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Kirche und Staat |
Dass die spätmittelalterliche Dorfgemeinde als Pfarrei weit mehr Kompetenzen hatte als das Kirchenrecht ihr einräumte, hat Urs Reber, ausgehend von der Forschungsarbeit zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes von Karl Siegfried Bader, in der «Schweizerischen Kirchenzeitung» Nr. 43 vom 23. Oktober 1997 dargelegt. Diese vorreformatorischen kirchgemeindlichen Rechte beispielsweise Pfarrwahlrechte hat in neuester Zeit insbesondere der Historiker Peter Blickle, Ordinarius an der Universität Bern, erforscht beziehungsweise im Rahmen eines Nationalfondsprojektes zur bäuerlichen Reformation an Fallbeispielen erforschen lassen.
So fragt Peter Blickle im Titel eines Aufsatzes, den er 1994 in den Mitteilungen
des Historischen Vereins des Kantons Schwyz publizierte, und gibt die Antwort
auf diese alte Frage neu: Die Innerschweiz blieb nicht nur (wie bisher in
der Literatur zumeist angeführt) aus Rivalität zum glaubensändernden
Zürich, aus dem politischen Interesse am Weiterbestehen der Soldverträge
mit Frankreich (die Zürich eben gekündigt hatte) oder aus dem
wirtschaftlichen Interesse an der Einsiedler Wallfahrt katholisch.
Die Innerschweiz blieb katholisch, auch weil so Blickles interessante
neue Antwort die Innerschweizer Landleute die Kirchenreformation im
16. Jahrhundert in vielen Punkten gar nicht mehr nötig hatten. <1> Wesentliche Forderungen der Reformation,
wie jene nach der priesterlichen Residenzpflicht, nach einer wirtschaftlich
tragbaren kirchlichen Versorgung, nach Mitsprache bei der Besetzung der
Pfarrpfründen sowie nach einer Beschränkung des geistlichen Gerichts
hatten sie um 1500 bereits durchgesetzt. Und dies nicht etwa nur vereinzelt:
Nach Durchsicht der Literatur zum Innerschweizer Pfrundwesen kommt Blickle
für die Innerschweiz auf rund 30 Pfarreien oder «nahezu
alle Seelsorgerstellen in den heutigen Kantonen Uri, Schwyz, Nid- und Obwalden
und viele in den benachbarten Gebieten (in Glarus und Zug)» ,
für die am Vorabend der Reformation insbesondere gemeindliche Nominations-
oder Präsentationsrechte bei der Pfrundbesetzung bereits bestanden.
Das heisst, die Gemeinden hatten Mitspracherechte bei der Besetzung der
Pfründe.
Urkundlich fassbar sind diese Nominations- und Präsentationsrechte
in verbrieften Vereinbarungen zwischen Gemeinden und amtierenden Pfarrern
über die Pflichten der Pfrundinhaber. Wie die Fälle der Innerschweiz
zeigen (Blickle zitiert in seinem Aufsatz stellvertretend für andere
ausführlich die Beispiele der Stadtgemeinde Zug und der Pfarrkirche
Andermatt im Urserntal), ergibt sich in diesen Vereinbarungen dann etwa
das folgende Muster:
Der Pfrundinhaber hatte sich der Gemeinde gegenüber zur ständigen
seelsorgerlichen Versorgung (cura animarum) zu verpflichten, die damit denn
also von der Gemeinde den Laien zum gemeindlichen Amt gemacht
wurde. <2> Zur Erfüllung der Verpflichtung
standen dem Priester grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen
entweder nahm er in der Gemeinde festen Wohnsitz (Residenzpflicht) oder
aber er stimmte der Anstellung eines in der Gemeinde wohnhaften und von
dieser vorgeschlagenen Helfers zu. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gemeinde,
die sich das Präsentationsrecht im übrigen auch in Fällen
ausbedingen konnte, wo es ihr kirchenrechtlich eigentlich gar nicht zustand,
den betreffenden Seelsorger angemessen zu versorgen. Sie stiftete ihm dazu
eine Pfründe, mit der er sein Auskommen hatte. Weitere Abgaben zu Seelsorgeleistungen
wurden damit hinfällig. Für die Gemeindeglieder wurde die Kirche
damit wirtschaftlich wieder tragbar oder wie man es ausdrückte
«wohlfeil».
