SKZ 36/1997

INHALT

Leitartikel

Die Wortgottesfeier

von Vitus Huonder

1987 erliessen die Bischöfe der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (DOK) die ersten Richtlinien für sonntägliche Gottesdienste ohne Priester. <1> Knapp zehn Jahre danach sahen sie sich veranlasst, die Überarbeitung beziehungsweise Neufassung dieser Richtlinien in die Wege zu leiten, hatte sich doch die Diskussion in den Fachkreisen klärend auf den gesamten Fragenkomplex ausgewirkt. <2> Am 12. März 1996 beauftragte daher die DOK eine Kommission mit der Revision des Dokumentes von 1987. Nach gut einem Jahr lag der neue Text vor. Am 17. Juni 1997 genehmigte ihn die Konferenz und gab ihn zur Veröffentlichung frei.

Die Liturgie als Ausdruck der Communio

Die einführenden Worte der Weisungen stellen die Frage des sonntäglichen Gottesdienstes der Gemeinde (Pfarrei) oder einer Gemeinschaft in den Zusammenhang der umfassenden Sendung der Kirche: Verkündigung, Liturgie und Diakonie. Dieser Einstieg macht bewusst, dass die eng umschriebene liturgische Thematik auf dem Hintergrund des ganzen Umfeldes christlichen Lebens, vor allem des Liebesgebotes zu betrachten ist. Denn erfahrungsgemäss werden Fragen des Gottesdienstes nicht selten zum Tummelfeld unwürdiger Auseinandersetzungen.
Im einleitenden Teil ist der Hinweis auf das liturgische Buch "Die Wortgottesfeier" hervorzuheben. Dieses Feierbuch wird demnächst erscheinen. <3> Das Wort der Bischöfe ist gleichsam das Vorwort dazu. Weisungen und Buch bilden eine Einheit. Wohl enthalten die Richtlinien von 1987 Modelle für sonntägliche Wortgottesfeiern ohne Priester. Eine verbindliche Grundordnung jedoch fehlt. Das hat sich für die Einheit im Gottesdienst als Nachteil erwiesen, als Folge davon auch als Nachteil für die Communio der Ortskirche. Denn in der Einheit des Gottesdienstes drückt sich die Gemeinschaft der Heiligen aus, jene tiefe Verbundenheit der Feiergemeinde mit der Ortskirche und ihrem Bischof. Eine liturgische Grundordnung ist immer auch Garant für diese Gemeinschaft.

Die Synaxis als Voraussetzung für die Feier der Liturgie

Die Weisungen verstehen sich vor allem als Hilfe für Gemeinden und Gemeinschaften, welche den Sonntag liturgisch nicht mit der Feier der Eucharistie begehen können (vgl. Teil D der Weisungen). Daher steht der Tag des Herrn im Mittelpunkt. So folgt unter dem ersten Haupttitel (Teil A) die Bezugnahme auf den Sonntag. Er ist der Tag der Auferstehung Christi, daher der herausragende Tag der Synaxis, der Versammlung der Christen zur Feier der Liturgie. In ihr vergegenwärtigt sich fortwährend das Wirken des Herrn: Er "sammelt die Menschen und führt sie zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander" (A 1).
In drei Artikeln wird der Weg vom vorösterlichen Abendmahl zur nachösterlichen Gedächtnisfeier bis zu jenem Zeitpunkt angedeutet, da die Eucharistiefeier den christlichen Gottesdienst am Sonntag bleibend prägt.
Ein starker Akzent liegt auf der liturgischen Versammlung der Christen. Der Gottesdienst lässt sich nur dann feiern, wenn die Getauften zusammenkommen. Die Synaxis ist Voraussetzung für die Liturgie. Diese Feststellung, welche mit einem Zitat der Didaskalie unterstrichen wird, ist für das Verständnis des ganzen Dokumentes grundlegend.

