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Leitartikel |
Die kirchliche Gemeinschaft ist nach ihrem Selbstverständnis nicht Menschen-Werk. Der Evangelist Johannes schreibt, sie ist nicht «von dieser Welt» (Joh 18,36). Die kirchliche Gemeinschaft hat ihren Ursprung nicht im staatlichen Recht, auch nicht im Recht des demokratischen Rechtsstaates. Im folgenden wollen wir die Frage, wie kirchliche Gemeinde organisiert ist, auf die katholische Kirche beschränken. Ihr Selbstverständnis wird an Pfarrei und Kirchgemeinde aufgezeigt. Dabei kommt das kirchliche Selbstverständnis im kirchlichen Recht der Pfarrei, das staatliche Verständnis im staatlichen Recht der Kirchgemeinde zum Tragen.
Das Grundrecht Religionsfreiheit <1> verlangt vom Staat bei der öffentlich-rechtlichen Anerkennung einer Kirche Rücksichtnahme auf das Selbstbestimmungsrecht der kirchlichen Gemeinschaft. <2> Das Zweite Vatikanische Konzil legt ebenfalls Gewicht auf das staatlich garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit in ihrer individuellen und kollektiven Dimension (DH). Darum kann die Abgrenzung von staatlicher Zuständigkeit und kirchlicher Autonomie nicht allein in der Kompetenz des Staates liegen. Sie ist vielmehr «vom Wesen der Kirche als Religionsgemeinschaft her zu bestimmen, vom Selbstverständnis der Kirche her zu sehen» <3>. Der Staat und die Kirche «sind auf je ihrem Gebiet voneinander unabhängig und autonom. Beide aber dienen, wenn auch in verschiedener Begründung, der persönlichen und gesellschaftlichen Berufung der gleichen Menschen. Diesen Dienst können beide zum Wohl aller um so wirksamer leisten, je mehr und besser sie rechtes Zusammenwirken miteinander pflegen» (GS 76). Diese theoretische Annäherung von moderner Rechtswissenschaft und Konzilstheologie (DH) bedarf der praktischen Umsetzung.
Will der Staat die katholische Kirche öffentlich-rechtlich anerkennen, so stehen ihm grundsätzlich zwei Modelle offen:
1. Modell: Der Staat verleiht der katholischen Kirche als solcher öffentlich-rechtliche Persönlichkeit im staatlichen Recht. In der Schweiz sind entsprechende Kirchenverträge und Konkordate selten. <4> Dieses Modell liegt aber dem deutschen Staatskirchenrecht zugrunde. Es stellt sich in der Schweiz die Frage, inwiefern die römisch-katholische Kirche gewohnheitsrechtlich in einzelnen Kantonen öffentlich-rechtlich anerkannt ist.
2. Modell: Der Staat ordnet der katholischen Kirche staatskirchenrechtliche Körperschaften auf kommunaler Ebene (Kirchgemeinden) und auf kantonaler Ebene («landeskirchliche» Körperschaften) bei und organisiert nur diese öffentlich-rechtlich. Das Staatskirchenrecht in der Schweiz setzt bei den Kirchgemeinden an. Diese sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Obwohl sie dem kantonalen Staatsaufbau zugehören, bilden sie Spezialgemeinden, die das kantonale Staatsrecht gleich den anderen Gemeinden (Einwohner-, Bürger-, Schulgemeinde) mit öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet hat. Die kantonalen Kirchengesetze weisen oft «einen weniger staatlich-Ðeinseitigenð Charakter auf, als es der formale kantonale Rechtssetzungsakt vermuten lassen würde. Der materiale Gehalt der Kirchengesetze wird nicht selten mit den Kirchen abgesprochen. Mancherorts besitzen die kirchlichen Organe ein verfassungskräftiges Vor- bzw. Mitberatungsrecht, so dass sich die kantonalen Kirchengesetze in der Sache als Ðpaktierte Gesetzeð darstellen.» <5> Diesen kann daher zu Recht ein «gewissermassen konkordatärer Charakter» zugeschrieben werden. <6>
Die Synode 72, welche in allen Bistümern von den Bischöfen ausdrücklich genehmigt wurde, hat die öffentlich-rechtliche Stellung der Landeskirchen und Kirchgemeinden in unsern konkreten Verhältnissen ausdrücklich befürwortet. <7> Auch der Apostolische Nuntius in der Schweiz, Erzbischof Dr. Karl Josef Rauber, hat diesbezüglich festgestellt: «Landeskirche und Kirchgemeinden werden heute vielerseits nicht mehr nur als staatlich verordnete Zwangsmassnahmen gesehen, sondern als nützliche, der Kirche willkommene Hilfseinrichtungen begrüsst. Sie stellen Bindeglieder zwischen der staatlichen Organisation und der eigentlichen Kirche dar... Obwohl vom kantonalen Gesetzgeber geschaffen und dadurch mit dem Staat verbunden, treten Konfessionsteile und Kirchgemeinden nicht in dessen Dienst oder Abhängigkeit.» <8> Gerade die Begrenzung der staatskirchenrechtlichen Organe auf Beitragskörperschaften war eine Distanzierung vom Staat und seinen Vorgaben zugunsten der pastoralen Freiheit der Kirche. <9>
Dieses zweite, schweizerische Modell des Verhältnisses von Kirche und Staat beinhaltet eine gewisse Institutionen-Verdoppelung. Den kirchenrechtlichen Pfarreien werden staatskirchenrechtliche Kirchgemeinden beigeordnet.
