SKZ 43/1997

INHALT

Kirche und Staat

Demokratische Anfänge in den Kirchgemeinden vor der Reformation?

von Urs Reber in Verbindung mit Karl Siegfried Bader

Der Begriff «Gemeinde» besitzt eine sehr grosse Streubreite. In den mittelalterlichen Quellen werden dementsprechend eine ganze Fülle von Personen und Sachverbindungen als Gemeinden bezeichnet, <1> ohne dass allein schon aus diesem Begriff Rückschlüsse über den Stand der Entwicklung des Übergangs von nachbarlich-genossenschaftlichen zu politisch-gemeindlichen Formen gemacht werden könnten.

Die im folgenden <2> näher zu betrachtende mittelalterliche Pfarrei als gemeindlicher Verband ist ein Seitenschoss der kirchenrechtlichen Entwicklung. In der kanonistischen Doktrin ist für die Pfarrgemeinde als selbständige Trägerin von Rechten, wozu auch Formen demokratischer Mitbestimmung gehörten, kein eigentlicher Raum. Die Gemeinde ist vielmehr Objekt der cura animarum, dem allerlei Pflichten obliegen wie Kirchenbaulast, Kirchenpflege usw.: Sie ist nach dem bekannten Ausspruch von Max Weber «passiver kirchlicher Lastenverband und Kompetenzbezirk des Pfarrers». Die spätmittelalterliche Wirklichkeit sieht allerdings anders aus: nicht nur in den Städten, in denen die Rechte der Pfarrgenossen, auch schon wegen der besseren Quellenlage, stärker hervortreten, sondern auch auf dem Land entstehen allenthalben Rechtsformen, die, teilweise an eigenkirchliche Erscheinungen erinnernd, den Charakter von genossenschaftlich handelnden Kirchverbänden annehmen. So ist die verbreitete Vorstellung, als ob die Kirchgemeinde erst als Folge der Reformation entstanden sei, in so allgemeiner Form nicht richtig; die Reformation hat, mit typischen Unterschieden nach den Bekenntnissen, lediglich als grundlegende Rechtsform erkannt, was aus Verfassung und Volksfrömmigkeit des Spätmittelalters, überwiegend als wilder Zweig, längst am Baum der Kirche emporsprosste.

Bei der Pfarrorganisation handelt es sich um einen langwierigen historischen Vorgang, der über eigenkirchliche Rechtszustände hinweg eine allmähliche Verdichtung erfahren hat. Im Früh- und Hochmittelalter gehören in aller Regel mehrere Siedlungen in einen kirchlichen Personalverband, dessen ursprünglich vorwiegend herrschaftlicher, speziell hofrechtlicher Charakter unverkennbar ist und sich vor allem aus der Verbindung zwischen geistlicher Grundherrschaft und ländlicher Seelsorge ergibt. Die Hoheitsrechte standen aber nicht dem Kirchverband als solchem, sondern kirchlichen oder weltlichen Herrschaften zu, deren Beteiligung am Ausbau der Pfarren ausser Zweifel steht.

Entwicklung der Dorfgemeinde

Die seit dem Hochmittelalter zunehmende Zahl von Ortskirchen führt denn schliesslich dazu, dass die älteren Gemeinschaftskirchen immer mehr der Dorfkirche weichen. Wie sich aus Nachbarschaft, örtlicher Hofgenossenschaft und Ortsvogtei die Dorfgemeinde entwickelt hat, so vollzieht sich auch in der Pfarrorganisation eine Angleichung von Pfarr- und Dorfverband. Als treibende Kraft dafür tritt vielfach die Gerichts- und Ortsherrschaft auf. Der Ortsherr, der nach Abrundung seiner Rechte, nach Territorialisierung im Ortsraum strebt, wird mit aller Selbstverständlichkeit bemüht sein, die Kirche im eigenen Dorf zu haben ­ genauso wie er etwa das Gericht ins Dorf zieht. Stehen ihm doch auch vielfältige, in den kirchlichen Bereich gehörige Rechte, wie Patronat, Zehntbezug usw. zu, die systematisch zum Ausbau der Ortsherrschaft benützt werden.

