23/1999 | |
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Neue Bücher |
Walter Gut, Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens. Eine politisch-ethische Studie, Kriens (Brunnen-Verlag) 1998.
Die Frage der Neuregelung des Abtreibungsrechts gehört in der Schweiz
zu den aktuellen und umstrittensten gesellschaftspolitischen Fragen. In
Zentrum stehen insbesondere Vorschläge im Gefolge der parlamentarischen
Initiative Haering-Binder (1993) und der Vorschlag einer Mehrheit der Rechtskommission
des Nationalrates (1997), der sich für eine Straflosigkeit innerhalb
der ersten 12 Wochen (Fristenregelung) ausgesprochen hat. Eine Minderheit
innerhalb der Rechtskommission hatte hingegen ein Schutzmodell mit Beratungspflicht
nach deutschem Vorbild favorisiert. Während der Nationalrat den Mehrheitsvorschlag
der Rechtskommission genehmigte, wurde er vom Bundesrat abgelehnt, der sich
seinerseits für ein Schutzmodell mit Beratungspflicht oder eine erweiterte
Indikationenregelung ausgesprochen hat (vgl. NZZ vom 27.8./6.10.1998).
Der Jurist und Luzerner Altregierungsrat Walter Gut, der schon durch zahlreiche
Veröffentlichungen zu bildungspolitischen, rechtsethischen, verfassungs-
und staatskirchenrechtlichen Themen hervorgetreten ist, zielt mit seiner
neuen Studie «Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens»,
mit der er seine bereits kürzlich in der SKZ (Jg. 166/1998, 314f.)
vertretene Position erläutert und präzisiert, auf einen rechtsethischen
Beitrag zu dieser Debatte. Ausgehend von den entwicklungsbiologisch-anthropologischen
Einsicht, dass von der Zeugung an von einem Menschen gesprochen werden muss,
dem «Personalität» und «Menschenwürde»
zukommt, wertet Gut Abtreibung ethisch und rechtlich als «vorsätzliche
Tötung eines Menschen» (15), die grundsätzlich unter das
allgemein anerkannte Tötungsverbot fällt. Das Hauptanliegen des
Beitrags zielt jedoch auf die rechtsethische Frage, «ob zum Schutz
des ungeborenen menschlichen Lebens ein Eingriff des Staates notwendig und
ob zur Verhütung der Verletzung solchen Lebens ein strafendes Handeln
des Staates erforderlich ist» (8). Hierbei legt der Verfasser ein
Zuordnungsmodell von Rechtsordnung und Moral zugrunde, das beide unterscheidet,
insbesondere im Bereich sozialschädlichen Verhaltens aber auch einen
wichtigen Überschneidungsbereich beider Ebenen sieht.
Vor diesem Hintergrund kommt W. Gut für die Frage des Schwangerschaftsabbruchs
zu einem dezidierten Urteil: Der Staat, der dem umfassenden strafrechtlichen
Schutz des Menschen nach der Geburt (und dem Leben allgemein auch in anderen
Rechtsbereichen, vgl. z.B. BV Art. 24novies) einen hohen Stellenwert beimisst,
darf die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch nicht im Sinne
einer Fristenregelung ausschliesslich dem «Ðfreienð und beliebigen
Entscheid der schwangeren Frau» (18) überlassen. Ein strafrechtlicher
Schutz des ungeborenen Kindes und seines Rechts auf Leben und Entwicklung
ist unverzichtbar, wenngleich er rechtliche Spielräume (z.B. hinsichtlich
Strafmass) einschliesst und durch andere Regelungen (z.B. Zivilrecht, Sozialrecht)
zum Schutz des ungeborenen Lebens ergänzt werden muss (23). Dies gilt
zum einen gegenüber der weiterreichenden Forderung nach einer unbegrenzten
Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, aber auch für eine Fristenregelung,
die nicht nur aufgrund unseres embryologischen Wissensstands als willkürlich
einzustufen ist, sondern (gemäss Erfahrungen in anderen Ländern)
insgesamt zu einem Anstieg der Abtreibungszahlen führen würde
(39ff.). Sie würde darüber hinaus rechtsethisch bedenkliche Nebenwirkungen
im Sinne einer weiteren Erosion des gesellschaftlichen Werte- und Rechtsbewusstseins
mit sich bringen (19.50ff.).
