6/1999 | |
INHALT | |
Amtlicher Teil |
Um den Seelsorgspriestern der Erzdiözese Salzburg vom 11. Juli bis
5. September 1999 den wohlverdienten Urlaub zu ermöglichen, sind Priester
eingeladen, ihren Urlaub mit einer Seelsorgsvertretung zu verbinden. Der
vertretende Priester soll wenigstens telefonisch erreichbar sein und für
die notwendigsten seelsorglichen Arbeiten wie Gottesdienste, Krankenprovision,
Beichtgelegenheit und Aussprache bereitstehen. Damit auch grössere
Ausflüge möglich sind, besteht die Möglichkeit zur Absprache
mit dem Seelsorger der Nachbarpfarre.
Als Vergütung werden freie Station, Fahrtkostenzuschuss und Gottesdienstvergütung
geboten. In kleineren Pfarren besteht meist die Möglichkeit zur Selbstversorgung,
so dass eventuell die Haushälterin mitgenommen werden kann (entsprechende
Wünsche bitte angeben).
Eine schriftliche Anmeldung mit Angabe von Wünschen bezüglich
Termin und Lage der Pfarre möge bis spätestens 31. März 1999
an folgende Adresse erfolgen: Erzbischöfliches Ordinariat Salzburg,
Urlaubsvertretung, Kapitelplatz 2, A-5010 Salzburg, Fax 0043-662-8047-75.
Ab April 1999 übermittelt das Erzbischöfliche Ordinariat eine
kurze Ortsbeschreibung und an die Anschrift des Pfarrers zur Kontaktnahme.
Sehr geehrte Frauen,
Ihre Reaktion auf meine Stellungnahme zur sogenannten «Fristenlösung»
habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Da Sie sich in einem offenen
Brief an mich gewandt haben, wähle ich für meine Antwort denselben
Weg. Um neue Missverständnisse zu vermeiden, muss meine Antwort länger
sein als Ihr Brief, wofür ich Sie um Verständnis bitte.
Zunächst anerkenne ich gerne, dass Sie in Ihrem Brief einen anderen
Ton gefunden haben als den, dem ich vorher in verschiedenen Medien begegnen
musste. Ebenso freut es mich, dass wir von der gemeinsamen Grundhaltung
ausgehen dürfen, «dass alles Leben von Gott geschenkt ist».
Dann freilich beginnt der Dissens, der sehr viel mehr ist als eine blosse
Meinungsverschiedenheit.
Sie sprechen unserer christlichen Glaubensüberzeugung wirksamen Einfluss
auf das persönliche Leben einzelner Menschen zu, nicht hingegen auf
die säkulare Gesellschaft. Dies erstaunt mich, weil ich in anderen
sozialethischen Zusammenhängen beispielsweise bei der Asylproblematik
und bei der Frage nach gerechteren Kriterien in der Wirtschaft aus
Ihren Kreisen bisher eine andere Überzeugung gehört habe. Da war
nicht selten davon die Rede, die Kirche müsse in der Gesellschaft das
Reich Gottes «verwirklichen». Bei der rechtlichen Regelung des
Schwangerschaftsabbruches hingegen erklären Sie den christlichen Glauben
und seine Ethik für nicht anwendbar, ohne dies freilich zu begründen.
Ich gehe mit Ihnen zwar einig, dass die Kirche in einer säkularisierten
Gesellschaft nicht erwarten kann, dass ihre Glaubensüberzeugungen bei
gesellschaftspolitischen Entscheiden als direkte sozialethische Kriterien
angewendet werden (müssen). Von dieser Erwartung gehe auch ich nicht
aus, wie ich übrigens bereits vor 20 Jahren in einer zusammen mit Franz
Furger verfassten Studie über die Lebensprobleme in der heutigen Gesellschaft
dargelegt habe. Aber ich bin überzeugt, dass der Glaube uns hilft,
sozialethische Notwendigkeiten in einem deutlicheren Licht zu sehen. Die
Grundnotwendigkeit für das gesellschaftliche Zusammenleben der Menschen
erblicke ich im rechtsstaatlich garantierten Schutz des Lebens, auch und
gerade des ungeborenen Lebens. Die ethische Glaubensüberzeugung vom
Leben als Geschenk Gottes vermag diese Notwendigkeit zwar nicht allein zu
begründen, sie wird aber Christen und Christinnen motivieren, dafür
einzustehen. Darin liegt die Stossrichtung der Argumentation in meiner Stellungnahme.