Und was das Geistliche Gericht betrifft: Blickle verweist da insbesondere
darauf, dass vor allem die Innerschweiz den sogenannten Pfaffenbrief von
1370, jenen Bundesbrief, der im Gebiet der Eidgenossenschaft bei Streitfällen
auch den geistlichen Stand an die örtlichen Gerichte verweist, auch
regional umgesetzt hätte. So habe etwa Luzern seine Bürger für
den Zug eines Streitfalls vor das geistliche Gericht doppelt so hoch gebüsst
wie Zürich im vergleichbaren Fall. Weiter verweist er auf das eigene
Ehegericht, das Landammann und Landleute in Schwyz sich schon im 15. Jahrhundert
einrichteten, dies ausdrücklich zur Verhinderung von Prozessen vor
dem Konstanzer Geistlichen Gericht, die insbesondere darum unerwünscht
waren, weil sie ganz abgesehen von den Kosten schnell einmal
zu Bann und Interdikt führten. Dies letztere vor allem habe, so betont
Blickle, das an seiner kirchlichen Versorgung ja eben interessierte Kirchenvolk
verhindern wollen. <3>
Mit andern Worten: das Volk der Innerschweiz hatte am Vorabend der Reformation
die Kirche, die es brauchte, bereits. Das ist ein interessanter neuer Gesichtspunkt
interessant deshalb, weil Blickle die Innerschweizer Kirchgemeinde-Rechte
damit zwar auch, aber nicht primär politisch zuordnet, sondern die
ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen zuerst als Belege eines klaren Konzeptes
der religiösen Versorgung des Kirchenvolkes liest. Die Landleute, so
seine Schlussfolgerung, waren theologisch-kirchlich sehr wohl informiert,
und sie wussten, welche Versorgung die Gemeinde brauchte. Nun hat sich die
historische Forschung zwar schon immer um die kirchlich-theologischen Vorstellungen
der Reformatoren und um die (kirchen-)politischen Absichten der Obrigkeiten,
welche die Reformation im eigenen Territorium durchsetzten oder verboten,
gekümmert; sie hat sich auch für die Rezeption der Reformation
durch die Bürger der Städte interessiert. Nicht ganz so in bezug
auf die Landbevölkerung: Hier ging die Forschung bisher (und dies dann
praktisch in Übereinstimmung mit dem mittelalterlichen Kirchenrecht)
weitgehend davon aus, dass es den Bauern im Reformationszeitalter (Bauernkrieg
1525) weit mehr um die politische Revolte gegangen sei, denn um die theologischen
Anliegen, die das Volk ohnedies kaum verstanden hätte.
Genau das widerlegt nun aber die neue Forschung zur bäuerlichen Reformation
und zum vorreformatorischen kirchlichen Gebaren der Landbevölkerung.
<4> Das Beispiel der Innerschweiz mit
ihren weitgehenden kirchgemeindlichen Rechten zum Zweck einer besseren kirchlichen
Versorgung war nämlich in der Tendenz keine Ausnahme und kein Sonderfall.
Wie Detailstudien aus dem ostschweizerischen und südwestdeutschen Raum
im einzelnen belegen, waren Initiativen des ländlichen Kirchenvolkes
zur Verbesserung der lokalkirchlichen Situation im 15. Jahrhundert recht
verbreitet. So hat beispielsweise eine Überprüfung für den
Thurgau ergeben, dass dort am Vorabend der Reformation bereits ein Viertel
aller Seelsorgestellen von den Gemeinden selber mittels Sonderstiftungen
eingerichtet waren. Zu quantitativ ähnlichen Ergebnissen kommt die
ausführliche Untersuchung von Rosi Fuhrmann (siehe unten) über
die spätmittelalterlichen kirchlichen Stiftungen durch Dorfgemeinden
in Südwestdeutschland (Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer).
Die Frage ist nun, wie man das spätmittelalterliche Phänomen kirchgemeindlicher
Stiftungen interpretiert. Zumeist sind es sogenannte Niederpfründen
beziehungsweise Kaplaneistiftungen, für die sich die Gemeinden dann
auch häufig die Nominations- und Präsentationsrechte, also Pfarrwahlrechte
erwerben. Es kommt dann auch etwa zu Bestrebungen, die von der Gemeinde
zur besseren gemeindlichen Versorgung gestifteten Kappellen als Filialen
aus der alten Pfarrkirche herauszulösen und zu eigentlichen Dorfkirchen
zu machen. Wie die Auswertung der Stiftungsbriefe und Vereinbarungen zeigt,
ging es den Stiftern bei all dem ausdrücklich darum, die religiöse
Versorgung zu verbessern.
