6/1999

INHALT

Amtlicher Teil

 

Bistümer der deutschsprachigen Schweiz

 

Urlaubsvertretung für Priester in der Erzdiözese Salzburg

Um den Seelsorgspriestern der Erzdiözese Salzburg vom 11. Juli bis 5. September 1999 den wohlverdienten Urlaub zu ermöglichen, sind Priester eingeladen, ihren Urlaub mit einer Seelsorgsvertretung zu verbinden. Der vertretende Priester soll wenigstens telefonisch erreichbar sein und für die notwendigsten seelsorglichen Arbeiten wie Gottesdienste, Krankenprovision, Beichtgelegenheit und Aussprache bereitstehen. Damit auch grössere Ausflüge möglich sind, besteht die Möglichkeit zur Absprache mit dem Seelsorger der Nachbarpfarre.
Als Vergütung werden freie Station, Fahrtkostenzuschuss und Gottesdienstvergütung geboten. In kleineren Pfarren besteht meist die Möglichkeit zur Selbstversorgung, so dass eventuell die Haushälterin mitgenommen werden kann (entsprechende Wünsche bitte angeben).
Eine schriftliche Anmeldung mit Angabe von Wünschen bezüglich Termin und Lage der Pfarre möge bis spätestens 31. März 1999 an folgende Adresse erfolgen: Erzbischöfliches Ordinariat Salzburg, Urlaubsvertretung, Kapitelplatz 2, A-5010 Salzburg, Fax 0043-662-8047-75.
Ab April 1999 übermittelt das Erzbischöfliche Ordinariat eine kurze Ortsbeschreibung und an die Anschrift des Pfarrers zur Kontaktnahme.


Bistum Basel

 