In diese Kategorie («im Kern eine Fristenlösung», 35) ordnet
W. Gut auch das deutsche Modell eines Schutzmodells mit Beratungspflicht
ein und sieht in dem zugrundeliegenden Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts
in erster Linie einen staatspolitisch (durch die Wiedervereinigung) zu erklärenden
Widerspruch zu den eigenen Verfassungsgrundsätzen (31.34). Es scheint
dem Verfasser sehr zweifelhaft, dass eine Pflichtberatung sich tatsächlich
(wie im Gesetz vorgeschrieben) im Sinne des Lebensschutzes (für das
Kind) auswirkt; vielmehr wird sie faktisch auf eine Erleichterung des straflosen
Schwangerschaftsabbruchs hinauslaufen.
Dem gegenüber favorisiert Gut eine («staatsethisch vertretbare»,
46) Indikationenregelung. Wenngleich dieses Modell in der Handhabung in
der Schweiz bislang sehr unbefriedigend war, so wäre die Fristenregelung
mit Beratungspflicht eindeutig das noch schlechtere Modell.
Die Indikationenregelung hingegen knüpft an das bisherige System des
umfassenden strafrechtlichen Lebensschutzes an und würde neben der
anerkannten medizinischen Indikation auch eine Ausnahmeregelung von «objektivierbaren
Ðunerträglichen Notlagenð» (28) einschliessen, deren
Handhabung verwaltungstechnisch im Sinne einer stärkeren staatlichen
Kontrolle zu überprüfen wäre. Eine solche Regelung wäre
allen Bürgerinnen und Bürgern zumutbar und würde sich zugleich
«dem Kern der christlichen Sozialethik» (29) zumindest annähern.
Sie entspricht zudem dem Rechtsgrundsatz der Nachachtung, wonach Rechtsgüterkonflikte
nicht durch Entscheid nur eines Konfliktpartners, sondern durch neutrale
Drittpersonen (im Sinne einer objektivierbaren Abwägung der kollidierenden
Rechtsgüter) zu lösen sind (12.29.36). Sie würde zugleich
auch der Entscheidungssituation der betroffenen Frauen, die von vielfältigen
Konflikten und Einflüssen ihres Umfelds gekennzeichnet ist, eine andere
Akzentsetzung geben (2427.30) und langfristig am ehesten zu einer Verringerung
der Abtreibungszahlen beitragen (48). Schliesslich nennt W. Gut auch knapp
die Notwendigkeit einer Verbesserung der begleitenden sozialen Massnahmen
(unter Einbezug des Vaters des Kindes) und einer vermehrten Nutzung der
Freigabe zur Adoption (47.58ff.).
Das Kernanliegen der vorliegenden Studie ist eine primär rechtsethische
Reflexion, die auf wichtige Zusammenhänge aufmerksam macht insbesondere
auf den gerade in dieser Frage zentralen Zusammenhang von Recht und Moral,
die tangierten Wertgrundlagen von Gesellschaft und Staat sowie auf die Wechselwirkungen
von rechtlichen Regelungen und gesellschaftlichem Wertebewusstsein. Gerade
im letztgenannten Bereich liegt zugleich ein zentraler Anknüpfungspunkt
für den Auftrag der Kirche, auf grundlegende Werte, den notwendigen
Schutz der Schwachen und Schutzbedürftigen und die korrespondieren
Schutzpflichten des Staates aufmerksam zu machen. Vom Strafgedanken kann
nicht völlig abgesehen werden, wenngleich das Strafrecht wie
der Verfasser zu Recht betont zum Schutz des ungeborenen Lebens «nur
ein untergeordnetes staatliches Mittel sein kann» (23).
