SKZ 49/1997

INHALT

Kirche und Staat

Mitgliedschaft in Kirchgemeinde und Kirche

Mit dem Bekunden eines grossen Verständnisses für alle Austretenden aus einer Kirchgemeinde hat der Bischof von Chur die Diskussion um die Bedeutung der Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde für den Bereich der Kirche wieder neu entfacht. Die bischöfliche Äusserung ist vorbereitet worden durch die Dissertation von Martin Grichting an der Opus-Dei-Hochschule in Rom und die Verlautbarungen weiterer rechtskatholischer Kreise. Das Problemfeld ist keineswegs neu. Dem Thema war unter anderem einer Tagung des Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg (1982) gewidmet. Die staatskirchenrechtliche Literatur hat Thesen weiterentwickelt.

Kirchengliedschaft und Staatskirchenrecht

1. Das Staatskirchenrecht regelt die Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde (und damit auch zu einer Landeskirche) aufgrund gesetzlicher Vorschrift und nicht eines formellen Beitritts. Dies entspricht volkskirchlichem Denken, das heisst der Überzeugung, dass das Volk mindestens weit mehrheitlich einer im öffentlichen Recht anerkannten Kirche zugehört. Die bundesgerichtliche Praxis wie auch die Literatur haben die gesetzliche Normierung der Mitgliedschaft stets als zulässig erachtet. <1> Unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit ist die Mitgliedschaft aus Gesetz unbedenklich, weil das jederzeitige Austrittsrecht durch Art. 49 Abs. 2 BV garantiert ist.
Die kantonalen Gesetzgebungen greifen in der Umschreibung der Zugehörigkeit auf das innerkirchliche Recht der einzelnen Bekenntnisse zurück. So besagt beispielsweise die Verfassung des Kantons Aargau von 1980, dass Kantonseinwohner der Landeskirche ihrer Konfession angehören, wenn sie die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen (KV § 111,1), und das Gesetz über das Katholische Kirchenwesen im Kanton Zürich ­ um ein anderes Beispiel zu zitieren ­ verweist bei der Regelung der Mitgliedschaft ausdrücklich auf «die kirchliche Ordnung der römisch-katholischen Konfession» (Kirchenwesen § 4). Damit wird im Staatskirchenrecht das interne Recht der Religionsgemeinschaften auch staatlich massgebend. Der Staat behält sich lediglich eine Willkürkontrolle vor bei dieser Übernahme, wobei es sich vorwiegend um Angrenzungsfragen handeln kann. <2> Der Staat prüft allerdings in der Regel nicht selbst, ob die innerkirchlichen Voraussetzungen einer Konfession auch tatsächlich erfüllt sind. Er knüpft an das Verhalten an, das der einzelne setzt, zumeist an seine Erklärung über die Konfessionszugehörigkeit bei der Einwohnerkontrolle.
Damit wird offenkundig, dass das Staatskirchenrecht auf einer Identität der Zugehörigkeit zum staatkirchlichen Verband mit der innerkirchlichen Mitgliedschaft basiert. Die Bildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften will den Religionsgemeinschaften die Erfüllung kirchlicher Zwecke erleichtern. Die tatsächliche Bedeutung und Kompetenzen sind allerdings je nach den Konfessionen verschieden. Für die evangelische Konfession bildet die staatskirchenrechtliche Körperschaft auch die Organisation der sichtbaren Kirche. Bei den Katholiken stehen die Erfüllung baulicher und finanzieller Voraussetzungen für die kirchliche Tätigkeit im Vordergrund. Es ist unschwer zu erkennen, dass es bei den katholischen Körperschaften um die Konkretisierung geht, welche in den traditionell katholischen Gegenden von den Pfarreiangehörigen als Inhaber von Patronatsrechten aufgrund kirchlicher Rechte wahrgenommen wurden. Deckungsgleichheit zwischen den örtlichen Kirchengliedern und den Kirchgemeindeangehörigen zu erreichen, ist damit grundsätzliches Ziel des Staatskirchenrechts.
2. Als Folge der religiösen Neutralität des Staates ergeben sich aber auch Abweichungen vom innerkirchlichen Recht. Religionsfreiheit ist Abwehrrecht gegenüber dem Staat, der sich weder mit der religiösen Überzeugung des einzelnen zu befassen hat, noch irgend einen Zwang in religiösen Dingen ausüben darf. Die Mitgliedschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung ist nur zulässig, weil sie durch Austritt aufgehoben werden kann. Religionsfreiheit als unverzichtbares und nicht verjährbares staatliches Recht gibt die Möglichkeit, jederzeit und auch mit unmittelbarer Wirkung aus dem staatskirchenrechtlichen Verband auszutreten.
Das Bundesgericht hat den kantonalen Regelungen bezüglich der Form eines rechtsgültigen Austrittes grosse Freiheit eingeräumt. Die Austrittserklärung muss primär einzig genügend deutlich sein. <3> Nicht zulässig ist einzig überspitzter Formalismus, was das Bundesgericht frei überprüft. Gemäss Praxis ist nicht nur Schriftlichkeit des Austritts zulässig, verlangt werden kann auch eine beglaubigte Unterschrift. Als mit der Religionsfreiheit vereinbar ist auch, zur Verhinderung eines überstürzten Austritts, eine Bedenkfrist (von 30) Tagen auszubedingen; allerdings darf die Wirkung des Kirchenaustritts nicht um diese Frist des formellen Austrittsverfahrens verlängert werden. <4> Schliesslich ist es auch zulässig, wenn durch kantonale Vorschriften ein Austritt aus der Kirchgemeinde nicht genügt, sondern ausdrücklich der Austritt aus der Kirche selbst erklärt werden muss. <5> Dies entspricht einerseits der auch vom Staat gewollten Einheitlichkeit der Mitgliedschaft in Kirche und staatskirchlichem Verband. Gemäss konstanter Rechtsprechung meint der in Art. 49 Abs. 6 BV verwendete Ausdruck «Religionsgemeinschaft» nicht eine bestimmte kirchliche Körperschaft, sondern die Glaubens- und Konfessionsgemeinschaft als deren Ausdruck und Glied der steuererhebende Verband erscheint. <6> Das staatliche Recht kann allerdings nicht darüber befinden, ob und allenfalls welche Wirkungen ein vor dem staatlichen Forum erklärter Austritt auch innerkirchlich hat oder haben kann. Ebenso geht es stets um die rechtlich fassbare Mitgliedschaft, nicht um eine «ecclesia invisibilis», wie sie die Glaubenskirche nach evangelischer Auffassung darstellt.
Mit der Möglichkeit des Austritts als solchem kann aber eine Diskrepanz immer dann entstehen, wenn das innerkirchliche Recht keinen eigentlichen Austritt aus der Kirche kennt.

