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Pastoral |
Bei der Revision des Eherechtes streiten sich die eidgenössischen
Parlamentarier darüber, ob das bisherige in Art. 118 Abs. 2 ZGB enthaltene
Recht, wonach der kirchlichen Trauung die zivile vorauszugehen hat, beibehalten
werden soll.
Der Ständerat hatte darüber vor Jahresfrist befunden. Während
seine Rechtskommission die Beibehaltung des geltenden Rechts beantragt hatte,
stimmte der Rat der Aufhebung zu. Nun will auch die Rechtskommission des
Nationalrates dem Plenum beantragen, das geltende Recht beizubehalten. Wie
wird sich wohl der Rat selbst entscheiden?
Im Ständerat hatte vorerst Kommissionspräsident Niklaus Küchler,
CVP, den Standpunkt der Kommissionsmehrheit verteidigt. «Eine ausschliesslich
religiöse Eheschliessung kann die Eheleute zur irrigen Annahme verleiten,
sie seien nun mit allgemeiner Rechtswirksamkeit miteinander verheiratet.
Diese Gefahr besteht vor allem für die zahlreichen Ausländerinnen
und Ausländer in der Schweiz, deren Heimatstaaten eventuell eine ausschliesslich
kirchliche Eheschliessung kennen, die aber in diesen Ländern zivilrechtlich
voll wirksam ist.»
Als Kommissionsminderheit hatte sich die «Koalition» <1>
Carlo Schmid, CVP, und Christine Brunner, SP, gebildet. Schmid wies darauf
hin, dass die fragliche Bestimmung ein Relikt des Kulturkampfes sei. «Es
ging darum, dass sich der Staat gegenüber den Kirchen durchsetzte und
den Pfarrherren und den Geistlichen, den Priestern, das Zivilrecht aus den
Händen nahm... In diesem Zusammenhang hatte diese Regel ihren guten
Sinn, denn sie hat Ordnung geschaffen...» Dem muss man vorbehaltlos
zustimmen. Zu Recht wies Schmid sodann darauf hin, dass dieser Zweck obsolet
sei. «Es kommt keinem Geistlichen der Landeskirchen mehr in den Sinn,
irgendwelche Zivilstandsregister führen zu wollen.»
Schmid fragte sich sodann, wozu denn der Artikel noch dienen könne.
Etwa dem Schutz der Kinder? Er gab dann zu bedenken, dass auch aus dem Konkubinat
gelegentlich Kinder hervorgehen, ohne dass diese Beziehung von einem Kanton
noch pönalisiert werde. Und er fragte: «Warum soll das völlig
unregistrierte Zusammenleben (im Konkubinat) vom Staat völlig akzeptiert
sein, ein Zusammenleben hingegen, das noch eine nach weltlicher Auffassung
nicht mehr als Schall und Rauch bedeutende Handlung eines Kirchendieners
beinhaltet, pönalisiert werden?»
Weiter fragte sich Schmid, ob die Beibehaltung der bisherigen Regelung dem
Schutze der Frau, insbesondere der ausländischen, dienen könne.
Er verneinte dies im Hinblick auf den Wissensstand der Ausländer. «Vielleicht
gehört es zur schweizerischen Überheblichkeit, dass wir glauben,
wir müssten für Ausländer solche Regeln machen.»
Frau Brunner unterstützte Herrn Schmid. Der Bundesrat habe schon 1904
mit dieser Bestimmung Mühe gehabt. «Si, au début du siècle,
il était peut-être encore nécessaire pour l'Etat de
montrer sa suprématie sur l'église, cela n'a plus aucun sens
aujourd'hui, et surtout pas dans notre pays.» Es komme ja auch niemandem
in den Sinn, die Taufe des Kindes von der vorausgehenden Anmeldung der Geburt
beim Zivilstandsbeamten abhängig zu machen. Wie schon Herr Schmid hielt
es auch Frau Brunner nicht für notwendig, im Hinblick auf ausländische
Frauen eine besondere, generelle (und auch für die Schweizerinnen gültige)
Schutzbestimmung zu schaffen. Sie wies auch auf Rechtsungleichheiten im
internationalen Recht hin, welche durch eine solche Schutzbestimmung begründet
würden.
