9/1999

INHALT

Kirche und Staat

Kirchenzugehörigkeit und Mitspracherecht

von Urs Köppel

 

800000 Katholiken in der Schweiz sind ausländischer Herkunft. In der Kirche als Gemeinschaft der Getauften gibt es keine Ausländer. Trotzdem sind sie ­ auch heute noch ­ in verschiedenen Kantonalkirchen und Kirchgemeinden ausgeschlossen vom Mitspracherecht. Viele tun sich schwer mit dem demokratischen Kirchensystem. Überlegungen zu den Rechten und Pflichten in einer Zeit schwindender Kirchenzugehörigkeit sind angezeigt; die Diskussion ist offen.
Die Schweizerinnen und Schweizer sind stolz auf ihre direkte Demokratie: Jede mündige und «in Ehren stehende» Person hat das Recht, ihre Meinung kundzutun und in den öffentlichen Angelegenheiten mitzusprechen und mitzuentscheiden. Die Mitbestimmung ist nach Ansicht vieler das Kennzeichen der demokratischen Schweiz. Entgegen dem Grundsatz «Wer Rechte hat, übernimmt auch Pflichten» besteht aber keine Verpflichtung zur Mitbestimmung im Dienst der Allgemeinheit. Dennoch pocht jede und jeder auf das Recht, über politische Entscheide informiert und zu den Abstimmungen eingeladen zu werden. Das Mitbestimmungsrecht aller wird kaum in Frage gestellt. Ebenso wenig wird die geringe Teilnahme an ­ wichtigen oder weniger wichtigen ­ Abstimmungen, welche dem «Souverän» zum Entscheid unterbreitet werden, hinterfragt, auch wenn sich viele von den komplexen Vorlagen überfordert fühlen und deshalb allen Abstimmungen fernbleiben. Es bleibt ein Faktum: Das Mitbestimmungsrecht wird mit allen Mitteln verteidigt, und Neuerungen im Prozess der demokratischen Entscheide haben selten Aussicht auf Akzeptanz.

Demokratie und Mitverantwortung

Aber auch Demokratieverständnis und Mitbestimmung unterliegen geschichtlichen Veränderungen und gesellschaftlichen Entwicklungen. Ein Blick in die Vergangenheit macht deutlich, dass ein jahrhundertelanger Weg zu gehen war, bis die heute gültige Form der Demokratie in unserem Land gefunden wurde. Erst der innere Druck jener, die kein Mitspracherecht hatten, und der äussere Einfluss politischer Mächte, die eine wesentliche Rolle bei der Umgestaltung der alten Eidgenossenschaft spielten, gaben den Anstoss, dass auch jene ein Mitspracherecht bekamen, die sich weder auf alte Titel berufen konnten noch über die notwendigen finanziellen Mittel verfügten; bis ins 19. Jahrhundert hinein war das politische Mitbestimmungsrecht jenen vorbehalten, die öffentliches Ansehen hatten. Somit ist in Tat und Wahrheit die Mitbestimmung aller in unserem Land eine neuere Erscheinung. Sie ist nicht der Weisheit letzter Schluss und muss sich gegenwärtigen und zukünftigen Entwicklungen anpassen.
Aus dem heutigen Traditionsverständnis heraus ist es begreiflich, dass sich die Schweizerinnen und Schweizer schwer tun, wenn Aussenstehende versuchen oder bloss den Anschein erwecken, die inneren Angelegenheiten der Schweiz zu beeinflussen (zum Beispiel EWR, Verhandlungen Schweiz ­ EU, UNO-Beitritt). Als Gegenargumente werden Einmischung, Unkenntnis der gewachsenen Traditionen und demokratische Eigenverantwortung vorgebracht. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass unser Land als Teil einer zusammenwachsenden Weltgemeinschaft und einer immer stärkeren globalen Vernetzung nicht für sich allein bleiben kann, sondern zusammen mit den andern Staaten eine «globale» Verantwortung übernehmen muss. Nimmt die Schweiz diese Verantwortung ernst, ist sie auf die Zusammenarbeit mit anderen angewiesen, deren Einfluss sie sich nicht entziehen kann.

Pflichten ja ­ Rechte nein?