Offene Antwort auf einen offenen Brief

Sehr geehrte Frauen,

Ihre Reaktion auf meine Stellungnahme zur sogenannten «Fristenlösung» habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Da Sie sich in einem offenen Brief an mich gewandt haben, wähle ich für meine Antwort denselben Weg. Um neue Missverständnisse zu vermeiden, muss meine Antwort länger sein als Ihr Brief, wofür ich Sie um Verständnis bitte.
Zunächst anerkenne ich gerne, dass Sie in Ihrem Brief einen anderen Ton gefunden haben als den, dem ich vorher in verschiedenen Medien begegnen musste. Ebenso freut es mich, dass wir von der gemeinsamen Grundhaltung ausgehen dürfen, «dass alles Leben von Gott geschenkt ist». Dann freilich beginnt der Dissens, der sehr viel mehr ist als eine blosse Meinungsverschiedenheit.
Sie sprechen unserer christlichen Glaubensüberzeugung wirksamen Einfluss auf das persönliche Leben einzelner Menschen zu, nicht hingegen auf die säkulare Gesellschaft. Dies erstaunt mich, weil ich in anderen sozialethischen Zusammenhängen ­ beispielsweise bei der Asylproblematik und bei der Frage nach gerechteren Kriterien in der Wirtschaft ­ aus Ihren Kreisen bisher eine andere Überzeugung gehört habe. Da war nicht selten davon die Rede, die Kirche müsse in der Gesellschaft das Reich Gottes «verwirklichen». Bei der rechtlichen Regelung des Schwangerschaftsabbruches hingegen erklären Sie den christlichen Glauben und seine Ethik für nicht anwendbar, ohne dies freilich zu begründen.
Ich gehe mit Ihnen zwar einig, dass die Kirche in einer säkularisierten Gesellschaft nicht erwarten kann, dass ihre Glaubensüberzeugungen bei gesellschaftspolitischen Entscheiden als direkte sozialethische Kriterien angewendet werden (müssen). Von dieser Erwartung gehe auch ich nicht aus, wie ich übrigens bereits vor 20 Jahren in einer zusammen mit Franz Furger verfassten Studie über die Lebensprobleme in der heutigen Gesellschaft dargelegt habe. Aber ich bin überzeugt, dass der Glaube uns hilft, sozialethische Notwendigkeiten in einem deutlicheren Licht zu sehen. Die Grundnotwendigkeit für das gesellschaftliche Zusammenleben der Menschen erblicke ich im rechtsstaatlich garantierten Schutz des Lebens, auch und gerade des ungeborenen Lebens. Die ethische Glaubensüberzeugung vom Leben als Geschenk Gottes vermag diese Notwendigkeit zwar nicht allein zu begründen, sie wird aber Christen und Christinnen motivieren, dafür einzustehen. Darin liegt die Stossrichtung der Argumentation in meiner Stellungnahme. Denn um diesen Schutz des Lebens kann sich kein Rechtsstaat drücken; und Christen und Christinnen sollten zu den ersten gehören, die diese Grundpflicht dem Staat notfalls in Erinnerung rufen.
Auf dieses staatsrechtliche Argument gehen Sie in Ihrer Kritik aber nicht ein. Stattdessen kritisieren Sie meine Äusserungen auf einer anderen Ebene und unterstellen mir, ich würde den Gegnern von Strafandrohungen bei einem Schwangerschaftsabbruch eine «generelle Missachtung des Lebensrechtes des Fötus und ein beliebiges Verfügungsrecht über das ungeborene Leben» unterstellen. Diese Unterstellung weise ich von mir, weil ich über die persönliche Einstellung von Menschen kein Urteil fällen kann und will. Was zur Debatte steht, ist vielmehr die Grundsatzfrage, ob das ungeborene menschliche Leben in unserer Gesellschaft als ein so elementares Rechtsgut betrachtet wird, dass der Staat sich zu dessen Schutz verpflichtet weiss, oder ob er sich selbst aus dieser Pflicht entlassen kann. Nach meiner Überzeugung muss der Staat jedes Rechtssubjekt gleichermassen schützen, also auch und gerade das ungeborene und deshalb wehrlose Leben, was der Staat übrigens im Erbrecht durchaus aner-kennt.
Es geht mir dabei nicht in erster Linie um den Straf-rechtlichen Schutz, wie Sie mir wiederum ­ freilich ohne Anhaltspunkt im Text meiner Stellungnahme ­ unterstellen. Auch ich kenne die Probleme der bisherigen strafrechtlichen Regelung des Schwangerschaftabbruchs. Und auch ich bin mir bewusst, dass die heutige gesetzliche Regelung das ungeborene Leben nicht wirksam genug schützt. Es gibt aber keinen Anlass zur Hoffnung, dass eine sogenannte «Fristenlösung» einen besseren Schutz verspricht oder dass damit die Zahl der Abtreibungen verkleinert wird.
Wir Schweizer Bischöfe haben deshalb schon in unserer Stellungnahme vom September 1997 betont, dass der strafrechtliche Schutz des ungeborenen Lebens «erwiesenermassen allein nicht ausreichend ist» und dass sich deshalb eine neue rechtliche Regelung des gesamten Schwangerschaftsschutzes aufdrängt, und zwar in dem Sinne, dass alle relevanten Bereiche des staatlichen Rechts so ausgestaltet werden, dass das ungeborene Leben optimal geschützt wird. Wenn das Strafrecht das Problem nicht in genügendem Masse zu lösen vermag, dann muss dringend nach Alternativen für einen anderen und wirksameren Rechtsschutz gesucht werden. Bei dieser Suche sollten christliche Theologinnen und Ethiker an vorderster Front stehen. Zusammen mit dem Verzicht auf das Strafrecht, zumindest während einer nur willkürlich festlegbaren Frist, aber alternativlos auf jeden Rechtsschutz des ungeborenen Lebens zu verzichten, ist in meinen Augen eine zu einfache «Lösung», die eines Rechtsstaates nicht würdig ist. Genau darin liegt der Grundirrtum der sogenannten «Fristenlösung»; und aus diesen rechtsstaatlichen Gründen habe ich sie als «Willkür» bezeichnet.
Ich habe damit wiederum kein Urteil gefällt über die Gewissenhaftigkeit von Frauen, die abgetrieben haben. Aber ich halte es für ethisch unvertretbar, die ganze Problematik des Schwangerschaftsabbruchs der einzelnen Frau zu überlassen, und zwar nicht, weil ich ihnen gewissenhafte Urteilskraft und «Erfahrungskompetenz» absprechen würde. Aber ich weiss aus eigener Erfahrung ­ und Frauen mit Beratungserfahrungen bestätigen mir dies ­, dass nicht wenige Frauen, die eigentlich gar nicht abtreiben wollen, in schwierigen persönlichen und materiellen Umständen von der Umgebung dazu gedrängt werden. Die voraussehbare Wirkung, dass mit einer sogenannten «Fristenlösung» der Druck auf die schwangere Frau wachsen kann, ist für mich ein weiterer Grund für die Unhaltbarkeit dieser rechtlichen Neuerung. Ich bin überzeugt, dass eine sogenannte «Fristenlösung» der freien Gewissensentscheidung der Frau keineswegs förderlich sein wird. Und es ist für mich schwer verständlich, dass Frauen Frauen solchen Pressionen noch vermehrt ungeschützt aussetzen wollen.
