SKZ 47/1997

INHALT

Kirche und Staat

Die vorreformatorische Gemeindekirche

von Ursula Kägi

Dass die spätmittelalterliche Dorfgemeinde als Pfarrei weit mehr Kompetenzen hatte als das Kirchenrecht ihr einräumte, hat Urs Reber, ausgehend von der Forschungsarbeit zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes von Karl Siegfried Bader, in der «Schweizerischen Kirchenzeitung» Nr. 43 vom 23. Oktober 1997 dargelegt. Diese vorreformatorischen kirchgemeindlichen Rechte ­ beispielsweise Pfarrwahlrechte ­ hat in neuester Zeit insbesondere der Historiker Peter Blickle, Ordinarius an der Universität Bern, erforscht beziehungsweise im Rahmen eines Nationalfondsprojektes zur bäuerlichen Reformation an Fallbeispielen erforschen lassen.

«Warum blieb die Innerschweiz katholisch?»

So fragt Peter Blickle im Titel eines Aufsatzes, den er 1994 in den Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz publizierte, und gibt die Antwort auf diese alte Frage neu: Die Innerschweiz blieb nicht nur (wie bisher in der Literatur zumeist angeführt) aus Rivalität zum glaubensändernden Zürich, aus dem politischen Interesse am Weiterbestehen der Soldverträge mit Frankreich (die Zürich eben gekündigt hatte) oder aus dem wirtschaftlichen Interesse an der Einsiedler Wallfahrt katholisch.
Die Innerschweiz blieb katholisch, auch weil ­ so Blickles interessante neue Antwort ­ die Innerschweizer Landleute die Kirchenreformation im 16. Jahrhundert in vielen Punkten gar nicht mehr nötig hatten. <1> Wesentliche Forderungen der Reformation, wie jene nach der priesterlichen Residenzpflicht, nach einer wirtschaftlich tragbaren kirchlichen Versorgung, nach Mitsprache bei der Besetzung der Pfarrpfründen sowie nach einer Beschränkung des geistlichen Gerichts hatten sie um 1500 bereits durchgesetzt. Und dies nicht etwa nur vereinzelt: Nach Durchsicht der Literatur zum Innerschweizer Pfrundwesen kommt Blickle für die Innerschweiz auf rund 30 Pfarreien ­ oder «nahezu alle Seelsorgerstellen in den heutigen Kantonen Uri, Schwyz, Nid- und Obwalden und viele in den benachbarten Gebieten (in Glarus und Zug)» ­, für die am Vorabend der Reformation insbesondere gemeindliche Nominations- oder Präsentationsrechte bei der Pfrundbesetzung bereits bestanden. Das heisst, die Gemeinden hatten Mitspracherechte bei der Besetzung der Pfründe.
Urkundlich fassbar sind diese Nominations- und Präsentationsrechte in verbrieften Vereinbarungen zwischen Gemeinden und amtierenden Pfarrern über die Pflichten der Pfrundinhaber. Wie die Fälle der Innerschweiz zeigen (Blickle zitiert in seinem Aufsatz stellvertretend für andere ausführlich die Beispiele der Stadtgemeinde Zug und der Pfarrkirche Andermatt im Urserntal), ergibt sich in diesen Vereinbarungen dann etwa das folgende Muster:
Der Pfrundinhaber hatte sich der Gemeinde gegenüber zur ständigen seelsorgerlichen Versorgung (cura animarum) zu verpflichten, die damit denn also von der Gemeinde ­ den Laien ­ zum gemeindlichen Amt gemacht wurde. <2> Zur Erfüllung der Verpflichtung standen dem Priester grundsätzlich zwei Möglichkeiten offen ­ entweder nahm er in der Gemeinde festen Wohnsitz (Residenzpflicht) oder aber er stimmte der Anstellung eines in der Gemeinde wohnhaften und von dieser vorgeschlagenen Helfers zu. Im Gegenzug verpflichtete sich die Gemeinde, die sich das Präsentationsrecht im übrigen auch in Fällen ausbedingen konnte, wo es ihr kirchenrechtlich eigentlich gar nicht zustand, den betreffenden Seelsorger angemessen zu versorgen. Sie stiftete ihm dazu eine Pfründe, mit der er sein Auskommen hatte. Weitere Abgaben zu Seelsorgeleistungen wurden damit hinfällig. Für die Gemeindeglieder wurde die Kirche damit wirtschaftlich wieder tragbar oder ­ wie man es ausdrückte ­ «wohlfeil».
Und was das Geistliche Gericht betrifft: Blickle verweist da insbesondere darauf, dass vor allem die Innerschweiz den sogenannten Pfaffenbrief von 1370, jenen Bundesbrief, der im Gebiet der Eidgenossenschaft bei Streitfällen auch den geistlichen Stand an die örtlichen Gerichte verweist, auch regional umgesetzt hätte. So habe etwa Luzern seine Bürger für den Zug eines Streitfalls vor das geistliche Gericht doppelt so hoch gebüsst wie Zürich im vergleichbaren Fall. Weiter verweist er auf das eigene Ehegericht, das Landammann und Landleute in Schwyz sich schon im 15. Jahrhundert einrichteten, dies ausdrücklich zur Verhinderung von Prozessen vor dem Konstanzer Geistlichen Gericht, die insbesondere darum unerwünscht waren, weil sie ­ ganz abgesehen von den Kosten ­ schnell einmal zu Bann und Interdikt führten. Dies letztere vor allem habe, so betont Blickle, das an seiner kirchlichen Versorgung ja eben interessierte Kirchenvolk verhindern wollen. <3>

