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Kirche und Staat |
Mit dem Bekunden eines grossen Verständnisses für alle Austretenden aus einer Kirchgemeinde hat der Bischof von Chur die Diskussion um die Bedeutung der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde für den Bereich der Kirche wieder neu entfacht. Die bischöfliche Äusserung ist vorbereitet worden durch die Dissertation von Martin Grichting an der Opus-Dei-Hochschule in Rom und die Verlautbarungen weiterer rechtskatholischer Kreise. Das Problemfeld ist keineswegs neu. Dem Thema war unter anderem einer Tagung des Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg (1982) gewidmet. Die staatskirchenrechtliche Literatur hat Thesen weiterentwickelt.
1. Das Staatskirchenrecht regelt die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
(und damit auch zu einer Landeskirche) aufgrund gesetzlicher Vorschrift
und nicht eines formellen Beitritts. Dies entspricht volkskirchlichem Denken,
das heisst der Überzeugung, dass das Volk mindestens weit mehrheitlich
einer im öffentlichen Recht anerkannten Kirche zugehört. Die bundesgerichtliche
Praxis wie auch die Literatur haben die gesetzliche Normierung der Mitgliedschaft
stets als zulässig erachtet. <1>
Unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit ist die Mitgliedschaft aus
Gesetz unbedenklich, weil das jederzeitige Austrittsrecht durch Art. 49
Abs. 2 BV garantiert ist.
Die kantonalen Gesetzgebungen greifen in der Umschreibung der Zugehörigkeit
auf das innerkirchliche Recht der einzelnen Bekenntnisse zurück. So
besagt beispielsweise die Verfassung des Kantons Aargau von 1980, dass Kantonseinwohner
der Landeskirche ihrer Konfession angehören, wenn sie die im Organisationsstatut
genannten Erfordernisse erfüllen (KV § 111,1), und das Gesetz
über das Katholische Kirchenwesen im Kanton Zürich um ein
anderes Beispiel zu zitieren verweist bei der Regelung der Mitgliedschaft
ausdrücklich auf «die kirchliche Ordnung der römisch-katholischen
Konfession» (Kirchenwesen § 4). Damit wird im Staatskirchenrecht
das interne Recht der Religionsgemeinschaften auch staatlich massgebend.
Der Staat behält sich lediglich eine Willkürkontrolle vor bei
dieser Übernahme, wobei es sich vorwiegend um Angrenzungsfragen handeln
kann. <2> Der Staat prüft allerdings
in der Regel nicht selbst, ob die innerkirchlichen Voraussetzungen einer
Konfession auch tatsächlich erfüllt sind. Er knüpft an das
Verhalten an, das der einzelne setzt, zumeist an seine Erklärung über
die Konfessionszugehörigkeit bei der Einwohnerkontrolle.
Damit wird offenkundig, dass das Staatskirchenrecht auf einer Identität
der Zugehörigkeit zum staatkirchlichen Verband mit der innerkirchlichen
Mitgliedschaft basiert. Die Bildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften
will den Religionsgemeinschaften die Erfüllung kirchlicher Zwecke erleichtern.
Die tatsächliche Bedeutung und Kompetenzen sind allerdings je nach
den Konfessionen verschieden. Für die evangelische Konfession bildet
die staatskirchenrechtliche Körperschaft auch die Organisation der
sichtbaren Kirche. Bei den Katholiken stehen die Erfüllung baulicher
und finanzieller Voraussetzungen für die kirchliche Tätigkeit
im Vordergrund. Es ist unschwer zu erkennen, dass es bei den katholischen
Körperschaften um die Konkretisierung geht, welche in den traditionell
katholischen Gegenden von den Pfarreiangehörigen als Inhaber von Patronatsrechten
aufgrund kirchlicher Rechte wahrgenommen wurden. Deckungsgleichheit zwischen
den örtlichen Kirchengliedern und den Kirchgemeindeangehörigen
zu erreichen, ist damit grundsätzliches Ziel des Staatskirchenrechts.
