23/1999

INHALT

Neue Bücher

Für einen strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens

Walter Gut, Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens. Eine politisch-ethische Studie, Kriens (Brunnen-Verlag) 1998.

Die Frage der Neuregelung des Abtreibungsrechts gehört in der Schweiz zu den aktuellen und umstrittensten gesellschaftspolitischen Fragen. In Zentrum stehen insbesondere Vorschläge im Gefolge der parlamentarischen Initiative Haering-Binder (1993) und der Vorschlag einer Mehrheit der Rechtskommission des Nationalrates (1997), der sich für eine Straflosigkeit innerhalb der ersten 12 Wochen (Fristenregelung) ausgesprochen hat. Eine Minderheit innerhalb der Rechtskommission hatte hingegen ein Schutzmodell mit Beratungspflicht nach deutschem Vorbild favorisiert. Während der Nationalrat den Mehrheitsvorschlag der Rechtskommission genehmigte, wurde er vom Bundesrat abgelehnt, der sich seinerseits für ein Schutzmodell mit Beratungspflicht oder eine erweiterte Indikationenregelung ausgesprochen hat (vgl. NZZ vom 27.8./6.10.1998).
Der Jurist und Luzerner Altregierungsrat Walter Gut, der schon durch zahlreiche Veröffentlichungen zu bildungspolitischen, rechtsethischen, verfassungs- und staatskirchenrechtlichen Themen hervorgetreten ist, zielt mit seiner neuen Studie «Der Staat und der Schutz des ungeborenen Lebens», mit der er seine bereits kürzlich in der SKZ (Jg. 166/1998, 314f.) vertretene Position erläutert und präzisiert, auf einen rechtsethischen Beitrag zu dieser Debatte. Ausgehend von den entwicklungsbiologisch-anthropologischen Einsicht, dass von der Zeugung an von einem Menschen gesprochen werden muss, dem «Personalität» und «Menschenwürde» zukommt, wertet Gut Abtreibung ethisch und rechtlich als «vorsätzliche Tötung eines Menschen» (15), die grundsätzlich unter das allgemein anerkannte Tötungsverbot fällt. Das Hauptanliegen des Beitrags zielt jedoch auf die rechtsethische Frage, «ob zum Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens ein Eingriff des Staates notwendig und ob zur Verhütung der Verletzung solchen Lebens ein strafendes Handeln des Staates erforderlich ist» (8). Hierbei legt der Verfasser ein Zuordnungsmodell von Rechtsordnung und Moral zugrunde, das beide unterscheidet, insbesondere im Bereich sozialschädlichen Verhaltens aber auch einen wichtigen Überschneidungsbereich beider Ebenen sieht.
Vor diesem Hintergrund kommt W. Gut für die Frage des Schwangerschaftsabbruchs zu einem dezidierten Urteil: Der Staat, der dem umfassenden strafrechtlichen Schutz des Menschen nach der Geburt (und dem Leben allgemein auch in anderen Rechtsbereichen, vgl. z.B. BV Art. 24novies) einen hohen Stellenwert beimisst, darf die Entscheidung über einen Schwangerschaftsabbruch nicht im Sinne einer Fristenregelung ausschliesslich dem «Ðfreienð und beliebigen Entscheid der schwangeren Frau» (18) überlassen. Ein strafrechtlicher Schutz des ungeborenen Kindes und seines Rechts auf Leben und Entwicklung ist unverzichtbar, wenngleich er rechtliche Spielräume (z.B. hinsichtlich Strafmass) einschliesst und durch andere Regelungen (z.B. Zivilrecht, Sozialrecht) zum Schutz des ungeborenen Lebens ergänzt werden muss (23). Dies gilt zum einen gegenüber der weiterreichenden Forderung nach einer unbegrenzten Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs, aber auch für eine Fristenregelung, die nicht nur aufgrund unseres embryologischen Wissensstands als willkürlich einzustufen ist, sondern (gemäss Erfahrungen in anderen Ländern) insgesamt zu einem Anstieg der Abtreibungszahlen führen würde (39ff.). Sie würde darüber hinaus rechtsethisch bedenkliche Nebenwirkungen im Sinne einer weiteren Erosion des gesellschaftlichen Werte- und Rechtsbewusstseins mit sich bringen (19.50ff.).
In diese Kategorie («im Kern eine Fristenlösung», 35) ordnet W. Gut auch das deutsche Modell eines Schutzmodells mit Beratungspflicht ein und sieht in dem zugrundeliegenden Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichts in erster Linie einen staatspolitisch (durch die Wiedervereinigung) zu erklärenden Widerspruch zu den eigenen Verfassungsgrundsätzen (31.34). Es scheint dem Verfasser sehr zweifelhaft, dass eine Pflichtberatung sich tatsächlich (wie im Gesetz vorgeschrieben) im Sinne des Lebensschutzes (für das Kind) auswirkt; vielmehr wird sie faktisch auf eine Erleichterung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs hinauslaufen.
