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Der Papst hat in seiner Ansprache an die Teilnehmer des Symposions über
die «Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst der Priester»
die Notwendigkeit unterstrichen, die verschiedenen Bedeutungen zu klären
und zu unterscheiden, die der Begriff «Dienst» in der theologischen
und kanonistischen Sprache angenommen hat. <53>
§ 1. «Seit einiger Zeit ist es üblich geworden, ÐDiensteð
nicht nur jene Ðofficiað (Ämter) und Ðmunerað (Aufgaben)
zu nennen, die von den Hirten kraft des Weihesakraments ausgeübt werden,
sondern auch solche, die von Laien kraft des in der Taufe gründenden
Priestertums ausgeübt werden. Die terminologische Frage wird noch komplexer
und heikler, wenn man die Möglichkeit anerkennt, dass alle Gläubigen
ersatzweise und von den Hirten amtlich beauftragt manche Aufgaben
ausüben können, die passender Klerikern zustehen, die aber nicht
den Weihecharakter erfordern. Es ist festzustellen, dass der Sprachgebrauch
jedesmal unsicher, konfus und daher zum Ausdruck der Glaubenslehre nicht
nützlich erscheint, wenn man den Unterschied Ðdem Wesen und nicht
bloss dem Grade nachð, den es zwischen dem gemeinsamen Priestertum der
Getauften und dem Weihepriestertum gibt, irgendwie verwischt.» <54>
§ 2. «Was erlaubt, in einigen Fällen den Begriff ÐDienstð
auf die Ðmunerað auszudehnen, die den Laien eigen sind, ist das
Faktum, dass auch diese in einem gewissen Mass Teilhabe am einzigen Priestertum
Christi sind. Die ihnen zeitweilig anvertrauten Ðofficiað sind hingegen
ausschliesslich Frucht der Beauftragung durch die Kirche. Nur die beständige
Bezugnahme auf den einen grundlegenden ÐDienst Christið... erlaubt
es in einem begrenzten Umfang, den Ausdruck ÐDienstð unmissverständlich
auch auf Laien anzuwenden, d.h., ohne dass dies verstanden und erfahren
wird als ein ungehöriges Streben nach dem Ðgeistlichen Dienstð
oder als fortschreitende Aushöhlung seiner Besonderheit.
In diesem ursprünglichen Sinn drückt der Begriff ÐDienstð(servitium)
nur ein Wirken aus, wodurch Glieder der Kirche in ihrem Innern und für
die Welt die Sendung und den Dienst Christi fortsetzen. Wenn hingegen der
Ausdruck differenziert wird hinsichtlich der Bezogenheit und Gegenüberstellung
der verschiedenen Ðmunerað und Ðofficiað untereinander,
dann muss man deutlich darauf verweisen, dass er nur kraft der Weihe jene
Fülle und Eindeutigkeit in der Bedeutung erhält, die ihm die Tradition
immer zugedacht hat.» <55>
§ 3. Der nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige
erhält die allgemeine Bezeichnung «ausserordentlicher Beauftragter»
nur dann, wenn er von der zuständigen Autorität dazu beauftragt
wurde, vertretungsweise die in can. 230,
§ 3 <56> bzw. in den cann. 943 und
1112 angeführten Aufgaben zu übernehmen. Natürlich kann die
konkrete Bezeichnung verwendet werden, mit der die anvertraute Aufgabe kirchenamtlich
bestimmt wird, wie zum Beispiel Katechet, Akolyth, Lektor usw.
Die zeitlich begrenzte Beauftragung bei liturgischen Handlungen gemäss
can. 230, § 3 verleiht den Laien keinerlei besondere Titel. <57>
Daher ist es nicht zulässig, dass Laien mit Bezeichnungen versehen
werden wie etwa «Pastor», «Kaplan», «Koordinator»,
«Moderator» oder anderen Titeln, die zu Verwechslungen ihrer
Rolle mit der des Hirten führen könnten, die einzig dem Bischof
und dem Priester zukommt. <58>
§ 1. Der Inhalt dieses Dienstes besteht «in der seelsorglichen
Verkündigung, in der Katechese und in der gesamten christlichen Unterweisung,
in der die liturgische Homilie einen hervorragenden Platz haben muss».
<60>
Die eigentliche Ausübung dieser Aufgaben steht dem Diözesanbischof
als Leiter des gesamten Verkündigungsdienstes in seiner Kirche zu,
<61> und sie steht auch den Priestern
als seinen Mitarbeitern zu. <62> Diesen
Dienst versehen auch die Diakone in Gemeinschaft mit dem Bischof und seinem
Presbyterium. <63>
§ 2. Laien haben gemäss ihrer Eigenart an dem prophetischen
Dienst Christi teil. Sie sind zu seinen Zeugen bestellt und ausgestattet
mit dem Glaubenssinn und der Gnade des Wortes. Alle sind berufen, immer
mehr «wirksame Boten des Glaubens an die zu erhoffenden Dinge»
(vgl. Hebr 11,1) <64> zu werden. Heute
hängt besonders das katechetische Wirken sehr von ihrem Einsatz und
von ihrer Grossherzigkeit im Dienst der Kirche ab.