2. Als Folge der religiösen Neutralität des Staates ergeben sich
aber auch Abweichungen vom innerkirchlichen Recht. Religionsfreiheit ist
Abwehrrecht gegenüber dem Staat, der sich weder mit der religiösen
Überzeugung des einzelnen zu befassen hat, noch irgend einen Zwang
in religiösen Dingen ausüben darf. Die Mitgliedschaft aufgrund
gesetzlicher Anordnung ist nur zulässig, weil sie durch Austritt aufgehoben
werden kann. Religionsfreiheit als unverzichtbares und nicht verjährbares
staatliches Recht gibt die Möglichkeit, jederzeit und auch mit unmittelbarer
Wirkung aus dem staatskirchenrechtlichen Verband auszutreten.
Das Bundesgericht hat den kantonalen Regelungen bezüglich der Form
eines rechtsgültigen Austrittes grosse Freiheit eingeräumt. Die
Austrittserklärung muss primär einzig genügend deutlich sein.
<3> Nicht zulässig ist einzig überspitzter
Formalismus, was das Bundesgericht frei überprüft. Gemäss
Praxis ist nicht nur Schriftlichkeit des Austritts zulässig, verlangt
werden kann auch eine beglaubigte Unterschrift. Als mit der Religionsfreiheit
vereinbar ist auch, zur Verhinderung eines überstürzten Austritts,
eine Bedenkfrist (von 30) Tagen auszubedingen; allerdings darf die Wirkung
des Kirchenaustritts nicht um diese Frist des formellen Austrittsverfahrens
verlängert werden. <4> Schliesslich
ist es auch zulässig, wenn durch kantonale Vorschriften ein Austritt
aus der Kirchgemeinde nicht genügt, sondern ausdrücklich der Austritt
aus der Kirche selbst erklärt werden muss. <5>
Dies entspricht einerseits der auch vom Staat gewollten Einheitlichkeit
der Mitgliedschaft in Kirche und staatskirchlichem Verband. Gemäss
konstanter Rechtsprechung meint der in Art. 49 Abs. 6 BV verwendete Ausdruck
«Religionsgemeinschaft» nicht eine bestimmte kirchliche Körperschaft,
sondern die Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft als deren Ausdruck und
Glied der steuererhebende Verband erscheint. <6>
Das staatliche Recht kann allerdings nicht darüber befinden, ob und
allenfalls welche Wirkungen ein vor dem staatlichen Forum erklärter
Austritt auch innerkirchlich hat oder haben kann. Ebenso geht es stets um
die rechtlich fassbare Mitgliedschaft, nicht um eine «ecclesia invisibilis»,
wie sie die Glaubenskirche nach evangelischer Auffassung darstellt.
Mit der Möglichkeit des Austritts als solchem kann aber eine Diskrepanz
immer dann entstehen, wenn das innerkirchliche Recht keinen eigentlichen
Austritt aus der Kirche kennt.
3. Gemäss Codex wird der Mensch durch die Taufe der Kirche Christi eingeliedert; er wird zur Rechtspersönlichkeit mit allen Rechten und Pflichten (can. 96). Die Eingliederung bewirkt das unauslöschliche Zeichen bzw. die Unaufgebbarkeit der Gliedschaft, die wesentlich andern Charakter hat, als eine bloss äusserliche Zugehörigkeit zu einem Verband. Allerdings kennt auch das kirchliche Recht gewisse Rechtsminderungen. Voll in der Gemeinschaft steht der Getaufte, welcher sichtbar mit Christus verbunden ist im Glauben, den Sakramenten und mit der kirchlichen Leitung (can. 205). Das Fehlen von Elementen oder auch gewisse kirchliche Strafen können Beschränkungen in den Rechten bewirken, nicht aber die Gliedschaft als solche aufheben.
