12/1999

INHALT

Kirche und Staat

Das Verhältnis von Staat und Kirche im Entwurf der neuen Bundesverfassung

von Bischof Kurt Koch

 

Die Reform der Schweizerischen Bundesverfassung ist ein willkommener und notwendiger Anlass,<1> auch über das Verhältnis von Gesellschaft und Religion, von Staat und Kirche nachzudenken.<2> Denn dieses Verhältnis hat sich nicht nur in den vergangenen 123 Jahren seit der Bundesverfassung von 1874 massgeblich gewandelt. Es ist überhaupt im Laufe der Geschichte einem wechsel- und spannungsvollen Wandlungsprozess ausgesetzt gewesen. Die Geschichte Europas ist jedenfalls nicht unwesentlich und nicht bloss marginal auch eine Geschichte des Verhältnisses von Kirche und Staat gewesen. In dieser Geschichte haben Konzeptionen der Superiorität des Staates über die Kirche oder der Kirche über den Staat Konzeptionen der Identität oder der Differenz von Staat und Kirche abgelöst. In der Neuzeit hat sich schliesslich weithin das Modell einer tendenziellen oder partiellen Trennung oder zumindest eines fundamentalen Gegenübers von Kirche und Staat herauskristallisiert, um auf diesem Weg eine loyal-kritische Partnerschaft zwischen Kirche und Staat zu ermöglichen.<3>

1. Wechselseitige Unabhängigkeit von Kirche und Staat auf der Basis von Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Im politischen Bewusstsein der Gegenwart hat «die Trennung von Staat und Religion, die Privatisierung des religiösen Bekenntnisses für die Verhältnisbestimmung zwischen Christentum und Gesellschaft grundlegende Bedeutung» erlangt<4>. Statt von Trennung ist es freilich sachgemässer, von einer gegenseitigen Unabhängigkeit von Kirche und Staat zu reden, die in der neuzeitlichen Entdeckung der Religionsfreiheit begründet ist. Von dieser Sicht geht auch der Entwurf der neuen Bundesverfassung aus, und zwar in einer elementareren Weise als in der gegenwärtig gültigen Verfassung. Denn im Entwurf ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit in den Grundrechtskatalog aufgenommen, was ihren grundlegenden Stellenwert deutlicher zum Ausdruck bringt: «Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet» (Art. 12.1). Mit der prinzipiellen Festschreibung dieser Grundrechte, ohne die ein demokratischer Rechtsstaat gar nicht lebensfähig ist, ist es freilich in der konkreten Wirklichkeit noch nicht getan. Es stellen sich diesbezüglich vielmehr drei Fragen, die im Sinne einer Exegese dieser Grundrechte im Blick auf das Verhältnis von Kirche und Staat näher diskutiert werden müssen.