Dem gegenüber favorisiert Gut eine («staatsethisch vertretbare», 46) Indikationenregelung. Wenngleich dieses Modell in der Handhabung in der Schweiz bislang sehr unbefriedigend war, so wäre die Fristenregelung mit Beratungspflicht eindeutig das noch schlechtere Modell.
Die Indikationenregelung hingegen knüpft an das bisherige System des umfassenden strafrechtlichen Lebensschutzes an und würde neben der anerkannten medizinischen Indikation auch eine Ausnahmeregelung von «objektivierbaren Ðunerträglichen Notlagenð» (28) einschliessen, deren Handhabung verwaltungstechnisch im Sinne einer stärkeren staatlichen Kontrolle zu überprüfen wäre. Eine solche Regelung wäre allen Bürgerinnen und Bürgern zumutbar und würde sich zugleich «dem Kern der christlichen Sozialethik» (29) zumindest annähern. Sie entspricht zudem dem Rechtsgrundsatz der Nachachtung, wonach Rechtsgüterkonflikte nicht durch Entscheid nur eines Konfliktpartners, sondern durch neutrale Drittpersonen (im Sinne einer objektivierbaren Abwägung der kollidierenden Rechtsgüter) zu lösen sind (12.29.36). Sie würde zugleich auch der Entscheidungssituation der betroffenen Frauen, die von vielfältigen Konflikten und Einflüssen ihres Umfelds gekennzeichnet ist, eine andere Akzentsetzung geben (24­27.30) und langfristig am ehesten zu einer Verringerung der Abtreibungszahlen beitragen (48). Schliesslich nennt W. Gut auch knapp die Notwendigkeit einer Verbesserung der begleitenden sozialen Massnahmen (unter Einbezug des Vaters des Kindes) und einer vermehrten Nutzung der Freigabe zur Adoption (47.58ff.).
Das Kernanliegen der vorliegenden Studie ist eine primär rechtsethische Reflexion, die auf wichtige Zusammenhänge aufmerksam macht ­ insbesondere auf den gerade in dieser Frage zentralen Zusammenhang von Recht und Moral, die tangierten Wertgrundlagen von Gesellschaft und Staat sowie auf die Wechselwirkungen von rechtlichen Regelungen und gesellschaftlichem Wertebewusstsein. Gerade im letztgenannten Bereich liegt zugleich ein zentraler Anknüpfungspunkt für den Auftrag der Kirche, auf grundlegende Werte, den notwendigen Schutz der Schwachen und Schutzbedürftigen und die korrespondieren Schutzpflichten des Staates aufmerksam zu machen. Vom Strafgedanken kann nicht völlig abgesehen werden, wenngleich das Strafrecht ­ wie der Verfasser zu Recht betont ­ zum Schutz des ungeborenen Lebens «nur ein untergeordnetes staatliches Mittel sein kann» (23).
Die Studie beansprucht nicht, die Thematik umfassend individualethisch und sozialethisch zu behandeln (6) und bleibt ­ von ihrer Konzeption her völlig legitim ­ primär auf die rechtsethische Frage beschränkt. Eine umfassende Aufarbeitung müsste aus ethischer Sicht (über den zu Recht betonten Personstatus und das Lebensrecht des ungeborenen Kindes hinaus) auch grundlegende Fragen nach dem Verständnis von Partnerschaft, Sexualität und Glück, nach dem Verhältnis von Selbstbestimmung und Rücksicht auf andere und nach den jeweiligen anthropologischen Grundeinstellungen hinter den divergierenden Positionen und anderes beleuchten. Sozialethisch wäre zudem auf die Rahmenbedingungen von verantworteter Elternschaft, näherhin der Frauen-, Sozial- und Familienpolitik im Allgemeinen und die Frage nach einer Verbesserung der Hilfsmöglichkeit für die Betroffenen im Besonderen näher einzugehen. Einen gewissen Stellenwert haben ferner auf der rechtlichen Ebene auch eher rechtspragmatische Fragen, etwa nach Durchsetzbarkeit, Akzeptanz und von Dilemmasituationen angesichts divergierender Regelungen in verschiedenen Ländern.
Die primär rechtsethische Reflexion von W. Gut baut auf einer ethischen Beurteilung auf, die sich in ihrer Grundausrichtung dem kirchlichen Lehramt und den Positionen der überwiegenden Mehrheit der katholischen Moraltheologen verpflichtet weiss und zu Recht in deutlicher Abgrenzung zu radikalen Positionen (z.B. von N. Hoerster) steht, die das Lebensrecht erst mit der Geburt beginnen lassen. Gerade von diesem Ausgangspunkt her verdient die dezidierte Positionsbestimmung in der aktuellen gesellschaftlichen Diskussion Beachtung.

