SKZ 45/1997

INHALT

Pastoral

Kirchliche Trauung: Warum soll der Staat etwas regeln, das er nicht anerkennt?

von Mario Vassalli

Bei der Revision des Eherechtes streiten sich die eidgenössischen Parlamentarier darüber, ob das bisherige in Art. 118 Abs. 2 ZGB enthaltene Recht, wonach der kirchlichen Trauung die zivile vorauszugehen hat, beibehalten werden soll.
Der Ständerat hatte darüber vor Jahresfrist befunden. Während seine Rechtskommission die Beibehaltung des geltenden Rechts beantragt hatte, stimmte der Rat der Aufhebung zu. Nun will auch die Rechtskommission des Nationalrates dem Plenum beantragen, das geltende Recht beizubehalten. Wie wird sich wohl der Rat selbst entscheiden?

Vom Kulturkampf- zum Konsumentenschutzartikel

Im Ständerat hatte vorerst Kommissionspräsident Niklaus Küchler, CVP, den Standpunkt der Kommissionsmehrheit verteidigt. «Eine ausschliesslich religiöse Eheschliessung kann die Eheleute zur irrigen Annahme verleiten, sie seien nun mit allgemeiner Rechtswirksamkeit miteinander verheiratet. Diese Gefahr besteht vor allem für die zahlreichen Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz, deren Heimatstaaten eventuell eine ausschliesslich kirchliche Eheschliessung kennen, die aber in diesen Ländern zivilrechtlich voll wirksam ist.»
Als Kommissionsminderheit hatte sich die «Koalition» <1> Carlo Schmid, CVP, und Christine Brunner, SP, gebildet. Schmid wies darauf hin, dass die fragliche Bestimmung ein Relikt des Kulturkampfes sei. «Es ging darum, dass sich der Staat gegenüber den Kirchen durchsetzte und den Pfarrherren und den Geistlichen, den Priestern, das Zivilrecht aus den Händen nahm... In diesem Zusammenhang hatte diese Regel ihren guten Sinn, denn sie hat Ordnung geschaffen...» Dem muss man vorbehaltlos zustimmen. Zu Recht wies Schmid sodann darauf hin, dass dieser Zweck obsolet sei. «Es kommt keinem Geistlichen der Landeskirchen mehr in den Sinn, irgendwelche Zivilstandsregister führen zu wollen.»
Schmid fragte sich sodann, wozu denn der Artikel noch dienen könne. Etwa dem Schutz der Kinder? Er gab dann zu bedenken, dass auch aus dem Konkubinat gelegentlich Kinder hervorgehen, ohne dass diese Beziehung von einem Kanton noch pönalisiert werde. Und er fragte: «Warum soll das völlig unregistrierte Zusammenleben (im Konkubinat) vom Staat völlig akzeptiert sein, ein Zusammenleben hingegen, das noch eine ­ nach weltlicher Auffassung ­ nicht mehr als Schall und Rauch bedeutende Handlung eines Kirchendieners beinhaltet, pönalisiert werden?»
Weiter fragte sich Schmid, ob die Beibehaltung der bisherigen Regelung dem Schutze der Frau, insbesondere der ausländischen, dienen könne. Er verneinte dies im Hinblick auf den Wissensstand der Ausländer. «Vielleicht gehört es zur schweizerischen Überheblichkeit, dass wir glauben, wir müssten für Ausländer solche Regeln machen.»
Frau Brunner unterstützte Herrn Schmid. Der Bundesrat habe schon 1904 mit dieser Bestimmung Mühe gehabt. «Si, au début du siècle, il était peut-être encore nécessaire pour l'Etat de montrer sa suprématie sur l'église, cela n'a plus aucun sens aujourd'hui, et surtout pas dans notre pays.» Es komme ja auch niemandem in den Sinn, die Taufe des Kindes von der vorausgehenden Anmeldung der Geburt beim Zivilstandsbeamten abhängig zu machen. Wie schon Herr Schmid hielt es auch Frau Brunner nicht für notwendig, im Hinblick auf ausländische Frauen eine besondere, generelle (und auch für die Schweizerinnen gültige) Schutzbestimmung zu schaffen. Sie wies auch auf Rechtsungleichheiten im internationalen Recht hin, welche durch eine solche Schutzbestimmung begründet würden.
Bundesrat Koller stellte zum Schluss der Debatte fest, dass nun aus dem Kulturkampfartikel ein Konsumentenschutzartikel gemacht werde. Die Ehe aus der Sicht einer religiösen Gemeinschaft und die Ehe als staatlich geregeltes Institut seien tatsächlich zwei total verschiedene Dinge. «Sie gehören zwei verschiedenen Welten an, und deshalb besteht sicher nicht ein Zwang, dieses Verhältnis vom staatlichen Recht aus zu regeln.» Der Bundesrat selbst habe ursprünglich vorgeschlagen, die heute geltende Norm nicht mehr ins neue Eherecht aufzunehmen. «Für mich ist es keine entscheidende Frage, ob Sie diesen kulturkämpferischen Zopf herausnehmen, oder ihn in ein Anliegen des Konsumentenschutzes umwandeln wollen.»
Der Rat beschloss hierauf, mit 21 (in der Kommission 2) zu 10 (9) Stimmen, den Artikel zu streichen.