Daher können die Gläubigen und besonders die Mitglieder von Instituten
des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens berufen
werden, in angemessener Weise bei der Ausübung des Dienstes am Wort
mitzuwirken. <65>
§ 3. Damit die Zusammenarbeit gemäss § 2 wirksam sei,
ist es notwendig, an einige Bedingungen bezüglich der Formen solchen
Zusammenwirkens zu erinnern.
Can. 766 C.I.C. legt die Bedingungen fest, nach denen die zuständige
Autorität Laien zur Predigt «in ecclesia vel oratorio»
zulassen kann. Schon die Ausdrucksweise «admitti possunt» weist
darauf hin, dass es sich keinesfalls um ein eigenes Recht wie jenes spezifische
der Bischöfe <66> handelt oder um
eine Befugnis wie jener der Priester und Diakone. <67>
Die Nennung solcher Bedingungen «wenn dies unter bestimmten
Umständen notwendig oder in Einzelfällen als nützlich angeraten
ist» weist auf den Ausnahmefall hin, bei dem überdies gemäss
can. 766 immer «iuxta Episcoporum conferentiae praescripta»
zu handeln ist. In dieser letztgenannten Klausel bestimmt der zitierte Kanon
die primäre Quelle, um in konkreten Fällen bezüglich «Notwendigkeit»
und «Nutzen» entsprechend zu entscheiden. Denn in den Vorschriften
der Bischofskonferenz, die der «recognitio» des Apostolischen
Stuhls bedürfen, müssen die Kriterien genannt werden, die dem
Diözesanbischof helfen, geeignete pastorale Entscheidungen zu treffen,
die zu seinem bischöflichen Amt gehören.
§ 4. In bestimmten Gebieten können, bedingt durch den Mangel
an geistlichen Amtsträgern, andauernde objektive Situationen der Notwendigkeit
und des Nutzens gegeben sein, die die Zulassung von Laien zum Predigtdienst
nahelegen.
Die Predigt in Kirchen und Oratorien kann Laien als «Ersatz»
für geistliche Amtsträger oder wegen besonderer nützlicher
Gründe, die vom allgemeinen kirchlichen Recht oder der Bischofskonferenz
in besonderen Fällen vorgesehen sind, gestattet werden. Sie kann daher
kein einfach übliches Faktum und auch nicht als authentische Förderung
der Laien verstanden werden.
§ 5. Insbesondere bei der Vorbereitung auf den Empfang der Sakramente
sollen die Katecheten auf die Rolle und Gestalt des Priesters als alleiniger
Ausspender der göttlichen Geheimnisse, auf die man sich vorbereitet,
aufmerksam machen.
§ 1. Die Homilie ist als herausragende Form der Predigt, «qua
per anni liturgici cursum ex textu sacro fidei mysteria et normae vitae
christianae exponuntur», <68> Teil
der Liturgie selbst.
Daher muss die Homilie während der Eucharistiefeier dem geistlichen
Amtsträger, Priester oder Diakon, <69>
vorbehalten sein. Ausgeschlossen sind Laien, auch wenn sie in irgendwelchen
Gemeinschaften oder Vereinigungen Aufgaben als «Pastoralassistenten»
oder Katecheten erfüllen. Es geht nämlich nicht um eine eventuell
bessere Gabe der Darstellung oder ein grösseres theologisches Wissen,
sondern vielmehr um eine demjenigen vorbehaltene Aufgabe, der mit dem Weihesakrament
ausgestattet wurde. Deshalb ist nicht einmal der Diözesanbischof bevollmächtigt,
von der Norm des Kanons <70> zu dispensieren.
Es handelt sich nämlich nicht um eine bloss disziplinäre Verfügung,
sondern um ein Gesetz, das die Aufgaben des Lehrens und Heiligens betrifft,
die untereinander eng verbunden sind.
Man kann daher die gelegentlich geübte Praxis nicht gestatten, wonach
die Homilie Seminaristen anvertraut wird, die als Theologiestudenten noch
nicht das Weihesakrament empfangen haben. <71>
Die Homilie kann nicht als Übung für den künftigen Dienst
betrachtet werden.
Jegliche frühere Norm, die Laien die Homilie innerhalb der Messfeier
gestattet hatte, ist durch can. 767, § 1 als aufgehoben anzusehen.
<72>
§ 2. Erlaubt sind eine kurze Einführung, um ein besseres
Verständnis der Liturgie zu fördern, und ausnahmsweise auch ein
etwaiges Zeugnis, das, immer in Einklang mit den liturgischen Vorschriften,
an besonderen Tagen (Tag des Seminars, Tag der Kranken usw.) in Eucharistiefeiern
vorgetragen wird, wenn dies zur Veranschaulichung der vom zelebrierenden
Priester regulär gehaltenen Homilie objektiv angebracht erscheint.