Wilfried Lochbühler


Der Vatikan von einem Amerikaner durchleuchtet

Thomas J. Reese, Im Innern des Vatikans. Politik und Organisation der katholischen Kirche. Mit einem Nachwort von Otto Kallscheuer. Aus dem Amerikanischen übersetzt von Yvonne Badal, S. Fischer, Frankfurt am Main 1998.

«Die im Vatikan» oder «in Rom», solche Pauschalurteile fallen in kirchenpolitischen Diskussionen oft. «Der Vatikan» oder «Rom» wird dabei gleichgesetzt mit einem einheitlichen Block von Menschen, die alle mit einer Stimme reden. Doch, wer ist das eigentlich, «die im Vatikan», «die in Rom»? Darauf hat Thomas J. Reese, ein aus den USA stammender Jesuit, seit 1998 leitender Redaktor der Jesuiten-Zeitschrift «America», von Hause aus Politologe und Experte für Steuerrecht, der mehrere Jahre am Woodstock Theological Center der Georgetown University lehrte, in seinem Buch «Im Innern des Vatikans» Antwort gegeben.
Daraus ergibt sich, dass es den «Vatikan», wie er in solchen Ausdrücken als Schreckgespenst auftaucht, gar nicht gibt, sondern nur «eine Vielzahl von Menschen mit unterschiedlichen Zielen..., die im Rahmen von Strukturen zusammenarbeiten, welche sich im Lauf der Jahrhunderte herausgebildet haben». Sicher ist es für Aussenseiter fast unmöglich, sich in diesem «Labyrinth» zurechtzufinden, «sogar innerhalb des Vatikans» (jetzt als Gebäudekomplex verstanden) «wissen die Leute in einem Büro oft nicht, was im nächsten vor sich geht». Strukturen «im Vatikan» können zudem «je nach Einfluss einzelner Personen, neuer historischer Umstände und neuer Ziele gewandelt werden». Bezeichnend dafür, dass der Autor bereits im dritten Kapitel auf eine Struktur «im Vatikan» zu sprechen kommt, die es vor 30 Jahren noch gar nicht gab: die Bischofssynode; aber von dieser «jungen» Struktur meint der Autor, sie sei noch «nicht ausgereift».
Selbst wer meint, doch etwas vom «Vatikan» zu wissen, wird im Buch des US-Jesuiten einige Neuigkeiten erfahren, nicht zuletzt deshalb, weil Reese als «Organisationsanalytiker» an die Sache herangeht. Den Ursprung in den Staaten wird man daran erkennen, dass seine Darlegungen in erster Linie von Beispielen aus den USA oder von Amerikanern, die im Vatikan arbeiten oder gearbeitet haben, illustriert werden. Er zitiert relativ viele Gesprächspartner, erhielt aber von den meisten nicht die Erlaubnis, sie mit Namen zu nennen, «was allein schon eine Menge aussagt über die Politik im Vatikan», wie Reese spitzbübisch bemerkt.