Denn um diesen Schutz des Lebens kann sich kein Rechtsstaat drücken;
und Christen und Christinnen sollten zu den ersten gehören, die diese
Grundpflicht dem Staat notfalls in Erinnerung rufen.
Auf dieses staatsrechtliche Argument gehen Sie in Ihrer Kritik aber nicht
ein. Stattdessen kritisieren Sie meine Äusserungen auf einer anderen
Ebene und unterstellen mir, ich würde den Gegnern von Strafandrohungen
bei einem Schwangerschaftsabbruch eine «generelle Missachtung des
Lebensrechtes des Fötus und ein beliebiges Verfügungsrecht über
das ungeborene Leben» unterstellen. Diese Unterstellung weise ich
von mir, weil ich über die persönliche Einstellung von Menschen
kein Urteil fällen kann und will. Was zur Debatte steht, ist vielmehr
die Grundsatzfrage, ob das ungeborene menschliche Leben in unserer Gesellschaft
als ein so elementares Rechtsgut betrachtet wird, dass der Staat sich zu
dessen Schutz verpflichtet weiss, oder ob er sich selbst aus dieser Pflicht
entlassen kann. Nach meiner Überzeugung muss der Staat jedes Rechtssubjekt
gleichermassen schützen, also auch und gerade das ungeborene und deshalb
wehrlose Leben, was der Staat übrigens im Erbrecht durchaus aner-kennt.
Es geht mir dabei nicht in erster Linie um den Straf-rechtlichen Schutz,
wie Sie mir wiederum freilich ohne Anhaltspunkt im Text meiner Stellungnahme
unterstellen. Auch ich kenne die Probleme der bisherigen strafrechtlichen
Regelung des Schwangerschaftabbruchs. Und auch ich bin mir bewusst, dass
die heutige gesetzliche Regelung das ungeborene Leben nicht wirksam genug
schützt. Es gibt aber keinen Anlass zur Hoffnung, dass eine sogenannte
«Fristenlösung» einen besseren Schutz verspricht oder dass
damit die Zahl der Abtreibungen verkleinert wird.
Wir Schweizer Bischöfe haben deshalb schon in unserer Stellungnahme
vom September 1997 betont, dass der strafrechtliche Schutz des ungeborenen
Lebens «erwiesenermassen allein nicht ausreichend ist» und dass
sich deshalb eine neue rechtliche Regelung des gesamten Schwangerschaftsschutzes
aufdrängt, und zwar in dem Sinne, dass alle relevanten Bereiche des
staatlichen Rechts so ausgestaltet werden, dass das ungeborene Leben optimal
geschützt wird. Wenn das Strafrecht das Problem nicht in genügendem
Masse zu lösen vermag, dann muss dringend nach Alternativen für
einen anderen und wirksameren Rechtsschutz gesucht werden. Bei dieser Suche
sollten christliche Theologinnen und Ethiker an vorderster Front stehen.
Zusammen mit dem Verzicht auf das Strafrecht, zumindest während einer
nur willkürlich festlegbaren Frist, aber alternativlos auf jeden Rechtsschutz
des ungeborenen Lebens zu verzichten, ist in meinen Augen eine zu einfache
«Lösung», die eines Rechtsstaates nicht würdig ist.
Genau darin liegt der Grundirrtum der sogenannten «Fristenlösung»;
und aus diesen rechtsstaatlichen Gründen habe ich sie als «Willkür»
bezeichnet.