Die Gliedschaft gemäss kirchlichem Recht

3. Gemäss Codex wird der Mensch durch die Taufe der Kirche Christi eingeliedert; er wird zur Rechtspersönlichkeit mit allen Rechten und Pflichten (can. 96). Die Eingliederung bewirkt das unauslöschliche Zeichen bzw. die Unaufgebbarkeit der Gliedschaft, die wesentlich andern Charakter hat, als eine bloss äusserliche Zugehörigkeit zu einem Verband. Allerdings kennt auch das kirchliche Recht gewisse Rechtsminderungen. Voll in der Gemeinschaft steht der Getaufte, welcher sichtbar mit Christus verbunden ist im Glauben, den Sakramenten und mit der kirchlichen Leitung (can. 205). Das Fehlen von Elementen oder auch gewisse kirchliche Strafen können Beschränkungen in den Rechten bewirken, nicht aber die Gliedschaft als solche aufheben.

Die kirchliche Bedeutung der staatskirchenrechtlichen Mitgliedschaft

Die staatskirchenrechtlichen Organisationen sind nach katholischer Auffassung nicht Kirche in ihrem rechtlichen Verständnis. Sie verdanken ihre rechtliche Existenz einer staatlichen Anordnung. Daran ändert grundsätzlich auch nichts, wenn die Zugehörigkeit auf die kirchliche Mitgliedschaft abstellt. Selbst eine Erklärung der Kirchenleitung könnte aus der Kirchgemeinde nicht eine örtliche Kirche im Rechtsverständnis der Kirche bewirken.
Die Bedeutung des staatskirchenrechtlichen Verbandes für die Kirche kann deshalb auch nicht mit einer schlichten Formel umschrieben werden. Vielmehr sind verschiedene Schichten zu unterscheiden.
4. Die vom Staat gebildete Körperschaft mit kirchlichem Zweck hat nach katholischem Verständnis Voraussetzungen für die Seelsorge zu schaffen. Sie ist im wesentlichen Beitragsgemeinschaft (sie hat allenfalls auch Mitwirkungsrechte bei der Bestellung des geistlichen Gemeindeleiters); sie sorgt für die örtlichen baulichen Bedürfnisse und finanzielle Sicherung der im Kirchendienst stehenden Geistlichen und Laien.
Dem Inhalt nach erfüllt die staatskirchenrechtliche Körperschaft die auch im Kirchenrecht verankerte Beitragspflicht des einzelnen Gläubigen (can. 222 § 1 und 1260/1261). Der Form nach wird diese Beitragspflicht durch die Kirchgemeinde solidarisch unter allen Gläubigen wahrgenommen; dies zeigt sich in der Steuerpflicht, welche auch den Anforderungen der Verhältnismässigkeit zu genügen vermag. Da diese Beitragsleistungen zwar keineswegs die einzige, wohl aber die hauptsächlichste Quelle für den kirchlichen Finanzhaushalt darstellt, wird mit einem Austritt aus dem staatskirchenrechtlichen Verband ganz konkret die kirchliche Solidarität in finanziellen Dingen verletzt. Dies gilt ganz allgemein, sowohl gegenüber der Pfarrei wie der Ortskirche.
5. Um der Beitragspflicht zu entgehen, muss der einzelne seinen Austritt vor dem staatlichen Forum erklären. Er sagt sich damit öffentlich los nicht nur vom staatskirchlichen Verband, sondern auch von einer Mitgliedschaft, welche auf der kirchlichen Gliedschaft beruht. Es ist viel darüber nachgedacht worden, ob damit eine öffentliche Lossagung von der Kirche, im Sinne des Abfalls von der Kirche, verbunden sei. Die deutschen Bischöfe haben 1969 die Frage bejaht. <7> Zwar kann diese Aussage nicht schlicht auf unsere Verhältnisse übertragen werden, da die Steuerpflicht in der Bundesrepublik gegenüber dem Bischof und nicht dem zur Erfüllung kirchlicher Zwecke gebildeten öffentlich-rechtlichen Verband besteht. Der Austritt aus der Kirchgemeinde wird aber in jedem Fall auf die Motive zu überprüfen sein. Er kann durchaus vollzogen werden in einer Abkehr von der Kirche, welche auch nach aussen im nicht mehr zugehören wollen zur Kirchgemeinde dokumentiert werden soll. Hier liegt ein Abfall wohl nahe. Er kann andererseits auch rein motiviert sein, um der Steuerpflicht zu entgehen. In einem solchen Fall kann meines Erachtens nicht von Abfall gesprochen werden. <8>Was bleibt, ist indessen die Verletzung der Solidarität. Dies ist nicht nur als Verletzung einer moralischen Pflicht zu verstehen, sondern durchaus als Verletzung einer Rechtspflicht. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen.
