SKZ 50/1997

INHALT

Dokumentation

«Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester»

Praktische Verfügungen

1. Notwendigkeit einer angemessenen Terminologie

Der Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über die «Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester» die Notwendigkeit unterstrichen, die verschiedenen Bedeutungen zu klären und zu unterscheiden, die der Begriff «Dienst» in der theologischen und kanonistischen Sprache angenommen hat. <53>
§ 1. «Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, ÐDiensteð nicht nur jene Ðofficiað (Ämter) und Ðmunerað (Aufgaben) zu nennen, die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt werden, sondern auch solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden Priestertums ausgeübt werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer und heikler, wenn man die Möglichkeit anerkennt, dass alle Gläubigen ­ ersatzweise und von den Hirten amtlich beauftragt ­ manche Aufgaben ausüben können, die passender Klerikern zustehen, die aber nicht den Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, dass der Sprachgebrauch jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der Glaubenslehre nicht nützlich erscheint, wenn man den Unterschied Ðdem Wesen und nicht bloss dem Grade nachð, den es zwischen dem gemeinsamen Priestertum der Getauften und dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt.» <54>
§ 2. «Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff ÐDienstð auf die Ðmunerað auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das Faktum, dass auch diese in einem gewissen Mass Teilhabe am einzigen Priestertum Christi sind. Die ihnen zeitweilig anvertrauten Ðofficiað sind hingegen ausschliesslich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur die beständige Bezugnahme auf den einen grundlegenden ÐDienst Christið... erlaubt es in einem begrenzten Umfang, den Ausdruck ÐDienstð unmissverständlich auch auf Laien anzuwenden, d.h., ohne dass dies verstanden und erfahren wird als ein ungehöriges Streben nach dem Ðgeistlichen Dienstð oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.
In diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff ÐDienstð(servitium) nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für die Welt die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der Ausdruck differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung der verschiedenen Ðmunerað und Ðofficiað untereinander, dann muss man deutlich darauf verweisen, dass er nur kraft der Weihe jene Fülle und Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition immer zugedacht hat.» <55>
§ 3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige erhält die allgemeine Bezeichnung «ausserordentlicher Beauftragter» nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt wurde, vertretungsweise die in can. 230,
§ 3 <56> bzw. in den cann. 943 und 1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw.
Die zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäss can. 230, § 3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel. <57>
Daher ist es nicht zulässig, dass Laien mit Bezeichnungen versehen werden wie etwa «Pastor», «Kaplan», «Koordinator», «Moderator» oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof und dem Priester zukommt. <58>

2. Der Dienst am Wort <59>

§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht «in der seelsorglichen Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung, in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muss». <60>
Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu, <61> und sie steht auch den Priestern als seinen Mitarbeitern zu. <62> Diesen Dienst versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem Presbyterium. <63>
§ 2. Laien haben gemäss ihrer Eigenart an dem prophetischen Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet mit dem Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer mehr «wirksame Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge» (vgl. Hebr 11,1) <64> zu werden. Heute hängt besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und von ihrer Grossherzigkeit im Dienst der Kirche ab.
Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort mitzuwirken. <65>
§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäss § 2 wirksam sei, ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen Zusammenwirkens zu erinnern.
Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige Autorität Laien zur Predigt «in ecclesia vel oratorio» zulassen kann. Schon die Ausdrucksweise «admitti possunt» weist darauf hin, dass es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische der Bischöfe <66> handelt oder um eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone. <67>
Die Nennung solcher Bedingungen ­ «wenn dies unter bestimmten Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten ist» ­ weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäss can. 766 immer «iuxta Episcoporum conferentiae praescripta» zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich «Notwendigkeit» und «Nutzen» entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften der Bischofskonferenz, die der «recognitio» des Apostolischen Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem Diözesanbischof helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen, die zu seinem bischöflichen Amt gehören.
§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel an geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst nahelegen.
Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als «Ersatz» für geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher Gründe, die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz in besonderen Fällen vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher kein einfach übliches Faktum und auch nicht als authentische Förderung der Laien verstanden werden.
§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleiniger Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet, aufmerksam machen.