Die Pfarrei besitzt als öffentliche juristische Person körperschaftlichen Charakter im Rahmen des Kirchenrechts. Sie wird im neuen CIC (anders als im CIC 1917) definiert als «eine bestimmte Gemeinschaft von Gläubigen, die in einer Teilkirche auf Dauer errichtet ist und deren Seelsorge unter der Autorität des Diözesanbischofs einem Pfarrer als ihrem eigenen Hirten anvertraut wird» (c. 515).
Die Kirchgemeinde ist eine öffentlich-rechtlich organisierte Spezialgemeinde, die auf territorialer Grundlage die römisch-katholischen Konfessionsangehörigen im Gemeindegebiet zusammenfasst. Sie ist die älteste Institution des Staatskirchenrechts in der Schweiz. In genossenschaftlicher Form hat sie Wurzeln, die bis ins Mittelalter zurückreichen. Als Beitragsgemeinschaft hat sie die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der kirchlichen Gebäude kollektiv wahrgenommen. Seit dem 14. Jahrhundert erwarben die Genossenschaften neben den Pfründen auch die Patronatsrechte und erhielten somit das Recht, einen Leutpriester für das Pfarramt zu präsentieren. Im 19. Jahrhundert entwickelten sich daraus die Kirchgemeinden. Erinnert der Begriff «Religionsgenossenschaft» in Art. 49 und 50 der Bundesverfassung an diese genossenschaftliche Tradition? <10>
Die partizipative Tradition der Kirchgemeinde soll im Rahmen einer Artikelreihe unter der Rubrik «Kirche Staat» ausführlicher beleuchtet werden. Das Schweizerische Staatskirchenrecht ist sodann nicht verstehbar ohne seinen historischen Hintergrund. Die partizipativen Strukturen in genau umschriebenen Teilbereichen stammen nicht erst aus der Reformation, sondern wurden von dieser aus der gemeinsamen Tradition übernommen. Dass die partizipativen, ja demokratischen Elemente <11> in klar umschriebenen Teilbereichen der schweizerischen Tradition der katholischen Kirche keine Ausnahme bilden, wird ein Blick in das rechtliche Denken zweier Ordensfamilien zeigen.
Die Entwicklung der staatskirchenrechtlichen Organisationen gehört zur Identität des Schweizer Katholizismus. Der damit verbundene Inkulturationsprozess der Kirche in ein demokratisches Umfeld muss sich der theologischen Diskussion stellen:
«Weshalb... soll eine entsprechende Inkulturation der Kirchen und ihrer Organisationsstrukturen in den Kontext der neuzeitlichen Menschen- und Grundrechtsidee ausgeschlossen sein?» <12>
Haben staatskirchenrechtliche Elemente «wesentliche Einsichten des Zweiten Vatikanischen Konzils vorweggenommen, die bis heute noch keinen verbindlichen Eingang in das Kirchenrecht gefunden haben»? <13 >
Oder besteht in den Ortskirchen im Gebiet der heutigen Schweiz eine «unter dem kanonistischen Gesichtspunkt unvereinbare Divergenz zwischen dem Begriff der kanonischen Pfarrei und dem Begriff der staatskirchenrechtlichen Pfarrei (= Kirchgemeinde)» <14> ?