Zwischen kirchlicher und ziviler Ehe unterscheiden

Man würde meinen, diese fundierte Debatte im Ständerat hätte überzeugen sollen. Erstaunlicherweise zeigte sich aber der Schweizerische Evangelische Kirchenbund in einer Mitteilung vom 18. Dezember 1996 «aufgeschreckt». Für die evangelisch-reformierten Kirchen sei die Ehe ein zivilrechtlicher Akt mit entsprechender staatlicher Rechtswirkung. Demnach kennen die evangelisch-reformierten Kirchen keine kirchliche Ehe. Der Kirchgang ihrer Brautleute und das dort ausgesprochene Jawort hat keine kirchlich-konstitutive Wirkung. Es verbleibt einem Andersgläubigen nichts anderes, als dies zu respektieren. Ein Katholik darf aber darauf hinweisen, dass sein Verständnis der kirchlichen Trauung ein anderes ist und er ebenfalls erwarten darf, dass dies respektiert wird.
Der Kirchenbund fährt sodann fort, es stelle sich die Frage, welche Konfessionen, Religionsgemeinschaften und neue religiöse Bewegungen künftig Ehen schliessen dürften. Nein, diese Frage stellt sich überhaupt nicht. Jede religiöse Gemeinschaft ist autonom, zu bestimmen, was sie als religiöse Ehe bezeichnet und anerkennt. Jede religiöse Gemeinschaft muss sich aber auch bewusst sein, dass ihre Eheschliessung keine zivilrechtlichen Wirkungen entfaltet. Bundesrat Koller hat, wie hiervor ausgeführt, zu Recht darauf hingewiesen, dass die zivile Ehe und der kirchliche Akt zwei völlig verschiedene Dinge seien. Damit sind die Befürchtungen des Kirchenbundes hinfällig.
Auch Prof. Cyrill Hegnauer hat in der NZZ vom 14. Januar 1997 einen ähnlichen Standpunkt wie der Kirchenbund vertreten. So führt er aus: «Freilich besteht ein ideelles Problem. Nach katholischer Auffassung wird die Ehe erst durch die kirchliche Trauung geschlossen. Katholische Brautleute können daher streng genommen ihr Jawort vor dem Zivilstandsbeamten nur mit dem Vorbehalt der späteren kirchlichen Trauung abgeben. Der Gewissenskonflikt dauert aber, wenn die kirchliche Trauung der zivilen unmittelbar folgt, nur wenige Stunden.»
Da staunt der Laie. Prof. Hegnauer übersieht hier, was er nicht übersehen sollte, und was er bei Bundesrat Prof. Koller hätte nachlesen können: Zivile Ehe und kirchliche Trauung sind zwei völlig verschiedene Dinge. Die kirchliche Eheschliessung erzeugt keine zivilrechtlichen Wirkungen, und die zivilrechtliche Trauung (mindestens für den katholischen Volksteil) keine kirchlichen.
Das katholische Brautpaar wird sein Jawort ohne Gewissenskonflikte beim Zivilstandsbeamten abgeben können. Mit diesem Jawort werden die bekannten zivilrechtlichen Folgen erzeugt. Mehr nicht, aber immerhin. Und dieses Jawort kann durch den Zivilrichter wieder aufgehoben werden.
Demgegenüber spenden sich die Ehegatten mit dem Jawort vor dem Priester als Zeugen das Ehesakrament, das ihre Verbindung unauflöslich macht und sie auch vor jedem zivilen Richterspruch schützt. (Ungültigkeit bei Willensmängeln bleibt, wie übrigens bei jedem auch zivilrechtlichen Vertrag, vorbehalten.) Nochmals: Kirchliche und zivile Eheschliessung sind zwei völlig verschiedene Dinge.