Die Kirche als Gemeinschaft, deren Glieder in diesem Staat leben, steht vor einer ähnlichen Herausforderung. Wenn heute gegen ein Drittel der Katholiken in unserem Land ausländischer Herkunft ist, sind Überlegungen zum Mitspracherecht angezeigt. Dabei geht es weniger um die äusseren Einflüsse durch Staat und Politik, sondern vielmehr um die innere «Erneuerung». In einer Zeit der schwindenden Kirchenbindung und der neuen Kirchenzugehörigkeit sind Rechte und Pflichten aller Glieder dieser Kirche neu zu orten. Mitspracherecht wird zum Prüfstein der Zugehörigkeit und der Mitverantwortung.
Das Demokratieverständnis betrifft nicht nur die staatlichen Angelegenheiten, sondern bestimmt auch die Zuständigkeiten in der kirchlichen «Organisation» in unserem Land. In der Kirche treffen zwei «Ordnungen» aufeinander, die sich gegenüberstehen oder sogar widersprechen: Die hierarchische «Verfasstheit» der katholischen Kirche in der Mehrheit der Leitungsfunktionen gegen das Mitspracherecht der Gläubigen nach den Regeln des demokratischen Staates im administrativen Bereich. Aufgrund des Demokratieverständnisses in unserem Land wird das Mitspracherecht aller häufig nicht allein im administrativen Bereich eingefordert, sondern auch in jenen Bereichen, die eigentlich und wesensmässig den «Hierarchen» vorbehalten sind, was regelmässig zu Konflikten oder Konfrontationen führt. Konflikte sind damit nicht programmiert; Konfliktstoffe und Reibeflächen sind aber genügend vorgegeben, die nur im Ausgleich der Rechte und in der Respektierung der Zuständigkeiten «kontrolliert» werden können. Im Ausgleich und in der Respektierung liegen denn auch die unbestrittenen Vorteile einer Kirche, in der die Mitverantwortung aller die Kirche als Gemeinschaft trägt und prägt, trotz klar getrennter Verantwortlichkeiten.
In diesen «Ordnungen» gelten unterschiedliche «Zugehörigkeitsmodelle»:

Vielen ausländischen Mitchristen, die mit den Strukturen in unserem Land weniger vertraut sind, ist es deshalb unverständlich, dass ein wesentlicher Teil der Gläubigen wohl die Pflichten übernehmen muss, von grundlegenden Rechten aber ausgeschlossen ist. Als Getaufte gehören sie zur Gemeinschaft der Glaubenden, als Ausländer aber haben sie kein Mitspracherecht, obwohl sie aktiv am Leben der kirchlichen Gemeinschaft teilnehmen und durch die Kirchensteuern ihren Beitrag zum Gelingen des religiösen Lebens leisten. Für viele «Fremde» in unserem Land ist dieses Verhalten nicht nur unverständlich, sondern diskriminierend.
Allerdings ist einschränkend zu bemerken, dass in den letzten Jahren in mehreren Kantonen Vorstösse unternommen wurden, diese Ungleichbehandlung, die dem Verständnis von Kirche als Gemeinschaft aller Getauften widerspricht, zu beseitigen ­ ein gegenwärtig nicht leichtes Unterfangen, wie die Abstimmungsergebnisse über das kirchliche Stimm- und Wahlrecht in verschiedenen Kantonalkirchen zeigen. Deshalb ist es schwierig, die Diskussion um dieses Thema neu zu lancieren, weil die Zeit nicht günstig sei für neue Postulate. Aber wann ist die Zeit günstig, wenn es um Rechte geht, die einem Menschen zustehen? Geht es hintergründig nicht vielmehr darum, das «eigene Gärtchen» zu pflegen und auf die eigenen Rechte zu pochen? Ist diese Einstellung nicht eine Haltung, die mit dem Wesen der Kirche nicht vereinbar ist und eine Minderstellung der ausländischen Gläubigen bedeutet? Das Bild sei gestattet: Die Kirche am Ort will eine Familie sein, in der alle Glieder zum Wohlergehen beitragen; ist es nicht gerecht, wenn «Alte» und «Junge» in gleicher Weise an den Rechten und Pflichten partizipieren?

Partizipation und Integration

Mitspracherecht bedeutet Partizipation und Mitverantwortung. Das ablehnende Verhalten bedeutet deshalb indirekt, dass die ausländischen Mitchristen nicht fähig oder nicht willens seien, die Verantwortung für das Gedeihen der Kirche mitzutragen, oft mit dem Argument, dass sie die Strukturen der Kirche zu wenig kennen. Damit wird impliziert, dass sie unfähig sind, Verantwortung zu übernehmen; es wird impliziert, dass sie unmündig sind, um die Mitverantwortung wahrzunehmen.
Mitsprache ist eine Form der Integration, die immer wieder gefordert wird und die von allen Solidarität verlangt. In einer Zeit der schwindenden Kirchenbindung und der rückläufigen Zahl der Kirchenglieder mag es deshalb von besonderer Bedeutung sein, allen jene Rechte zu geben, die ihnen aufgrund der Taufe und der Kirchenzugehörigkeit zukommen.
Die Einwände gegen das Mitspracherecht der «Ausländer» sind bekannt:

Die Voraussetzung bleibt aber in jedem Fall: Das Wesen der Kirche als die Gemeinschaft aller Getauften zu erfassen und umzusetzen, auch in jenen Bereichen, in denen das Mitspracherecht möglich ist unter der Respektierung der gegenseitigen Rechte, wie sie einerseits den «hierarchischen Instanzen», andererseits den «demokratischen Gremien» zukommen. Damit könnte genau jener Ausgleich geschaffen werden, der dem Wachsen der kirchlichen Gemeinschaft förderlich ist.

Eine gemeinsame Zukunft

Kirchenzugehörigkeit und Mitspracherecht bedarf heute neuer Anstrengungen angesichts einer gegenläufigen Bewegung: Einerseits die rückläufige Zahl der Kirchenmitglieder, andererseits die wachsende Zahl ausländischer Mitchristen in unserem Land. In ihrem Schreiben «Pastoral der Migranten (1996) hat die Schweizer Bischofskonferenz eine engere Zusammenarbeit zwischen den Pfarreien und Fremdsprachigenmissionen gefordert. Diese Pastoral der Ðcommunioð ist ein wichtiger Schritt, die Gemeinschaft aller zeichenhaft Wirklichkeit werden zu lassen. Bedeutsam ist aber auch das volle Mitspracherecht aller Getauften in jenen Gremien, welche in administrativen Belangen die Entscheidungsbefugnis haben. Dies wäre ein weiterer Ansatz, der Glaubwürdigkeit einer Kirche, zu der alle Getauften mit gleichen Rechten und Pflichten gehören, zeichenhaften Ausdruck zu geben.

 

Der promovierte Theologe Urs Köppel ist Nationaldirektor für Ausländerseelsorge und Generalsekretär der Schweizerischen Katholischen Arbeitsgemeinschaft für Ausländerfragen (SKAF).


Kirchliches Stimm- und Wahlrecht der Ausländer in der Schweiz  
Stand 30. April1998

Kanton

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Kirche

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Stimm- und
Wahlrecht

nein
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nein
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in Kerns


ja
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grundsätzlich ja


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ja
?

ja
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ja
ja
ja
ja

Karenzfristen/Bemerkungen







nach 2 Jahren Wohnsitz im Kanton
Niedergelassene
ab 18 Jahren mit 2-monatiger Karenzfrist




1 Jahr
Niedergelassene ab 19. Altersjahr. Kantonsverfassung
von 1968, Art. 102, Abs. 3: «Es... kann auf weitere
Kirchgemeindeglieder ausgedehnt werden.»
3 Jahre
6 Jahre in der Schweiz, davon 3 Jahre im Kanton
Niederlassung
wie bei politischen Gemeinden
5 Jahre in der Schweiz, davon 2 Jahre im Kanton
Nach Gemeindegesetz ist es den einzelnen Gemeinden freigestellt; dazu ist eine Urnenabstimmung notwendig.

1 Jahr
auch für Jahresaufenthalter

ist den Kirchgemeinden überlassen

1 Jahr
auch für Jahresaufenthalter
ab 16 Jahren mit 3-monatiger Wartefrist
1 Jahr, passives Wahlrecht 3 Jahre

ab 18 Jahren, für Jahresaufenthalter oder Niedergelassene


6 Monate ab Aufenthaltsbewilligung
ab 16 Jahren

für Niedergelassene






Die Erteilung des Stimmrechts an Ausländer mit
Niederlassung ist den Kirchgemeinden möglich
(in Chur z.B. eingeführt).
nach 5 Jahren Wohnsitz in der Schweiz
nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz, wenn im
Stimmregister ihrer Kirchgemeinde eingetragen
ab 16 Jahren, ständiger Wohnsitz
sofern Gesuch gestellt
nach 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz



Die Ausländermissionen werden als Mitglied der
«Fédération des paroisses catholiques du Canton
de Vaud» aufgenommen, wenn sie selber als Verein
nach ZGB konstituiert sind; in den Pfarreien sind
Schweizer und Ausländer einander gleichgestellt.

sehr komplexe Angelegenheit; teilweise von Dorf
zu Dorf verschieden


ab 20 Jahren
2 Jahre

ab 20 Jahren


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999