SKZ 37/1997

INHALT

Leitartikel

Die Schweiz in guter Verfassung?

von Rolf Weibel

Gründe für die Orientierungslosigkeit und Politikverdrossenheit eines Teils der Schweizer Bevölkerung sind verschiedene auszumachen. Deshalb genügt es nicht, zum Beispiel anlässlich des Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettages mit ethischen Appellen ein neues Staatsbürger- und Staatsbürgerinnenbewusstsein wecken zu wollen. Wohl ist es richtig, dass dieses Bewusstsein immer wieder gefördert werden muss, soll es nicht verkümmern. Bei der gegenwärtigen politischen Gestimmtheit der Schweiz wäre es darüber hinaus ratsam, «sich gemeinsam, in öffentlicher Diskussion und politischer Auseinandersetzung, Gedanken darüber zu machen, in welcher Gesellschaft wir eigentlich leben wollen, wie wir uns unsere gemeinsame Zukunft vorstellen»<1>.

Eine vorzügliche Gelegenheit zu solcher Diskussion und Auseinandersetzung böte das Geschäft der Totalrevision der Bundesverfassung, das bereits weit fortgeschritten ist: die vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat wollen ihre Beratungen bis Ende Jahr abgeschlossen haben, zur Volksabstimmung indes wird es im Jubiläumsjahr 1998 noch nicht kommen können. In ihrer Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf von 1995 hatte die Schweizer Bischofskonferenz denn auch kurz und bündig erklärt: «Wir sind der Meinung, dass unser Land ein Überdenken der Grundlagen des Staates nötig hat; eine breite Diskussion über die Verfassung ist dazu ein geeignetes Mittel.» Um diese Diskussion anzuregen, indem von der katholischen Soziallehre her aufgezeigt wird, in welche Richtung eine ­ spätere ­ inhaltliche Revision gehen müsste, hat die in dieser Sache die Bischofskonferenz beratende Kommission, die Nationalkommission Justitia et Pax, eine hilfreiche Studie veröffentlicht. <2>

Diese von einer kleinen Arbeitsgruppe vorbereitete und vom deutschsprachigen Sekretär der Kommission ­ Dr. theol. Christian Kissling ­ verfasste Studie erklärt zunächst das Interesse der katholischen Kirche der Schweiz für die Verfassungsrevision und stellt die weitreichende Bedeutung dieses politischen Geschäftes heraus. In einem ersten Gedankengang werden von der Rechtslehre und von der katholischen Soziallehre her «Leitprinzipien» einer staatlichen Verfassung erhoben; dabei wird bereits auf die Ergänzungsbedürftigkeit der klassischen Verfassungsprinzipien aufmerksam gemacht.

Im anschliessenden Gedankengang werden die erhobenen «Leitprinzipien» nicht einfach auf die soziale und politische Wirklichkeit der Schweiz bezogen, sondern die Wirklichkeit wird im Licht dieser Prinzipien betrachtet, so dass Verbesserungsmöglichkeiten für das Bestehende erkennbar werden. Das leitende Interesse bzw. das Anliegen ist dabei eine zukunftsfähige Schweiz; als Bedingungen dieser Zukunftsfähigkeit werden vier Prinzipien angeführt und dargestellt: die Nachhaltigkeit, <3> die internationale Solidarität, die soziale Integration, die politische Partizipation. Anschliessend wird für verschiedene Politikbereiche aufgezeigt, welche verfassungsmässigen Grundlagen zur Realisierung des Anliegens einer zukunftsfähigen Schweiz notwendig wären.

Eingehend wird sodann der Fragenkreis der Grundrechte erörtert. Wohl werden in der Schweiz die Grundrechte aufgrund der Rechtsprechung als ungeschriebenes Verfassungsrecht angesehen; eine Auflistung der Grundrechte in der Verfassung könnte indes das ethische Staatsbürger- und Staatsbürgerinnenbewusstsein fördern. Zudem ist seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil für die katholische Soziallehre dieser Gedankengang wegweisend: Grundlegend ist die Würde der menschlichen Person; um sie zu schützen, eignen der menschlichen Person unveräusserliche Rechte, die Menschenrechte; ins staatliche Rechtssystem übersetzt werden diese zu durch die Verfassung geschützten Grundrechten. So hat sich auch die Bischofskonferenz in ihrer Vernehmlassung für die Einführung eines Grundrechtskatalogs in die Bundesverfassung ausgesprochen.

Beschlossen wird die Studie mit einem Kapitel zu Religion und Staat, in dem neben religionsrechtlichen Fragen der Sachverhalt erörtert wird, dass der Staat von Voraussetzungen lebt, die er selber nicht schaffen kann, und sich selber in Pflicht nehmen muss. Wie kann der Staat diesen Sachverhalt in seiner Verfassung ­ in ihrer Präambel und in ihrem Zweckartikel ­ zum Ausdruck bringen, und welche Verpflichtung kommt hier der Kirche zu? Kaum strittig ist, dass die Kirche zur Bildung und Erhaltung eines ethischen Staatsbürger- und Staatsbürgerinnenbewusstseins beitragen kann und muss. Eine konkrete Möglichkeit wäre die Berücksichtigung des Themas Verfassungsrevision in der kirchlichen Erwachsenenbildung, nicht zuletzt in den Programmen der katholischen Verbände.

Anmerkungen

<1>
Die Schweiz in guter Verfassung. Herausgegeben von der Schweizerischen Nationalkommission Justitia et Pax, (Publikationsreihe der Schweizerischen Nationalkommission Justitia et Pax, Band 33), NZN Buchverlag, Zürich 1997, 121 Seiten, Zitat S. 16.

<2>
Es ist die in der Anmerkung 1 zitierte Publikation, die im Buchhandel oder bei Justitia et Pax (Postfach 6872, 3001 Bern, Telefon 031-3815955, Telefax 031-3818349) erhältlich ist.

<3>
Siehe dazu Rolf Weibel, Verantwortung für die Zukunft, in: SKZ 165 (1997) Nr. 35, S. 493f.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997