3. Die Homilie

§ 1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, «qua per anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae christianae exponuntur», <68> Teil der Liturgie selbst.
Daher muss die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen Amtsträger, Priester oder Diakon, <69> vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als «Pastoralassistenten» oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell bessere Gabe der Darstellung oder ein grösseres theologisches Wissen, sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt, von der Norm des Kanons <70> zu dispensieren. Es handelt sich nämlich nicht um eine bloss disziplinäre Verfügung, sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft, die untereinander eng verbunden sind.
Man kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach die Homilie Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch nicht das Weihesakrament empfangen haben. <71> Die Homilie kann nicht als Übung für den künftigen Dienst betrachtet werden.
Jegliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier gestattet hatte, ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen. <72>
§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein etwaiges Zeugnis, das, immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften, an besonderen Tagen (Tag des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern vorgetragen wird, wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint. Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen, die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.
§ 3. Die Möglichkeit eines «Dialogs» in der Homilie <73> kann manchmal vom zelebrierenden Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden, ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.
§ 4. Die Homilie ausserhalb der Messfeier kann von Laien in Einklang mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen werden.
§ 5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut werden, die den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des «geistlichen Dienstes» aufgegeben haben. <74>

4. Der Pfarrer und die Pfarrei

Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine ausserordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäss can. 517, § 2.

§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons, «si ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem in exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive personae sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati, sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralem moderetur», verlangt, dass diese aussergewöhnliche Massnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt wird:
a) «ob sacerdotum penuriam» und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit oder einer missverständlichen «Förderung der Laien» usw.;
b) vorausgesetzt, es handelt sich um «participatio in exercitio curae pastoralis» und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren, zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäss dem Text des Kanons nur einem Priester zu.
Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muss man vor allem die Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren noch rüstigen Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem Priester oder einem «coetus sacerdotum» <75> anzuvertrauen.
Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die derselbe Kanon für den Diakon festlegt.
Schliesslich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, dass diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die Vorschrift bekräftigt nämlich, dass in jenen Ausnahmefällen «Episcopus dioecesanus...sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis moderetur». Das Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl. can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels. <76>
§ 2. Diesbezüglich muss man auch bedenken, dass der Pfarrer der eigene Hirte <77> der ihm übertragenen Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt scheidet. <78>
Die Erklarung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres lässt den Pfarrer nicht «ipso iure» aus dem Amt scheiden. Dies geschieht erst, wenn der Diözesanbischof ­ nach reiflicher Überlegung sämtlicher Umstände ­ gemäss can. 538, § 3 definitiv seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat. <79> Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels, der mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.
In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, ausser es gibt schwerwiegende gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert, dass die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt. Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes zu vermeiden. <80>

5. Organe der Mitarbeit in der Teilkirche

Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäss dem II. Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert und positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben und an der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat» legen fest, welche Priester Mitglieder sein können. <81> Er ist Priestern vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen Teilhabe des Bischofs und der Priester an demselben Priestertum und Amt findet. <82>
Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden oder die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§ 2. Der diözesane und der pfarrliche «Pastoralrat» <83> sowie der pfarrliche «Vermögensverwaltungsrat», <84> denen auch Laien angehören, haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner Weise zu Entscheidungsorganen werden. Für solche Aufgaben können nur jene Gläubigen gewählt werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten Erfordernissen entsprechen. <85>
§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu. Daher sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers oder gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb als nichtig zu betrachten. <86>
§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.!
§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können die Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere Fragen bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den diözesanen Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt sind. <87> Wenn solche Organe in der Vergangenheit auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.
§ 6. Der «Dechant», der auch Dekan oder Erzpriester oder anders genannt wird, und sein Vertreter «Pro-Vikar», «Pro-Dekan» usw. müssen immer Priester sein. <88> Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht ernannt werden.

6. Die liturgischen Feiern

§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete Einheit des Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen <89> und dementsprechend die innige Verflochtenheit, die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch strukturierten Wesen der Kirche vorhanden ist.
Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen, die ihnen jeweils zukommt.
§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes einzelnen zu wahren, sind Missbräuche verschiedener Art abzuschaffen, die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäss es den Diakonen und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteile ­ insbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologie ­ vorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Missbrauch ist es überdies, wenn Laien gleichsam den «Vorsitz» bei der Eucharistiefeier übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit zu garantieren.
Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoss, falls jemand, der das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Messgewand oder Kasel, Dalmatik).
Schon der blosse Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.
Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen Handlungen, ist es notwendig, dass dafür klar unterschiedene Formulierungen verwendet werden.