Ich stimme Ihnen ferner zu, dass es sich beim Schwangerschaftsabbruch immer um eine Konfliktsituation zwischen verschiedenen schützenswerten Gütern handelt und dass es letztlich «keine objektive Güterabwägung» geben kann. Doch wer bei einer Güterabwägung absolute «Objektivität» verlangt, stellt das Prinzip der Güterabwägung letztlich überhaupt in Frage. Die Schwierigkeit einer nicht vollumfänglichen Objektivität legitimiert deshalb auf keinen Fall den Verzicht auf jede ­ mehr oder weniger ­ objektive Vermittlungsgrösse bei der Güterabwägung und die Übertragung der Entscheidung allein an die Subjektivität der schwangeren Frau, wie dies mit einer sogenannten «Fristenlösung» intendiert wird. Sie überlässt die Güterabwägung allein der Selbstbestimmung der Frau und öffnet das Tor für eine totale Privatisierung eines die ganze Gesellschaft betreffenden Problems.
Erstaunt bin ich auch darüber, dass Sie die mangelnde Objektivität bei der Güterabwägung mit der «weltanschaulichen» Kontroverse in der Frage des Schwangerschaftsabbruchs begründen. Ich frage mich, was in diesem Zusammenhang «weltanschaulich» kontrovers sein soll. Kontrovers ist in den heutigen Diskussionen doch vor allem, wann menschliches Leben beginnt und welchen Lebenswert man dem ungeborenen Leben zuspricht. Dies ist aber zunächst nicht eine Frage der Weltanschauung, sondern der empirischen und anthropologischen Wissenschaften, und diese sprechen eine eindeutige Sprache: Menschliches Leben beginnt mit der Befruchtung und ist auf die Anerkennung durch die anderen angewiesen. Deshalb muss die Frage beantwortet werden, warum man einen qualitativen Unterschied in der Bewertung des ungeborenen und des geborenen Lebens macht und wie man einen solchen begründen will. Diese Hintergrundfrage scheint in den gegenwärtigen Auseinandersetzungen weithin tabuisiert zu sein. Darüber muss aber ein offenes Gespräch geführt werden, wenn das Ziel eine sachliche Auseinandersetzung sein soll.
Im Blick auf die zukünftige Entwicklung unserer Gesellschaft teile ich jedenfalls die Befürchtung des reformierten Theologen Jürgen Moltmann: «Jede Abwertung des Fötus, des Embryos und der befruchteten Eizelle gegenüber dem geborenen und erwachsenen Leben ist der Anfang einer Ablehnung und einer Entmenschlichung des Menschen.» Hier liegt es denn auch begründet, dass bereits die alte Kirche einen konsequenten «Humanismus ab ovo» (von der befruchteten Eizelle an) vertreten hat.
Sie versichern weiter, dass durch eine Liberalisierung des geltenden Strafrechts der Schwangerschaftsabbruch nicht gerechtfertigt werden soll und dass man deshalb zwischen Legalität und Moralität unterscheiden müsse, und Sie werfen mir vor, beides miteinander zu verwechseln. Über dieses Verhältnis wäre in der Tat eine Grundsatzdiskussion dringend notwendig. Denn ich muss feststellen, dass in unserer Gesellschaft und leider auch in der Kirche der Einfluss des Strafrechts auf das ethische Bewusstsein der Menschen je nach vorliegender Problematik anders eingeschätzt wird. Während man beispielsweise vom Antirassismusgesetz offensichtlich einen grossen Einfluss des Strafrechts auf das ethische Verhalten der Menschen erhoffte, will man bei der Frage des Schwangerschaftsabbruches jeden derartigen Einfluss bestreiten. Dies halte ich zumindest für inkonsequent, abgesehen davon, dass die diesbezüglichen Erfahrungen in Deutschland in eine andere Richtung weisen. Dort beinhaltet der vieldiskutierte Beratungsschein das doppelte Urteil, dass beim Schwangerschaftsabbruch nach vollzogener Beratung eine verfassungswidrige, aber straffreie Handlung vorliegt. Die Erfahrung zeigt leider, dass im Allgemeinen nur noch der zweite Teil dieses Urteils gehört und dementsprechend von der Straffreiheit auf die ethische Unbedenklichkeit geschlossen wird. Die Fernwirkungen dieser Entwicklungen können aber für das ethische Bewusstsein in der Gesellschaft nicht förderlich sein.
Dieses Beispiel zeigt, dass das Strafrecht das ethische Bewusstsein der Menschen immer mitprägt, auch und gerade dann, wenn von der Strafe abgesehen wird. Natürlich dürfen, wie Sie schreiben, Legalität und Moralität nicht verwechselt werden. Sie dürfen aber auch nicht derart voneinander getrennt werden, wie Sie dies tun, wenn Sie behaupten, das Ja zur Fristenregelung sei «kein ethisches Urteil», sondern ein «pragmatischer rechtspolitischer Entscheid». Ich verstehe diese Behauptung als Angelpunkt Ihrer ganzen Argumentation. Doch eben diese Behauptung ist für mich weder nachvollziehbar noch akzeptabel. Denn der Staat ist auf jeden Fall, wenn er sich selbst nicht preisgeben will, verpflichtet, das, was die Ethiker als «ethisches Minimum» bezeichnen, zu schützen. Zu diesem sogenannten «ethischen Minimum» aber gehört an erster Stelle das menschliche Leben, auch und gerade das ungeborene. Auf seinen Schutz, zumindest für eine bestimmte Frist, überhaupt zu verzichten, kommt einer Kapitulation des Staates vor dem ihm eigenen Auftrag gleich. Und die Behauptung, der Verzicht des Staates auf seine Grundpflicht impliziere kein ethisches Urteil, ist in meinen Augen die Kapitulation der Ethik vor reinem Pragmatismus. Es ist für mich unverständlich und bedauerlich, dass Christen und Christinnen und sogar Theologinnen mit kirchlicher Beauftragung diesen Weg beschreiten.
Ich hoffe, mit diesem offenen Antwortbrief sowohl Gemeinsamkeit als auch Dissens zwischen uns deutlich signalisiert zu haben. Wenn Sie es wünschen, bin ich auch zu einer mündlichen Aussprache gerne bereit. Mit freundlichen Grüssen

