von Philipp Spörry, Staatskanzler a.D. des Kantons Wallis
Am 12. September 2023 hat ein Forschungsteam der Universität Zürich im Auftrag der drei nationalen kirchlichen Institutionen der Schweiz (SBK, RKZ und KOVOS) einen Bericht zum Pilotprojekt der Geschichte sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts veröffentlicht. Dieser Bericht löste einen medialen Entrüstungssturm aus, als bekannt wurde, dass im Rahmen des Pilotprojekts 1`002 Fälle sexuellen Missbrauchs im Umfeld der katholischen Kirche seit 1950 mit 510 Beschuldigten und 921 Betroffenen identifiziert werden konnten – deutlich mehr Fälle als von der Kirche bislang öffentlich kommuniziert wurden. Die Fälle sexuellen Missbrauchs durch katholische Kleriker und kirchliche Angestellte gab es in der Schweiz im 20. Jahrhundert vermutlich in weit grösserer Zahl als im Pilotprojekt festgestellt werden konnte. Zahlreiche Betroffene leiden bis heute an den Folgen dieser intimen Erfahrungen. Die Verantwortlichen der Kirche erkannten diese Leiden lange Zeit nicht an. Sie bagatellisierten, verschwiegen und vertuschten. Damit schützten sie die Täter und nahmen bereitwillig in Kauf, dass es zu weiteren Missbrauchsfällen kam.
Mit der Veröffentlichung des Berichts über den Missbrauch in der katholischen Kirche begann ein absoluter Trendwechsel von einer Zeit der Vertuschung und des Verschweigens in eine Phase des Verdachts gegenüber Klerikern. Die Meldungen von Missbräuchen überhäuften sich und die kirchlichen Institutionen reagierten mit einem Rückzug der Angeschuldigten aus ihren kirchlichen Funktionen. Die vorläufige Suspendierung erfolgte durch den Vorgesetzten, wenn die Gefahr einer Wiederholungstat oder eines medialen Skandals vorlag. Die Prüfung der Gefahr einer Wiederholungstat setzt voraus, dass der Vorgesetzte bereits eine summarische Prüfung des Verdachts vorgenommen hat und er die Verdachtsmeldung gegen den Kleriker als möglich bzw. wahrscheinlich eingestuft hat. Wenn die Suspendierung des Klerikers trotz negativer Beurteilung des Tatverdachts vorgenommen wird, weil die Gefahr eines medialen Skandals vorliegt, erscheint mir dies äusserst problematisch. Einen extremen Fall in der Schweiz betraf das über 1500-jährige Kloster von St. Maurice, welches plötzlich ohne Führungskräfte dastand, weil die Verantwortlichen des Klosters des sexuellen Missbrauchs verdächtigt und in ihrer Funktion in den Ausstand traten. Die Klosterführung hatte in dieser Situation den Vatikan gebeten, die Klosterführung zu übernehmen.
Generell kann man für die Schweiz festhalten, dass es seit der Veröffentlichung des Berichts über die Missbrauchsfälle zu Massenaustritten aus der katholischen Glaubensgemeinschaft gekommen ist und die Institution der katholischen Kirche einen Vertrauensschaden erlitten hat. Die Schweizerische Bischofskonferenz stand plötzlich im Mittelpunkt des medialen Interesses und beschloss einerseits Transparenz und Aufarbeitung der Missbrauchsfälle und anderseits die Entschädigung aller Personen vorzunehmen, welche Opfer dieser Missbräuche geworden waren. Diese Strategie sollte der Öffentlichkeit zeigen, dass die Bischofskonferenz die Opfer von sexuellen Missbräuchen anhören und ihnen eine gerechte Behandlung zusichern will. Das Vertrauen der Medien in die Bischofskonferenz und in ihre Mitglieder konnte jedoch nicht vollständig wiederhergestellt werden. Die sozialen Medien wurden zum Tummelfeld von Anschuldigungen und Verdächtigungen gegen eine Vielzahl von Klerikern.