6. Die Kirchgemeinden sind ­ entgegen der immer wieder vorgetragenen Behauptung ­ keineswegs eine schlichte Erfindung des Staates. In den katholischen Kantonen sind sie aus dem kirchlichen Patronatsrecht des Mittelalters herausgewachsen. Die Pfarreiangehörigen haben als Stifter und Eigentümer von Kirchen und Pfrundgütern die Pflicht übernommen, Gebäudeunterhalt zu gewährleisten und den genügenden Unterhalt der Pfarreigeistlichen über die Pfründen sicherzustellen; als Gegenleistung stand ihnen die Präsentation der Pfarrer gegenüber dem Bischof zu. Rechte und Pflichten wurden genossenschaftlich wahrgenommen, zusammen mit den politischen Rechten. Die konfessionelle Vermischung der Bevölkerung im 19. Jahrhundert zwang zur Ausscheidung der kirchlichen Aufgaben von den politisch-staatlichen, und damit zur Bildung selbständiger Kirchgemeinden in Abkurung von den politischen.
Die Entwicklung in den evangelischen Kantonen war insofern gleichartig, als Kirchgemeinden und Landeskirchen im 19. Jahrhundert vermehrte Selbständigkeit gegenüber der frühern Ein- und Unterordnung in den Staat erreichten. Die beiden Traditionen führten dazu, dass zunächst in den sogenannten paritätischen Kantonen (SG, AG, TG, GR) und jenen, die neu bisherige katholische Territorien zugeteilt erhalten hatten (BE, BL), Beitragspflicht und örtliches Kirchengut über die Kirchgemeinde wahrgenommen wurden. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts erfolgte schliesslich in allen Kantonen der deutschsprachigen Schweiz die Anerkennung der katholischen Konfession durch die Bildung von Kirchgemeinden und auch von Landeskirchen als deren Zusammenschlüsse. Dies bedeutete äussere organisatorische Gleichheit der christlichen Bekenntnissse, bei unterschiedlicher inhaltlicher Bedeutung für die einzelnen Kirchen <9>. Je konsequenter und rascher die Kantone die in der Religionsfreiheit begründete religiöse und kirchliche Neutralität des Staates durchsetzten, um so grösser wurde die Autonomie und rechtliche Selbstbestimmung der Kirchgemeinden und Landeskirchen. Dies förderte die Gleichstellung der Katholiken durch die öffentlich-rechtliche Anerkennung; sie wurde zum politischen Postulat der Katholiken.
7. Die ganze Entwicklung zu demokratischen Mitwirkungsformen im Bereich der örtlichen Pfarrei und Kirchgemeinde war somit grundgelegt im kirchlichen Patronatsrecht, das genossenschaftlich wahrgenommen wurde. Diese Mitwirkung der Laien weitete sich auch in den Gebieten aus, in denen die kirchliche Rechtstradition nicht oder nur ansatzweise existierte. Auch dies war wiederum nur möglich aus der demokratischen Tradition des gesamten Staatswesens und der Fortentwicklung auch der evangelisch-reformierten kirchlichen Strukturen. Als Folge davon entstand im katholischen Bereich generell ein Nebeneinander von staatskirchenrechtlichen und kanonischen Strukturen, wobei keine die andere etwa aufgelöst oder vereinnahmt hätte. In einer Betrachtung über die Kirche Schweiz hat Nuntius Karl-Josef Rauber dazu festgestellt, «in der Schweiz hätte das Kirchenrecht eigentümliche demokratische Modelle in den Raum der örtlichen katholischen Kirche entwickelt». «Dazu gehören namentlich die Kirchgemeinden, welche ihre Existenz nicht dem kanonischen, sondern dem staatlichen Recht verdanken, aber trotzdem auch in den katholischen Kantonen auf eine lange Geschichte zurückblicken können. Zwar stehen