1.1 Weltanschauliche Neutralität des Staates

Die Kehrseite der Glaubens- und Gewissensfreiheit als eines anerkannten Rechtsgutes besteht erstens in der weltanschaulichen Neutralität des Staates und in der aus ihr folgenden Privatisierung der religiösen Bekenntnisse, wie die Erläuterungen zum Verfassungsentwurf ausdrücklich hervorheben: «Die Religionsfreiheit schliesst die konfessionelle Neutralität des Staates mit ein, das heisst die Offenheit allen religiösen und philosophischen Überzeugungen gegenüber» (43). Damit ist im Kern gemeint, dass der weltanschauungsneutrale Staat nicht mehr in der Lage ist, sich auf religiöse Autoritäten zu stützen und sich konfessioneller Argumente zu bedienen, um seine Politik zu rechtfertigen oder auch zu begründen. Die Erklärung der Religion zur «Privatsache» des bürgerlichen Subjektes besagt deshalb zunächst nur, dass sie «nicht mehr verfügte Staatssache» ist. In diesem Sinne «befreit sie den Staat von der Kirche und die Kirche vom Staat» und bildet die «Voraussetzung für den modernen, vernünftigen, toleranten Verfassungsstaat, der seinen Bürgern und Bürgerinnen keine Religion vorschreibt, sondern ihnen Religionsfreiheit garantiert»<5>.
Diese Säkularität des modernen Staates ist dabei als eine religiöse Errungenschaft der Glaubens- und Gewissensfreiheit der modernen Menschen einzuschätzen und keineswegs als ein areligiöses Übel, wie neofundamentalistische Strömungen gerne behaupten. Dieses Urteil ergibt sich bereits aus der historisch verifizierbaren Tatsache, dass die Säkularisierung des Staates vom europäischen Christentum selbst verursacht worden ist und genauerhin als Ergebnis und Erschöpfungsende der Konfessionskriege des 16. und 17. Jahrhunderts diagnostiziert werden muss. Insofern ist die Säkularität des modernen Staates hervorgegangen aus den unbeabsichtigten Folgen der Kirchenspaltung und aus dem darauf folgenden Zeitalter der Religionskriege sowie aus dem geschichtlichen Zwang, nach diesen tragischen Erfahrungen die politischen Auswirkungen der Konfessionsgegensätze zu neutralisieren, um auf diesem Weg den gesellschaftlichen Frieden zu garantieren. In diesem Sinne ist die Spaltung der Kirchen «die entscheidende Bedingung des kulturellen Säkularismus» gewesen<6>.
Auf der anderen Seite gilt es aber ebenso zu betonen, dass die neuzeitliche Erklärung der Religion zur Privatsache des einzelnen Bürgers nur einen Gegensatz zur Staatlichkeit, nicht hingegen zur Öffentlichkeit der Religion darstellt: Religion ist Privatsache im Unterschied zu einer Staatssache, nicht hingegen zu einer öffentlichen Sache! Diesen fundamentalen Unterschied nicht wahrzunehmen, macht den Grundirrtum einer streng liberalistischen Sicht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus, die die weltanschauliche Neutralität des Staates mit Weltanschauungsabstinenz überhaupt verwechselt. Eine solche Sicht kommt freilich einer Illusion gleich und lässt sich gar nicht durchführen, wie neuere Herausforderungen auch und gerade im Bildungsbereich zeigen: Bisher hat der Staat, um seine weltanschauliche Neutralität wahren zu können, die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Schulen den christlichen Konfessionen überlassen und ihrer freien Gestaltung anheimgegeben. Im Zuge der in verschiedenen Kantonen dominierenden Bestrebungen, den Religionsunterricht durch einen Ethikunterricht zu ersetzen, bringt sich der Staat nun aber in die paradoxe Situation, dass er wiederum selbst festlegen muss, was Ethik ist und welche Grundgehalte vermittelt werden sollen. Damit muss sich aber der sich selbst weltanschauungsneutral definierende Staat selbst in den weltanschaulichen Diskurs einmischen, was ihn in schwierige Probleme hineinmanövriert.
Gerade dieses Beispiel zeigt, dass die in der liberalistischen Position behauptete absolute weltanschauliche Neutralität ebenso illusionären Charakter hat wie die aus ihr folgende strikte Trennung von Kirche und Staat für den Staat selbst schädliche Konsequenzen hat. Denn das Kernproblem des weltanschauungsneutralen und in diesem Sinne säkularen Staates besteht darin, dass er gar nicht mehr in der Lage ist, Werte, ja nicht einmal mehr moralische und rechtliche Normen zu begründen und zu legitimieren, wiewohl er dringend um seiner selbst willen auf deren Legitimation und Verlebendigung angewiesen ist. Dass der Staat somit von weltanschaulichen, ethischen und religiösen Voraussetzungen leben können muss, die er selbst nicht mehr zu garantieren vermag, ist vom Rechtsphilosophen E.-W. Böckenförde eindringlich herausgestellt und dahingehend fokussiert worden, dass der säkulare Staat nicht mehr über seine eigenen Grundlagen verfügt, dass er aber aufgrund seiner religiös-weltanschaulichen Zurückhaltung auf die Erneuerung von religiösen Orientierungen angewiesen bleibt, die er selbst nicht hervorzubringen vermag, und dass er deshalb «letztlich aus jenen inneren Antrieben und Bindungskräften» lebt, «die der religiöse Glaube seiner Bürger vermittelt»<7>. Diese prekäre Situation des modernen Staates bezeichnet man deshalb seither als «Böckenfördsches Paradox».
Nimmt man dieses Paradox ernst, ist der Staat um seiner eigenen Existenz willen auf gesellschaftliche Gruppierungen wie die Kirchen angewiesen, die die fundamentalen Werte, Normen und Rechte, die sich in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit in einem verhängnisvollen Prozess der Erosion befinden, verkünden und schützen und die das religiös-kulturelle Erbe wachhalten, aus dem auch der heutige Staat lebt und leben können muss. Da auch die in der heutigen schweizerischen Gesellschaft wirksam gewordene Multikulturalität nicht mit Kulturlosigkeit verwechselt werden darf, lässt sich das Verhältnis zwischen Kirche und Staat nur im Sinne einer kritisch-loyalen Partnerschaft konzipieren und gestalten, das auf den Grundrechten der Glaubens- und Gewissensfreiheit basiert.