Die staatskirchenrechtlichen Organisationen sind nach katholischer Auffassung
nicht Kirche in ihrem rechtlichen Verständnis. Sie verdanken ihre rechtliche
Existenz einer staatlichen Anordnung. Daran ändert grundsätzlich
auch nichts, wenn die Zugehörigkeit auf die kirchliche Mitgliedschaft
abstellt. Selbst eine Erklärung der Kirchenleitung könnte aus
der Kirchgemeinde nicht eine örtliche Kirche im Rechtsverständnis
der Kirche bewirken.
Die Bedeutung des staatskirchenrechtlichen Verbandes für die Kirche
kann deshalb auch nicht mit einer schlichten Formel umschrieben werden.
Vielmehr sind verschiedene Schichten zu unterscheiden.
4. Die vom Staat gebildete Körperschaft mit kirchlichem Zweck hat nach
katholischem Verständnis Voraussetzungen für die Seelsorge zu
schaffen. Sie ist im wesentlichen Beitragsgemeinschaft (sie hat allenfalls
auch Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des geistlichen Gemeindeleiters);
sie sorgt für die örtlichen baulichen Bedürfnisse und finanzielle
Sicherung der im Kirchendienst stehenden Geistlichen und Laien.
Dem Inhalt nach erfüllt die staatskirchenrechtliche Körperschaft
die auch im Kirchenrecht verankerte Beitragspflicht des einzelnen Gläubigen
(can. 222 § 1 und 1260/1261). Der Form nach wird diese Beitragspflicht
durch die Kirchgemeinde solidarisch unter allen Gläubigen wahrgenommen;
dies zeigt sich in der Steuerpflicht, welche auch den Anforderungen der
Verhältnismässigkeit zu genügen vermag. Da diese Beitragsleistungen
zwar keineswegs die einzige, wohl aber die hauptsächlichste Quelle
für den kirchlichen Finanzhaushalt darstellt, wird mit einem Austritt
aus dem staatskirchenrechtlichen Verband ganz konkret die kirchliche Solidarität
in finanziellen Dingen verletzt. Dies gilt ganz allgemein, sowohl gegenüber
der Pfarrei wie der Ortskirche.
5. Um der Beitragspflicht zu entgehen, muss der einzelne seinen Austritt
vor dem staatlichen Forum erklären. Er sagt sich damit öffentlich
los nicht nur vom staatskirchlichen Verband, sondern auch von einer Mitgliedschaft,
welche auf der kirchlichen Gliedschaft beruht. Es ist viel darüber
nachgedacht worden, ob damit eine öffentliche Lossagung von der Kirche,
im Sinne des Abfalls von der Kirche, verbunden sei. Die deutschen Bischöfe
haben 1969 die Frage bejaht. <7> Zwar
kann diese Aussage nicht schlicht auf unsere Verhältnisse übertragen
werden, da die Steuerpflicht in der Bundesrepublik gegenüber dem Bischof
und nicht dem zur Erfüllung kirchlicher Zwecke gebildeten öffentlich-rechtlichen
Verband besteht. Der Austritt aus der Kirchgemeinde wird aber in jedem Fall
auf die Motive zu überprüfen sein. Er kann durchaus vollzogen
werden in einer Abkehr von der Kirche, welche auch nach aussen im nicht
mehr zugehören wollen zur Kirchgemeinde dokumentiert werden soll. Hier
liegt ein Abfall wohl nahe. Er kann andererseits auch rein motiviert sein,
um der Steuerpflicht zu entgehen. In einem solchen Fall kann meines Erachtens
nicht von Abfall gesprochen werden. <8>Was
bleibt, ist indessen die Verletzung der Solidarität. Dies ist nicht
nur als Verletzung einer moralischen Pflicht zu verstehen, sondern durchaus
als Verletzung einer Rechtspflicht. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden
Überlegungen.