7. Sonntagsgottesdienste bei Abwesenheit des Priesters

§ 1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts Sonntagsgottesdienste <90> unter der Leitung von Laien statt. Dieser wertvolle und delikate Dienst wird gemäss dem Geist und den besonderen Vorschriften erfüllt, die dazu von der zuständigen kirchlichen Autorität erlassen wurden. <91> Um die genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien eine spezielle Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem Priester zu geben.
§ 2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert sein müssen, stellen immer nur vorläufige Lösungen dar. <92> Es ist verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der Opferliturgie, vor allem das «eucharistische Hochgebet», einzufügen, auch nicht in narrativer Form, um bei den Gläubigen keine Irrtümer aufkommen zu lassen. <93> Zu diesem Zweck muss den Teilnehmern an solchen Gottesdiensten immer erklärt werden, dass sie das eucharistische Opfer nicht ersetzen und dass man das Sonntagsgebot nur durch die Mitfeier der heiligen Messe erfüllt. <94> In jenen Fällen, wo es die Entfernungen und physischen Umstände gestatten, müssen die Gläubigen angeregt und unterstützt werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.

8. Ausserordentliche Kommunionspender

Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit «das unschätzbare Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und damit man an seiner heilbringenden Wirkung mit immer grösserer Intensität teilnimmt». <95> Es handelt sich um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die die heilige Kommunion empfangen möchten.
§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des «ausserordentlichen Kommunionspenders» muss richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung zu stiften. Sie legt fest, dass ordentlicher Kommunionspender der Bischof, der Priester und der Diakon ist, <96> während ausserordentlicher Kommunionspender sowohl der Akolyth ist als auch ein anderer dazu gemäss can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger. <97>
Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, «ad actum vel ad tempus» oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen kann die Bevollmächtigung «ad actum» vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. <98>
§ 2. Damit der ausserordentliche Kommunionspender während der Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig, dass entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder dass diese, obzwar anwesend, wirklich verhindert sind. <99> Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen der besonders zahlreichen Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfangen möchten, die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde, weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind. <100>
Diese Aufgabe ist ersatzweise und ausserordentlich <101>, und sie muss gemäss den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu ist es angebracht, dass der Diözesanbischof in Übereinstimmung mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erlässt, die die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muss unter anderem vorsehen, dass ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet wird über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines Dienstes, über die zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so hohen Sakrament geschuldeten Verehrung und über die Ordnung bezüglich der Zulassung zur Kommunion.
Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und abzuschaffen, die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie etwa:
­ der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten wären;
­ bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung als ausserordentliche Kommunionspender erhalten;
­ der gewohnheitsmässige Einsatz von ausserordentlichen Kommunionspendern in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der «zahlreichen Teilnahme».

9. Das Apostolat für die Kranken

§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit leisten. <102> Unzählig sind die Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es einzeln oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats, an den Kranken vollbracht werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten begleiten, ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den Sakramenten der Busse und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft dazu zu fördern sowie bei der Vorbereitung auf eine gute sakramentale Einzelbeichte und auch auf den Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich der vielfältigen Formen der Sakramentalien haben die Laien darauf zu achten, dass deren Feier nicht zur Meinung verführt, es würde sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung ausschliesslich dem Bischof und Priester zusteht. Keinesfalls können Nicht-Priester Salbungen vornehmen, weder mit dem für die Krankensalbung geweihten noch mit dem nicht geweihten Öl.
§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte Praxis der Kirche zurück, <103> wonach die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet. <104> Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis, das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht wird.
Es ist zu betonen, dass der ausschliesslich dem Priester vorbehaltene Dienst der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand sonst kann als ordentlicher oder ausserordentlicher Spender des Sakraments fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments dar. <105>

10. Assistenz bei der Trauung

§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschliessungsassistenz zu delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.
Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche Erlaubnis des Hl. Stuhls erhalten hat. <106>

§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit der Delegation <107> sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien zu beachten. <108>

§ 3. Abgesehen von dem ausserordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die bei der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäss can. 1108, § 2 bevollmächtigen.

11. Der Spender der Taufe

Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen besonderer Not das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben und immer noch bewahren. Ausser im Notfall kann gemäss der kanonischen Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte, <109> ein Laie zum ausserordentlichen Spender der Taufe bestimmt werden.<110> Auf eine allzu grosszügige Auslegung ist zu achten, und eine gewohnheitsmässige Erteilung dieser Befugnis ist zu vermeiden.
So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung, die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden, nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine ausserhalb des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden wie auch nicht seine fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.

