SKZ 50/1997

INHALT

Dokumentation

«Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester»

Theologische Prinzipien

1. Gemeinsames Priestertum und Priestertum des Dienstes

Der ewige Hohepriester Jesus Christus wollte, dass seine Kirche an seinem einzigen und unteilbaren Priestertum teilhabe. Sie ist das Volk des Neuen Bundes, in dem «die Getauften durch die Wiedergeburt und die Salbung mit dem Heiligen Geist... zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht werden, damit sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat (vgl. I Petr 2,4­10)». <19> «Eines ist also das auserwählte Volk Gottes: ÐEin Herr, ein Glaube, eine Taufeð (Eph 4,5); gemeinsam die Würde der Glieder aus ihrer Wiedergeburt in Christus, gemeinsam die Gnade der Kindschaft, gemeinsam die Berufung zur Vollkommenheit.» <20> Während unter allen «eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi» waltet, sind einige nach Christi Willen als «Lehrer, Ausspender der Geheimnisse und Hirten für die anderen» <21> bestellt. Das gemeinsame Priestertum der Gläubigen wie auch das Priestertum des Dienstes, das heisst das hierarchische Priestertum, «unterscheiden sich zwar dem Wesen und nicht bloss dem Grade nach. Dennoch sind sie einander zugeordnet: das eine wie das andere nämlich nimmt je auf besondere Weise am Priestertum Christi teil». <22> Zwischen beiden gibt es eine echte Einheit, weil der Heilige Geist die Kirche in der Gemeinschaft und in der Dienstleistung eint und ihr verschiedene hierarchische und charismatische Gaben schenkt. <23>

Der wesensmässige Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum und dem Priestertum des Dienstes findet sich also nicht im Priestertum Christi, das immer einzig und unteilbar bleibt, und auch nicht in der Heiligkeit, zu der alle Gläubigen berufen sind: «Das Amtspriestertum bedeutet nämlich nicht an sich einen höheren Grad an Heiligkeit im Vergleich zum gemeinsamen Priestertum der Gläubigen; aber durch das Weihepriestertum wird den Priestern von Christus im Geist eine besondere Gabe verliehen, damit sie dem Volk Gottes helfen können, das ihm verliehene gemeinsame Priestertum getreu und vollständig auszuüben.» <24> Im Aufbau der Kirche, des Leibes Christi, gibt es eine Verschiedenheit der Glieder und Funktionen, aber einer ist der Geist, der zum Nutzen der Kirche seine vielfältigen Gaben entsprechend seinem Reichtum und gemäss den Erfordernissen der Dienste austeilt (vgl. 1 Kor 12,1­12). <25>

Die Verschiedenheit betrifft die «Art» der Teilhabe am Priestertum Christi und berührt das Wesen in diesem Sinn: «Während das gemeinsame Priestertum der Gläubigen sich in der Entfaltung der Taufgnade, im Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe, im Leben gemäss dem Heiligen Geist vollzieht, steht das Amtspriestertum im Dienst dieses gemeinsamen Priestertums. Es bezieht sich auf die Entfaltung der Taufgnade aller Christen.» <26> Demzufolge ist das Amtspriestertum «vom gemeinsamen Priestertum dem Wesen nach verschieden, denn es verleiht eine heilige Vollmacht zum Dienst an den Gläubigen». <27> Deswegen ist der Priester gerufen zu «wachsen im Bewusstsein der tiefen Gemeinschaft, die ihn an das Gottesvolk bindet», um «die Mitverantwortung für die eine gemeinsame Heilssendung anzuregen und zu entfalten, mit lebhafter und herzlicher Anerkennung aller Charismen und Aufgaben, die der Geist den Gläubigen für die Auferbauung der Kirche schenkt». <28>

Die Merkmale, die das Priestertum des Dienstes der Bischöfe und Priester vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen unterscheiden und in der Folge auch die Grenzen der Mitwirkung der Laien am geistlichen Dienst angeben, können folgendermassen zusammengefasst werden:

a) Das Priestertum des Dienstes hat seine Wurzel in der apostolischen Sukzession und ist mit einer heiligen Vollmacht <29> ausgestattet, die in der Befähigung und in der Verantwortung besteht, in der Person Christi, des Hauptes und Hirten, zu handeln. <30>

b) Das Priestertum des Dienstes macht die geistlichen Amtsträger zu Dienern Christi und der Kirche, und zwar durch die bevollmächtigte Verkündigung des Wortes Gottes, die Feier der Sakramente und die pastorale Leitung der Gläubigen. <31>