Religiöse Interessen

Mit andern Worten: das Volk der Innerschweiz hatte am Vorabend der Reformation die Kirche, die es brauchte, bereits. Das ist ein interessanter neuer Gesichtspunkt ­ interessant deshalb, weil Blickle die Innerschweizer Kirchgemeinde-Rechte damit zwar auch, aber nicht primär politisch zuordnet, sondern die ihnen zugrunde liegenden Vereinbarungen zuerst als Belege eines klaren Konzeptes der religiösen Versorgung des Kirchenvolkes liest. Die Landleute, so seine Schlussfolgerung, waren theologisch-kirchlich sehr wohl informiert, und sie wussten, welche Versorgung die Gemeinde brauchte. Nun hat sich die historische Forschung zwar schon immer um die kirchlich-theologischen Vorstellungen der Reformatoren und um die (kirchen-)politischen Absichten der Obrigkeiten, welche die Reformation im eigenen Territorium durchsetzten oder verboten, gekümmert; sie hat sich auch für die Rezeption der Reformation durch die Bürger der Städte interessiert. Nicht ganz so in bezug auf die Landbevölkerung: Hier ging die Forschung bisher (und dies dann praktisch in Übereinstimmung mit dem mittelalterlichen Kirchenrecht) weitgehend davon aus, dass es den Bauern im Reformationszeitalter (Bauernkrieg 1525) weit mehr um die politische Revolte gegangen sei, denn um die theologischen Anliegen, die das Volk ohnedies kaum verstanden hätte.
Genau das widerlegt nun aber die neue Forschung zur bäuerlichen Reformation und zum vorreformatorischen kirchlichen Gebaren der Landbevölkerung. <4> Das Beispiel der Innerschweiz mit ihren weitgehenden kirchgemeindlichen Rechten zum Zweck einer besseren kirchlichen Versorgung war nämlich in der Tendenz keine Ausnahme und kein Sonderfall. Wie Detailstudien aus dem ostschweizerischen und südwestdeutschen Raum im einzelnen belegen, waren Initiativen des ländlichen Kirchenvolkes zur Verbesserung der lokalkirchlichen Situation im 15. Jahrhundert recht verbreitet. So hat beispielsweise eine Überprüfung für den Thurgau ergeben, dass dort am Vorabend der Reformation bereits ein Viertel aller Seelsorgestellen von den Gemeinden selber mittels Sonderstiftungen eingerichtet waren. Zu quantitativ ähnlichen Ergebnissen kommt die ausführliche Untersuchung von Rosi Fuhrmann (siehe unten) über die spätmittelalterlichen kirchlichen Stiftungen durch Dorfgemeinden in Südwestdeutschland (Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer).
Die Frage ist nun, wie man das spätmittelalterliche Phänomen kirchgemeindlicher Stiftungen interpretiert. Zumeist sind es sogenannte Niederpfründen beziehungsweise Kaplaneistiftungen, für die sich die Gemeinden dann auch häufig die Nominations- und Präsentationsrechte, also Pfarrwahlrechte erwerben. Es kommt dann auch etwa zu Bestrebungen, die von der Gemeinde zur besseren gemeindlichen Versorgung gestifteten Kappellen als Filialen aus der alten Pfarrkirche herauszulösen und zu eigentlichen Dorfkirchen zu machen. Wie die Auswertung der Stiftungsbriefe und Vereinbarungen zeigt, ging es den Stiftern bei all dem ausdrücklich darum, die religiöse Versorgung zu verbessern.
Aus den Stiftungsurkunden wird auch durchaus ersichtlich, wer die Stifter waren: Häufig sind es die Gemeinden, einschliesslich ihrer Behörden, für die dann etwa Formulierungen wie «Ammann und ganze Gemeinde» stehen. Die Nennungen lassen auch die Annahme zu, dass in den Belangen der kirchlich-sakramentalen Versorgung, um die es in den Stiftungen ging, die ganze erwachsene Wohnbevölkerung, also einschliesslich Frauen und Unfreie beziehungsweise anderweitig sonst Minderberechtigte, zur Gemeinde zählten. <5> Die Verbesserungen im Bereich der kirchlichen Versorgung wurde demnach vom Volk selber, aus eigenem Antrieb an die Hand genommen und rechtskräftig durchgesetzt.

