28-29/1999 | |
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Leitartikel |
Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates will mit
ihrem Bericht «ÐSektenð oder vereinnahmende Bewegungen in
der Schweiz. Die Notwendigkeit staatlichen Handelns oder: Wege zu einer
eidgenössischen ÐSektenð-Politik» dieses komplexe Thema
zu einer öffentlichen Sache machen, und sie unterbreitet dem Bundesrat
deshalb entsprechende Empfehlungen. Ausgangspunkt für die Kommission
war die Religionsfreiheit. Der Staat hat mit den Menschenrechten bzw. Grundrechten
auch die Religionsfreiheit zu gewährleisten (Bundesverfassung): Einerseits
darf er sie nur Einschränkungen unterwerfen, «die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind»
(Europäische Menschenrechtskonvention); anderseits hat er die Menschenrechte
auch dort zu schützen, wo sie im Namen einer Religion verletzt werden.
Im Namen einer Religion verletzt werden sie erfahrungsgemäss nicht
selten in Gruppen, die «Sekten», «neue religiöse
Bewegungen» oder «Psychogruppen» genannt werden; so verletzt
werden sie allerdings nicht nur in konfliktgeladenen eigenständigen
Gruppen. Dazu kommt, dass diese Gruppen meist religiöse und spirituelle
Minoritäten sind, so dass Konflikte auch von diesem Sachverhalt gezeichnet
sein können. Identifiziert werden müssen deshalb weniger konfliktgeladene
Gruppen als vielmehr Strukturen, Merkmale und Methoden, «die dem Religiösen,
Spirituellen, Esoterischen, aber auch den Angeboten auf dem Lebensbewältigungsmarkt
die Eigenschaft des Problematischen bis Gefährlichen verleihen, aus
denen das Konfliktpotential entsteht». Dieses Konfliktpotential umschreibt
die Kommission in der Folge mit dem Begriff vereinnahmende Bewegungen oder
vereinnahmende Gruppen, wobei sie erstens der Verzicht auf den Begriff «Sekte»
nicht befriedigt und sie zweitens die Diskussion über Methoden und
Strukturen der Vereinnahmung nicht auf strukturierte bzw. organisierte Gruppen
beschränken will.
Nach dieser Standortbestimmung legt der Bericht die Probleme aus, mit denen
die Kommission im Verlauf ihrer Arbeit, die auch zahlreiche Anhörungen
umfasste,<1> konfrontiert worden war. Er
stellt einen Informationsmangel vor allem in Bezug auf die Vielzahl kleinerer,
neuer oder sich ständig wandelnder Gruppen fest; dieser Mangel beeinträchtige
die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit, weil er das Risiko erhöhe,
«unzutreffende Ratschläge zu geben, unzureichend helfen zu können
oder eingeklagt zu werden». Im Zusammenhang damit weist er auf Lücken
in der wissenschaftlichen Beschäftigung mit dem Thema hin und zudem
auf einen Mangel an Zusammenarbeit zwischen der universitären Forschung
und den kirchlichen und privaten Beratungsstellen. Auf staatlicher Seite
gibt es Probleme bei der Anwendung der geltenden Gesetze. Der Kommission
genügen die gesetzlichen Gundlagen; sie werden aber entweder nicht
in Anspruch genommen oder ungenügend angewendet. Dazu kommen Grenzen
der staatlichen Macht, insofern sich staatliche Eingriffe oder Schutzmassnahmen
öfters als unmöglich erweisen bzw. angeordnete Massnahmen nicht
vollstreckt werden können. Erschwert wird die Möglichkeit staatlicher
Hilfe auch dadurch, dass es schwierig ist, eine die freie Selbstbestimmung
ausschliessende Abhängigkeit zu erkennen bzw. nachzuweisen, also auf
Fragen zu anworten wie: Wie freiwillig sind Mitgliedschaft und Gehorsam?
Wie weit erlaubt die Gruppe ihren Mitgliedern, jederzeit und ohne Druck
aus ihr auszutreten oder sich von anderweitigen, nicht gruppengebundenen
und «leichtgläubig» eingegangenen Verpflichtungen loszusagen?
Wo es in vereinnahmenden Gruppen zu Straftaten kommt, ist die Verantwortlichkeit
oft unklar, Täter- und Opferrollen oft vermischt. Schliesslich haben
Betroffene bzw. Ausstiegswillige oft Angst, sich für ihre Rechte zu
wehren und sich von einer vereinnahmenden Gruppe abzulösen.