Ein Wesenszug der katholischen Lehre über die Kirche besteht darin, die Grundlagen des Weiheamtes in der apostolischen Sukzession zu verankern, insofern dieses Amt die Sendung weiterführt, welche die Apostel von Christus erhalten haben. <32>

Daher ist das Weiheamt auf dem Fundament der Apostel zur Auferbauung der Kirche konstituiert: <33> «Der Dienst des Priesters ist ganz für die Kirche da.» <34> «Mit der sakramentalen Natur des kirchlichen Amtes hängt innerlich sein Dienstcharakter zusammen. Weil die Amtsträger ganz von Christus abhängig sind, der Sendung und Vollmacht gibt, sind sie wahrhaft ÐKnecht Christið (Röm 1,1) nach dem Vorbild Christi, der für uns freiwillig ÐKnechtsgestaltð angenommen hat (Phil 2,7). Weil das Wort und die Gnade, deren Diener sie sind, nicht von ihnen, sondern von Christus stammen, der sie ihnen für die anderen anvertraut hat, sollen sie sich freiwillig zu Sklaven aller machen.» <35>

2. Einheit und Verschiedenheit der amtlichen Aufgaben

Die Funktionen des Weiheamtes bilden in ihrer Gesamtheit aufgrund ihres einzigen Fundamentes <36> eine untrennbare Einheit. Wie in Christus <37> gibt es nämlich nur eine einzige Wurzel des Heilshandelns, vom Amtsträger bezeichnet und verwirklicht in der Ausübung der Funktionen des Lehrens, des Heiligens und des Leitens der anderen Gläubigen. Diese Einheit bestimmt wesentlich die Ausübung der Funktionen des geistlichen Dienstes, welche immer in verschiedener Hinsicht Ausübung der Rolle Christi, des Hauptes der Kirche, sind.

Wenn daher die Ausübung des «munus docendi, sanctificandi et regendi» durch den geweihten Amtsträger das Wesen des pastoralen Dienstes ausmacht, können die verschiedenen Funktionen der geistlichen Amtsträger, die eine untrennbare Einheit bilden, nicht getrennt voneinander verstanden werden, vielmehr müssen sie in ihrer gegenseitigen Verbundenheit und Komplementarität betrachtet werden. Nur bei einigen dieser Funktionen können bis zu einem gewissen Grad auch nicht mit dem Weihesakrament ausgestattete Gläubige mit den Hirten zusammenwirken, wenn sie zur Ausübung dieser Mitarbeit von der rechtmässigen Autorität und in der vorgesehenen Weise berufen sind. Jesus Christus «verfügt in seinem Leib, der Kirche, die Dienstgaben immerfort, vermöge deren wir durch seine Kraft uns gegenseitig Dienste leisten zum Heil». <38>«Die Erfüllung einer solchen Aufgabe macht den Laien aber nicht zum Hirten: Nicht eine Aufgabe konstituiert das Amt, sondern das Sakrament der Weihe. Nur das Weihesakrament gewährt dem geweihten Amtsträger eine besondere Teilhabe am Amt Christi, des Hauptes und Hirten, und an seinem ewigen Priestertum. Die in Vertretung erfüllte Aufgabe leitet ihre Legitimation formell und unmittelbar von der offiziellen Beauftragung durch die Hirten ab. Ihre konkrete Erfüllung untersteht der Leitung der kirchlichen Autorität.» <39>

Man muss diese Lehre bekräftigen, weil einige Praktiken, die dem Mangel an geweihten Amtsträgern in der Gemeinde abhelfen möchten, in manchen Fällen ein Verständnis vom gemeinsamen Priestertum der Gläubigen aufkommen liessen, das seinen eigentlichen Sinn und seine spezifische Bedeutung verwischt. Dies führt unter anderem zu einem Rückgang der Kandidaten für das Priestertum und verdunkelt die besondere Stellung des Seminars als typischen Ort für die Ausbildung des geistlichen Amtsträgers. Es handelt sich um eng verflochtene Phänomene, über deren gegenseitige Zusammenhänge noch nachzudenken sein wird, um überlegte Schlussfolgerungen für die Praxis zu ziehen.