Bundesrat Koller stellte zum Schluss der Debatte fest, dass nun aus dem
Kulturkampfartikel ein Konsumentenschutzartikel gemacht werde. Die Ehe aus
der Sicht einer religiösen Gemeinschaft und die Ehe als staatlich geregeltes
Institut seien tatsächlich zwei total verschiedene Dinge. «Sie
gehören zwei verschiedenen Welten an, und deshalb besteht sicher nicht
ein Zwang, dieses Verhältnis vom staatlichen Recht aus zu regeln.»
Der Bundesrat selbst habe ursprünglich vorgeschlagen, die heute geltende
Norm nicht mehr ins neue Eherecht aufzunehmen. «Für mich ist
es keine entscheidende Frage, ob Sie diesen kulturkämpferischen Zopf
herausnehmen, oder ihn in ein Anliegen des Konsumentenschutzes umwandeln
wollen.»
Der Rat beschloss hierauf, mit 21 (in der Kommission 2) zu 10 (9) Stimmen,
den Artikel zu streichen.
Man würde meinen, diese fundierte Debatte im Ständerat hätte
überzeugen sollen. Erstaunlicherweise zeigte sich aber der Schweizerische
Evangelische Kirchenbund in einer Mitteilung vom 18. Dezember 1996 «aufgeschreckt».
Für die evangelisch-reformierten Kirchen sei die Ehe ein zivilrechtlicher
Akt mit entsprechender staatlicher Rechtswirkung. Demnach kennen die evangelisch-reformierten
Kirchen keine kirchliche Ehe. Der Kirchgang ihrer Brautleute und das dort
ausgesprochene Jawort hat keine kirchlich-konstitutive Wirkung. Es verbleibt
einem Andersgläubigen nichts anderes, als dies zu respektieren. Ein
Katholik darf aber darauf hinweisen, dass sein Verständnis der kirchlichen
Trauung ein anderes ist und er ebenfalls erwarten darf, dass dies respektiert
wird.
Der Kirchenbund fährt sodann fort, es stelle sich die Frage, welche
Konfessionen, Religionsgemeinschaften und neue religiöse Bewegungen
künftig Ehen schliessen dürften. Nein, diese Frage stellt sich
überhaupt nicht. Jede religiöse Gemeinschaft ist autonom, zu bestimmen,
was sie als religiöse Ehe bezeichnet und anerkennt. Jede religiöse
Gemeinschaft muss sich aber auch bewusst sein, dass ihre Eheschliessung
keine zivilrechtlichen Wirkungen entfaltet. Bundesrat Koller hat, wie hiervor
ausgeführt, zu Recht darauf hingewiesen, dass die zivile Ehe und der
kirchliche Akt zwei völlig verschiedene Dinge seien. Damit sind die
Befürchtungen des Kirchenbundes hinfällig.
Auch Prof. Cyrill Hegnauer hat in der NZZ vom 14. Januar 1997 einen ähnlichen
Standpunkt wie der Kirchenbund vertreten. So führt er aus: «Freilich
besteht ein ideelles Problem. Nach katholischer Auffassung wird die Ehe
erst durch die kirchliche Trauung geschlossen. Katholische Brautleute können
daher streng genommen ihr Jawort vor dem Zivilstandsbeamten nur mit dem
Vorbehalt der späteren kirchlichen Trauung abgeben. Der Gewissenskonflikt
dauert aber, wenn die kirchliche Trauung der zivilen unmittelbar folgt,
nur wenige Stunden.»
Da staunt der Laie. Prof. Hegnauer übersieht hier, was er nicht übersehen
sollte, und was er bei Bundesrat Prof. Koller hätte nachlesen können:
Zivile Ehe und kirchliche Trauung sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Die kirchliche Eheschliessung erzeugt keine zivilrechtlichen Wirkungen,
und die zivilrechtliche Trauung (mindestens für den katholischen Volksteil)
keine kirchlichen.