Die Gegenwart Gottes in den Feiern der Kirche

Unter dem zweiten Haupttitel (Teil B) kommt die Sonntagsfeier im Kontext der heutigen Zeit zur Sprache. Die Weisungen stellen die positiven Möglichkeiten der gegenwärtigen Entwicklung hinsichtlich der Freizeit und der Freizeitgestaltung in den Vordergrund. Alles kann den Gläubigen helfen, den Herrentag im Sinne und Geiste der christlichen Gemeinschaft zu feiern.
Weiter ausgeführt wird hier (B 2), warum die Versammlung der Christen zum Gottesdienst ihr eigenes Gewicht hat: Die zur Feier zusammengekommene Gemeinde erfreut sich der besonderen Gegenwart Gottes. Der Gottesdienst ist wirkliche und innige Begegnung mit dem dreifaltigen Gott und ein Abbild der ewigen Gemeinschaft der himmlichen Kirche. Diese Gewissheit gibt dem zunehmenden Individualismus Gegensteuer. Sie wird für den Christen darüber hinaus zum Beweggrund, die liturgischen Feiern der eigenen Gemeinde oder Gemeinschaft auch in schwierigen Situationen aufbauen und mittragen zu helfen (B3).

Die Eucharistiefeier als die Sonntagsliturgie

Mit dem dritten Haupttitel (Teil C) beginnt die "intensivere Suche nach Lösungen und Hilfen" (B 3) für den Sonntagsgottesdienst unter erschwerten Umständen. Oberstes Ziel bleibt es, die sonntägliche Feier der Eucharistie in jeder Gemeinde oder Gemeinschaft zu ermöglichen (C 1). Auf dem Hintergrund dieses Grundsatzes gilt es, ein Dreifaches zu bedenken: die gerechte Verteilung der Eucharistiefeiern, die angemessene Beanspruchung des Priesters, die gute Koordination der Feiern (C 2­4).
Mit dem ersten Punkt wird zu prüfen sein, ob eine Pfarrei oder Gemeinschaft zugunsten einer anderen Pfarrei oder Gemeinschaft auf eine von mehreren Eucharistiefeiern verzichten kann. In diesem Zusammenhang bleibt die Frage offen, wie eine Gemeinschaft zu umschreiben ist. Möglicherweise kann an einem zentralen Ort mit entsprechenden Voraussetzungen (etwa mit genügendem Gottesdienstraum) eine Eucharistie mit zwei oder drei Ortsgemeinden (z.B. kleinere Pfarreien) gefeiert werden. So wachsen mehrere Ortsgemeinschaften zu einer liturgischen Feiergemeinde zusammen.
Der Hinweis auf die angemessene Beanspruchung des Priesters hat seinen Ursprung in negativen Erfahrungen vergangener Jahre. Auch wenn grundsätzlich in jeder Gemeinde oder Gemeinschaft die sonntägliche Eucharistiefeier zu ermöglichen ist, darf ein Priester nicht unverantwortlich belastet werden beziehungsweise sich nicht unverantwortlich belasten. Vor allem ist zu beachten, dass Gemeinschaft mit dem Priester in der Eucharistiefeier auch Gemeinschaft mit ihm nach der Eucharistiefeier erwarten lässt. Jedenfalls darf der Priester nicht von einer Eucharistiefeier zur andern gehetzt werden.
Die Frage der Koordination der Eucharistiefeiern in einem umschriebenen Gebiet ist nicht neu. Doch eine über die einzelnen Pfarreien und Gemeinschaften hinausgehende Zusammenarbeit und Planung hat sich bis heute zuwenig durchgesetzt. Oft sind einzelne Gemeinden und Gemeinschaften noch zu sehr auf sich bezogen. Die Bereitschaft, sich selber einzuschränken, ist gering. Daher kann eine befriedigende Koordination nur durch eine dekanatsweite Zusammenarbeit und Planung erreicht werden. So wird vermieden, dass es hinsichtlich der Messfeier privilegierte und weniger privilegierte Pfarreien und Gemeinschaften gibt.