6. Die Kirchgemeinden sind entgegen der immer wieder vorgetragenen
Behauptung keineswegs eine schlichte Erfindung des Staates. In den
katholischen Kantonen sind sie aus dem kirchlichen Patronatsrecht des Mittelalters
herausgewachsen. Die Pfarreiangehörigen haben als Stifter und Eigentümer
von Kirchen und Pfrundgütern die Pflicht übernommen, Gebäudeunterhalt
zu gewährleisten und den genügenden Unterhalt der Pfarreigeistlichen
über die Pfründen sicherzustellen; als Gegenleistung stand ihnen
die Präsentation der Pfarrer gegenüber dem Bischof zu. Rechte
und Pflichten wurden genossenschaftlich wahrgenommen, zusammen mit den politischen
Rechten. Die konfessionelle Vermischung der Bevölkerung im 19. Jahrhundert
zwang zur Ausscheidung der kirchlichen Aufgaben von den politisch-staatlichen,
und damit zur Bildung selbständiger Kirchgemeinden in Abkurung von
den politischen.
Die Entwicklung in den evangelischen Kantonen war insofern gleichartig,
als Kirchgemeinden und Landeskirchen im 19. Jahrhundert vermehrte Selbständigkeit
gegenüber der frühern Ein- und Unterordnung in den Staat erreichten.
Die beiden Traditionen führten dazu, dass zunächst in den sogenannten
paritätischen Kantonen (SG, AG, TG, GR) und jenen, die neu bisherige
katholische Territorien zugeteilt erhalten hatten (BE, BL), Beitragspflicht
und örtliches Kirchengut über die Kirchgemeinde wahrgenommen wurden.
In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgte schliesslich in
allen Kantonen der deutschsprachigen Schweiz die Anerkennung der katholischen
Konfession durch die Bildung von Kirchgemeinden und auch von Landeskirchen
als deren Zusammenschlüsse. Dies bedeutete äussere organisatorische
Gleichheit der christlichen Bekenntnissse, bei unterschiedlicher inhaltlicher
Bedeutung für die einzelnen Kirchen <9>.
Je konsequenter und rascher die Kantone die in der Religionsfreiheit begründete
religiöse und kirchliche Neutralität des Staates durchsetzten,
um so grösser wurde die Autonomie und rechtliche Selbstbestimmung der
Kirchgemeinden und Landeskirchen. Dies förderte die Gleichstellung
der Katholiken durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung; sie wurde
zum politischen Postulat der Katholiken.
7. Die ganze Entwicklung zu demokratischen Mitwirkungsformen im Bereich
der örtlichen Pfarrei und Kirchgemeinde war somit grundgelegt im kirchlichen
Patronatsrecht, das genossenschaftlich wahrgenommen wurde. Diese Mitwirkung
der Laien weitete sich auch in den Gebieten aus, in denen die kirchliche
Rechtstradition nicht oder nur ansatzweise existierte. Auch dies war wiederum
nur möglich aus der demokratischen Tradition des gesamten Staatswesens
und der Fortentwicklung auch der evangelisch-reformierten kirchlichen Strukturen.
Als Folge davon entstand im katholischen Bereich generell ein Nebeneinander
von staatskirchenrechtlichen und kanonischen Strukturen, wobei keine die
andere etwa aufgelöst oder vereinnahmt hätte. In einer Betrachtung
über die Kirche Schweiz hat Nuntius Karl-Josef Rauber dazu festgestellt,
«in der Schweiz hätte das Kirchenrecht eigentümliche demokratische
Modelle in den Raum der örtlichen katholischen Kirche entwickelt».