Heute kann man feststellen, dass in der aktuellen Situation ein medialer Verdacht von sexuellem Missbrauch durch Kleriker besteht und es – basierend auf dieser Ausgangslage – Personen gibt, die diese Entwicklung für ihre Interessen ausnützen. Kleriker können aufgrund blosser Behauptung als Missbrauchstäter disqualifiziert werden. Der Kleriker wird zur Zielperson eines Shitstorms, d. h. innert kürzester Zeit werden viele negative Kommentare durch Sozialmedien verbreitet, welche für den betroffenen Geistlichen weitreichende existenzielle Konsequenzen haben. Die resultierende Dauerbelastung stellt ein erhebliches Reputationsrisiko für den Kleriker dar. Aufgrund der Allgegenwärtigkeit und Intensität, welche eben einen Shitstorm kennzeichnen, können sich die betroffenen Kleriker der Agitation nicht erwehren und der Angeschuldigte wird öffentlich – ohne nähere Untersuchung und Beweisführung – zum Täter abgestempelt. Mit Hilfe der Sozialmedien wird für die Öffentlichkeit aus einer Behauptung eine erwiesene Tatsache und die Empörung über diesen Kleriker verbreitet sich lawinenartig. Inzwischen kann man feststellen, dass es genügt einen Shitstorm gegen eine Person auszulösen und seine Karriere in der Institution nimmt ein jähes Ende. Falls die Person in ihren Aufgaben und Ämtern freigestellt wird, wird dies in der Öffentlichkeit häufig als Verurteilung durch die Kirche wahrgenommen. Aktuell gibt es eine Reihe von Beispielen, welche sich noch in hängigen Rechtsverfahren befinden, und deswegen nicht kommentiert werden können. Es gibt jedoch historische Beispiele gezielter Aktionen gegen Kleriker, deren rufschädigende Inhalte eine Schutzreaktion bei kirchlichen Institutionen ausgelöst haben und diese sofort in Bewegungslosigkeit erstarren liessen.
Wo bleibt bei einer solchen Ausgangslage noch die Frage nach Wahrheit und Gerechtigkeit? Wer sorgt dafür, dass die Angeschuldigten ihre Rechte wahrnehmen können? Die Medien und die Sozialmedien sind sicher meinungsbildende Instrumente, aber sie müssen keine Rechenschaft über ihre Berichte ablegen und ihre Behauptungen werden keiner Beweisprüfung unterstellt.
Massgebend bleibt jedoch in einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht die Verurteilung einer Person durch die sozialen Medien, sondern die Beurteilung durch ein legitimes Strafgericht, welches sich auf Beweise stützt und dem Angeklagten das Recht auf Verteidigung einräumt.
Es muss in Erinnerung gerufen werden, dass für die Strafverfolgung in einem modernen Rechtsstaat die Unschuldsvermutung gilt.
Die grund- und menschenrechtlich garantierte Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zum Beweis der Schuld und der rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Damit soll der Beschuldigte vor jeglicher Vorverurteilung geschützt werden. Im Zentrum stehen: der Beweis der Tat und die Schuld des Täters, wobei die Beweislast beim Ankläger liegt, welcher dem Angeschuldigten eine Straftat vorwirft. Bei Offizialdelikten wie Sexualstraftaten übernimmt die Staatsanwaltschaft die Ermittlung und trägt die Beweislast. Der Angeschuldigte soll dank des Prinzips der Unschuldsvermutung gegen unzulässige, willkürliche oder erfundene Anschuldigungen geschützt werden. Dieses Prinzip ist ebenfalls im neuen kirchlichen Strafrecht verankert, welches am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten ist.
Bei Sexualdelikten ist erfahrungsgemäss der Tatbeweis schwierig. Häufig liegt eine «Aussage gegen Aussage» Konstellation vor und es fehlen andere unmittelbar tatbezogene Beweise. Hier geht es darum, die Glaubwürdigkeit der Beteiligten und die Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussagen zu beurteilen. Eine Verurteilung kann bei einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation stattfinden, wenn das Gericht nach Anhörung beider Seiten dem vermeintlichen Opfer mehr glaubt. Das Gericht kann darüber hinaus sachkundige, möglichst objektive und unabhängige Gutachter – was in vielen Fällen geschieht – hinzuziehen. Entscheidend bleibt die Glaubhaftigkeit einer Aussage und die Glaubwürdigkeit der Zeugen bzw. der Zeugnisse im jeweiligen Gesamtkontext.