12. Die Leitung kirchlicher Begräbnisfeiern

Unter den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung und religiöser Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses manchmal eine sehr günstige pastorale Gelegenheit für eine direkte Begegnung der geistlichen Amtsträger mit jenen Gläubigen bieten, die die religiöse Praxis aufgegeben haben.
Daher ist es wünschenswert, dass die Priester und Diakone auch unter Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäss den örtlichen Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich auch den Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für eine angemessene Evangelisierung zu nutzen.
Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen liturgischen Normen leiten. <111> Für diese Aufgabe müssen sie lehrmässig und liturgisch gut vorbereitet werden.

13. Notwendige Auswahl und angemessene Ausbildung

Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines «Supplierens» eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Ausserdem müssen sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.

Gemäss dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird <112>­ allerdings nicht in den Seminaren, die ausschliesslich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen. <113> Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima abwickelt.


Anmerkungen

53
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die «Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester», 3.

54
Ebd.

55
Ebd.

56
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.

57
Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten, Responsio ad propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994) 541­542. Wenn Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am pastoralen Dienst der Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich nicht mit der Spendung des Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der jenem für die Beauftragung zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muss vermieden werden.

58
In diese Aufzählung von Beispielen muss man alle sprachlichen Ausdrücke einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der verschiedenen Ländern analog oder äquivalent sind und eine Leitungs- oder Stellvertretungsrolle bezeichnen.

59
Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. C.I.C., can. 761; Missale Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan 1981.

60
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei Verbum, 24.

61
Vgl. C.I.C., can. 756, § 2.

62
Vgl. ebd., can. 757.

63
Ebd.

64
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 35.

65
Vgl. C.I.C., cann. 758­759; 785, § 1.

66
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 25; C.I.C., can. 763.

67
Vgl. C.I.C., can. 764.

68
II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 52; C.I.C., can. 767, § 1.

69
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober 1979, 48: AAS 71 (1979) 1277­1340; Päpstliche Kommission für die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar 1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15. Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst, Institutio Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Liturgivae instaurationes, 15. September 1970, 2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331.

70
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 20. Juni 1987: AAS 79 (1987) 1249.

71
Vgl. C.I.C., can. 266, § 1.

72
Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2°.

73
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum pueris Pueros baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44.

74
Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben, vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober 1980, «Normae substantiales», art. 5.

75
Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.

76
Man vermeide daher den Titel «Gemeindeleiter» oder andere Ausdrücke mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.

77
Vgl. C.I.C., can. 519.

78
Vgl. ebd., can. 538, §§ 1­2.

79
Vgl. ebd., can. 186.

80
Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben der Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.

81
Vgl. C.I.C., cann. 497­498

82
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum Ordinis, 7.

83
Vgl. C.I.C., cann. 514 und 536.

84
Vgl. ebd., can. 537.

85
Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650.

86
Vgl. C.I.C., can. 536.

87
Vgl. ebd., can. 135, § 2.

88
C.I.C., can. 553, § 1.

89
Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 26­28; C.I.C., can. 837.

90
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2.

91
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter oecumenici, 26. September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988).

92
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim «Ad-limina»-Besuch der nordamerikanischen Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340.

93
Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 35; vgl. auch C.I.C., can. 1378, § 2, 1 und § 3; can. 1384.

94
Vgl. C.I.C., can. 1248.

95
HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.

96
Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142.

97
Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.

98
Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum ministrum S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De institutione lectorum et acolytorum.

99
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988) 1373.

100
Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis, 1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980) 336.

101
C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, dass die dort beschriebenen liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione» oder aushilfsweise geleistet werden können.

102
Vgl. Rituale Romanum ­ Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio typica, Vatikan 1972.

103
Vgl. Jak 5,14­15; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.; Konzil von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de extrema unctione (DS 1719); KKK 1516.

104V
gl. C.I.C., can. 1003, § 1.

105
Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.

106
Vgl. ebd., can. 1112.

107
Vgl. ebd., can. 1111, § 2.

108
Vgl. ebd., can. 1112, § 2.

109
Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda generalia, 16­17.

110
Vgl. C.I.C., can. 230.

111
Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19.

112
Vgl C.I.C., can. 231, § 1.

113
«Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.

114
Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die «Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester», 3.

115
Vgl. ebd., 6.

116
Ebd., 2.

117
Ebd., 5.

118
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici 58: AAS 81 (1989) 507.

119
C.I.C., can. 392.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997