Aus den Stiftungsurkunden wird auch durchaus ersichtlich, wer die Stifter
waren: Häufig sind es die Gemeinden, einschliesslich ihrer Behörden,
für die dann etwa Formulierungen wie «Ammann und ganze Gemeinde»
stehen. Die Nennungen lassen auch die Annahme zu, dass in den Belangen der
kirchlich-sakramentalen Versorgung, um die es in den Stiftungen ging, die
ganze erwachsene Wohnbevölkerung, also einschliesslich Frauen und Unfreie
beziehungsweise anderweitig sonst Minderberechtigte, zur Gemeinde zählten.
<5> Die Verbesserungen im Bereich der
kirchlichen Versorgung wurde demnach vom Volk selber, aus eigenem Antrieb
an die Hand genommen und rechtskräftig durchgesetzt.
Diese Entwicklung im spätmittelalterlichen Dorf fällt nun zeitlich
zusammen mit den Bestrebungen der weltlichen und geistlichen Herrschaften,
ihre Landeshoheit zu festigen. So könnte man denn die vorreformatorischen
Gemeindebestrebungen um Autonomie (die es ja nicht nur im Bereich der kirchlichen
Versorgung gegeben hat) auch als Reaktion auf den Ausbau der Landesherrschaft
sehen. Dieser Interpretation setzen Peter Blickle und sein Forschungsteam
jetzt in bezug auf die kirchlichen Fragestellungen eine neue Lesart entgegen.
Sie nehmen die Quellen sozusagen neu beim Wort. Und sie nehmen die darin
sich äussernde Dorfbevölkerung beim Wort. Und stellen fest, dass
es dieser in ihren Forderungen wörtlich und also wohl auch tatsächlich
um eine dauerhafte Versorgung mit den Sakramenten ging. Dazu stifteten die
Gemeinden Messen. Dieses Messestiften aber zeigt, dass die Initiativen grundsätzlich
im amtskirchlich vorgegebenen dogmatischen Rahmen blieben. Das weitere ergibt
sich folgerichtig: Um in den Genuss der Messen zu kommen, brauchte die Gemeinde
den Priester am Ort. Das war am ehesten durch Mitsprache bei der Pfarrwahl
zu errreichen. Anders gesagt: Die Dorfbevölkerung wusste also recht
genau, was sie ortskirchlich brauchte, und war auch bereit, dafür Leistungen
in Form aufwendiger Pfrundstiftungen zu erbringen.
Wie die Fallstudien auch belegen, kümmerten sich die Gemeinden nun
nicht etwa erst kurz vor und mit der Reformation, sondern schon im ganzen
Jahrhundert davor und oft über Jahre und Jahrzehnte hinaus wiederholt
und auf vielfältige Weise um ihre kirchliche Versorgung, die sie also
sehr ernst genommen haben müssen. Damit weisen die Studien für
das oberdeutsche Gebiet, einschliesslich der Deutschschweiz, eine vorreformatorische
Ortskirche nach, die auf Gemeindeebene nicht nur in der Stadt, sondern auch
auf dem Land, im Dorf, aktiv war.
Dass dies in den schweizerischen und speziell den Innerschweizer Verhältnissen
(von denen hier ja ausgegangen wird) seinen Grund auch in den anderweitig
bestehenden gemeindlichen Strukturen hatte, liegt auf der Hand: Die Landleute
wollten gewiss immer auch die Kirche den örtlichen kommunalen Verhältnissen
anpassen dies indes ebenso klar mit dem Ziel, sich damit der Versorgung
mit den amtskirchlichen Sakramenten für alle Zeiten zu versichern.
Dieses doppelte, das politische und das fromme Ziel erreicht hatte am Vorabend
der Reformation insbesondere und vor allen anderen die Innerschweiz. Dort
gehörte zu Beginn des 16. Jahrhunderts die Kirche tatsächlich
der Gemeinde, <6> wie das dann die Reformatoren,
und unter ihnen speziell der Toggenburger Zwingli, forderten. Angelegt ist
diese Entwicklung der Gemeindekirche jedoch in der katholischen Frömmigkeit
im Jahrhundert vor der Reformation.
Die promovierte Historikerin Ursula Kägi arbeitet als Journalistin
1
Peter Blickle, Warum blieb die Innerschweiz katholisch?, in: Mitteilungen
des Historischen Vereins des Kantons Schwyz, Heft 86, Schwyz 1994, 2938.