Ein frommes und ein politisches Ziel

Diese Entwicklung im spätmittelalterlichen Dorf fällt nun zeitlich zusammen mit den Bestrebungen der weltlichen und geistlichen Herrschaften, ihre Landeshoheit zu festigen. So könnte man denn die vorreformatorischen Gemeindebestrebungen um Autonomie (die es ja nicht nur im Bereich der kirchlichen Versorgung gegeben hat) auch als Reaktion auf den Ausbau der Landesherrschaft sehen. Dieser Interpretation setzen Peter Blickle und sein Forschungsteam jetzt in bezug auf die kirchlichen Fragestellungen eine neue Lesart entgegen. Sie nehmen die Quellen sozusagen neu beim Wort. Und sie nehmen die darin sich äussernde Dorfbevölkerung beim Wort. Und stellen fest, dass es dieser in ihren Forderungen wörtlich und also wohl auch tatsächlich um eine dauerhafte Versorgung mit den Sakramenten ging. Dazu stifteten die Gemeinden Messen. Dieses Messestiften aber zeigt, dass die Initiativen grundsätzlich im amtskirchlich vorgegebenen dogmatischen Rahmen blieben. Das weitere ergibt sich folgerichtig: Um in den Genuss der Messen zu kommen, brauchte die Gemeinde den Priester am Ort. Das war am ehesten durch Mitsprache bei der Pfarrwahl zu errreichen. Anders gesagt: Die Dorfbevölkerung wusste also recht genau, was sie ortskirchlich brauchte, und war auch bereit, dafür Leistungen in Form aufwendiger Pfrundstiftungen zu erbringen.
Wie die Fallstudien auch belegen, kümmerten sich die Gemeinden nun nicht etwa erst kurz vor und mit der Reformation, sondern schon im ganzen Jahrhundert davor und oft über Jahre und Jahrzehnte hinaus wiederholt und auf vielfältige Weise um ihre kirchliche Versorgung, die sie also sehr ernst genommen haben müssen. Damit weisen die Studien für das oberdeutsche Gebiet, einschliesslich der Deutschschweiz, eine vorreformatorische Ortskirche nach, die auf Gemeindeebene nicht nur in der Stadt, sondern auch auf dem Land, im Dorf, aktiv war.
Dass dies in den schweizerischen und speziell den Innerschweizer Verhältnissen (von denen hier ja ausgegangen wird) seinen Grund auch in den anderweitig bestehenden gemeindlichen Strukturen hatte, liegt auf der Hand: Die Landleute wollten gewiss immer auch die Kirche den örtlichen kommunalen Verhältnissen anpassen ­ dies indes ebenso klar mit dem Ziel, sich damit der Versorgung mit den amtskirchlichen Sakramenten für alle Zeiten zu versichern. Dieses doppelte, das politische und das fromme Ziel erreicht hatte am Vorabend der Reformation insbesondere und vor allen anderen die Innerschweiz. Dort gehörte zu Beginn des 16. Jahrhunderts die Kirche tatsächlich der Gemeinde, <6> wie das dann die Reformatoren, und unter ihnen speziell der Toggenburger Zwingli, forderten. Angelegt ist diese Entwicklung der Gemeindekirche jedoch in der katholischen Frömmigkeit im Jahrhundert vor der Reformation.