Diese Einführungen und Zeugnisse dürfen keine Merkmale aufweisen,
die zu Verwechslungen mit der Homilie führen könnten.
§ 3. Die Möglichkeit eines «Dialogs» in der Homilie
<73> kann manchmal vom zelebrierenden
Amtsträger in kluger Weise zur Erläuterung eingesetzt werden,
ohne dadurch die Predigtpflicht an andere zu delegieren.
§ 4. Die Homilie ausserhalb der Messfeier kann von Laien in Einklang
mit dem Recht und unter Beachtung der liturgischen Normen vorgetragen werden.
§ 5. Die Homilie kann keinesfalls Priestern oder Diakonen anvertraut
werden, die den geistlichen Stand verloren oder die Ausübung des «geistlichen
Dienstes» aufgegeben haben. <74>
Laien können, wie es lobenswerterweise in zahlreichen Fällen geschieht, in den Pfarreien, im Bereich der Kranken-, Pflege-, Erziehungs- und Strafanstalten oder der Militärordinariate usw. Aufgaben übernehmen und somit in fruchtbarer Weise am pastoralen Dienst der Kleriker mitarbeiten. Eine ausserordentliche Form der Mitarbeit ist unter den vorgesehenen Bedingungen jene gemäss can. 517, § 2.
§ 1. Das richtige Verständnis und die Anwendung dieses Kanons,
«si ob sacerdotum penuriam Episcopus dioecesanus aestimaverit participationem
in exercitio curae pastoralis paroeciae concredendam esse diacono aliive
personae sacerdotali charactere non insignitae aut personarum communitati,
sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus et facultatibus parochi
instructus, curam pastoralem moderetur», verlangt, dass diese aussergewöhnliche
Massnahme unter genauer Beachtung der darin enthaltenen Bedingungen durchgeführt
wird:
a) «ob sacerdotum penuriam» und nicht aus Gründen der Bequemlichkeit
oder einer missverständlichen «Förderung der Laien»
usw.;
b) vorausgesetzt, es handelt sich um «participatio in exercitio curae
pastoralis» und nicht darum, die Pfarrei zu leiten, zu koordinieren,
zu moderieren oder zu verwalten; dies steht gemäss dem Text des Kanons
nur einem Priester zu.
Eben weil es sich um Ausnahmefälle handelt, muss man vor allem die
Möglichkeit in Betracht ziehen, zum Beispiel sich eines älteren
noch rüstigen Priesters zu bedienen oder mehrere Pfarreien nur einem
Priester oder einem «coetus sacerdotum» <75>
anzuvertrauen.
Jedenfalls soll auch die Präferenz nicht übersehen werden, die
derselbe Kanon für den Diakon festlegt.
Schliesslich ist in denselben kanonischen Bestimmungen festgehalten, dass
diese Formen der Teilhabe an der Wahrnehmung der Seelsorgsaufgaben in den
Pfarreien in keiner Weise das Amt des Pfarrers ersetzen können. Die
Vorschrift bekräftigt nämlich, dass in jenen Ausnahmefällen
«Episcopus dioecesanus...sacerdotem constituat aliquem qui, potestatibus
et facultatibus parochi instructus, curam pastoralis moderetur». Das
Amt des Pfarrers kann nur einem Priester gültig anvertraut werden (vgl.
can. 521, § 1), auch in Fällen objektiven Priestermangels. <76>
§ 2. Diesbezüglich muss man auch bedenken, dass der Pfarrer
der eigene Hirte <77> der ihm übertragenen
Pfarrei ist und solange bleibt, bis er aus dem Amt scheidet. <78>
Die Erklarung des Amtsverzichts bei Vollendung des 75. Lebensjahres lässt
den Pfarrer nicht «ipso iure» aus dem Amt scheiden. Dies geschieht
erst, wenn der Diözesanbischof nach reiflicher Überlegung
sämtlicher Umstände gemäss can. 538, § 3 definitiv
seinen Amtsverzicht angenommen und es ihm schriftlich mitgeteilt hat. <79> Jedenfalls bedarf es im Licht des Priestermangels,
der mancherorts existiert, besonderer Klugheit in dieser Hinsicht.
In Anbetracht des Rechts eines jeden Priesters, die mit dem Empfang der
Weihe verbundenen Funktionen auch auszuüben, ausser es gibt schwerwiegende
gesundheitliche oder disziplinäre Gründe, wird daran erinnert,
dass die Vollendung des 75. Lebensjahres keinen verpflichtenden Grund für
die Annahme des Amtsverzichts durch den Diözesanbischof darstellt.
Dies gilt auch, um eine funktionalistische Sicht des geistlichen Dienstes
zu vermeiden. <80>
Diese Organe, die im Zuge der Erneuerung der Kirche gemäss dem II.
Vatikanischen Konzil und entsprechend der kanonischen Gesetzgebung gefordert
und positiv erprobt wurden, stellen eine Form der aktiven Teilnahme am Leben
und an der Sendung der Kirche als Gemeinschaft dar.