Ich habe damit wiederum kein Urteil gefällt über die Gewissenhaftigkeit
von Frauen, die abgetrieben haben. Aber ich halte es für ethisch unvertretbar,
die ganze Problematik des Schwangerschaftsabbruchs der einzelnen Frau zu
überlassen, und zwar nicht, weil ich ihnen gewissenhafte Urteilskraft
und «Erfahrungskompetenz» absprechen würde. Aber ich weiss
aus eigener Erfahrung und Frauen mit Beratungserfahrungen bestätigen
mir dies , dass nicht wenige Frauen, die eigentlich gar nicht abtreiben
wollen, in schwierigen persönlichen und materiellen Umständen
von der Umgebung dazu gedrängt werden. Die voraussehbare Wirkung, dass
mit einer sogenannten «Fristenlösung» der Druck auf die
schwangere Frau wachsen kann, ist für mich ein weiterer Grund für
die Unhaltbarkeit dieser rechtlichen Neuerung. Ich bin überzeugt, dass
eine sogenannte «Fristenlösung» der freien Gewissensentscheidung
der Frau keineswegs förderlich sein wird. Und es ist für mich
schwer verständlich, dass Frauen Frauen solchen Pressionen noch vermehrt
ungeschützt aussetzen wollen.
Ich stimme Ihnen ferner zu, dass es sich beim Schwangerschaftsabbruch immer
um eine Konfliktsituation zwischen verschiedenen schützenswerten Gütern
handelt und dass es letztlich «keine objektive Güterabwägung»
geben kann. Doch wer bei einer Güterabwägung absolute «Objektivität»
verlangt, stellt das Prinzip der Güterabwägung letztlich überhaupt
in Frage. Die Schwierigkeit einer nicht vollumfänglichen Objektivität
legitimiert deshalb auf keinen Fall den Verzicht auf jede mehr oder
weniger objektive Vermittlungsgrösse bei der Güterabwägung
und die Übertragung der Entscheidung allein an die Subjektivität
der schwangeren Frau, wie dies mit einer sogenannten «Fristenlösung»
intendiert wird. Sie überlässt die Güterabwägung allein
der Selbstbestimmung der Frau und öffnet das Tor für eine totale
Privatisierung eines die ganze Gesellschaft betreffenden Problems.
Erstaunt bin ich auch darüber, dass Sie die mangelnde Objektivität
bei der Güterabwägung mit der «weltanschaulichen»
Kontroverse in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs begründen. Ich
frage mich, was in diesem Zusammenhang «weltanschaulich» kontrovers
sein soll. Kontrovers ist in den heutigen Diskussionen doch vor allem, wann
menschliches Leben beginnt und welchen Lebenswert man dem ungeborenen Leben
zuspricht. Dies ist aber zunächst nicht eine Frage der Weltanschauung,
sondern der empirischen und anthropologischen Wissenschaften, und diese
sprechen eine eindeutige Sprache: Menschliches Leben beginnt mit der Befruchtung
und ist auf die Anerkennung durch die anderen angewiesen. Deshalb muss die
Frage beantwortet werden, warum man einen qualitativen Unterschied in der
Bewertung des ungeborenen und des geborenen Lebens macht und wie man einen
solchen begründen will. Diese Hintergrundfrage scheint in den gegenwärtigen
Auseinandersetzungen weithin tabuisiert zu sein. Darüber muss aber
ein offenes Gespräch geführt werden, wenn das Ziel eine sachliche
Auseinandersetzung sein soll.
Im Blick auf die zukünftige Entwicklung unserer Gesellschaft teile
ich jedenfalls die Befürchtung des reformierten Theologen Jürgen
Moltmann: «Jede Abwertung des Fötus, des Embryos und der befruchteten
Eizelle gegenüber dem geborenen und erwachsenen Leben ist der Anfang
einer Ablehnung und einer Entmenschlichung des Menschen.» Hier liegt
es denn auch begründet, dass bereits die alte Kirche einen konsequenten
«Humanismus ab ovo» (von der befruchteten Eizelle an) vertreten
hat.
Sie versichern weiter, dass durch eine Liberalisierung des geltenden Strafrechts
der Schwangerschaftsabbruch nicht gerechtfertigt werden soll und dass man
deshalb zwischen Legalität und Moralität unterscheiden müsse,
und Sie werfen mir vor, beides miteinander zu verwechseln. Über dieses
Verhältnis wäre in der Tat eine Grundsatzdiskussion dringend notwendig.
Denn ich muss feststellen, dass in unserer Gesellschaft und leider auch
in der Kirche der Einfluss des Strafrechts auf das ethische Bewusstsein
der Menschen je nach vorliegender Problematik anders eingeschätzt wird.