solche staatskirchenrechtlichen Strukturen etwas ausserhalb der sich in andern Ländern etablierten kirchlichen Einrichtungen, doch sind sie faktisch in die Kirche in der Schweiz hineingewachsen, weil die Glieder der hierarchisch verfassten Kirche gleichzeitig auch Glieder der demokratisch strukturierten staatlichen Gebilde sind.» <10> Und Bischof Kurt Koch hat ­ kurz vor seiner Wahl in sein heutiges Amt ­ betont, die weitgehend autochthone Entwicklung der staatskirchenrechtlichen Organisationen gehörten zur Identität des schweizerischen Katholizismus und würden einem Inkulturationsprozess entsprechen, der auf der Tradition des demokratischen Bewusstseins beruhe, und daraus sei auch das kirchliche Leben föderalistisch und demokratisch strukturiert. <11>
Eine solcherweise definierte Inkulturation besagt nichts anderes, als dass das hierarchische Leitungsprinzip der katholischen Kirche legitimerweise seine Ergänzung in der demokratischen Struktur der Kirchgemeinde findet; der damit begründete Dualismus hat seine Klammer in der kirchlichen Zwecksetzung der Kirchgemeinde, sodann wesentlich in der in der einen Taufe begründeten Mitgliedschaft in der Kirche, die gleichzeitig Voraussetzung ist in der staatskirchlichen Organisation.
8. Die Bischöfe haben die Entwicklung zur öffentlich-rechtlichen Anerkennung der Katholiken in diesem Jahrhundert teils selbst gefördert, teils mindestens stillschweigend angenommen. Mit den Entschliessungen der Synode 72, welche in allen Bistümern von den Bischöfen ausdrücklich genehmigt wurden, ist die «öffentlich-rechtliche Stellung der Landeskirchen und Kirchgemeinden in unsern konkreten Verhältnissen» ausdrücklich befürwortet, wenn auch nicht ­ was sachlich begründet ist ­ kritiklos angenommen worden. <12> Die gleichen Synoden haben auch die Empfehlung ausgesprochen, dass das Verhältnis zwischen der Mitgliedschaft in Kirche und Kirchgemeinde rechtlich weiter zu klären sei.
9. Dieses Phänomen der Inkulturation der staatskirchenrechtlichen Organisationen hat seine kirchenrechtliche Bedeutung. Es sollen zwar keine vorschnellen Schlüsse gezogen werden. Aber gerade bezüglich der Bedeutung der Mitgliedschaft ergeben sich gewichtige Folgerungen:
Der kirchlich akzeptierte Dualismus von kirchlicher und staatskirchlicher Struktur hat seine Klammer in der gleichen Mitgliedschaft bzw. in der rechtlichen Bedeutung der gleichen Mitgliedschaft für beide Bereiche. Das Hineinwachsen der demokratischen Kirchgemeinde in die Kirche der Schweiz war letztlich nur möglich, weil die Mitgliedschaft in den beiden Organisationsstrukturen dieselbe ist, aber auch zusammengehört und in gegenseitiger Bezogenheit zu sehen ist. Die Mitgliedschaft ist nicht mehr teilbar; es besteht kein Nebeneinander von Zugehörigkeiten, sondern eine Verflochtenheit. Dies heisst aber auch, dass die gleiche und nicht teilbare Mitgliedschaft in jeder Struktur ­ der kanonischen wie staatskirchlichen ­ ihre spezifischen Rechte und Pflichten entwickelt, die aus der Mitgliedschaft als solcher auch verbindlich sind.
Inkulturation hat damit im Rechtsbereich die Folge, dass die Mitgliedschaft in der Kirche auch Mitgliedschaft in der inkulturierten Kirchgemeinde nach sich zieht. Es besteht die aussergesetzliche Gewohnheit, dass die Kirchengliedschaft in unsern Verhältnissen rechtlich verbindlich auch Mitgliedschaft in der Kirchgemeinde mitumfasst. Dieses kirchliche Gewohnheitsrecht (can. 5; vgl. auch can. 23ff.) besagt, dass kirchlich verbindlich eine gleichzeitige Mitgliedschaft in der Kirche und Kirchgemeinde besteht.
Austritt aus der Kirchgemeinde ­ den der Staat aufgrund seiner religiösen Neutralität vorzusehen hat ­ bedeutet damit Verletzung der ortskirchlich verbindlichen Rechtsordnung.