«Dazu gehören namentlich die Kirchgemeinden, welche ihre Existenz
nicht dem kanonischen, sondern dem staatlichen Recht verdanken, aber trotzdem
auch in den katholischen Kantonen auf eine lange Geschichte zurückblicken
können. Zwar stehen solche staatskirchenrechtlichen Strukturen etwas
ausserhalb der sich in andern Ländern etablierten kirchlichen Einrichtungen,
doch sind sie faktisch in die Kirche in der Schweiz hineingewachsen, weil
die Glieder der hierarchisch verfassten Kirche gleichzeitig auch Glieder
der demokratisch strukturierten staatlichen Gebilde sind.» <10> Und Bischof Kurt Koch hat kurz vor
seiner Wahl in sein heutiges Amt betont, die weitgehend autochthone
Entwicklung der staatskirchenrechtlichen Organisationen gehörten zur
Identität des schweizerischen Katholizismus und würden einem Inkulturationsprozess
entsprechen, der auf der Tradition des demokratischen Bewusstseins beruhe,
und daraus sei auch das kirchliche Leben föderalistisch und demokratisch
strukturiert. <11>
Eine solcherweise definierte Inkulturation besagt nichts anderes, als dass
das hierarchische Leitungsprinzip der katholischen Kirche legitimerweise
seine Ergänzung in der demokratischen Struktur der Kirchgemeinde findet;
der damit begründete Dualismus hat seine Klammer in der kirchlichen
Zwecksetzung der Kirchgemeinde, sodann wesentlich in der in der einen Taufe
begründeten Mitgliedschaft in der Kirche, die gleichzeitig Voraussetzung
ist in der staatskirchlichen Organisation.
8. Die Bischöfe haben die Entwicklung zur öffentlich-rechtlichen
Anerkennung der Katholiken in diesem Jahrhundert teils selbst gefördert,
teils mindestens stillschweigend angenommen. Mit den Entschliessungen der
Synode 72, welche in allen Bistümern von den Bischöfen ausdrücklich
genehmigt wurden, ist die «öffentlich-rechtliche Stellung der
Landeskirchen und Kirchgemeinden in unsern konkreten Verhältnissen»
ausdrücklich befürwortet, wenn auch nicht was sachlich begründet
ist kritiklos angenommen worden. <12>
Die gleichen Synoden haben auch die Empfehlung ausgesprochen, dass das Verhältnis
zwischen der Mitgliedschaft in Kirche und Kirchgemeinde rechtlich weiter
zu klären sei.
9. Dieses Phänomen der Inkulturation der staatskirchenrechtlichen Organisationen
hat seine kirchenrechtliche Bedeutung. Es sollen zwar keine vorschnellen
Schlüsse gezogen werden. Aber gerade bezüglich der Bedeutung der
Mitgliedschaft ergeben sich gewichtige Folgerungen:
Der kirchlich akzeptierte Dualismus von kirchlicher und staatskirchlicher
Struktur hat seine Klammer in der gleichen Mitgliedschaft bzw. in der rechtlichen
Bedeutung der gleichen Mitgliedschaft für beide Bereiche. Das Hineinwachsen
der demokratischen Kirchgemeinde in die Kirche der Schweiz war letztlich
nur möglich, weil die Mitgliedschaft in den beiden Organisationsstrukturen
dieselbe ist, aber auch zusammengehört und in gegenseitiger Bezogenheit
zu sehen ist. Die Mitgliedschaft ist nicht mehr teilbar; es besteht kein
Nebeneinander von Zugehörigkeiten, sondern eine Verflochtenheit. Dies
heisst aber auch, dass die gleiche und nicht teilbare Mitgliedschaft in
jeder Struktur der kanonischen wie staatskirchlichen ihre spezifischen
Rechte und Pflichten entwickelt, die aus der Mitgliedschaft als solcher
auch verbindlich sind.
Inkulturation hat damit im Rechtsbereich die Folge, dass die Mitgliedschaft
in der Kirche auch Mitgliedschaft in der inkulturierten Kirchgemeinde nach
sich zieht. Es besteht die aussergesetzliche Gewohnheit, dass die Kirchengliedschaft
in unsern Verhältnissen rechtlich verbindlich auch Mitgliedschaft in
der Kirchgemeinde mitumfasst. Dieses kirchliche Gewohnheitsrecht (can. 5;
vgl. auch can. 23ff.) besagt, dass kirchlich verbindlich eine gleichzeitige
Mitgliedschaft in der Kirche und Kirchgemeinde besteht.