§ 1. Die Bestimmungen des Codex über den «Priesterrat»
legen fest, welche Priester Mitglieder sein können. <81>
Er ist Priestern vorbehalten, weil er seine Grundlage in der gemeinsamen
Teilhabe des Bischofs und der Priester an demselben Priestertum und Amt
findet. <82>
Weder Diakone noch Laien können sich daher des aktiven und passiven
Wahlrechts erfreuen, auch wenn sie Mitarbeiter der geistlichen Amtsträger
sind, ebensowenig wie Priester, die aus dem Klerikerstand entlassen wurden
oder die Ausübung des geistlichen Dienstes aufgegeben haben.
§ 2. Der diözesane und der pfarrliche «Pastoralrat»
<83> sowie der pfarrliche «Vermögensverwaltungsrat»,
<84> denen auch Laien angehören,
haben nur beratendes Stimmrecht; sie können in keiner Weise zu Entscheidungsorganen
werden. Für solche Aufgaben können nur jene Gläubigen gewählt
werden, die den von den kanonischen Normen bestimmten Erfordernissen entsprechen.
<85>
§ 3. Der Vorsitz der pfarrlichen Räte steht dem Pfarrer zu.
Daher sind Entscheidungen, die von einem nicht unter dem Vorsitz des Pfarrers
oder gegen ihn versammelten Rat gefällt wurden, ungültig und deshalb
als nichtig zu betrachten. <86>
§ 4. Alle diözesanen Räte können die eigene Zustimmung
zu einer Handlung des Bischofs gültig nur ausdrücken, wenn diese
Zustimmung vom Recht ausdrücklich gefordert ist.!
§ 5. Den örtlichen Verhältnissen entsprechend können
die Ordinarien sich eigener Studien- oder Expertengruppen für besondere
Fragen bedienen. Diese stellen jedoch keine Parallelorgane dar, die den
diözesanen Priester- und Pastoralräten oder auch den Räten
auf pfarrlicher Ebene die ihnen eigene Verantwortung entziehen, die vom
allgemeinen kirchlichen Recht in den cann. 536, § 1 und 537 geregelt
sind. <87> Wenn solche Organe in der Vergangenheit
auf der Basis örtlicher Gewohnheiten oder besonderer Umstände
entstanden sind, sind die nötigen Mittel anzuwenden, um sie mit dem
geltenden Recht der Kirche in Einklang zu bringen.
§ 6. Der «Dechant», der auch Dekan oder Erzpriester
oder anders genannt wird, und sein Vertreter «Pro-Vikar», «Pro-Dekan»
usw. müssen immer Priester sein. <88>
Daher können Nicht-Priester für diese Aufgaben gültig nicht
ernannt werden.
§ 1. Liturgische Handlungen müssen klar die geordnete
Einheit des Gottesvolkes als organische Gemeinschaft darstellen <89> und dementsprechend die innige Verflochtenheit,
die zwischen der liturgischen Handlung und dem organisch strukturierten
Wesen der Kirche vorhanden ist.
Dies geschieht, wenn alle Beteiligten treu und mit Hingabe die Rolle ausführen,
die ihnen jeweils zukommt.
§ 2. Um auch auf diesem Gebiet die kirchliche Identität jedes
einzelnen zu wahren, sind Missbräuche verschiedener Art abzuschaffen,
die der Bestimmung des can. 907 entgegenstehen, demgemäss es den Diakonen
und Laien in der Eucharistiefeier nicht erlaubt ist, Gebete oder Gebetsteile
insbesondere das eucharistische Hochgebet und die Doxologie
vorzutragen oder Handlungen und Gesten zu verrichten, die dem zelebrierenden
Priester vorbehalten sind. Ein schwerer Missbrauch ist es überdies,
wenn Laien gleichsam den «Vorsitz» bei der Eucharistiefeier
übernehmen und dem Priester nur das Minimum belassen, um deren Gültigkeit
zu garantieren.
Auf derselben Linie liegt der offensichtliche Verstoss, falls jemand, der
das Weihesakrament nicht empfangen hat, bei liturgischen Feiern Paramente
verwendet, die Priestern und Diakonen vorbehalten sind (Stola, Messgewand
oder Kasel, Dalmatik).
Schon der blosse Anschein von Verwirrung, die durch abweichendes liturgisches
Verhalten entstehen kann, ist zu vermeiden. Wie die geistlichen Amtsträger
an ihre Pflicht zu erinnern sind, alle vorgeschriebenen sakralen Paramente
anzuziehen, so können Laien nicht tragen, was ihnen nicht zusteht.
Um Verwirrung zu vermeiden zwischen sakramentalen Feiern unter dem Vositz
eines Priesters oder Diakons und anderen von Laien geleiteten liturgischen
Handlungen, ist es notwendig, dass dafür klar unterschiedene Formulierungen
verwendet werden.