Typisch für die vereinnahmenden Gruppen sind also die verschiedenartigen
Gefährdungen bzw. Einschränkungen der freien, eigenverantwortlichen
Selbstbestimmung. Für die Mitglieder vereinnahmender Gruppen bzw. die
Betroffenen zeigt sich das namentlich in Form von Ausbeutung, übermässiger
Bindung, Gesundheitsgefährdungen, Gefährdungen des Kindeswohls.
Dabei hält der Bericht mit Recht fest, dass nicht alle dargestellten
Probleme bei sämtlichen vereinnahmenden Gruppen zu beobachten sind,
dass Ausmass und Intensität vielmehr variieren.
Mit diesem Problemaufriss begründet die Kommission einen politischen
Handlungsbedarf im Bereich «Sekten» auf Bundesebene; sie erwartet
vom Bundesrat, als Grundlage für staatliches Handeln eine «Sekten»-Politik
zu formulieren, wobei sie ihm als Kernaufgabe eine Koordination vorgibt.
Damit soll die Informationsbeschaffung auf eine einheitliche, fachlich abgesicherte
und widerspruchsfreie Grundlage gestellt werden. Im Blick auf dieses Ziel
hätte der Bundesrat dafür zu sorgen, dass einerseits in der Forschung
ein interdisziplinärer Ansatz sichergestellt und die in anderen Ländern
gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen auch für die Schweiz nutzbar
gemacht werden und dass anderseits die unterschiedlichen Optiken und Interessenlagen
von Forschung und privater wie kirchlicher Beratung im Hinblick auf eine
homogene Informationspolitik und eines einheitlichen Handlungsansatzes einander
angenähert bzw. zusammengeführt werden. Dabei könnte die
inhaltliche Koordination in Form eines unter der Federführung des Bundes
ausgearbeiteten Zusammenarbeitsvertrags bzw. Leistungsauftrags sichergestellt
werden; damit wäre auch eine Legitimation für finanzielle Zuschüsse
der öffentlichen Hand gegeben.
Handlungsbedarf im Sinne der Koordination der kantonalen Gesetzgebung sieht
der Bericht ferner im Bereich des Gesundheitswesens, da im Zusammenhang
mit Problemen mit vereinnahmenden Gruppen die Kantone ihre Gesetze nur unzureichend
durchzusetzen scheinen.
Als konkrete Massnahme schlägt die Kommission vor, eine schweizerische
Informations- und Beratungsstelle zu schaffen, die konfessionsunabhängig
sein müsste und allein den von der Rechtsordnung geschützten Werten
bzw. dem grundrechtlich verankerten Menschen- und Gesellschaftsbild verpflichtet
sein dürfte. Sodann soll die wissenschaftliche Forschung in verschiedenen
Fachrichtungen und der internationale Austausch gefördert und koordiniert
werden. Und schliesslich soll die Missbrauchsgesetzgebung bzw. deren Anwendung
in bestimmten Bereichen verbessert werden; als mögliche neue Regelung
nennt die Kommission im Anschluss an einen Gesetzesentwurf des deutschen
Bundesrates jene der gewerbsmässigen Lebensbewältigungshilfe.
Wer den Kommissionsbericht mit den Augen eines mit der Sache ebenfalls Befassten<2> liest, freut sich, wie eine staatliche
Behörde ein Thema angegangen ist, mit dem sich namentlich der Bund
bisher nicht befassen wollte. Es fragt sich allerdings, ob eine neue schweizerische
Informations- und Beratungsstelle wirklich notwendig ist oder ob die ihr
gesetzten Ziele nicht auch durch Leistungsaufträge an bestehende Informations-
und Beratungsstellen erreicht werden könnten, zumal zwischen privaten
und kirchlichen Stellen einerseits und universitären Einrichtungen
anderseits bereits Arbeitsbeziehungen bestehen. Und schliesslich erstaunt,
dass im Bereich des Konsumenten- und Konsumentinnenschutzes die Regelung
der gewerbsmässigen Lebensbewältigungshilfe ausführlich thematisiert
wird, die vielleicht ebenso wichtige Frage der Strukturvertriebe aber ausser
Acht gelassen wird. Insgesamt gebührt der Kommission jedoch Dank, dass
sie die «Sekten»-Thematik zu einem politischen Thema, zu einer
öffentlichen Sache gemacht hat.
1 Der Geschäftsprüfungskommission stand zudem ein Arbeitsbericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle zur Verfügung («ÐSektenð-Phänomen in der Schweiz: Bedeutung für staatliche Verwaltungsstellen und nicht-staatliche Institutionen»).
2 In meinem Fall als Mitglied der Katholischen und der Ökumenischen Arbeitsgruppe «Neue religiöse Bewegungen in der Schweiz».