1.2 Negative und positive Glaubensfreiheit

Solche kritisch-loyale Partnerschaft muss sich zweitens in der wechselseitigen Hilfe dahingehend bewähren, dass die Kirche dem Staat dazu verhilft, dass er säkular bleiben kann, und dass der Staat den Kirchen dazu verhilft, dass sie religiös bleiben können. In diesem elementaren Sinne bleiben Staat und Kirche aufeinander angewiesen und können nicht voneinander lassen: Auf der einen Seite steht gerade der säkulare und weltanschauungsneutrale Staat immer wieder in der Versuchung, sich selbst zu verabsolutieren und damit einem religiösen Selbstmissverständnis zu erliegen. Von daher muss der unersetzbare Beitrag der Kirchen darin liegen, dass sie dem Staat und seinen Repräsentanten solche pseudoreligiösen Ansprüche verwehren und ihn vor der Gefahr eines religiösen Selbstmissverständnisses in Schutz nehmen. Diesen Dienst an der Säkularität des Staates können die christlichen Kirchen auf der anderen Seite aber nur dann dem Staat erweisen, wenn sie sich selbst nicht Macht aneignen oder nach staatlicher Macht schielen. Sonst würden sie ihrerseits einem staatlichen Selbstmissverständnis erliegen.
Indem die Kirche den Staat vor einem religiösen Selbstmissverständnis bewahrt und der Staat der Kirche hilft, ihre immer wieder, sowohl im rechten als auch im linken Lager vorhandene, Versuchung zu einem staatlichen Selbstmissverständnis zu überwinden, kommt das Verhältnis von Kirche und Staat unter jene Grundorientierung der unaufgebbaren Freiheit des Glaubens zu stehen, die in christlicher Sicht allein adäquat ist. Insofern muss die Freiheit des Glaubens auf staatliche Verhältnisse drängen, in denen die Glaubensfreiheit gewährleistet ist. Diese Freiheit des Glaubens bedingt aber eine kritische Loyalität im Verhältnis zum Staat. Denn die Kirche anerkennt und bejaht den Staat nicht um seiner selbst willen, sondern um seiner Aufgabe willen. Dies bedeutet, dass der Staat dann seine Legitimität verlieren muss, wenn er sich seiner spezifischen Aufgabe entzieht und einen Totalitätsanspruch auf die Bürgerinnen und Bürger erhebt.
In dieser Erinnerung an die Grenzen aller staatlichen Macht liegt auch der unabgegoltene Sinn der Präambel in der Bundesverfassung: «Im Namen Gottes des Allmächtigen!» Die Anrufung Gottes erinnert daran und bringt zum Ausdruck, dass der Staat Menschenwerk ist und bleibt und dass alle politische Macht ihre unabdingbare Grenze in der Allmacht Gottes findet. Indem in der Präambel die notwendigen Bedingungen der politischen Freiheit und des staatlichen Handelns sichtbar gemacht werden, bringt der Staat selbst zum Ausdruck, dass sein Bekenntnis zur weltanschaulichen Neutralität nicht bedeuten kann, dass Weltanschauungs- und Wertfragen aus der Politik ausgeklammert werden dürfen oder auch nur können. Die Erläuterungen zum Verfassungsentwurf betonen denn auch ausdrücklich, dass der Grundsatz der konfessionellen Neutralität vom Staat nicht fordert, «eine Haltung ohne Bezugnahme auf religiöse oder philosophische Aspekte einzunehmen» (43).
Dies bedeutet vor allem, dass eine allein negativ und nicht auch positive Glaubensfreiheit keine sinnvolle Zielsetzung des staatlichen Handeln sein kann. Damit ist impliziert, dass auch öffentliche Schulen nicht wertfrei unterrichten können. Dass dies heute keineswegs mehr unumstritten ist, zeigt das viel diskutierte Urteil des Bundesgerichts, wonach das Anbringen von Kruzifixen in den Klassenzimmern einer Primarschule die Glaubensfreiheit verletze.<8> Es muss sich natürlich von selbst verstehen, dass der Grundsatz der Glaubensfreiheit auch für die Schülerinnen und Schüler gilt und dass ihre religiösen Gefühle und Weltanschauungen geachtet werden. Deshalb sind die öffentlichen Schulen so zu gestalten, dass sie von den Angehörigen aller Weltanschauungen, Religionen und Konfessionen ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubensfreiheit besucht werden können, wie Art. 12.3 fordert: «Jede Person hat Anspruch darauf, die öffentlichen Schulen besuchen zu können, ohne dass ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit beeinträchtigt wird.» Auf der anderen Seite kann damit aber nicht gemeint sein, dass an öffentlichen Schulen auf jede Bezugnahme auf christliche Grundsätze und Traditionen verzichtet werden müsste oder auch nur könnte.
Vielmehr verhält es sich umgekehrt, dass, je pluralistischer und multikultureller eine Gesellschaft wird, desto grösser die Anforderungen an die gegenseitige Respektierung und Toleranz sein müssen, freilich im Sinne einer «engagierten Toleranz» jenseits fanatischer Rechthaberei wie jenseits der tödlichen Langeweile der Indifferenz.<9> Religionsfreiheit wäre folglich völlig missverstanden, würde sie im Sinne der Freiheit von Religion an öffentlichen Schulen interpretiert und propagiert, wie dies in den heutigen Diskussionen um den Religionsunterricht und seine Ersetzung durch Ethikunterricht tendenziell der Fall ist. Wenn Gott nämlich «mehr als Ethik» ist<10>, dann muss es sich für ein ganzheitliches Bildungskonzept, das diesen Namen wirklich verdient, von selbst verstehen, dass Kinder nicht um Gott betrogen werden und dass das Fach Religion letztlich durch nichts zu ersetzen ist.