§ 1. Weil Priester oder Diakone fehlen, finden mancherorts
Sonntagsgottesdienste <90> unter der Leitung
von Laien statt. Dieser wertvolle und delikate Dienst wird gemäss dem
Geist und den besonderen Vorschriften erfüllt, die dazu von der zuständigen
kirchlichen Autorität erlassen wurden. <91>
Um die genannten Gottesdienste zu leiten, müssen Laien eine spezielle
Beauftragung des Bischofs haben, der dafür sorgen wird, die entsprechenden
Anweisungen bezüglich Dauer, Ort, Bedingungen und verantwortlichem
Priester zu geben.
§ 2. Solche Gottesdienste, deren Texte von der zuständigen
kirchlichen Autorität approbiert sein müssen, stellen immer nur
vorläufige Lösungen dar. <92>
Es ist verboten, in ihrer Struktur Elemente aus der Opferliturgie, vor allem
das «eucharistische Hochgebet», einzufügen, auch nicht
in narrativer Form, um bei den Gläubigen keine Irrtümer aufkommen
zu lassen. <93> Zu diesem Zweck muss den
Teilnehmern an solchen Gottesdiensten immer erklärt werden, dass sie
das eucharistische Opfer nicht ersetzen und dass man das Sonntagsgebot nur
durch die Mitfeier der heiligen Messe erfüllt. <94>
In jenen Fällen, wo es die Entfernungen und physischen Umstände
gestatten, müssen die Gläubigen angeregt und unterstützt
werden, das Gebot möglichst zu erfüllen.
Schon seit geraumer Zeit arbeiten Laien auf verschiedenen Gebieten der
Pastoral mit den geistlichen Amtsträgern zusammen, damit «das
unschätzbare Geschenk der Eucharistie immer tiefer erkannt werde und
damit man an seiner heilbringenden Wirkung mit immer grösserer Intensität
teilnimmt». <95> Es handelt sich
um einen liturgischen Dienst, der objektiven Erfordernissen der Gläubigen
entspricht und der vor allem für die Kranken bestimmt ist und für
liturgische Versammlungen, wo Gläubige besonders zahlreich sind, die
die heilige Kommunion empfangen möchten.
§ 1. Die kanonische Ordnung hinsichtlich des «ausserordentlichen
Kommunionspenders» muss richtig angewandt werden, um keinerlei Verwirrung
zu stiften. Sie legt fest, dass ordentlicher Kommunionspender der Bischof,
der Priester und der Diakon ist, <96>
während ausserordentlicher Kommunionspender sowohl der Akolyth ist
als auch ein anderer dazu gemäss can. 230, § 3 beauftragter Gläubiger.
<97>
Wenn Gründe echter Notwendigkeit es nahelegen, können Laien vom
Bischof beauftragt werden, als ausserordentliche Kommunionspender auch ausserhalb
der Eucharistiefeier die heilige Kommunion auszuteilen, «ad actum
vel ad tempus» oder auf Dauer; dazu ist der dafür vorgesehene
liturgische Ritus anzuwenden. In Ausnahme- und unvorhergesehenen Fällen
kann die Bevollmächtigung «ad actum» vom Priester gewährt
werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. <98>
§ 2. Damit der ausserordentliche Kommunionspender während
der Eucharistiefeier die heilige Kommunion austeilen kann, ist es notwendig,
dass entweder keine ordentlichen Kommunionspender anwesend sind oder dass
diese, obzwar anwesend, wirklich verhindert sind. <99>
Er kann dieselbe Aufgabe auch ausüben, wenn wegen der besonders zahlreichen
Teilnahme von Gläubigen, die die heilige Kommunion empfangen möchten,
die Eucharistiefeier sich allzusehr in die Länge ziehen würde,
weil zu wenige ordentliche Kommunionspender verfügbar sind. <100>
Diese Aufgabe ist ersatzweise und ausserordentlich <101>,
und sie muss gemäss den Rechtsvorschriften ausgeübt werden. Dazu
ist es angebracht, dass der Diözesanbischof in Übereinstimmung
mit dem allgemeinen kirchlichen Recht Partikularnormen erlässt, die
die Ausübung dieser Beauftragung regeln. Man muss unter anderem vorsehen,
dass ein zu diesem Dienst beauftragter Gläubiger gebührend unterrichtet
wird über die eucharistische Lehre, über den Charakter seines
Dienstes, über die zu beachtenden Rubriken hinsichtlich der dem so
hohen Sakrament geschuldeten Verehrung und über die Ordnung bezüglich
der Zulassung zur Kommunion.
Um keine Verwirrung zu stiften, sind einige Praktiken zu vermeiden und abzuschaffen,
die seit einiger Zeit in manchen Teilkirchen aufgekommen sind, wie etwa:
der Kommunionempfang der Kommunionspender, als ob sie Konzelebranten
wären;
bei der Erneuerung der Bereitschaftserklärung zum priesterlichen
Dienst in der Chrisam-Messe am Gründonnerstag auch solche Gläubige
einbeziehen, die ihre Ordensgelübde erneuern oder die Beauftragung
als ausserordentliche Kommunionspender erhalten;
der gewohnheitsmässige Einsatz von ausserordentlichen Kommunionspendern
in der heiligen Messe unter willkürlicher Ausweitung des Begriffs der
«zahlreichen Teilnahme».