Das katholische Brautpaar wird sein Jawort ohne Gewissenskonflikte beim
Zivilstandsbeamten abgeben können. Mit diesem Jawort werden die bekannten
zivilrechtlichen Folgen erzeugt. Mehr nicht, aber immerhin. Und dieses Jawort
kann durch den Zivilrichter wieder aufgehoben werden.
Demgegenüber spenden sich die Ehegatten mit dem Jawort vor dem Priester
als Zeugen das Ehesakrament, das ihre Verbindung unauflöslich macht
und sie auch vor jedem zivilen Richterspruch schützt. (Ungültigkeit
bei Willensmängeln bleibt, wie übrigens bei jedem auch zivilrechtlichen
Vertrag, vorbehalten.) Nochmals: Kirchliche und zivile Eheschliessung sind
zwei völlig verschiedene Dinge.
Hegnauer befürchtet sodann, dass ein Paar nur kirchlich und ohne vorausgehendes
staatliches Verkündverfahren getraut wird. Gewiss, für die kirchliche
Ehe braucht es kein staatliches Verkündverfahren. Wozu denn auch? Der
Staat anerkennt ja die kirchliche Ehe nicht, und sie entfaltet auch keine
zivilen Wirkungen. Warum also die Sorge, es könnte eine kirchliche
Ehe ohne vorausgehendes staatliches Verkündverfahren abgeschlossen
werden? Übrigens anerkennt auch die katholische Kirche das staatliche
Verkündverfahren nicht. Die Kirche hat ein eigenes.
Hegnauer kommt sodann auf die Rechtsunkenntnis der Brautleute und deren
Schutzbedürftigkeit zu sprechen. Wenn man liest, dass selbst Professor
Hegnauer die kirchliche von der zivilen Ehe nicht zu unterscheiden vermag,
dann neigt man dazu, ihm recht zu geben. Aber es käme wohl niemandem
in den Sinn, die bisherige Regelung beizubehalten, um Rechtsprofessoren
zu schützen. Nein, man darf nicht übertreiben. Die Eigenverantwortung
und Mündigkeit wird doch in unserem Lande gross geschrieben. Das Mündigkeitsalter
wurde auf 18 Jahre hinuntergesetzt. Mit 18 weiss man ja, was man tut, und
man kann die entsprechende Verantwortung übernehmen. Selbst über
ungeborenes menschliches Leben soll man in Eigenverantwortung innert Frist
entscheiden können. Nur vor der kirchlichen Trauung muss man geschützt
werden. Dass aber bei einer Ziviltrauung viele Brautpaare nicht wissen,
was sie tun, ja sogar mit der Institution der Zivilehe Schabernack treiben,
ist egal.
Hegnauer sieht sodann eine Gefahr darin, dass im Nachgang zur kirchlichen
Ehe die zivile Ehe nicht abgeschlossen werden könnte, weil zivile Hindernisse
bestehen. Braucht sich der Staat darum zu kümmern? Er anerkennt ja
die kirchliche Ehe nicht! Für den Staat ist das Zusammenleben von Mann
und Frau ohne Eheschein ein Konkubinat, selbst wenn jene Personen eine kirchliche
Ehe abgeschlossen haben. Das Konkubinat wird vom Staat akzeptiert.
Es geht ins gleiche Kapitel, wenn Hegnauer ausführt, gewisse Religionsgemeinschaften
müssten dann selbst schlüssig werden, ob und unter welchen Voraussetzungen
sie beim Fehlen eines (zivilen) Ehescheines eine kirchliche Trauung vornehmen
wollen. Na und? Wiederum: Was kümmert dies den Staat?
Übrigens: Die religiösen Gemeinschaften können ja nach wie
vor, wenn sie wollen, den kirchlichen Eheabschluss vom Vorliegen des Ehescheines
abhängig machen. Es redet ja niemand davon, dass die religiöse
Ehe zwingend der zivilen vorausgehen müsse.