1.3 Korporative Religionsfreiheit

Damit ist bereits drittens impliziert, dass religiösen und überhaupt weltanschaulichen Überzeugungen aus der Natur der Sache immer eine gemeinschaftliche Dimension eigen ist. Diese Dimension kommt im Entwurf zur Reform der Bundesverfassung leider zu kurz. Es wird nur in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass die Religionsfreiheit nicht nur «allen natürlichen Personen», sondern auch «denjenigen juristischen Personen» zukommt, «die religiöse oder kirchliche Zwecke verfolgen» (43). Im Verfassungstext aber wird die Glaubens- und Gewissensfreiheit fast nur als individuelles Grundrecht betrachtet. Dementsprechend wird die religiöse Freiheit des Individuums garantiert, was in einem Katalog der Grundrechte durchaus stimmig ist. Zur Glaubens- und Gewissensfreiheit im umfassenden Sinn gehört aber auch die «korporative Religionsfreiheit» im Sinne des Schutzes der Freiheit der institutionalisierten religiösen Gemeinschaften. Diese Religionsfreiheit wird beispielsweise verletzt, wenn sich der Staat ohne Grund ­ vor allem ohne Gefahr für Ruhe und Ordnung und ohne Bedrohung für den Religionsfrieden ­ in die innere Organisation von Glaubensgemeinschaften einmischt.
Wollte der Grundsatz der Religionsfreiheit in der Bundesverfassung auf der Höhe des gegenwärtigen Problem- und Rechtsbewusstseins sein<11>, müsste er zwei Seiten beinhalten: erstens die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit der einzelnen Bürgerinnen und Bürger und zweitens die korporative Religionsfreiheit und damit die Gewährleistung des Rechts der institutionalisierten religiösen Gemeinschaften, den eigenen religiösen Überzeugungen durch kultische Handlungen Ausdruck zu geben und sich selbst nach eigenen Vorstellungen zu organisieren. Beide Seiten bedingen sich dabei wechselseitig: Es versteht sich von selbst, dass die Glaubens- und Gewissensfreiheit ein unbestrittener Bestandteil der Grundrechte ist. Aber auch die kollektive Glaubensfreiheit muss als Recht von religiösen Gemeinschaften zu den Grundrechten gezählt werden, insofern eine Verweigerung der kollektiven Religionsfreiheit unweigerlich auch die individuelle Glaubensfreiheit negieren würde, und zwar aufgrund der unabdingbar sozialen Dimension des religiösen Bekenntnisses.
Nimmt man die individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit und die korporative Religionsfreiheit zusammen, muss sich das Verhältnis zwischen Staat und Kirche durch vier Grundelemente näher auszeichnen: erstens durch die Religionsneutralität des Staates, zweitens durch die Eigenständigkeit der Kirchen, drittens durch den öffentlichen Status der Kirchen und viertens durch die Kooperation im Bereich der gemeinsamen Aufgaben.<12> Es lohnt sich, diese vier Elemente im Licht der korporativen Religionsfreiheit zusammenfassend nochmals kurz zu bedenken:

2. Tatbeweise individueller Glaubensfreiheit und korporativer Religionsfreiheit

Mit diesen vier Grundelementen einer der heutigen Situation entsprechenden Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat habe ich versucht, die im Entwurf der neuen Bundesverfassung enthaltenen Grundlinien zu skizzieren und kritische Modifikationen zu monieren. Bekanntlich liegt der Teufel allerdings im Detail. Diese Volksweisheit trifft auch auf den Entwurf der Reform der Bundesverfassung zu. Deshalb muss in einem weiteren Schritt auf zwei Details eigens eingegangen werden. Dabei gilt es, diese daraufhin zu überprüfen, ob sie mit den Grundprinzipien der individuellen Glaubensfreiheit und der korporativen Religionsfreiheit kompatibel sind oder ob sie sich nicht wie staatskirchliche Fossile aus dem 19. Jahrhundert in der modernen Landschaft ausnehmen, in der das Verhältnis von Kirche und Staat im Sinne einer kritisch-loyalen Partnerschaft im Zeichen der Religionsfreiheit geregelt wird. Genauerhin geht es um zwei Testfälle, die auf den ersten Blick als marginal erscheinen mögen. Bei näherer Betrachtung wird aber sofort deutlich, dass sie im Entwurf der Verfassungsreform störende Fremdkörper sind und die Kohärenz der Verfassung aufs Spiel setzen. Von daher lohnt es sich, diese zwei Testfälle genauer unter die Lupe zu nehmen und gleichsam die Probe aufs Exempel zu machen, wie es um die Anerkennung sowohl der individuellen Glaubensfreiheit als auch der korporativen Religionsfreiheit im Verfassungsentwurf steht.

Was ist unter dem Vorzeichen der im Reformentwurf der Bundesverfassung ansonsten anvisierten Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat auf der Basis der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu diesem Verbleib der staatlichen Genehmigungspflicht zu sagen? In ihrer Stellungnahme zum Verfassungsentwurf 1995 hat die Schweizer Bischofskonferenz beantragt, diesen Artikel «ersatzlos zu streichen», und zwar mit folgenden Begründungen: «Unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit ist dieser Artikel unbegründetes und daher unhaltbares Ausnahmerecht, zumal er nach geltender Praxis einseitig die römisch-katholische Kirche betrifft. Er ist ein Relikt der Kulturkampfzeit und passt nicht mehr in die heutige Zeit, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirche nicht mehr im Sinne der Unterordnung versteht. Jeder Kirche soll das Recht zukommen, sich ohne staatliches Plazet eine eigene Organisation zu geben. Dem berechtigten Verlangen, dass sich Diözesan- und Landesgrenzen decken, hat die römisch-katholische Kirche im II. Vatikanischen Konzil entsprochen... Der Artikel ist obsolet und verfassungsunwürdig, besonders da er in den eindrücklichen Grundrechtskatalog zu stehen käme.» Damit sind die wesentlichen Gründe benannt, die für die Streichung dieses Ausnahmeartikels sprechen, die aber im einzelnen noch erläutert werden sollen:

