEK), Bern/Freiburg i.Ü. 1998. Die Seitenzahlen der zitierten Textstellen werden im Haupttext in Klammern angefügt. Dieser Beitrag bezieht sich auf ein Referat, das der Verfasser am 23.11.1998 im Rahmen einer interdisziplinären Ringvorlesung unter dem Titel «Gesellschaftsvertrag ­ Utopie oder Notwendigkeit?» an der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern gehalten hat. Meine theologischen Überlegungen gehen vom Referenzrahmen der Katholischen Theologie aus.

2 An anderer Stelle ist die Rede von einer «gesellschaftlichen Verständigung und ... Übereinkunft über die grundlegenden Bedingungen dafür, dass eine Gesellschaft zusammenhält und ein gutes Leben aller ermöglicht» (21).

3 Allerdings konstatiert der Text an dieser Stelle auch «Lücken» in Bezug auf Frauen, künftige Generationen, Gastarbeiter und weitere Kategorien. Ob diese Aussage in jedem Fall zutrifft, sei hier dahingestellt.

4 Dieser negative Befund scheint nach Meinung der Diskussionsgrundlage für alle Elemente des Gesellschaftsvertrages zu gelten. Mit welchem Recht aber kann man z.B. vom Föderalismus in der Schweiz sagen, dass er in die Brüche gegangen sei?

5 Vgl. z.B. J. Rawls, Eine Theorie der Gerechtigkeit, Frankfurt/M. 1975 (Engl. Original: Oxford 1971); R. Nozick, Anarchie, Staat, Utopie, München o.J. (Engl. Original: New York 1974); J.M. Buchanan, Die Grenzen der Freiheit, Tübingen 1984 (Engl. Original: Chicago/London 1975).

6 Zu einem differenzierten Überblick (einschl. der antiken Wurzeln) vgl. W. Euchner, Art. Gesellschaftsvertrag, Herrschaftsvertrag, in: Hist. Wörterb. der Philosophie, Bd. 3, Basel 1974, 476­480.

7 Dies trifft auch auf die ältere Vertragslehre im Kontext des Streites zwischen weltlicher und geistlicher Gewalt im Hochmittelalter zu, wie sie bei Thomas von Aquin erscheint. Ähnliches gilt für die Spätscholastik (z.B. F. de Vitoria, L. de Molina), in der die Formel vom Gesellschaftsvertrag nur metaphorisch für die gerechtfertigte Ordnung einer aufgrund natürlicher Soziabilität immer schon bestehenden Gesellschaft verwendet wird.

8 Erinnert sei z.B. an die im Hobbes'schen «Leviathan» (1651) entwickelte Gesellschafts- und Staatstheorie, aus deren Prämissen ein «bellum omnium contra omnes» folgt.

9 Vgl. W. Kerber, Sozialethik (Grundkurs Philosophie, 13), Stuttgart u.a. 1998, 79­87.

10 Solidargemeinschaft ist hier in einem weiteren, nicht strikt juristischen Sinn gemeint.

11 Der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen, Umweltgutachten 1994, Stuttgart 1994, 46.

12 W. Korff, Verbindliche Handlungsprinzipien. Zum Anspruch einer Soziallehre, in: «Solidarität ist unteilbar» (Kath. Kongress, 12.­15. Sept. 1996 in Hildesheim). Dokumentation, Kevelaer 1997, 450. Einige Anregungen verdanke ich folgendem Beitrag: A. Baumgartner/W. Korff, Das Prinzip Solidarität, in: StZ, Bd. 208 (1990) 237­250.

13 Z.B. Vertrauen; dazu vgl. W. Gut, Was den Staat zusammenhält, in: Civitas 6/7, 1997, 133­138.

14 U. Luz, Das Evangelium nach Matthäus, 3. Teilbd. Mt 18­25 [EKK I/3] Zürich u.a. 1997, 150.

15 Ebd. 151.

16 Ebd.

17 Ebd.

18 GS, Art. 36.

19 GS, Art. 39.

20 GS, Art. 43.

21 Aufschlussreich und immer noch lesenswert ist die zusammenfassende Bewertung der Grund- oder Einheitsprinzipien der Moraltheologie (darunter auch die Reich-Gottes-Konzeption) bei R. Hofmann, Moraltheologische Erkenntnis- u. Methodenlehre (Handbuch der Moraltheologie, Bd. 7) München 1963, 217­252.

22 Lk 11,2; Mt 6,10. Die Auslegung des «Vater-Unsers» in der Diskussionsgrundlage kann in diesem Rahmen nicht eigens thematisiert werden.

23 Vgl. R. Schnackenburg, Die sittliche Botschaft des NT, Bd. 1: Von Jesus zur Urkirche, Freiburg i.Br. u.a. 1986, 39.

24 Vorausgesetzt ist dabei allerdings eine weite Definition des Politischen; zum Ganzen vgl. H. Halter, Soll sich die Kirche aus der Politik heraushalten?, in: H. Holzhey/P. Schaber (Hrsg.), Ethik in der Schweiz, Zürich 1996, 41­57.

25 Vgl. K. Lehmann, Glauben bezeugen, Gesellschaft gestalten. Reflexionen und Positionen, Freiburg i.Br. u.a. 1993, 366­369. Die Eignung dieses Begriffs sollte auf dem Hintergrund des vielschichtigen ntl. und (erst recht) theologie- sowie allgemein geistesgeschichtlichen Befundes nochmals thematisiert werden; vgl. dazu P. Neuner, Die Entdeckung der Geschichte und die Metamorphosen christlichen Hoffnung, in: K. Borchard/H. Waldenfels (Hrsg.) Zukunft nach dem Ende des Fortschrittsglaubens, Freiburg/München 1998, 31­63.

26 O. von Nell-Breuning, Gerechtigkeit und Freiheit. Grundzüge Katholischer Soziallehre, München, 2. Aufl. 1985, 127; ferner vgl. W. Kerber aaO. 130­135.

27 Vgl. M. Vogt, Retinität: Vernetzung als ethisches Leitprinzip für das Handeln in komplexen Systemzusammenhängen, in: Forum für interdisziplinäre Forschung 15 (1996), 159­197.

28 K. O. Hondrich, Zukunftsvorstellungen, in: Universitas 53 (1998), H. 5, Nr. 623, 405.

Die Ökumenische Konsultation zur wirtschaftlichen und sozialen Zukunft der Schweiz ist verlängert worden:
Der Abgabetermin ist vom 30. Juni auf den 31. Oktober verschoben worden.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999