Die Versammlung der Gemeinde zur Wortgottesfeier

Trotz gutem Willen ist es nicht immer möglich, am Sonntag eine Eucharistiefeier in jeder Gemeinde oder Gemeinschaft anzuberaumen. Auf dieses Problem geht der folgende Artikel ein (C 5). In einem solchen Fall ziehen sich die Gläubigen nicht ins stille Kämmerlein zurück. Denn die liturgische Versammlung der Gemeinde ist auch in dieser Situation nicht nur wünschenswert, sondern notwendig. "Unter diesen Umständen wird ein Wortgottesdienst in der Form der Wortgottesfeier... den Christen helfen, miteinander zu beten."
Der tiefere, liturgie-theologische Grund für das Festhalten an der sonntäglichen Synaxis auch ohne Herrenmahl liegt im Glauben der Kirche, den das Zweite Vatikanische Konzil mit diesen Worten zum Ausdruck bringt: "Mit Recht gilt also die Liturgie als Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi; durch sinnfällige Zeichen wird in ihr die Heiligung des Menschen bezeichnet und in je eigener Weise bewirkt und vom mystischen Leib Jesu Christi, das heisst dem Haupt und den Gliedern, der gesamte öffentliche Kult vollzogen" (Liturgiekonstitution, Artikel 7). Jede Liturgie, das heisst jeder von der Kirche gefeierte Gottesdienst, ist "Vollzug des Priesteramtes Jesu Christi", sowohl eine Eucharistiefeier als auch eine Laudes wie eine Taufe; eine Krankensalbung, wie eine Vesper und eine Lesehore. Die Liturgiekonstitution nimmt keine der kirchlichen Feiern aus. Deshalb soll sich die Gemeinde auch in Abwesenheit des Priesters zum Gottesdienst versammeln, insbesondere am Sonntag.

Die umfassende liturgische Spiritualität

Bei der starken Betonung des Sonntags und der Sonntagsmesse besteht die Gefahr, den gesamten liturgischen Auftrag der Kirche aus den Augen zu verlieren. Deshalb schliesst der dritte Teil des Dokumentes mit einem Hinweis auf das umfassende liturgische Leben der Gemeinde (C 6). Doch dürfen dabei die einzelnen Liturgien nicht nur punktuell betrachtet und gefeiert werden. Alle Gottesdienste sind hingeordnet auf einen Höhepunkt: auf die Eucharistiefeier beziehungsweise auf die Versammlung der Gemeinde am Sonntag, Es entsteht gleichsam ein liturgischer Kreislauf auf den Tag des Herrn hin und vom Tag des Herrn her. Zu dessen Vollzug bedarf es einer umfassenden liturgischen Spiritualität, auf welche die Gläubigen vorzubereiten und hinzuführen sind.

Die Wertschätzung für die Wortgottesfeier

Nach den grundsätzlichen Überlegungen folgt mit dem vierten Haupttitel (Teil D) jenes Kapitel der Weisungen, welches für die Praxis der Wortgottesfeier am Sonntag die wichtigsten Richtlinien enthält. Auf dieser Grundlage wird jeder Bischof für seine Diözese ergänzende Bestimmungen erlassen.
Entscheidend ist die Wertschätzung für die Wortgottesfeier. Sie wird durch eine gute Vorbereitung der Gemeinde oder einer Gemeinschaft erreicht. Das geschieht in einem ersten Schritt durch die Erschliessung der Vielfalt der Gottesdienstformen (D 1). Der Sinn einer solchen Erschliessung ist, den Gläubigen die Eigenart und den Eigenwert der verschiedenen Liturgien zu erklären.
Die Wertschätzung für die Wortgottesfeier hängt ­ und das führt zum zweiten Schritt ­ mit einem vertieften Verständnis des Wortes Gottes als heilswirksames Wort zusammen. Darauf geht Artikel D 2 ein. Die Allgemeine Einführung ins Stundenbuch spricht von der "besonderen Heiligungskraft", die vom Wort Gottes ausgeht (14). Die Verkündigung beziehungsweise das Hören des Wortes Gottes in der liturgischen Versammlung hat einen höchsten Stellenwert. Das versteht aber nur, wer eine tiefe Liebe zur Heiligen Schrift, zum Lehrpfad christlicher Spiritualität, ins Herz gepflanzt erhält. Das bedeutet aber auch, dass die Heilige Schrift in der Liturgie entsprechend zu Wort kommen muss. Wer die Liturgie leitet, hat diesbezüglich eine grosse Verantwortung.