Die Verbindung zwischen Dorf- und Kirchgemeinde wird im Laufe des Spätmittelalters so eng und dicht, dass beide Gemeindeformen sich förmlich überlagern. Was rechtlich auf ganz verschiedener Grundlage beruhen mochte, war praktisch vielfach gar nicht mehr zu trennen. Handelt es sich um kirchliche Angelegenheiten, so begegnet uns die Dorfgemeinde als Pfarrverband, Kirchspiel, Kilchhöre und ähnliches. Geht es um Fragen der ländlichen Wirtschaft oder um weltliche Dorfpolitik, so werden aus den Pfarrgenossen die «Nachbarn». Die Quellen sprechen für dieses Mit- und Nebeneinander überaus deutlich. <3>

Für die mittelalterliche Dorfgemeinde bedeutet die Kirche, wie für das Dorf überhaupt, den natürlichen Mittelpunkt. Der Kirchplatz wirkt dorfbildend, sogar in Gebieten, die der Konzentration zur Dorfsiedlung ablehnend gegenüberstehen, zum Beispiel in Gebirgsgegenden. Um Messe und andere liturgische Handlungen kreist nicht nur religiöses, sondern auch brauchtümliches Denken. Für den Bauer des Spätmittelalters ist die Kirche als Gesamtinstitution Mittlerin religiöser Gnaden, Durchgang von mühsamem irdischem zu ewigem Leben; aber die Ortskirche ist auch, und das liegt dem Alltag noch weit näher, Schauplatz feierlich-festlicher Handlung. Von der Kirche aus geht die Prozession in die Fluren und um den Dorfbann. Der Kirchhof ist Zufluchtsort auch in recht weltlichem Sinn, wo man innerhalb seiner Mauern und zuletzt im Wehrturm Schutz vor herrschaftlicher Fehde sucht; er ist Gerichts- und Versammlungsplatz, wenn neben der Dorflinde nicht Taverne oder Spielhaus der Gemeinde zur Verfügung stehen; im Kirchhof legt man auch Keller und Gaden als Vorratskammern an, um in Kriegszeiten sicher zu gehen, und wohl auch in der Hoffnung, im geheiligten Bezirk eher Schutz vor Dieben und räuberischem Gesindel zu finden. Der Kirchhof ist aber, doch weit wichtiger als solches Zweckdenken, in erster Linie Begräbnisplatz. Dort ist man, noch immer stark sippen- und hausrechtlich denkend, mit «seinen» Toten zusammen, deren Knochen nach Ablauf der Grabesruhe im Beinhaus zu Haufen geschichtet liegen. Ein Rest alter Ahnenverehrung lebt in diesem Miteinander von Lebenden und Toten fort. <4> Ähnliches gilt durchaus auch für die Taufe. Auch hier mischen sich rationale und irrationale Elemente, wenn man dafür eintritt, dass Ortskirche und -kapelle das Taufrecht besitzen sollen.

Im Verlangen der Dorfgemeinde nach einer eigenen Pfarrkirche spielen neben solchen Dingen auch Geltungsbedürfnis und nachbarlicher Zwist eine Rolle. Ein Dorf ohne eigene Pfarrkirche ist eben doch kein richtiges, voll zu nehmendes Dorf. Daraus verstehen sich die häufigen Bemühungen der Dorfgenossen, zunächst einmal in den Besitz einer Kaplanei oder Vikarie zu gelangen, die ihnen wenigstens eine Kapelle beschert. <5>

Zur Dorfgemeinde gehört die Pfarrkirche

Überall schimmert sodann mehr oder minder deutlich der Wille der Dorfgemeinde durch, in seelsorgerischen Fragen mitzusprechen. Dieses Mitspracherecht wird, in deutlicher Anlehnung an alte eigenkirchenrechtliche Formen, zur echten Mitwirkung dort, wo die dörfliche Pfarrgemeinde oder die Dorfgemeinde als Stifterin von Pfründen Kollatur, Präsentation, Bestätigungsrechte und sonstige Gerechtsame forderte, die man in den Begriff des Kirchensatzes einbezog, und damit als Gemeinde Patronatsfähigkeit erlangte. <6> Die offizielle kirchliche Doktrin hat derartige Bestallungsrechte nie uneingeschränkt, allenfalls ratione temporis causa oder auf Zeit, zugestanden. Die weltliche Gewalt allerdings verfügte mitunter sehr grosszügig über die Fragen der Pfarrwahl, <7> wenn es ihr genehm war, das Gemeinderecht für eigene Zwecke auszunutzen.