Während man beispielsweise vom Antirassismusgesetz offensichtlich einen
grossen Einfluss des Strafrechts auf das ethische Verhalten der Menschen
erhoffte, will man bei der Frage des Schwangerschaftsabbruches jeden derartigen
Einfluss bestreiten. Dies halte ich zumindest für inkonsequent, abgesehen
davon, dass die diesbezüglichen Erfahrungen in Deutschland in eine
andere Richtung weisen. Dort beinhaltet der vieldiskutierte Beratungsschein
das doppelte Urteil, dass beim Schwangerschaftsabbruch nach vollzogener
Beratung eine verfassungswidrige, aber straffreie Handlung vorliegt. Die
Erfahrung zeigt leider, dass im Allgemeinen nur noch der zweite Teil dieses
Urteils gehört und dementsprechend von der Straffreiheit auf die ethische
Unbedenklichkeit geschlossen wird. Die Fernwirkungen dieser Entwicklungen
können aber für das ethische Bewusstsein in der Gesellschaft nicht
förderlich sein.
Dieses Beispiel zeigt, dass das Strafrecht das ethische Bewusstsein der
Menschen immer mitprägt, auch und gerade dann, wenn von der Strafe
abgesehen wird. Natürlich dürfen, wie Sie schreiben, Legalität
und Moralität nicht verwechselt werden. Sie dürfen aber auch nicht
derart voneinander getrennt werden, wie Sie dies tun, wenn Sie behaupten,
das Ja zur Fristenregelung sei «kein ethisches Urteil», sondern
ein «pragmatischer rechtspolitischer Entscheid». Ich verstehe
diese Behauptung als Angelpunkt Ihrer ganzen Argumentation. Doch eben diese
Behauptung ist für mich weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Denn
der Staat ist auf jeden Fall, wenn er sich selbst nicht preisgeben will,
verpflichtet, das, was die Ethiker als «ethisches Minimum» bezeichnen,
zu schützen. Zu diesem sogenannten «ethischen Minimum»
aber gehört an erster Stelle das menschliche Leben, auch und gerade
das ungeborene. Auf seinen Schutz, zumindest für eine bestimmte Frist,
überhaupt zu verzichten, kommt einer Kapitulation des Staates vor dem
ihm eigenen Auftrag gleich. Und die Behauptung, der Verzicht des Staates
auf seine Grundpflicht impliziere kein ethisches Urteil, ist in meinen Augen
die Kapitulation der Ethik vor reinem Pragmatismus. Es ist für mich
unverständlich und bedauerlich, dass Christen und Christinnen und sogar
Theologinnen mit kirchlicher Beauftragung diesen Weg beschreiten.
Ich hoffe, mit diesem offenen Antwortbrief sowohl Gemeinsamkeit als auch
Dissens zwischen uns deutlich signalisiert zu haben. Wenn Sie es wünschen,
bin ich auch zu einer mündlichen Aussprache gerne bereit. Mit freundlichen
Grüssen
Die vakant werdende Pfarrstelle Aeschi (SO) wird für einen Pfarrer oder Gemeindeleiter zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Interessenten melden sich bitte bis zum 2. März 1999 beim diözesanen Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail: personalamt.bistum-basel@kath.ch
Josef Bisang, Vierherr, Sursee
In Sursee starb am 31. Januar 1999 Vierherr Josef Bisang. Er wurde am 29.
August 1908 in Emmenbrücke geboren und am 7. Juli 1935 zum Priester
geweiht. Stationen seines seelsorgerlichen Einsatzes waren: Zofingen (Vikar,
19351938), Malters (Kaplan, 19381944), Menzingen (Kaplan, 19441947),
Oberägeri (Pfarrhelfer, 19471949), Finstersee (Kaplan, 19491951),
Luzern (Spiritual im St.-Anna-Spital) und Sursee (Vierherr, seit 1955).
Sein Grab befindet sich in Sursee (bei der Martinskapelle).
Am Sonntag, den 31. Januar 1999, verlieh Bischof Norbert Brunner beim
Abschluss der kanonischen Visitation in der Kapelle des diözesanen
Priesterseminars in Givisiez während der Eucharistiefeier dem Priesteramtskandidaten
Konrad Rieder von Wiler das Dienstamt des Akolythats.
Edi Arnold von Brig erhielt während der gleichen Feier die Zulassung
(Admission) als Priesteramtskandidat des Bistums Sitten.