2.1 Historische Bedingtheit und unverifizierte Praxis

An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass diese staatliche Genehmigungspflicht nur aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts zu verstehen und somit historisch bedingt ist. Der Ausnahmeartikel atmet ganz die geistige Atmosphäre der Kulturkampfzeit. Dies lässt sich bereits daran ablesen, dass weder die Bundesverfassung von 1848 noch der vom Volk verworfene Verfassungsentwurf von 1872 diese Bestimmung enthielten. Sie wurde erst beim zweiten Anlauf zur Totalrevision der Bundesverfassung im Jahre 1874 aufgenommen. Den unmittelbaren Anlass bildete die Auseinandersetzung mit dem Pfarrer Gaspard Mermillod, der von Papst Pius IX. im Jahre l873 zum Apostolischen Vikar von Genf ernannt worden war, um auf diesem Weg ein Bistum Genf zu errichten. Weil Mermillod nicht auf sein Amt verzichten wollte, wurde er kurzerhand des Landes verwiesen, und der Bundesrat erklärte die Errichtung des Bistums Genf für nichtig.
Von daher muss die Genehmigungspflicht als nachträgliche Legitimation für das staatliche Vorgehen gegen den Schweizer Bürger Mermillod betrachtet werden. Sie ist deshalb eindeutig ein Kind der damaligen Zeit. Dieses Kind der Zeit auch nach 123 Jahren nochmals hochleben zu lassen, mutet in der heutigen multikulturellen und multireligiösen Schweiz zumindest anachronistisch, um nicht zu sagen: traditionalistisch an. Solche historischen Wunden heute noch zu pflegen, dafür besteht überhaupt kein Anlass. Vielmehr ist, um mit Walter Gut zu reden, eine «historische Entschlackung» mehr als angesagt und angebracht<17>.
Hinzu kommt zweitens, dass die staatliche Genehmigungspflicht in der Praxis nie verifiziert worden ist. Selbst unter der Geltung der Verfassung von 1874 wurden Änderungen der Bistumsgrenzen und die Errichtung von neuen Bistümern in den vergangenen 123 Jahren nicht auf dem Weg von staatlicherseits unilateralen Genehmigungen erzielt, sondern auf dem Weg von Verträgen und Vereinbarungen. Dies gilt sowohl für die Zustimmung des Bundesrates 1968 zur Umwandlung der Apostolischen Administratur des Tessins in eine eigene Diözese als auch für die Zusatzvereinbarung 1981 über den Beitritt des Kantons Jura zum Bistum Basel. Einen historischen Sonderfall, und zwar aus verständlichen Gründen, bildet nur die Errichtung des christkatholischen Nationalbistums im Jahre 1876. Ansonsten wurden Errichtungen von neuen Bistümern und Änderungen von Bistumsgrenzen in einem bilateralen Bemühen um Konsens-Lösungen geregelt und nicht unilateralen Hoheitsakten des Staates unterworfen.
Dieser Rück-Blick in die Geschichte weist auch den Weg in die Zukunft: Neuerrichtungen von Bistümern und Neuumschreibungen von Bistumsgrenzen sind in Zukunft auf dem Weg von Vereinbarungen und Konkordaten zu lösen. Denn nur der konkordatäre und damit bilaterale Weg entspricht einem Verständnis des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, das auf einer einvernehmlichen Kooperation beruht, währenddem ein unilateraler Hoheitsakt des Bundesrates den anachronistischen Begriff der Kirchenhoheit des Bundes perpetuieren würde, der aber als verfassungsrechtlich überholt zu beurteilen ist. Dieter Kraus bezeichnet ihn mit Recht als «dogmatisch konturenlosen Rechtsbegriff», «der aus einer Epoche des Staatskirchenrechtsdenkens stammt, die mittlerweile zum Arbeitsgebiet der Historiker gehört»<18>.

2.2 Antiquiertes Kirchenbild und Verletzung der Religionsfreiheit

Mit dem äusserst problematischen Begriff der «Kirchenhoheit» des Staates verbindet sich drittens die weitere und auch heute noch geläufige Vorstellung, es liege in der Kompetenz der Kantone oder des Bundes, über die Organisationsform der Kirche zu befinden. Zumindest werden die Errichtung von Bistümern oder deren Gebietsveränderungen zu den sogenannten «res mixtae» gezählt. Demgegenüber gilt es zu betonen, dass die Errichtung von Bistümern und die Änderung von Bistumsgrenzen zur inneren Organisation der Kirche und damit in den Bereich ihrer Selbstbestimmung gehören. Es handelt sich dabei nicht um res mixtae, sondern um den innerkirchlichen und pastoral motivierten Vorgang der Wahrnehmung der kirchlichen Leitungsaufgabe.
Die staatliche Genehmigungspflicht widerspricht deshalb dem Grundrecht der Kirchenfreiheit und dem Grundrecht der korporativen Religionsfreiheit, mithin der Freiheit der Kirche, sich unabhängig vom Staat so zu organisieren, wie es den pastoralen Bedürfnissen der Kirche am besten entspricht. Mit diesem Grundrecht aber sind hoheitliche Eingriffe des Staates in die Organisationsfreiheit der Kirche nicht zu vereinbaren. Besonders stossend ist dabei, dass diese konfessionelle Ausnahmebestimmung erstens unter den Grundrechten figuriert<19>, dass es sich zweitens um die einzige rechtliche Bestimmung im Verhältnis von Kirche und Staat handelt und dass die Erläuterungen zum Verfassungsentwurf drittens unumwunden zugeben, dass es sich um eine «explizite Schranke der Glaubens- und Gewissensfreiheit» handelt (43).
Der konfessionelle Ausnahmeartikel der Bundesverfassung redet schliesslich pauschal von der Errichtung von Bistümern. Von daher könnte die Vermutung naheliegen, dass diese Bestimmung nicht nur für die römisch-katholische Konfession, sondern auch für andere christliche Kirchen gilt, zu deren Wesensstruktur eine episkopale Verfassung gehört. Diese Vermutung lässt sich freilich nicht bewahrheiten. Denn bei den nicht katholischen Kirchen wie den orthodoxen Kirchen, der anglikanischen Kirche und der evangelisch-methodistischen Kirche sind keine Bistumserrichtungen einem staatlichen Genehmigungsverfahren unterworfen worden, nicht einmal bei den Kirchen wie beispielsweise der russisch-orthodxen Kirche, deren episkopale Jurisdiktion im Ausland liegt. Aus der Wahrnehmung dieser ungleichen Praxis lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die Genehmigungspflicht nur für die römisch-katholische Kirche gilt. Es handelt sich somit um ein nur gegen die römisch-katholische Kirche gerichtetes, unbegründetes und unhaltbares Ausnahmerecht, das die römisch-katholische Kirche diskriminiert und dem Prinzip der Rechtsgleichheit eklatant widerspricht.