Durchgesetzt hat die Dorfgemeinde ihre Ansprüche vor allem bei der Bestellung der Hilfs- oder Gesellpriester. Dadurch entstanden nicht nur an Zahl und Zeit nicht enden wollende Streitigkeiten, sondern auch eigenartige Mischgebilde spätmittelalterlichen Kirchenrechts. In die geistige Welt der mittelalterlichen Dorfgemeinde gehört sodann die Wahl der Messgehilfen: des Mesners, Sigristen, Opfermanns oder wie in reicher Abfolge die Inhaber des Küsteramtes im einzelnen genannt werden. Der Glöckner soll ein Gemeindeangehöriger sein. Hier, wo keine grundsätzlichen kirchenrechtlichen Beschränkungen der Laienwahl entgegenstehen, kann die Gemeinde ihren Anspruch auf die Mesnerwahl vielenorts durchsetzen. Dass es dabei zu häufigen Streitigkeiten, weniger mit den kirchlichen Oberen, als vielmehr mit dem Ortspfarrer, kommt, liegt auf der Hand. <8>

Wichtige und zentrale Belange der Dorf- und Pfarrgemeinde berührt die Ausübung der Kirchenpflege, die seit dem endenden 12. Jahrhundert zunehmend in weltliche Hände gelangende Fürsorge zunächst für das örtliche Kirchenvermögen. Da von einer reinlichen Scheidung zwischen der universitas parochianorum und der universitas villanorum, wo Dorf- und Kirchgemeinden im Spätmittelalter zusammenfallen, nicht gesprochen werden kann, überschneiden sich auch bei der Kirchenpflege oft weltliche und kirchliche Aufgaben und Pflichten. Streit gibt es, genau so wie beim Mesneramt, bei der Wahl: Die Gemeinde behauptet, ihr stehe das Wahlrecht für den Pfleger allein zu, da es sich um ein Dorfamt handle; Kirchobere und Herrschaften wollen aber in dieser oder jener Form gefragt sein und mitwirken. Kirchenpfleger und Dorfgemeinde wachen nämlich nicht nur über Kirchenfabrik und Pfründen, sondern auch über das religiöse und sittliche Leben der Gemeinde. Mit der Stärkung des Selbstbewusstseins nehmen viele Dorfgemeinden das Recht der Überwachung von Pfarrern und Pfarrgenossen für sich selbst in Anspruch. <9>

Dort, wo sich die Pfarrgemeinde räumlich und verbandsmässig mit der Dorfgemeinde deckt, ist sie von dieser schlechterdings nicht zu trennen; was theoretisch-institutionell scheidbar ist, fällt in der Wirklichkeit des mittelalterlichen Alltags zusammen. Insbesondere darf nicht behauptet werden, die Pfarrgemeinde sei für die Entstehung der Dorfgemeinde verantwortlich. Als zum mindesten de iure selbständiger Verband dürfte sie aber vielfach zur Gemeindebildung auch im dörflichen Raum beigetragen haben. <10>

Von der Pfarrgemeindezu weiteren Gemeinden

Aus der Pfarrgemeinde sind weitere Verbandsformen hervorgegangen: So ist die Pfarrgemeinde zugleich auch Schulgemeinde. Die Anfänge des dörflichen Schulwesens gehen durchwegs auf kirchliche Initiative zurück. Auch das Zehntwesen steht in engem Zusammenhang mit Pfarrorganisation und kirchlicher Bezirksbildung. Daraus entsteht, häufig identisch mit der Pfarrgemeinde, die Zehntgemeinde. Der Zehnt wird als Gegenleistung für die Seelsorge verstanden. Die Dorfgemeinde spielt im Zehntrecht verschiedene Rollen: Teilweise ist sie selbst Vertragspartner, teilweise vertritt sie aber auch ­ etwa in Streitigkeiten ­ den Pflichtigen oder unterstützt den Dezimator bei der Zehntsammlung und -abfuhr, wobei sie sich ihrerseits durch den Meier oder Amtmann vertreten lässt. In engem Zusammenhang mit der Pfarrgemeinde steht sodann die Armengemeinde, wobei insbesondere in der Schweiz die Armenfürsorge wesentlich zur Ausbildung gemeindlichen Denkens beigetragen hat. <11>

Das Mittelalter, das den Universalitätsanspruch der Kirche auf den als solchen noch gar nicht streng aussscheidbaren weltlichen Lebensbereich übertrug, kennt kein rechtlich geregeltes Nebeneinander von Konfessionen. Religiöse Sondergemeinden <12> im Rahmen von Sektenbildungen waren daher, von vorübergehenden Erscheinungen abgesehen, vor der Reformation ausgeschlossen. Eine Ausnahme stellen die bereits im Hochmittelalter nachweisbaren Judengemeinden dar, die uns in der Hauptsache in den Städten entgegentreten. Von religiösen Sondergemeinden kann dann allerdings im Zuge der Reformation gesprochen werden, wenn Angehörige mehrerer christlicher Bekenntnisse im gleichen Dorf nebeneinander leben.