§ 1. Auf diesem Gebiet können Laien eine wertvolle Mitarbeit
leisten. <102> Unzählig sind die
Zeugnisse von karitativen Werken und Gesten, die von Laien, sei es einzeln
oder in Formen gemeinschaftlichen Apostolats, an den Kranken vollbracht
werden. Dies bildet eine vorrangige christliche Präsenz in der Welt
des Leidens und der Krankheit. Wo Laien die Kranken in den schwersten Momenten
begleiten, ist es ihre hauptsächliche Aufgabe, das Verlangen nach den
Sakramenten der Busse und der Krankensalbung zu wecken und die Bereitschaft
dazu zu fördern sowie bei der Vorbereitung auf eine gute sakramentale
Einzelbeichte und auch auf den Empfang der Krankensalbung zu helfen. Hinsichtlich
der vielfältigen Formen der Sakramentalien haben die Laien darauf zu
achten, dass deren Feier nicht zur Meinung verführt, es würde
sich um jene Sakramente handeln, deren Spendung ausschliesslich dem Bischof
und Priester zusteht. Keinesfalls können Nicht-Priester Salbungen vornehmen,
weder mit dem für die Krankensalbung geweihten noch mit dem nicht geweihten
Öl.
§ 2. Bezüglich der Spendung dieses Sakraments greift die
kanonische Rechtsordnung auf die theologisch sichere Lehre und auf die jahrhundertealte
Praxis der Kirche zurück, <103> wonach
die Krankensalbung gültig nur der Priester spendet. <104>
Diese Bestimmung steht in völliger Übereinstimmung mit dem Glaubensgeheimnis,
das durch die Ausübung des priesterlichen Dienstes bezeichnet und verwirklicht
wird.
Es ist zu betonen, dass der ausschliesslich dem Priester vorbehaltene Dienst
der Krankensalbung in enger Verbindung dieses Sakramentes mit der Sündenvergebung
und mit dem würdigen Empfang der Eucharistie zu sehen ist. Niemand
sonst kann als ordentlicher oder ausserordentlicher Spender des Sakraments
fungieren; jedwede derartige Handlung stellt eine Simulation des Sakraments
dar. <105>
§ 1. Die Möglichkeit, Laien zur Eheschliessungsassistenz zu
delegieren, kann sich unter ganz besonderen Umständen bei schwerwiegendem
Mangel an geweihten Amtsträgern als notwendig erweisen.
Sie ist jedoch von drei Voraussetzungen abhängig. Der Diözesanbischof
kann eine solche Delegation einzig in den Fällen erteilen, in denen
Priester oder Diakone fehlen, und nur, nachdem er für die eigene Diözese
eine empfehlende Stellungnahme der Bischofskonferenz und die erforderliche
Erlaubnis des Hl. Stuhls erhalten hat. <106>
§ 2. Auch in diesen Fällen ist die kanonische Bestimmung über die Gültigkeit der Delegation <107> sowie über die Eignung, Fähigkeit und Haltung der Laien zu beachten. <108>
§ 3. Abgesehen von dem ausserordentlichen Fall, der in can. 1112 C.I.C. bei Fehlen von Priestern oder Diakonen, die bei der Trauung assistieren könnten, vorgesehen ist, kann kein geistlicher Amtsträger einen Laien zu dieser Assistenz und zur Entgegennahme des Ehekonsenses gemäss can. 1108, § 2 bevollmächtigen.
Angesichts der Abwesenheit von geistlichen Amtsträgern ist die Glaubenstreue
besonders lobenswert, mit der nicht wenige Christen in schmerzlichen Situationen
der Verfolgung, aber auch in Missionsgebieten und in anderen Fällen
besonderer Not das Sakrament der Taufe den neuen Generationen bewahrt haben
und immer noch bewahren. Ausser im Notfall kann gemäss der kanonischen
Bestimmung, falls der ordentliche Spender fehlen oder verhindert sein sollte,
<109> ein Laie zum ausserordentlichen
Spender der Taufe bestimmt werden.<110>
Auf eine allzu grosszügige Auslegung ist zu achten, und eine gewohnheitsmässige
Erteilung dieser Befugnis ist zu vermeiden.
So können zum Beispiel für die Abwesenheit oder die Verhinderung,
die die Beauftragung von Laien mit der Taufspendung gestatten würden,
nicht die Überlastung des geistlichen Amtsträgers oder seine ausserhalb
des Pfarrgebiets liegende Wohnung angeführt werden wie auch nicht seine
fehlende Verfügbarkeit für den von der Familie vorgesehenen Tag
der Taufe. Solche Begründungen sind nicht hinreichend.