+ Kurt Koch
Bischof von Basel


Ausschreibung

Die vakant werdende Pfarrstelle Aeschi (SO) wird für einen Pfarrer oder Gemeindeleiter zur Wiederbesetzung ausgeschrieben. Interessenten melden sich bitte bis zum 2. März 1999 beim diözesanen Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail: personalamt.bistum-basel@kath.ch


Im Herrn verschieden

Josef Bisang, Vierherr, Sursee
In Sursee starb am 31. Januar 1999 Vierherr Josef Bisang. Er wurde am 29. August 1908 in Emmenbrücke geboren und am 7. Juli 1935 zum Priester geweiht. Stationen seines seelsorgerlichen Einsatzes waren: Zofingen (Vikar, 1935­1938), Malters (Kaplan, 1938­1944), Menzingen (Kaplan, 1944­1947), Oberägeri (Pfarrhelfer, 1947­1949), Finstersee (Kaplan, 1949­1951), Luzern (Spiritual im St.-Anna-Spital) und Sursee (Vierherr, seit 1955). Sein Grab befindet sich in Sursee (bei der Martinskapelle).


Bistum Sitten

 

Admission und Akolythat für Priesteramtskandidaten

Am Sonntag, den 31. Januar 1999, verlieh Bischof Norbert Brunner beim Abschluss der kanonischen Visitation in der Kapelle des diözesanen Priesterseminars in Givisiez während der Eucharistiefeier dem Priesteramtskandidaten Konrad Rieder von Wiler das Dienstamt des Akolythats.
Edi Arnold von Brig erhielt während der gleichen Feier die Zulassung (Admission) als Priesteramtskandidat des Bistums Sitten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1999