3. Unersetzbarkeit des Weiheamtes

Eine Gemeinschaft von Gläubigen kann ihre Leitung nicht von organisatorischen Kriterien aus dem Vereinswesen oder aus der Politik ableiten, wenn sie Kirche genannt werden und wahrhaft sein will. Jede Teilkirche verdankt ihre Leitung Christus, weil er selber der Kirche das apostolische Amt gewährt hat. Deshalb hat keine Gemeinde die Vollmacht, es sich selbst zu verleihen <40> oder es im eigenen Auftrag einzusetzen. Die Ausübung des Lehr- und Leitungsdienstes bedarf der kanonischen und rechtlichen Bestimmung durch die hierarchische Autorität. <41>

Das Priestertum des Dienstes ist also notwendig für die Existenz der Gemeinde als Kirche: «Man darf das Weihepriestertum nicht später als die kirchliche Gemeinschaft ansetzen, so als könnte deren Gründung ohne das Priestertum verstanden werden.» <42> Wenn nämlich in der Gemeinde kein Priester vorhanden ist, dann fehlt der Dienst und die sakramentale Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, was für das Leben der kirchlichen Gemeinschaft unabdingbar ist.

Das Priestertum des Dienstes ist deshalb absolut unersetzbar. Von daher ergibt sich unmittelbar die Notwendigkeit einer Berufungspastoral, die eifrig, gut geordnet und andauernd darum bemüht ist, der Kirche die nötigen Amtsträger zu geben, sowie auch die Notwendigkeit einer sorgfältigen Ausbildung derer, die sich in den Seminaren auf das Priestertum vorbereiten. Jede andere Lösung für die Probleme, die sich aus dem Mangel an geistlichen Amtsträgern ergeben, kann nur bedenklich sein.

«Berufe zu fördern ist Aufgabe der gesamten christlichen Gemeinde. Sie erfüllt sie vor allem durch ein wirklich christliches Leben.» <43> Alle Gläubigen tragen Verantwortung, dass durch eine immer treuere Nachfolge Jesu Christi der Ruf zum Priestertum positiv angenommen und die Gleichgültigkeit der Umgebung, vor allem in den stark materialistisch geprägten Gesellschaften, überwunden wird.

4. Mitarbeit der Laien am pastoralen Dienst

In den Konzilsdokumenten wird unter den verschiedenen Aspekten der Mitwirkung der nicht mit dem Weihecharakter ausgestatteten Gläubigen an der Sendung der Kirche auch die direkte Mitarbeit an den spezifischen Aufgaben der Hirten behandelt. <44> «Wenn es zum Wohl der Kirche nützlich oder notwendig ist, können die Hirten entsprechend den Normen des Universalrechts den Laien bestimmte Aufgaben anvertrauen, die zwar mit ihrem eigenen Hirtenamt verbunden sind, aber den Charakter der Weihe nicht voraussetzen.» <45> Diese Zusammenarbeit ist von der nachkonziliaren Gesetzgebung und besonders vom neuen Codex des kanonischen Rechtes geregelt worden.

Der Codex behandelt nach den Aussagen über die Pflichten und Rechte aller Gläubigen <46> im darauf folgenden Abschnitt nicht nur die Pflichten und Rechte, die den Laien wegen ihres Weltcharakters eigen sind, <47> sondern auch weitere Aufgaben und Funktionen, die nicht ausschliesslich ihnen zukommen. Einige davon betreffen alle Gläubigen, seien sie mit dem Weihesakrament ausgestattet oder nicht, <48> andere sind näher mit dem geistlichen Dienst der geweihten Amtsträger verbunden. <49> Im Hinblick auf diese letzteren Aufgaben und Funktionen haben die Laien kein Recht, sie auszuüben. Aber sie «können von den geistlichen Hirten für jene kirchlichen Ämter und Aufgaben herangezogen werden, die sie gemäss den Rechtsvorschriften wahrzunehmen vermögen». <50> Wenn nämlich «für diese Dienste Beauftragte nicht zur Verfügung stehen..., können auch Laien... nach Massgabe der Rechtsvorschriften bestimmte Aufgaben derselben erfüllen». <51>

Damit sich diese Zusammenarbeit harmonisch in den pastoralen Dienst einfügt, ist es zur Vermeidung pastoraler Abweichungen und disziplinärer Missbräuche notwendig, dass die lehrmässigen Prinzipien klar sind und die geltenden Vorschriften mit Entschiedenheit in der ganzen Kirche sorgfältig und loyal angewandt werden, ohne den Begriff der Ausnahme missbräuchlich auf solche Fälle auszudehnen, die nicht als «Ausnahme» betrachtet werden können.