Die vorstehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Kirchgemeinden als solche entgegen den kanonistischen Grundlagen im mittelalterlichen Rechtsalltag gewisse Kompetenzen selbst wahrnehmen, seien es Wahlgeschäfte oder Mehrheitsbeschlüsse über Sachgeschäfte. Als Organ wirkt die Gemeindeversammlung der Pfarrei oder des Dorfes. Wir möchten aber für diese Formen der Mitbestimmung noch nicht den Begriff «Demokratie» verwenden. Interessant scheint uns der neuerdings von Peter Blickle geschaffene Begriff des «Kommunalismus» <13>. Indessen verlangen «die Organisation gemeinschaftlicher, alltäglicher Belange (ausgedrückt in Satzungshoheit, Administration und Rechtspflege), die Friedenswahrung nach innen und aussen und die aus beiden resultierenden Rechtsnormen als autochthone Rechte einer Gemeinde, die von allen Mitgliedern in gleicher Berechtigung und Verpflichtung wahrgenommen werden», so die Definition Blickles, <14> unseres Erachtens nicht nach einer neuen Bezeichnung, die als solche unter Umständen nur Verwirrung stiftet. Für den hier angesprochenen Bereich der Kirchgemeinde würde aus diesem Begriff sogar eine Verfälschung resultieren, weil ­ wie wir eingangs dieses Aufsatzes dargelegt haben ­ das hierarchisch geprägte Kirchenrecht den Pfarrgemeinden keine selbständigen Rechte einräumen wollte, diese aber in der Praxis nicht verhindern konnte.

Dr. iur. Urs Reber ist Rechtshistoriker und arbeitet als Rechtsanwalt

Anmerkungen

1
K.S. Bader, Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, zweiter Teil: Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde, Weimar 1962, S. 115.

2
Dazu Bader aaO., S. 182ff.

3
Bader aaO., S. 188.

4
Zum Ganzen Bader aaO., S. 195ff., zur Bestattung vgl. auch Hans Herold, Der Grundsatz der schicklichen Beerdigung, in: Festschrift für Nikolaus Grass zum 70. Geburtstag, hrsg. von Kurt Ebert, Innsbruck 1986, S. 255ff., mit Hinweisen.

5
Bader aaO., S. 200.

6
Zum Eigenkirchenwesen bzw. dessen teilweises Überbetonen durch die ältere von Ulrich Stutz beherrschte Lehre vgl. K.S. Bader, Ergänzungen und Nachträge im dritten Teil der Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Wien-Köln-Graz 1973, S. 272 (zu S. 119ff. von Band I) und 298f. (zu S. 182ff. von Band II), ferner den Artikel «Patronat» von Winfried Schulz im Staatslexikon, hrsg. von der Görres-Gesellschaft, 7. Aufl., 4. Band 1988, Spalten 325ff.

7
Dazu Dietrich Kurze, Pfarrwahlen im Mittelalter, ein Beitrag zur Geschichte der Gemeinde und des Niederkirchenwesens, Köln 1966, und, insbesondere mit rechtshistorischen Hinweisen aus der Schweiz, Walter Blattmann, Die Pfarrwahl durch die Gemeinde im Bistum Basel, Dissertation Rom, Zürich 1966.

8
Bader (wie Anm. 1) S. 205 mit Hinweisen; Claudio Soliva, Zu Herkunft und Bezeichnung des niederen Kirchendieners in Graubünden, in: Bündner Monatsblatt 1964, S. 311­333, und Béatrice Grenacher-Berthoud, Der Sigrist, das Küster- und Mesmeramt einst und heute, Winterthur 1972, mit ausführlichem Literaturverzeichnis.

9
Bader aaO, S. 207ff.

10
Dazu und zum folgenden Bader aaO.,S. 213ff.

11
Hinweise bei Bader aaO., S. 224, Anm. 445, mit Nachtrag im dritten Teil (wie Anm. 6) S. 301.

12
Bader aaO., S. 228ff.

13
P. Blickle, Kommunalismus, Parlamentarismus, Republikanismus, in: Historische Zeitschrift, Band 242 (1986), S. 529ff.

14
Blickle aaO., S. 535.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997