Die Studie beansprucht nicht, die Thematik umfassend individualethisch und
sozialethisch zu behandeln (6) und bleibt von ihrer Konzeption her
völlig legitim primär auf die rechtsethische Frage beschränkt.
Eine umfassende Aufarbeitung müsste aus ethischer Sicht (über
den zu Recht betonten Personstatus und das Lebensrecht des ungeborenen Kindes
hinaus) auch grundlegende Fragen nach dem Verständnis von Partnerschaft,
Sexualität und Glück, nach dem Verhältnis von Selbstbestimmung
und Rücksicht auf andere und nach den jeweiligen anthropologischen
Grundeinstellungen hinter den divergierenden Positionen und anderes beleuchten.
Sozialethisch wäre zudem auf die Rahmenbedingungen von verantworteter
Elternschaft, näherhin der Frauen-, Sozial- und Familienpolitik im
Allgemeinen und die Frage nach einer Verbesserung der Hilfsmöglichkeit
für die Betroffenen im Besonderen näher einzugehen. Einen gewissen
Stellenwert haben ferner auf der rechtlichen Ebene auch eher rechtspragmatische
Fragen, etwa nach Durchsetzbarkeit, Akzeptanz und von Dilemmasituationen
angesichts divergierender Regelungen in verschiedenen Ländern.
Die primär rechtsethische Reflexion von W. Gut baut auf einer ethischen
Beurteilung auf, die sich in ihrer Grundausrichtung dem kirchlichen Lehramt
und den Positionen der überwiegenden Mehrheit der katholischen Moraltheologen
verpflichtet weiss und zu Recht in deutlicher Abgrenzung zu radikalen Positionen
(z.B. von N. Hoerster) steht, die das Lebensrecht erst mit der Geburt beginnen
lassen. Gerade von diesem Ausgangspunkt her verdient die dezidierte Positionsbestimmung
in der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion Beachtung.
Thomas J. Reese, Im Innern des Vatikans. Politik und Organisation der katholischen Kirche. Mit einem Nachwort von Otto Kallscheuer. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Yvonne Badal, S. Fischer, Frankfurt am Main 1998.
«Die im Vatikan» oder «in Rom», solche Pauschalurteile
fallen in kirchenpolitischen Diskussionen oft. «Der Vatikan»
oder «Rom» wird dabei gleichgesetzt mit einem einheitlichen
Block von Menschen, die alle mit einer Stimme reden. Doch, wer ist das eigentlich,
«die im Vatikan», «die in Rom»? Darauf hat Thomas
J. Reese, ein aus den USA stammender Jesuit, seit 1998 leitender Redaktor
der Jesuiten-Zeitschrift «America», von Hause aus Politologe
und Experte für Steuerrecht, der mehrere Jahre am Woodstock Theological
Center der Georgetown University lehrte, in seinem Buch «Im Innern
des Vatikans» Antwort gegeben.
Daraus ergibt sich, dass es den «Vatikan», wie er in solchen
Ausdrücken als Schreckgespenst auftaucht, gar nicht gibt, sondern nur
«eine Vielzahl von Menschen mit unterschiedlichen Zielen..., die im
Rahmen von Strukturen zusammenarbeiten, welche sich im Lauf der Jahrhunderte
herausgebildet haben». Sicher ist es für Aussenseiter fast unmöglich,
sich in diesem «Labyrinth» zurechtzufinden, «sogar innerhalb
des Vatikans» (jetzt als Gebäudekomplex verstanden) «wissen
die Leute in einem Büro oft nicht, was im nächsten vor sich geht».
Strukturen «im Vatikan» können zudem «je nach Einfluss
einzelner Personen, neuer historischer Umstände und neuer Ziele gewandelt
werden». Bezeichnend dafür, dass der Autor bereits im dritten
Kapitel auf eine Struktur «im Vatikan» zu sprechen kommt, die
es vor 30 Jahren noch gar nicht gab: die Bischofssynode; aber von dieser
«jungen» Struktur meint der Autor, sie sei noch «nicht
ausgereift».