Die promovierte Historikerin Ursula Kägi arbeitet als Journalistin


Anmerkungen

1
Peter Blickle, Warum blieb die Innerschweiz katholisch?, in: Mitteilungen des Historischen Vereins des Kantons Schwyz, Heft 86, Schwyz 1994, 29­38. Vgl. dazu: Peter Blickle, Antiklerikalismus um den Vierwaldstättersee 1300­1500: Von der Kritik der Macht der Kirche, in: Peter A. Dykema, Heiko A. Oberman (ed.), Anticlericalism in Late Medieval and Early Modern Europe, Leiden 1993, 115­133; Peter Blickle, Die Reformation vor dem Hintergrund von Kommunalisierung und Christianisierung. Eine Skizze, in: Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft 9: Peter Blickle, Johannes Kunisch (Hrsg.), Kommunalisierung und Christianisierung ­ Voraussetzungen und Folgen der Reformation 1400­1600, Berlin 1989, 9­28.

2
Blickle, Innerschweiz, 34. Zur Frage der Anpassung der kirchlichen an die politisch-kommunalen Verhältnisse und zu den besonderen kirchgemeindlichen Rechten der Innerschweiz vgl. vor allem auch Blickles Aufsatz in Kommunalisierung und Christianisierung (vgl. Anm. 1).

3
Blickle, Innerschweiz, 36.

4
Nationalfonds-Forschungsprojekt «Bauer und Reformation» 1986, realisiert von einem Forschungsteam unter Leitung von Prof. Peter Blickle, Universität Bern. Das Projekt umfasste Fallstudien aus dem oberdeutsch-schweizerischen Gebiet für den Zeitraum 1400­1600. Vgl. für das Folgende die Publikationen: Peter Blickle (Hrsg.), Reihe «Bauer und Reformation», 1. Band «Zugänge zur bäuerlichen Reformation», mit Aufsätzen von Peter Blickle, Peter Bierbrauer (Fallstudie Hallau, Thayingen [SH]), Hans von Rütte (Marbach, Rheintal [SG]), Peter Kamber (Marthalen [ZH]), Rudolf Endres (Wendelstein, Franken), Rosi Fuhrmann (kommunale Initiativen zur Organisation von Seelsorge vor der Reformation) u.a., Zürich 1987. 2. Band: Peter Bierbrauer, Die unterdrückte Reformation. Der Kampf der Tiroler um eine neue Kirche (1521­1527), Diss. Bern, Zürich 1993. Ausserdem: Rosi Fuhrmann, Kirche und Dorf. Religiöse Bedürfnisse und kirchliche Stiftung auf dem Lande vor der Reformation, Diss. Bern, in: Quellen und Forschungen zur Agrargeschichte, hrsg. Günther Franz, Peter Blickle, Band 40, Stuttgart ­ Jena ­ New York 1995. Vgl. auch Blickle, Kommunalisierung und Christentum (wie Anm. 1), darin insbesondere auch die Aufsätze von Peter Bierbrauer, Ronnie Po-chia Hsia, Rosi Fuhrmann.

5
So ausdrücklich Fuhrmann, Kirche und Dorf, 156ff., in Auswertung von Quellenmaterial der Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer. Zur Frage der Interpretation der vorreformatorischen bäuerlichen Initiativen in kirchlichen Belangen vgl. besonders auch Hans von Rütte, Bäuerliche Reformation am Beispiel der Pfarrei Marbach im sanktgallischen Rheintal, in: Bauer und Reformation 1 (vgl. Anm. 4).

6
Blickle, Kommunalisierung und Christianisierung, 23ff.


Kirche und Dorf

Die neu nun gedruckt vorliegende Dissertation von Rosi Fuhrmann (vgl. Anm. 4) befasst sich ­ in Auswertung von edierten Urkunden kirchlicher Stiftungen aus Dorfgemeinden der mittelalterlichen Diözesen Konstanz, Strassburg und Speyer ­ mit Herkunft, Inhalt, Anlass und Zweck der dörflichen kirchlichen Stiftungen des 15. und frühen (vorreformatorischen) 16. Jahrhunderts. Abgesehen davon, dass die sehr systematisch angelegte Untersuchung jetzt am Beispiel aufzuzeigen vermag, um was es denn konkret in der dörflichen Stiftungstätigkeit ging und wer sie veranlasst hat, lässt die Untersuchung auch Rückschlüsse auf eine allgemeine Chronologie der Ereignisse zu: Ein eigentlicher Stiftungsboom setzt um die Mitte des 15. Jahrhunderts ein und dauert bis um etwa 1500 an. Danach flacht die Kurve schnell ab, scheinen die Bedürfnisse fürs erste also gestillt gewesen zu sein. Das ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass das Reformationszeitalter nachfolgend in vielem nurmehr vollzogen hat, was auch im Dorf längst angelegt war.

Ursula Kägi


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997