Vgl. dazu: Peter Blickle, Antiklerikalismus um den Vierwaldstättersee
13001500: Von der Kritik der Macht der Kirche, in: Peter A. Dykema,
Heiko A. Oberman (ed.), Anticlericalism in Late Medieval and Early Modern
Europe, Leiden 1993, 115133; Peter Blickle, Die Reformation vor dem
Hintergrund von Kommunalisierung und Christianisierung. Eine Skizze, in:
Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 9: Peter Blickle, Johannes
Kunisch (Hrsg.), Kommunalisierung und Christianisierung Voraussetzungen
und Folgen der Reformation 14001600, Berlin 1989, 928.
2
Blickle, Innerschweiz, 34. Zur Frage der Anpassung der kirchlichen an die
politisch-kommunalen Verhältnisse und zu den besonderen kirchgemeindlichen
Rechten der Innerschweiz vgl. vor allem auch Blickles Aufsatz in Kommunalisierung
und Christianisierung (vgl. Anm. 1).
3
Blickle, Innerschweiz, 36.
4
Nationalfonds-Forschungsprojekt «Bauer und Reformation» 1986,
realisiert von einem Forschungsteam unter Leitung von Prof. Peter Blickle,
Universität Bern. Das Projekt umfasste Fallstudien aus dem oberdeutsch-schweizerischen
Gebiet für den Zeitraum 14001600. Vgl. für das Folgende die
Publikationen: Peter Blickle (Hrsg.), Reihe «Bauer und Reformation»,
1. Band «Zugänge zur bäuerlichen Reformation», mit
Aufsätzen von Peter Blickle, Peter Bierbrauer (Fallstudie Hallau, Thayingen
[SH]), Hans von Rütte (Marbach, Rheintal [SG]), Peter Kamber (Marthalen
[ZH]), Rudolf Endres (Wendelstein, Franken), Rosi Fuhrmann (kommunale Initiativen
zur Organisation von Seelsorge vor der Reformation) u.a., Zürich 1987.
2. Band: Peter Bierbrauer, Die unterdrückte Reformation. Der Kampf
der Tiroler um eine neue Kirche (15211527), Diss. Bern, Zürich
1993. Ausserdem: Rosi Fuhrmann, Kirche und Dorf. Religiöse Bedürfnisse
und kirchliche Stiftung auf dem Lande vor der Reformation, Diss. Bern, in:
Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, hrsg. Günther Franz, Peter
Blickle, Band 40, Stuttgart Jena New York 1995. Vgl. auch Blickle,
Kommunalisierung und Christentum (wie Anm. 1), darin insbesondere auch die
Aufsätze von Peter Bierbrauer, Ronnie Po-chia Hsia, Rosi Fuhrmann.
5
So ausdrücklich Fuhrmann, Kirche und Dorf, 156ff., in Auswertung von
Quellenmaterial der Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer. Zur Frage
der Interpretation der vorreformatorischen bäuerlichen Initiativen
in kirchlichen Belangen vgl. besonders auch Hans von Rütte, Bäuerliche
Reformation am Beispiel der Pfarrei Marbach im sanktgallischen Rheintal,
in: Bauer und Reformation 1 (vgl. Anm. 4).
6
Blickle, Kommunalisierung und Christianisierung, 23ff.
Die neu nun gedruckt vorliegende Dissertation von Rosi Fuhrmann (vgl. Anm. 4) befasst sich in Auswertung von edierten Urkunden kirchlicher Stiftungen aus Dorfgemeinden der mittelalterlichen Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer mit Herkunft, Inhalt, Anlass und Zweck der dörflichen kirchlichen Stiftungen des 15. und frühen (vorreformatorischen) 16. Jahrhunderts. Abgesehen davon, dass die sehr systematisch angelegte Untersuchung jetzt am Beispiel aufzuzeigen vermag, um was es denn konkret in der dörflichen Stiftungstätigkeit ging und wer sie veranlasst hat, lässt die Untersuchung auch Rückschlüsse auf eine allgemeine Chronologie der Ereignisse zu: Ein eigentlicher Stiftungsboom setzt um die Mitte des 15. Jahrhunderts ein und dauert bis um etwa 1500 an. Danach flacht die Kurve schnell ab, scheinen die Bedürfnisse fürs erste also gestillt gewesen zu sein. Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Reformationszeitalter nachfolgend in vielem nurmehr vollzogen hat, was auch im Dorf längst angelegt war.