Selbst wer meint, doch etwas vom «Vatikan» zu wissen, wird im
Buch des US-Jesuiten einige Neuigkeiten erfahren, nicht zuletzt deshalb,
weil Reese als «Organisationsanalytiker» an die Sache herangeht.
Den Ursprung in den Staaten wird man daran erkennen, dass seine Darlegungen
in erster Linie von Beispielen aus den USA oder von Amerikanern, die im
Vatikan arbeiten oder gearbeitet haben, illustriert werden. Er zitiert relativ
viele Gesprächspartner, erhielt aber von den meisten nicht die Erlaubnis,
sie mit Namen zu nennen, «was allein schon eine Menge aussagt über
die Politik im Vatikan», wie Reese spitzbübisch bemerkt.
Man erfährt in Reeses Buch etwas um nur ein paar Beispiele herauszugreifen
über die Position des Privatsekretärs von Johannes Paul
II., Stanislaw Dziwisz, von dem Peter Hebblethwaite, ein ausgewiesener Kenner
des Vatikans, gesagt hat, er sei der «mächtigste Privatsekretär
der neuesten Papstgeschichte». Dass Reese als Fachmann für Steuerrecht
auch auf die so viel besprochenen Finanzen des Vatikans zu reden kommt,
ist verständlich. Er tut das mit kritischer Distanz, die überhaupt
das ganze Buch auszeichnet. Man wird bekannt gemacht mit dem Beamtenapparat,
und hier besonders mit den «Spitzenbeamten» des Staatssekretariates
und der Kongregation für die Glaubenslehre. Andere Kongregationen treten
eher in den Hintergrund.
Besonders spannend liest sich das letzte Kapitel über den Vatikan «an
der Schwelle zum nächsten Jahrtausend». Reese weist auf einige
Reformen hin, die vollzogen werden müssten, soll die Entfremdung zwischen
der «Zentrale» und der «Basis» nicht noch grösser
werden. «Organe, die sich selbst auf die Ewigkeit angelegt betrachten
und von externer Kontrolle unabhängig sind, reformieren sich meist
nur dann, wenn ihr Überleben massiv bedroht ist», meint Reese
und beweist das mit Beispielen aus der Geschichte. «Das Umfeld sendet
dem Vatikan Signale in Form von Meinungsumfragen, Petitionen, Theologischem
Dissens, rückläufigen Zahlen bei Priestern und Ordensgeistlichen,
Antiklerikalismus unter den Frauen und dem Wunsch der Ortskirchen nach mehr
Autonomie. Sich ängstlich hinter Mauern gegen diese Zeichen der Zeit
zu verbarrikadieren, ist eine mögliche Antwort darauf. Die Initiative
zu ergreifen und in einen Dialog einzutreten, wäre die Antwort, die
auf dem Glauben an den Gott der Geschichte basiert und die Hoffnung auf
die Kraft des Geistes wie die Liebe für das Volk Gottes zum Ausdruck
brächte.»
Es ist schade, dass die deutsche Ausgabe dieses inhaltlich spannenden Buches
eine Reihe sinnstörender Übersetzungsfehler aufweist. Yvonne Badal
hat vermutlich wenig Kenntnisse von kirchlichen Institutionen. Aus diesem
Kuriositäten-Kabinett nur einige Beispiele: Da wird von einem «Wiener-Konzil»
gesprochen gemeint ist das Konzil von Vienne (in Frankreich); statt
den «Kanonisten» treten die «Kanoniker» auf. Was
unter «Vatikanern» verstanden werden muss, ist erst nach mehrmaligem
Vergleich der vielen Stellen, in denen das Wort vorkommt, möglich:
die «Bewohner des Vatikans». Von «Entität»
hört man zwar einiges in der mittelalterlichen Philosophie, wenig in
der modernen Finanzwissenschaft. Hier würde man den englischen Ausdruck
wohl besser mit «gegebener Grösse» übersetzen. Das
mag genügen: Bei wohlwollender Lektüre rufen diese Übersetzungen
eigentlich nur mehr ein Schmunzeln hervor.
Am Wert des Buches können sie nichts schaden!