Bei historischen Straftaten, welche mehrere Jahrzehnte zurückliegen, ist die Beweiserbringung äusserst schwierig, weil Tatbeweise häufig nicht mehr vorhanden sind und es den Zeugenaussagen infolge der reduzierten Erinnerungsfähigkeit der involvierten Personen an Zuverlässigkeit mangelt.
Um all diesen Opfern gerecht zu werden, welche sich häufig erst mehrere Jahrzehnte nach den erlittenen Sexualdelikten meldeten, war die Schweizerische Bischofskonferenz der Ansicht, dass diese Personen mittels eines einfachen Verfahrens zumindest entschädigt werden sollten. Aus dem grundlegend beachtenswerten Bedürfnis der katholischen Kirche den Opfern gerecht zu werden und diese für ihre Leiden zu entschädigen, entsteht jedoch derzeit eine Sogwirkung, in der sich auch unechte «Opfer» aus finanziellen oder sonstigen Interessen melden könnten, um Geldleistungen für sich zu beanspruchen.
Am 30. Juni 2016 haben die drei nationalen kirchlichen Institutionen der Schweiz eine Richtlinie betreffend die Ausrichtung von Genugtuungsbeiträgen für Opfer von verjährten sexuellen Übergriffen im kirchlichen Umfeld verabschiedet. Die Bischofskonferenz hat eine nationale Genugtuungskommission ins Leben gerufen.
Diese Genugtuungskommission – bestehend aus Fachspezialisten für Missbrauchsfälle – spricht den Opfern, die in ihrer sexuellen Integrität beeinträchtigt worden sind, einen Genugtuungsbetrag in der Höhe von bis zu CHF 20.000.– zu. Dabei stützt sich diese nationale Kommission ausschließlich auf den Bericht eines jeweiligen Fachgremiums (bestehend aus ehrenamtlichen Mitgliedern) der Bistümer, welches die Anzeigen von möglichen Opfern entgegennimmt und diese persönlich anhört.
Eine absolute Herausforderung in diesem Verfahren besteht in der Differenzierung zwischen echten und unechten Opfern bei fehlenden Beweismitteln, die das jeweilige diözesane Fachgremium vornehmen muss. Aufgrund einer oder mehrerer Anhörungen wird die Glaubhaftigkeit der Aussage beurteilt. Das Fachgremium erstellt am Ende seiner Ermittlungen einen Schlussbericht zuhanden des Bischofs, der in der Regel an die Genugtuungskommission weitergeleitet wird, es sei denn, das Fachgremium käme einstimmig zur Ansicht, dass kein sexueller Übergriff vorlag.
Die letzte Entscheidung für die Entschädigung eines Opfers liegt allerdings allein bei der Genugtuungskommission, welche das Dossier nicht instruiert hat, und sich einzig auf diesen Bericht abstützt. Die Genugtuungskommission könnte bei Zweifel am Bericht selbst neue Ermittlungen aufnehmen, was jedoch das Entschädigungsverfahren in die Länge ziehen würde. Aus dieser Konstellation ergibt sich – juristisch gesehen – ein erhebliches Risiko, da die Genugtuungskommission – sich einzig auf den genannten Bericht abstützend – eher geneigt ist, ohne weitere fachliche Prüfung die genannte Summe auszuzahlen. Das Verfahren zur Anerkennung von Opfern und ihrer Entschädigung ist auf dieser Stufe beendet.
Wenn man jedoch dem Prinzip folgt, wonach es keine Opfer ohne Täter geben kann, bedeutet dies zugleich, dass der angeschuldigte Kleriker nur in solchen Fällen kein Täter ist, bei denen der Anschuldigende keine Entschädigung erhält und zweifelsfrei kein Opfer ist. An dieser Stelle wird der Grundsatz der Unschuldsvermutung des Angeschuldigten ausgehebelt. Denn offenbleibt, ob die angeschuldigte Person in einer Voruntersuchung überhaupt schon Parteirechte hatte und sich zu den Anschuldigungen äussern konnte, da er erst später – im römischen Kirchenrechtsverfahren – Parteirechte erhält oder zumindest erhalten sollte.