Die Frage der Kommunion

Die liturgie-theologische Diskussion ­ jedenfalls in den deutschsprachigen Gebieten ­ hat weitgehend zu einem Konsens geführt: Ein Wortgottesdienst soll ohne Kommunion gefeiert werden (die Krankenkommunion und die Wegzehrung sind davon nicht betroffen). Artikel D 3 möchte, ohne sich in eine längere Begründung einzulassen, den Weg zu dieser Praxis ebnen. Es geht darum, die Einheit und Eigenart einer liturgischen Feier zu wahren. Die Kommunion ist Teil der Eucharistiefeier. Sie ist ein Charakteristikum dieser Feier. Daher unterstützen und fördern die Weisungen eindeutig die Praxis der Wortgottesfeier ohne Spendung der Kommunion.
Anderseits muss der Seelsorger den pastoralen Umständen Rechnung tragen können. Gepflogenheiten verändern sich nicht von einem Tag zum andern. Es braucht Aufklärung, es braucht Anleitung, es braucht Schritte hin zu einer neuen Grundhaltung. Die Weisungen lassen den Seelsorgern genügend Spielraum, um auf die konkrete Situation eingehen zu können. Sie werden aber die Gelegenheit wahrnehmen müssen, in dieser Frage mit der Gemeinde Schritte hin auf den Sensus Liturgiae hin zu tun, auf das der Liturgie gemäss Empfinden und Nachvollziehen einer Feier.

Die Beauftragung zur Leitung

Auf die Leitung der Wortgottesfeier kommt Artikel D 4 zu sprechen. Dem Gottesdienst einer Gemeinde vorzustehen, ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Eine Gemeinde oder eine Gemeinschaft hat anderseits ein Anrecht auf Gottesdienstleiter, welche dazu gut vorbereitet sind und Akzeptanz haben. Es kommen für diesen Dienst in erster Linie Frauen und Männer in Frage, welche sich durch ein abgeschlossenes Theologiestudium ausweisen können (Diakon, Laientheologin, Laientheologe). Andere Personen werden nur im Falle einer Notsituation zugelassen. Voraussetzung dazu ist eine angemessene Ausbildung. Damit die Wahrnehmung dieses wichtigen Dienstes in jedem Fall geschützt bleibt, wird eine bischöfliche Beauftragung verlangt. Schon der Kommunionhelferdienst ist mit einer Sendung verbunden. Um so mehr muss es der Vorsteherdienst sein. Es ist dringend, ein offizielles Ausbildungskonzept des Vorsteherdienstes für Nichttheologen zu erarbeiten. Nach Möglichkeit sollte eine überdiözesane Regelung vorgesehen werden.