Hegnauer befürchtet sodann, dass ein Paar nur kirchlich und ohne vorausgehendes staatliches Verkündverfahren getraut wird. Gewiss, für die kirchliche Ehe braucht es kein staatliches Verkündverfahren. Wozu denn auch? Der Staat anerkennt ja die kirchliche Ehe nicht, und sie entfaltet auch keine zivilen Wirkungen. Warum also die Sorge, es könnte eine kirchliche Ehe ohne vorausgehendes staatliches Verkündverfahren abgeschlossen werden? Übrigens anerkennt auch die katholische Kirche das staatliche Verkündverfahren nicht. Die Kirche hat ein eigenes.
Hegnauer kommt sodann auf die Rechtsunkenntnis der Brautleute und deren Schutzbedürftigkeit zu sprechen. Wenn man liest, dass selbst Professor Hegnauer die kirchliche von der zivilen Ehe nicht zu unterscheiden vermag, dann neigt man dazu, ihm recht zu geben. Aber es käme wohl niemandem in den Sinn, die bisherige Regelung beizubehalten, um Rechtsprofessoren zu schützen. Nein, man darf nicht übertreiben. Die Eigenverantwortung und Mündigkeit wird doch in unserem Lande gross geschrieben. Das Mündigkeitsalter wurde auf 18 Jahre hinuntergesetzt. Mit 18 weiss man ja, was man tut, und man kann die entsprechende Verantwortung übernehmen. Selbst über ungeborenes menschliches Leben soll man in Eigenverantwortung innert Frist entscheiden können. Nur vor der kirchlichen Trauung muss man geschützt werden. Dass aber bei einer Ziviltrauung viele Brautpaare nicht wissen, was sie tun, ja sogar mit der Institution der Zivilehe Schabernack treiben, ist egal.
Hegnauer sieht sodann eine Gefahr darin, dass im Nachgang zur kirchlichen Ehe die zivile Ehe nicht abgeschlossen werden könnte, weil zivile Hindernisse bestehen. Braucht sich der Staat darum zu kümmern? Er anerkennt ja die kirchliche Ehe nicht! Für den Staat ist das Zusammenleben von Mann und Frau ohne Eheschein ein Konkubinat, selbst wenn jene Personen eine kirchliche Ehe abgeschlossen haben. Das Konkubinat wird vom Staat akzeptiert.
Es geht ins gleiche Kapitel, wenn Hegnauer ausführt, gewisse Religionsgemeinschaften müssten dann selbst schlüssig werden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie beim Fehlen eines (zivilen) Ehescheines eine kirchliche Trauung vornehmen wollen. Na und? Wiederum: Was kümmert dies den Staat?
Übrigens: Die religiösen Gemeinschaften können ja nach wie vor, wenn sie wollen, den kirchlichen Eheabschluss vom Vorliegen des Ehescheines abhängig machen. Es redet ja niemand davon, dass die religiöse Ehe zwingend der zivilen vorausgehen müsse.
Hegnauer gibt weiter zu bedenken, dass die Bundesverfassung das Recht zur Ehe unter den Schutz des Bundes stelle und damit die Ehe als Institution der schweizerischen Rechtsordnung garantiere. «Diese wird aber tangiert, wenn Religionsgemeinschaften den Begriff der Ehe für eine Paarverbindung von Mann und Frau in Anspruch nehmen, die von der Zivilehe unabhängig ist.» Warum will Prof. Hegnauer die Realität nicht zur Kenntnis nehmen? Dieser Anspruch besteht bereits und hat schon immer bestanden. Mindestens die katholische kirchliche Ehe mit den rein kirchlichen Auswirkungen ist wesentlich älter als die zivile Ehe.