Der Jurist Urs Josef Cavelti war Kantonsrichter und Dozent für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg i.Ü.


Anmerkung

1
BGE 2,395 Erw. 4; 19,19; 10,34 Erw. 3; 31 I 87 Erw. 2. ­ ZBl 80 (1979) 78ff.; Burckhardt, Kommentar der BV 454.

2
Burckhardt, Kommentar 454; von Salis, Schweiz. Bundesrecht Bd. III Nr. 993; Aubert, Traité de Droit constitutionnel suisse N 2017. In der Begründung problematisch: BGE 55 I 121ff.

3
BGE 104 Ia 84 Erw. 3a; 93 Ia 353 Erw. 2; 42 I 328; 22,935; 4,60: 2,396 Erw. 3. Zbl 71 (1970) 492; 74 (1973) 130.

4
BGE 104 Ia 84 Erw. 3a; 85 Erw. b; Pr 67 (1968) Nr. 96.

5
BGE 34 I 52; ZBl 71 (1970), 492.

6
BGE 34 I 48/49; ZBl 85 (1984) 131 Erw. 2; ferner BGE 107 Ia 128 Erw. 1a; 98 Ia 407 Erw. 2; 52 I 115ff.

7
Erklärung vom Dezember 1969, veröffentlicht in AfkKR 138 (1969), 557­59. Ausführlich dazu: Alexander Hollerbach, Kirchensteuer und Kirchenbeiträge, in: Listl (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 896ff., FN 36.

8
Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Religionsfreiheit und des Austrittsrechtes dürfte der Staat jedem klaren Willen zum Austritt seinen Rechtsschutz gewähren und die Freiheit vor irgendwelchem religiösen Zwang über eine innerkirchliche Problematik setzen (vgl. Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, Zürich 1988, 338f.).

9
Die Bedeutung der Ausbreitung der patronatisch konzipierten Kirchgemeinden auch in Gebieten bzw. Kantonen ohne kirchlich begründete Patronatsrechte lag einerseits in der nun demokratisch gewordenen Verwaltung der Finanzen und örtlichen kirchlichen Güter. Wesentlichere Problematiken waren bedingt durch die gleichzeitig eingeführten Pfarrwahlrechte, welche in der Kulturkampfzeit zu Instrumenten staatlicher Kirchenpolitik wurden.
Die rechtliche Bedeutung der so entstandenen Beteiligung an der Pfarrwahl zu würdigen, würde in diesem Zusammenhang zu weit führen.

10
Karl-Josef Rauber, Mein Bild von der Kirche Schweiz, in: Civitas, Schriftenreihe Nr. 2, Kirche Schweiz (1994), S. 18ff., bes. 20; ders., Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz, in: A. Loretan (Hrsg.), Kirche­Staat im Umbruch, 170ff.

11
Kurt Koch, Katholische Kirche in der Schweiz und Weltkirche, in: Civitas, Schriftenreihe Nr. 2, Kirche Schweiz (1994), S. 11ff., insbes. 13. Vgl. auch Pius Hafner, Kirche und Staat im Kanton Luzern, Freiburg 1991, 322.

12
Vgl. Sachkommissionen 9 der Synode 72: Bistum Basel Ziff. 4.1; Chur Ziff. 6.1; St.Gallen Ziff 6.1; Sitten Ziff. 3.1.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997