Ist ein Ausgleich zwischen kirchlichem und staatlichem Recht über die Pfarrei bzw. Kirchgemeinde überhaupt möglich?
Am Beispiel des Verhältnisses von Pfarrei und Kirchgemeinde soll gezeigt werden, wie dieser Ausgleich über Jahrhunderte gefunden wurde. «Das dualistische Verhältnis von Pfarrei und Kirchgemeinde ist auf Dauer (aber) nur dann lebensfähig, wenn beide Institutionen in sinnvoller Weise (auch in Zukunft) aufeinander bezogen werden.» <15 >
Kirche erschöpft sich aber nicht im Institutionellen. Durch sie soll etwas in dieser Welt zur Darstellung kommen, was die beste Institution nicht zu erwirken vermag: das in Jesus Christus angebrochene Reich Gottes.
Unser Mitredaktor Adrian Loretan ist Professor für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht an der Theologischen Fakultät der Hochschule Luzern
1
Vgl. Art. 49 und 50 BV sowie Art. 9 EMRK und Art. 18 des UNO-Bürgerrechtspaktes.
2
Felix Hafner, Trennung von Kirche und Staat: Anspruch und Wirklichkeit,
in: Basler Juristische Mitteilungen 1996, 233ff.
3
Peter Leisching, Der Wandel in der Bestimmung des Verhältnisses von
Kirche und Staat, in: Josef Pfammatter, Franz Furger (Hrsg.), Die Kirche
und ihr Recht, Theologische Berichte, Zürich 1986, 83ff., 103f. Vgl.
ausführlicher die Konzilerklärung über die Religionsfreiheit
und die entsprechenden Konzilskommentare.
4
Vertragliche Vereinbarungen gibt es vor allem für die Regelung von
Bistumsfragen oder hinsichtlich der Theologischen Fakultäten. Die Hälfte
der Kantone haben staatliche Kirchengesetze erlassen.
5
Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, 417.
Die Hervorhebungen sind von A. L. eingefügt.
6
Johannes Fuchs, Die öffentlich-rechtliche Anerkennung von Kirchen und
Religionsgemeinschaften nach dem neueren schweizerischen Staatskirchenrecht,
in: Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1985, Juristische Fakultät
der Universität Basel (Hrsg.), Basel 1985, 93112, 97.
7
Vgl. Beziehung zwischen Kirche und politischen Gemeinschaften, 1976: Bistum
Basel, Ziff. 4.1; Chur Ziff. 6.1; St. Gallen Ziff. 6.1; Sitten Ziff. 3.1.
Eine Ausnahme bildet das Bistum Lausanne, Genf und Freiburg; vgl. Die Kirche
und die irdischen Gegebenheiten, S. 16.
8
Karl-Josef Rauber, Das Verhältnis von Kirche und Staat in der Schweiz,
in: Adrian Loretan (Hrsg.), Kirche Staat im Umbruch. Neuere Entwicklungen
im Verhältnis von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften zum Staat,
Zürich 1995, 170177, 174.
9
Leo Karrer, Katholische Kirche Schweiz. Der schwierige Weg in die Zukunft,
Freiburg Schweiz 1991, 349377, 369.
10
Vgl. Ueli Friederich, Kirchen und Glaubensgemeinschaften im pluralistischen
Staat. Zur Bedeutung der Religionsfreiheit im schweizerischen Staatskirchenrecht,
Bern 1993, 294ff. Die Frage wird nicht erörtert.
11
Vgl. die Conciliumsnummer: Demokratisierung der Kirche ein Tabu?,
Oktober 1992, Heft 5.
12
Felix Hafner, Kirchen im Kontext der Grund- und Menschenrechte, Freiburg
Schweiz 1992, 176.
13
Kurt Koch, Kirche der Laien? Plädoyer für die göttliche Würde
des Laien in der Kirche, Freiburg Schweiz 1991, 43.
14
Pier Virginio Aimone, Rechtsgeschichtliche und rechtskanonische Bemerkungen
und Überlegungen zur Pfarrei, in: Alois Schifferle (Hrsg.), Pfarrei
in der Postmoderne? Gemeindebildung in nachchristlicher Zeit (FS Leo Karrer),
Freiburg i.Br. 1997, 143157, 149.
15
Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, 391.