Die Aufarbeitung der Gemeinde- und Sonntagskultur

Die Artikel D 5 und 6 verstehen sich vor allem auf dem Hintergrund der bereits angesprochenen Bedeutung der Synaxis, der Versammlung der Gemeinde oder einer Gemeinschaft. Die Gemeindeglieder werden angehalten, ihre Gemeinschaft auch an jenen Sonntagen nicht zu verlassen, da an Stelle der Eucharistiefeier ein Wortgottesdienst tritt. Die Gemeinde darf sich nicht zerstreuen. Das wäre ein grosser Schaden für die Ortskirche, welche sich aus lebendigen Gemeinden (Pfarreien) und Gemeinschaften aufbaut. Wo sich die Gemeinde auflöst, da löst sich bereits ein Teil der Ortskirche auf.
Das Wort zum Verhältnis von Wortgottesfeier und Sonntagsgebot weist in dieselbe Richtung. Es will die Gläubigen einer Gemeinde zusammenhalten. Aus rein kirchenrechtlicher Sicht besteht für den Getauften, der aus einem schwerwiegenden Grund nicht an der Sonntagseucharistie teilnehmen kann, keine Verpflichtung, die Wortgottesfeier seiner Gemeinde zu besuchen. Der Wortgottesdienst oder das persönliche Gebet in Familie oder Familienrunden stehen auf derselben Stufe (CIC can. 1248 § 2). Aus einer liturgie-theologischen und -spirituellen Sicht muss aber betont werden, dass die Versammlung der Gemeinde zum Gottesdienst in sich einen hohen Wert darstellt, und dass der Gläubige daher zu einer entsprechenden Gemeinde- und Sonntagskultur hinzuführen ist. So gesehen ist dem Wortgottesdienst gegenüber dem persönlichen Gebet in Familie oder Familienrunden der Vorzug zu geben. Hier werden zu enge kirchenrechtliche Kategorien zugunsten der gemeindlichen und liturgischen Spiritualität aufgebrochen werden müssen. Die Formulierung der Bischöfe macht klar, dass die Teilnahme an der Sonntagseucharistie zum unumstösslichen christlichen Auftrag gehört; dass in einer ausserordentlichen Situation aber die Mitfeier eines Wortgottesdienstes dem "privaten" Gedenken des Herrentages vorzuziehen ist.

Die Zusammenarbeit der Verantwortlichen

Auch in diesem Punkt sprechen die Bischöfe aufgrund von Erfahrungen. Es hat sich gezeigt, dass die Praxis des sonntäglichen Wortgottesdienstes leicht zu Spannungen zwischen geweihten und nicht-geweihten Verantwortlichen führt, vor allem im Falle, da eine Wortgottesfeier vorgesehen ist, kurzfristig aber eine Eucharistiefeier möglich wird. Es sollte für alle selbstverständlich sein, dass die Eucharistiefeier immer den ihr gebührenden Platz erhält. Anhand von zwei Beispielen wird gezeigt (D 7), wie Anstoss erregende Vorkommnisse verhindert werden können. Eine grosse Hilfe bietet dabei die Grundordnung der Wortgottesfeier. Denn sie ist so angelegt, dass die Verbindung mit der Eucharistiefeier jederzeit ohne weiteres möglich ist. Der vorbereitete Wortgottesdienst kann, mit wenigen und durchaus machbaren Änderungen bezüglich der Aufgabe des Vorstehers, übernommen werden, so dass für die Beteiligten nicht der Frust einer vergeblichen Arbeit entstehen muss.
Damit führen die Weisungen hinein ins Schlusswort. Es erinnert an den verantwortungsvollen Auftrag des Vorsteherdienstes und macht auf das Wohl und die Erbauung der Gemeinde aufmerksam.

Der im Fach Liturgiewissenschaft habilitierte Theologe Vitus Huonder präsidierte die DOK-Kommission "Wortgottesfeier"

Anmerkungen

<1>
Sonntägliche Gottesdienste ohne Priester. Richtlinien verabschiedet in der Deutschschweizerischen Ordinarienkonferenz (1987), in: SKZ 37/1987 (auch als Separatdruck erschienen).

<2>
Vgl. Bernhard Kirchgessner, Kein Herrenmahl am Herrentag? Eine pastoralliturgische Studie zur Problematik der sonntäglichen Wort-Gottes-Feier (Studien zur Pastoralliturgie, Bd. 11), Regensburg 1996.

<3>
Die Wortgottesfeier. Der Wortgottesdienst der Gemeinde am Sonntag. Vorsteherbuch für Laien (erscheint voraussichtlich im Herbst 1997).


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997