Unter den gegenwärtigen Bedingungen wachsender Entchristlichung
und religiöser Entfremdung kann der Moment des Todes und des Begräbnisses
manchmal eine sehr günstige pastorale Gelegenheit für eine direkte
Begegnung der geistlichen Amtsträger mit jenen Gläubigen bieten,
die die religiöse Praxis aufgegeben haben.
Daher ist es wünschenswert, dass die Priester und Diakone auch unter
Opfern persönlich den Begräbnisfeiern gemäss den örtlichen
Bräuchen vorstehen, um für die Verstorbenen zu beten und sich
auch den Familien zu nähern und die sich bietende Gelegenheit für
eine angemessene Evangelisierung zu nutzen.
Laien können kirchliche Begräbnisse nur im Fall tatsächlichen
Fehlens von geweihten Amtsträgern und unter Beachtung der diesbezüglichen
liturgischen Normen leiten. <111> Für
diese Aufgabe müssen sie lehrmässig und liturgisch gut vorbereitet
werden.
Es ist Pflicht der zuständigen Autorität, falls die in den vorhergehenden Artikeln angeführten Fälle objektiver Notwendigkeit eines «Supplierens» eintreten sollte, Gläubige auszuwählen, die sich durch gesunde Lehre und vorbildlichen Lebenswandel auszeichnen. Daher können zur Ausübung dieser Aufgaben Katholiken nicht zugelassen werden, die keinen würdigen Lebenswandel führen, sich keines guten Rufes erfreuen oder sich in einer nicht mit der kirchlichen Morallehre übereinstimmenden familiären Situation befinden. Ausserdem müssen sie eine für die angemessene Erfüllung der ihnen anvertrauten Aufgaben erforderliche Ausbildung haben.
Gemäss dem Partikularrecht sollen sie ihre Kenntnisse vervollkommnen und möglichst die Ausbildungskurse besuchen, die die zuständige Autorität im Bereich der Teilkirche abhalten wird <112> allerdings nicht in den Seminaren, die ausschliesslich den Kandidaten für das Priesteramt vorbehalten sein müssen. <113> Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die dargebotene Lehre vollständig mit dem kirchlichen Lehramt übereinstimmt und sich in einem wirklich geistlichen Klima abwickelt.
53
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die «Mitarbeit
der Laien am pastoralen Dienst der Priester», 3.
54
Ebd.
55
Ebd.
56
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation
des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 1. Juni
1988: AAS 80 (1988) 1373.
57
Vgl. Päpstlicher Rat für die Interpretation von Gesetzestexten,
Responsio ad propositum dubium, 11. Juli 1992: AAS 86 (1994) 541542.
Wenn Pastoralassistenten im Rahmen einer Feier zur Mitarbeit am pastoralen
Dienst der Priester beauftragt werden, soll diese Feier zeitlich nicht mit
der Spendung des Weihesakramentes zusammenfallen. Auch ein Ritus, der jenem
für die Beauftragung zum Akolythat und Lektorat ähnlich ist, muss
vermieden werden.
58
In diese Aufzählung von Beispielen muss man alle sprachlichen Ausdrücke
einbeziehen, die entsprechend dem Sprachgebrauch der verschiedenen Ländern
analog oder äquivalent sind und eine Leitungs- oder Stellvertretungsrolle
bezeichnen.
59
Bezüglich der verschiedenen Predigtformen vgl. C.I.C., can. 761; Missale
Romanum, Ordo lectionum Missae, Praenotanda. Editio typica altera, Vatikan
1981.
60
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Dei Verbum, 24.
61
Vgl. C.I.C., can. 756, § 2.
62
Vgl. ebd., can. 757.
63
Ebd.
64
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 35.
65
Vgl. C.I.C., cann. 758759; 785, § 1.
66
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 25; C.I.C., can. 763.
67
Vgl. C.I.C., can. 764.
68
II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 52; C.I.C., can. 767, §
1.
69
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Catechesi tradendae, 16. Oktober
1979, 48: AAS 71 (1979) 12771340; Päpstliche Kommission für
die Interpretation der Dekrete des II. Vat. Konzil, Responsum, 11. Januar
1971; Kongregation für den Gottesdienst, Instr. Actio pastoralis, 15.
Mai 1969, 6d: AAS 61 (1969) 809; Kongregation für den Gottesdienst,
Institutio Generalis Missalis Romani, 26. März 1970, 41, 42, 165; Kongregation
für den Gottesdienst, Instr. Liturgivae instaurationes, 15. September
1970, 2a: AAS 62 (1970) 696; Kongregation für die Sakramente und den
Gottesdienst, Instr. Inaestimabile donum: AAS 72 (1980) 331.
70
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation
des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio ad propositum dubium, 20. Juni
1987: AAS 79 (1987) 1249.
71
Vgl. C.I.C., can. 266, § 1.
72
Vgl. ebd., can. 6, § 1, 2°.