Hegnauer gibt weiter zu bedenken, dass die Bundesverfassung das Recht zur
Ehe unter den Schutz des Bundes stelle und damit die Ehe als Institution
der schweizerischen Rechtsordnung garantiere. «Diese wird aber tangiert,
wenn Religionsgemeinschaften den Begriff der Ehe für eine Paarverbindung
von Mann und Frau in Anspruch nehmen, die von der Zivilehe unabhängig
ist.» Warum will Prof. Hegnauer die Realität nicht zur Kenntnis
nehmen? Dieser Anspruch besteht bereits und hat schon immer bestanden. Mindestens
die katholische kirchliche Ehe mit den rein kirchlichen Auswirkungen ist
wesentlich älter als die zivile Ehe.
Und doch wäre es schön, wenn sich der von Prof. Hegnauer gerühmte
Schutz des Bundes der Ehe auch wirklich positiv auswirken würde und
nicht nur darin bestünde, die Scheidung der Ehe zu erleichtern, wie
dies beispielsweise die nationalrätliche Rechtskommission neu vorschlägt.
Auch die weiteren Ausführungen von Hegnauer beruhen in der mangelnden
Unterscheidung zwischen zivilem und kirchlichem Eheabschluss.
Wo stellt sich denn das Problem in der Praxis überhaupt? Im «Regelfall»
kann es doch einem Ehepaar egal sein, wenn es, auch ohne gesetzliche Vorschrift,
die Zivilehe der kirchlichen vorausgehen lässt. Ein Grund, hieraus
eine Prestigeangelegenheit zu machen, besteht überhaupt nicht.
Aber es kann doch Fälle geben, bei denen es darauf ankommt. Wenn ein
Konkubinatspaar nach zivilem Eheabschluss Fr. 10000. mehr Steuern abliefern
muss, dann muss man ihm Verständnis entgegenbringen, dass es vor der
zivilen Ehe zurückschreckt. Warum soll ihm aber die kirchliche Trauung
verwehrt sein, um aus seinem Gewissenskonflikt herauszukommen? Der Staat
soll doch seine Steuergesetzgebung anpassen, wenn er das Recht zur Ehe wirklich
schützen will. Er soll sich aber nicht in den religiösen Gewissensbereich
eines Paares einmischen. Garantiert denn die Bundesverfassung in Art. 49
nicht auch ausdrücklich die Glaubens- und Gewissensfreiheit?
Oder warum sollen sich zwei ältere Personen, die sich jede nach dem
Ableben ihres Ehegatten zur Gemeinschaft zusammengefunden haben, nicht ihrem
Gewissen folgend kirchlich trauen können, ohne die zivilrechtlichen
Folgen einer zivilen Trauung herbeizuführen (Güterrecht, Erbrecht
und dadurch ungerechtfertigte Benachteiligung der Kinder aus der vorausgegangenen
Ehe)?
Unabhängig davon, wie die neue gesetzliche Lösung aussehen wird,
sollen doch die katholischen Priester solche kirchlichen Trauungen vornehmen,
auch wenn die zivile Ehe (noch) nicht abgeschlossen wurde. Gemäss Art.
182 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung kann der Priester erstmals mit einer
Busse bis zu Fr. 500., im Wiederholungsfalle bis Fr. 1000., bestraft
werden. Ein Brautpaar, das pro Jahr während mehreren Jahren Fr. 10000.
einspart, wird ihm diesen Betrag gerne ersetzen. Ob es überhaupt zu
einer Busse kommt, ist eine weitere Frage. Als Präsident eines kantonalen
Gerichtes würde ich nicht zögern, dem Pfarrer achtenswerte Beweggründe
(Art. 64 StGB), wenn nicht sogar einen Notstand (Art. 34 StGB) zuzubilligen.
Und auch hier kommt die Bundesverfassung zu Hilfe. In Art. 49 Abs. 2 heisst
es: «Niemand darf... wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher
Art belegt werden.»
Dr. iur. Mario Vassalli, Rechtsanwalt und Notar, ist Präsident II des Kantonsgerichtes Obwalden
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Ausdruck aus dem Protokoll des SR.