Und doch wäre es schön, wenn sich der von Prof. Hegnauer gerühmte Schutz des Bundes der Ehe auch wirklich positiv auswirken würde und nicht nur darin bestünde, die Scheidung der Ehe zu erleichtern, wie dies beispielsweise die nationalrätliche Rechtskommission neu vorschlägt.
Auch die weiteren Ausführungen von Hegnauer beruhen in der mangelnden Unterscheidung zwischen zivilem und kirchlichem Eheabschluss.
Wo stellt sich denn das Problem in der Praxis überhaupt? Im «Regelfall» kann es doch einem Ehepaar egal sein, wenn es, auch ohne gesetzliche Vorschrift, die Zivilehe der kirchlichen vorausgehen lässt. Ein Grund, hieraus eine Prestigeangelegenheit zu machen, besteht überhaupt nicht.
Aber es kann doch Fälle geben, bei denen es darauf ankommt. Wenn ein Konkubinatspaar nach zivilem Eheabschluss Fr. 10000.­ mehr Steuern abliefern muss, dann muss man ihm Verständnis entgegenbringen, dass es vor der zivilen Ehe zurückschreckt. Warum soll ihm aber die kirchliche Trauung verwehrt sein, um aus seinem Gewissenskonflikt herauszukommen? Der Staat soll doch seine Steuergesetzgebung anpassen, wenn er das Recht zur Ehe wirklich schützen will. Er soll sich aber nicht in den religiösen Gewissensbereich eines Paares einmischen. Garantiert denn die Bundesverfassung in Art. 49 nicht auch ausdrücklich die Glaubens- und Gewissensfreiheit?
Oder warum sollen sich zwei ältere Personen, die sich jede nach dem Ableben ihres Ehegatten zur Gemeinschaft zusammengefunden haben, nicht ihrem Gewissen folgend kirchlich trauen können, ohne die zivilrechtlichen Folgen einer zivilen Trauung herbeizuführen (Güterrecht, Erbrecht und dadurch ungerechtfertigte Benachteiligung der Kinder aus der vorausgegangenen Ehe)?
Unabhängig davon, wie die neue gesetzliche Lösung aussehen wird, sollen doch die katholischen Priester solche kirchlichen Trauungen vornehmen, auch wenn die zivile Ehe (noch) nicht abgeschlossen wurde. Gemäss Art. 182 Abs. 3 der Zivilstandsverordnung kann der Priester erstmals mit einer Busse bis zu Fr. 500.­, im Wiederholungsfalle bis Fr. 1000.­, bestraft werden. Ein Brautpaar, das pro Jahr während mehreren Jahren Fr. 10000.­ einspart, wird ihm diesen Betrag gerne ersetzen. Ob es überhaupt zu einer Busse kommt, ist eine weitere Frage. Als Präsident eines kantonalen Gerichtes würde ich nicht zögern, dem Pfarrer achtenswerte Beweggründe (Art. 64 StGB), wenn nicht sogar einen Notstand (Art. 34 StGB) zuzubilligen. Und auch hier kommt die Bundesverfassung zu Hilfe. In Art. 49 Abs. 2 heisst es: «Niemand darf... wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.»

Dr. iur. Mario Vassalli, Rechtsanwalt und Notar, ist Präsident II des Kantonsgerichtes Obwalden

Anmerkung

1
Ausdruck aus dem Protokoll des SR.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997