Falls irgendwo Missbräuche und die Grenzen missachtende Praktiken vorkommen, sollen die Hirten die notwendigen und angebrachten Mittel einsetzen, um deren Ausbreitung rechtzeitig zu verhindern und um zu vermeiden, dass das richtige Verständnis des Wesens der Kirche Schaden leidet. Insbesondere sollen sie die schon festgelegten disziplinären Vorschriften anwenden. Diese helfen, um den Unterschied und die Komplementarität der Funktionen, die für die kirchliche Gemeinschaft lebenswichtig sind, zu kennen und auch wirklich zu respektieren. Wo aber solche die Grenzen missachtende Praktiken sich schon ausgebreitet haben, darf ein verantwortungsbewusstes Einschreiten der zuständigen Autorität absolut nicht aufgeschoben werden. So wird wahre Gemeinschaft gestiftet, denn diese kann nur auf der Wahrheit aufgebaut sein. Gemeinschaft, Wahrheit, Gerechtigkeit, Frieden und Liebe sind voneinander abhängige Begriffe. <52>

Im Licht der soeben erwähnten Prinzipien werden nun die entsprechenden Mittel genannt, die den unseren Dikasterien gemeldeten Missbräuchen abhelfen sollen. Die folgenden Verfügungen sind den Rechtsvorschriften der Kirche entnommen.


Anmerkungen

19
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 10.

20
Ebd., 32.

21
Ebd.

22
Ebd., 10.

23
Vgl. ebd., 4.
24Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 25. März 1992, 17: AAS 84 (1992) 684.

25
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 7.

26
Katechismus der Katholischen Kirche (= KKK), 1547.

27
Ebd., 1592

28
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 74: AAS 84 (1992) 788.

29
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 10, 18, 27, 28; Dekr. Presbyterorum Ordinis, 2, 6; KKK 1538, 1576.

30
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 15: AAS 84 (1992) 680; KKK 875.

31
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681­684; KKK 1592.

32
Vgl. Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 14­16: AAS 84 (1992) 678­684; Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, 6. August 1983, III, 23: AAS 75 (1983) 1004­1005.

33
Vgl. Eph 2,20; Apg 21,14.

34
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 681.

35
KKK, 876.

36
Vgl. ebd., 1581.

37
Vgl. Johannes Paul II., Schreiben Novo incipiente, 8. April 1979, 3: AAS 17 (1979) 397.

38
II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, 7.

39
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 430.

40
Vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben Sacerdotium ministeriale, III, 2: AAS 75 (1983) 1004.

41
Vgl. II. Vat. Konzil, Dogm. Konst. Lumen Gentium, Nota explicativa praevia, 2.

42
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Pastores dabo vobis, 16: AAS 84 (1992) 682.

43
II. Vat. Konzil, Dekr. Optatam totius, 2.

44
Vgl. II. Vat. Konzil, Dekr. Apostolicam actuositatem, 24.

45
Johannes Paul II., Apost. Schreiben Christifideles laici, 23: AAS 81 (1989) 429.

46
Vgl. C.I.C., cann. 208­223.

47
Vgl., ebd., cann. 225, § 2; 226; 227; 231, § 2

48
Vgl. ebd., cann. 225, § 1; 228, § 2; 229; 231,§ 1.

49
Vgl. ebd., can. 230, §§ 2­3, was den liturgischen Bereich betrifft; can. 228, § 1, was andere Bereiche des geistlichen Dienstes anbelangt; letzterer Paragraph bezieht sich auch auf Bereiche ausserhalb des Amtes der Kleriker.

50
Ebd., can. 228, § 1.

51
Ebd., can. 230, § 3; vgl. cann. 517, § 2; 776; 861, § 2; 910, § 2; 943; 1112.

52
Vgl. Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, Instr. Inaestimabile donum, 3. April 1980, proemio: AAS 72 (1980) 331­333.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 1997