73
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Directorium de Missis cum pueris
Pueros baptizatos, 1. November 1973, 48: AAS 66 (1974) 44.
74
Was die Priester angeht, die eine Dispens vom Zölibat erhalten haben,
vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Normae de dispensatione a
sacerdotali coelibatu ad instantiam partis, 14. Oktober 1980, «Normae
substantiales», art. 5.
75
Vgl. C.I.C., can. 517, § 1.
76
Man vermeide daher den Titel «Gemeindeleiter» oder andere Ausdrücke
mit derselben Bedeutung als Bezeichnung für Laien, wenn sie an der
Wahrnehmung der Seelsorgstätigkeit beteiligt sind.
77
Vgl. C.I.C., can. 519.
78
Vgl. ebd., can. 538, §§ 12.
79
Vgl. ebd., can. 186.
80
Vgl. Kongregation für den Klerus, Direktorium für Dienst und Leben
der Priester Tota Ecclesia, 31. Januar 1994, 44.
81
Vgl. C.I.C., cann. 497498
82
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Presbyterorum Ordinis, 7.
83
Vgl. C.I.C., cann. 514 und 536.
84
Vgl. ebd., can. 537.
85
Vgl. ebd., can. 512, §§ 1 und 3; KKK 1650.
86
Vgl. C.I.C., can. 536.
87
Vgl. ebd., can. 135, § 2.
88
C.I.C., can. 553, § 1.
89
Vgl. II. Vat. Konzil, Konst. Sacrosanctum Concilium, 2628; C.I.C.,
can. 837.
90
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2.
91
Vgl. C.I.C., can. 1248, § 2; Ritenkongregation, Instr. Inter oecumenici,
26. September 1964, 37: AAS 66 (1964) 885; Kongregation für den Gottesdienst,
Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester
Christi Ecclesia, 10. Juni 1988: Notitiae 263 (1988).
92
Vgl. Johannes Paul II., Ansprache beim «Ad-limina»-Besuch der
nordamerikanischen Bischöfe, 5. Juni 1993: AAS 86 (1994) 340.
93
Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium für die Feier von
Sonntagsgottesdiensten ohne Priester Christi Ecclesia, 35; vgl. auch C.I.C.,
can. 1378, § 2, 1 und § 3; can. 1384.
94
Vgl. C.I.C., can. 1248.
95
HL. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
29. Januar 1973, proemio: AAS 65 (1973) 264.
96
Vgl. C.I.C., can. 910, § 1; vgl. auch Johannes Paul II., Schreiben
Dominicae coenae, 24. Februar 1980, 11: AAS 72 (1980) 142.
97
Vgl. C.I.C., can. 910, § 2.
98
Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
1: AAS 65 (1973) 264; Missale Romanum, Appendix: Ritus ad deputandum ministrum
S. Communionis ad actum distribuendae; Pontificale Romanum: De institutione
lectorum et acolytorum.
99
Vgl. Päpstliche Kommission für die Authentische Interpretation
des Codex des Kanonischen Rechtes, Responsio, 1. Juni 1988: AAS 80 (1988)
1373.
100
Vgl. Kongregation für die Sakramentenordnung, Instr. Immensae caritatis,
1: AAS 65 (1973) 264; Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung,
Inaestimabile donum, 3. April 1980, 10: AAS 72 (1980) 336.
101
C.I.C., can. 230, §§ 2 und 3 legen fest, dass die dort beschriebenen
liturgischen Dienste von Laien nur «ex temporanea deputatione»
oder aushilfsweise geleistet werden können.
102
Vgl. Rituale Romanum Ordo Unctionis Infirmorum, Praenotanda, 17. Editio
typica, Vatikan 1972.
103
Vgl. Jak 5,1415; Thomas von Aquin, In IV Sent. d. 4 q. un.; Konzil
von Florenz, Bulle Exultate Deo (DS 1325); Konzil von Trient, Doctrina de
sacramento extremae unctionis, cap. 3 (DS 1697; 1700) und can. 4 de extrema
unctione (DS 1719); KKK 1516.
104V
gl. C.I.C., can. 1003, § 1.
105
Vgl. ebd., cann. 1379 und 392, § 2.
106
Vgl. ebd., can. 1112.
107
Vgl. ebd., can. 1111, § 2.
108
Vgl. ebd., can. 1112, § 2.
109
Vgl. C.I.C., can. 861, § 2; Ordo baptismi parvulorum, Praenotanda generalia,
1617.
110
Vgl. C.I.C., can. 230.
111
Vgl. Ordo Exsequiarum, Praenotanda, 19.
112
Vgl C.I.C., can. 231, § 1.
113
«Integrierte« Seminare sind nicht zulässig.
114
Johannes Paul II., Ansprache beim Symposion über die «Mitarbeit
der Laien am pastoralen Dienst der Priester», 3.
115
Vgl. ebd., 6.
116
Ebd., 2.
117
Ebd., 5.
118
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici 58: AAS 81 (1989)
507.
119
C.I.C., can. 392.