Man erfährt in Reeses Buch etwas ­ um nur ein paar Beispiele herauszugreifen ­ über die Position des Privatsekretärs von Johannes Paul II., Stanislaw Dziwisz, von dem Peter Hebblethwaite, ein ausgewiesener Kenner des Vatikans, gesagt hat, er sei der «mächtigste Privatsekretär der neuesten Papstgeschichte». Dass Reese als Fachmann für Steuerrecht auch auf die so viel besprochenen Finanzen des Vatikans zu reden kommt, ist verständlich. Er tut das mit kritischer Distanz, die überhaupt das ganze Buch auszeichnet. Man wird bekannt gemacht mit dem Beamtenapparat, und hier besonders mit den «Spitzenbeamten» des Staatssekretariates und der Kongregation für die Glaubenslehre. Andere Kongregationen treten eher in den Hintergrund.
Besonders spannend liest sich das letzte Kapitel über den Vatikan «an der Schwelle zum nächsten Jahrtausend». Reese weist auf einige Reformen hin, die vollzogen werden müssten, soll die Entfremdung zwischen der «Zentrale» und der «Basis» nicht noch grösser werden. «Organe, die sich selbst auf die Ewigkeit angelegt betrachten und von externer Kontrolle unabhängig sind, reformieren sich meist nur dann, wenn ihr Überleben massiv bedroht ist», meint Reese und beweist das mit Beispielen aus der Geschichte. «Das Umfeld sendet dem Vatikan Signale in Form von Meinungsumfragen, Petitionen, Theologischem Dissens, rückläufigen Zahlen bei Priestern und Ordensgeistlichen, Antiklerikalismus unter den Frauen und dem Wunsch der Ortskirchen nach mehr Autonomie. Sich ängstlich hinter Mauern gegen diese Zeichen der Zeit zu verbarrikadieren, ist eine mögliche Antwort darauf. Die Initiative zu ergreifen und in einen Dialog einzutreten, wäre die Antwort, die auf dem Glauben an den Gott der Geschichte basiert und die Hoffnung auf die Kraft des Geistes wie die Liebe für das Volk Gottes zum Ausdruck brächte.»
Es ist schade, dass die deutsche Ausgabe dieses inhaltlich spannenden Buches eine Reihe sinnstörender Übersetzungsfehler aufweist. Yvonne Badal hat vermutlich wenig Kenntnisse von kirchlichen Institutionen. Aus diesem Kuriositäten-Kabinett nur einige Beispiele: Da wird von einem «Wiener-Konzil» gesprochen ­ gemeint ist das Konzil von Vienne (in Frankreich); statt den «Kanonisten» treten die «Kanoniker» auf. Was unter «Vatikanern» verstanden werden muss, ist erst nach mehrmaligem Vergleich der vielen Stellen, in denen das Wort vorkommt, möglich: die «Bewohner des Vatikans». Von «Entität» hört man zwar einiges in der mittelalterlichen Philosophie, wenig in der modernen Finanzwissenschaft. Hier würde man den englischen Ausdruck wohl besser mit «gegebener Grösse» übersetzen. Das mag genügen: Bei wohlwollender Lektüre rufen diese Übersetzungen eigentlich nur mehr ein Schmunzeln hervor.
Am Wert des Buches können sie nichts schaden!

Nestor Werlen


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999