2.3 Ökumenischer Anachronismus und antirömische Phobie

Alle diese Gründe erhärten das Urteil der Schweizer Bischofskonferenz, dass der Artikel über die staatliche Genehmigungspflicht der Errichtung neuer Bistümer «obsolet und verfassungsunwürdig» ist. Dennoch haben sich in der Vernehmlassung zwei verschiedene Gruppierungen gegen die Streichung des Bistumsartikels aus der Bundesverfassung ausgesprochen, auf die noch kurz eingegangen werden soll:

Diese Beispiele sind untrügliche Anzeichen dafür, dass sich nicht wenige Schweizer Katholiken noch heute «zwischen Staatskirchentum und kirchlicher Autonomie» aufhalten, wie sich Victor Conzemius anlässlich der Feierlichkeiten «150 Jahre Bistum Basel» ausdrückte<23>. Die erwähnten Beispiele dokumentieren jedenfalls, dass das Bewusstsein vieler Schweizer Katholiken hinter der Anerkennung der Prinzipien der Religionsfreiheit und der Kirchenfreiheit und hinter der sich daraus ergebenden Regelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat im Sinne einer kritisch-loyalen Partnerschaft zurückbleibt und damit in die Versuchung gerät, den weltanschauungsneutralen Staat von heute mit obsoleten Zutaten aus dem 19. Jahrhundert zu belasten. Diese aber müssen in erster Linie innerkirchlich aufgearbeitet werden. Dazu hat die theologisch-ekklesiologische Reflexion ihren indispensablen Beitrag zu leisten.<24>


Staat und Kirche in ökumenischer Sicht

Wo bestehen zwischen dem katholischen und dem evangelischen Kirchenrecht Ähnlichkeiten, wo Divergenzen im Verhältnis zum Partner Staat? Wird in staatskirchenrechtlichen Fragen gleicher Kurs gehalten oder bestehen unterschiedliche Zielpunkte? Mit diesen Fragen befasste sich im Rahmen des umfassenderen Themas «Ökumene im Kirchenrecht» die Schweizerische Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht an einer Tagung, deren Referate veröffentlicht sind.<25>

Redaktion


Anmerkungen

1 Vortrag im Rahmen der vom Institut für Sozialethik der Theologischen Fakultät der Universitären Hochschule Luzern durchgeführten Ringvorlesung «Reform der Schweizerischen Bundesverfassung 1998/99» am 10. Dezember 1997.

2 Vgl. Die Schweiz in guter Verfassung. Hrsg. von der Schweizerischen Nationalkommission Justitia et Pax (Zürich 1997), im Anhang auch die Stellungnahme der Schweizer Bischofskonferenz zum Verfassungsentwurf 1995.

3 Vgl. K. Koch, Kirche und Staat in kritisch-loyaler Partnerschaft. Systematisch-theologische Überlegungen zu einem institutionalisierten Dauerkonflikt, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg/Schweiz ­ Graz 1996) 148­172.

4 W. Pannenberg, Christlicher Glaube und Gesellschaft, in: Ders., Ethik und Ekklesiologie. Gesammelte Aufsätze (Göttingen 1977) 115­128, zit. 117.