Austritt aus der Kirchgemeinde den der Staat aufgrund seiner religiösen
Neutralität vorzusehen hat bedeutet damit Verletzung der ortskirchlich
verbindlichen Rechtsordnung.
Der Jurist Urs Josef Cavelti war Kantonsrichter und Dozent für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Ü.
1
BGE 2,395 Erw. 4; 19,19; 10,34 Erw. 3; 31 I 87 Erw. 2. ZBl 80 (1979)
78ff.; Burckhardt, Kommentar der BV 454.
2
Burckhardt, Kommentar 454; von Salis, Schweiz. Bundesrecht Bd. III Nr. 993;
Aubert, Traité de Droit constitutionnel suisse N 2017. In der Begründung
problematisch: BGE 55 I 121ff.
3
BGE 104 Ia 84 Erw. 3a; 93 Ia 353 Erw. 2; 42 I 328; 22,935; 4,60: 2,396 Erw.
3. Zbl 71 (1970) 492; 74 (1973) 130.
4
BGE 104 Ia 84 Erw. 3a; 85 Erw. b; Pr 67 (1968) Nr. 96.
5
BGE 34 I 52; ZBl 71 (1970), 492.
6
BGE 34 I 48/49; ZBl 85 (1984) 131 Erw. 2; ferner BGE 107 Ia 128 Erw. 1a;
98 Ia 407 Erw. 2; 52 I 115ff.
7
Erklärung vom Dezember 1969, veröffentlicht in AfkKR 138 (1969),
55759. Ausführlich dazu: Alexander Hollerbach, Kirchensteuer und
Kirchenbeiträge, in: Listl (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts,
896ff., FN 36.
8
Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Religionsfreiheit und des Austrittsrechtes
dürfte der Staat jedem klaren Willen zum Austritt seinen Rechtsschutz
gewähren und die Freiheit vor irgendwelchem religiösen Zwang über
eine innerkirchliche Problematik setzen (vgl. Peter Karlen, Das Grundrecht
der Religionsfreiheit, Zürich 1988, 338f.).
9
Die Bedeutung der Ausbreitung der patronatisch konzipierten Kirchgemeinden
auch in Gebieten bzw. Kantonen ohne kirchlich begründete Patronatsrechte
lag einerseits in der nun demokratisch gewordenen Verwaltung der Finanzen
und örtlichen kirchlichen Güter. Wesentlichere Problematiken waren
bedingt durch die gleichzeitig eingeführten Pfarrwahlrechte, welche
in der Kulturkampfzeit zu Instrumenten staatlicher Kirchenpolitik wurden.
Die rechtliche Bedeutung der so entstandenen Beteiligung an der Pfarrwahl
zu würdigen, würde in diesem Zusammenhang zu weit führen.
10
Karl-Josef Rauber, Mein Bild von der Kirche Schweiz, in: Civitas, Schriftenreihe
Nr. 2, Kirche Schweiz (1994), S. 18ff., bes. 20; ders., Das Verhältnis
von Kirche und Staat in der Schweiz, in: A. Loretan (Hrsg.), KircheStaat
im Umbruch, 170ff.
11
Kurt Koch, Katholische Kirche in der Schweiz und Weltkirche, in: Civitas,
Schriftenreihe Nr. 2, Kirche Schweiz (1994), S. 11ff., insbes. 13. Vgl.
auch Pius Hafner, Kirche und Staat im Kanton Luzern, Freiburg 1991, 322.
12
Vgl. Sachkommissionen 9 der Synode 72: Bistum Basel Ziff. 4.1; Chur Ziff.
6.1; St.Gallen Ziff 6.1; Sitten Ziff. 3.1.