5 J. Moltmann, Liberalismus und Fundamentalismus der Moderne, in: Ders., Gott im Projekt der modernen Welt. Beiträge zur öffentlichen Relevanz der Theologie (München 1997) 189­202, zit. 191.

6 W. Pannenberg, Reformation und Kirchenspaltung, in: W.-D. Hauschild u.a. (Hrsg.), Kirchengemeinschaft ­ Anspruch und Wirklichkeit. Festschrift für Georg Kretschmar (Stuttgart 1986) 137­148, zit. 148.

7 E.-W. Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisierung, in: Ders., Recht, Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte (Frankfurt a.M. 1991) 92­114, ziz. 113.

8 Vgl. dazu W. Gut, Kreuz und Kruzifix in öffentlichen Räumen (Zürich 1997).

9 Vgl. dazu K. Koch, Säkulare Toleranz und christlicher Glaube. Theologische Elemente zu einer wechselseitigen Verknüpfung, in: Ders., Konfrontation oder Dialog? Brennpunkte heutiger Glaubensverkündigung (Freiburg/Schweiz ­ Graz 1996) 123­147.

10 Vgl. A. Biesinger und J. Hänle (Hrsg.), Gott ­ mehr als Ethik. Der Streit um LER und Religionsunterricht (Freiburg i.Br. 1997).

11 Vgl. U. Friedrich, Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht (Bern 1993).

12 Vgl. dazu W. Huber, Gerechtigkeit und Recht. Grundlinien christlicher Rechtsethik (München 1996) bes. 446­455: Kirche und Staat.

13 Vgl. K. Koch, Religion et Eglises ­ des affaires privées?, in: A. Loretan (Ed.), Rapports Eglise-Etat en mutation. La situation en Suisse romande et au Tessin (Fribourg/Suisse 1997) 73­91.

14 Vgl. W. Huber, Kirche und Öffentlichkeit (Stuttgart 1973).

15 Vgl. K. Koch, Kirche in der Schweiz: Ein ekklesiologischer Testfall? Versuch einer vergleichenden Pastoralekklesiologie, in: Ders., Gottlosigkeit oder Vergötterung der Welt? Sakramentale Gotteserfahrungen in Kirche und Gesellschaft (Zürich 1992) 183­206.

16 Canon 285 Paragraph 3.

17 W. Gut, Der Staat und die Errichtung von Bistümern. Neuere Erwägungen zu Art. 50 Abs 4 der Schweizerischen Bundesverfassung («Bistumsartikel») (Freiburg/Schweiz 1997) 24.

18 D. Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht. Hauptlinien des Verhältnisses von Staat und Kirche auf eidgenössischer und kantonaler Ebene (Tübingen 1993) 421.

19 In dem am 20. November 1996 den Eidgenössischen Räten zugeleiteten Verfassungsentwurf, in dem die Bestimmungen über die Glaubens- und Gewissensfreiheit neu gruppiert wurden, ist die Genehmigungspflicht allerdings unter Art 84 über «Kirche und Staat» subsumiert worden.

20 Vgl. dazu Bischofswahlen in der Schweiz. Expertenbericht im Auftrag der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (Zürich 1992). Ferner: G. Greshake (Hrsg.), Zur Frage der Bischofsernennungen in der römisch-katholischen Kirche (München ­ Zürich 1991).

21 W. Gut, aaO. (vgl. Anm. 17) 15.

22 W. Gut, Blick auf das Basler Bischofswahlverfahren, in: Civitas 51 (1996) 269­274.

23 Vgl. V. Conzemius, 150 Jahre Diözese Basel. Weg einer Ortskirche aus dem «Getto» zur Ökumene (Basel und Stuttgart 1979).

24 Deshalb möchte ich mit einem Wort des ausdrücklichen Dankes an das Institut für Sozialethik der Theologischen Fakultät dafür schliessen, dass es sich in der Allgemeinen Ringvorlesung über die Reform der Schweizerischen Bundesverfassung dieser wichtigen Thematik angenommen hat.

25 Ökumene im Kirchenrecht? Grundlagen und Berührungspunkte evangelischen und katholischen Kirchenrechts. Herausgegeben von René Pahud de Mortanges. Mit Beiträgen von Dieter Kraus und Urs Josef Cavelti, Universitätsverlag, Freiburg Schweiz 1996, 73 Seiten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999