Die Schweizerische Bischofskonferenz hat diese Problematik erkannt: die Diskrepanz zwischen der raschen Anerkennung der Opfer und der gerechten Beurteilung des angeblichen Täters in einem kanonischen Strafverfahren, welches über Jahre dauern kann, und über dessen Ausgang der Vatikan entscheidet. Es kann keine Opfer ohne – als solche erkannte – Täter geben und dies muss in einem gemeinsamen Verfahren ermittelt und beschlossen werden. Die Bischofskonferenz will daher ein eigenes Straf- und Disziplinargericht einrichten, welches diese Fälle koordiniert und abschliessend beurteilt.
Die Schweizerische Bischofskonferenz ist jetzt auf dem richtigen Weg, die Missbrauchsproblematik rechtlich sauber zu lösen.
In dieser wichtigen Phase der korrekten Vergangenheitsbewältigung treten allerdings erneut Akteure in den Medien auf, welche die aktuelle Situation des Verdachts gegen die kirchlichen Institutionen ausnützen wollen. In den eigenen Reihen kirchlicher Institutionen bietet sich ein neues Tummelfeld für interne «Abrechnungen» unter den Klerikern selbst. Der ehemalige Generalvikar des Bistums Lausanne, Genf und Freiburg, Herr Nicolas Betticher, welcher selbst die Ermittlungen bezüglich sexueller Missbrauchsfälle im Bistum bis zu seiner Versetzung leitete schrieb im Mai 2023 an den apostolischen Nuntius Martin Krebs. In seinem Schreiben, welches in den Besitz von Medien gelang, warf er sechs Bischöfen und Klostervorstehern aktive Vertuschungen von Missbrauchsfällen vor und forderte die sofortige Anwendung des Kirchenrechts gegen diese Personen. Der Vatikan hat Ende Juni 2023 Bischof Joseph Maria Bonnemain beauftragt, eine kanonische Voruntersuchung zur Klärung der vorgebrachten Vorwürfe durchzuführen. Der Bischof leitet die Untersuchung zusammen mit dem Neuenburger Kantonsrichter Pierre Cornu und der Zürcher Strafrechtsprofessorin Brigitte Tag. Seinen Bericht stellte er dem Vatikan im Januar 2024 zu. Die Ergebnisse dieser kanonischen Untersuchung und seine Beurteilung durch den Vatikan wurden im Oktober 2024 der Schweizerischen Bischofskonferenz zugestellt, worin festgehalten wurde, dass lediglich Fehler, Versäumnisse und Unterlassungen im Bereich der kanonischen Verfahrensnormen festgestellt wurden und keine Fehlverhalten vorliegen, welche die Eröffnung eines kircheninternen Strafverfahrens erfordern würden, welche bei einer aktiven Vertuschung von Missbrauchsfällen erforderlich gewesen wäre.
Als Beispiel einer gezielten Aktion gegen einen Kleriker zählt auch das in Deutschland erschienene Buch «Vater darf das!» der Historikerin Alexandra von Teuffenbach, welches den Seligsprechungsprozess des Paters Josef Kentenich (1885-1968) verhindern soll. Nach Publikation des Buches hat der Trierer Bischof Stephan Ackermann das Seligsprechungsverfahren ausgesetzt und soll dafür die Zustimmung des Vatikans erhalten haben. Die Historikerin forderte sogar vehement die endgültige Einstellung des Verfahrens.
Die baldige Aussetzung des Seligsprechungsverfahrens ohne nähere fachlich-sachliche Untersuchung erscheint wie eine Selbstschutzreaktion des Trierer Bischofs, um in der Öffentlichkeit nicht als untätiges Kirchenoberhaupt dazustehen. Ungeprüft wurde ein laufendes Verfahren ausgesetzt, um keiner weiteren medialen Kritik und publizistisch vorverurteilenden Angriffen ausgeliefert zu sein.
Der Bischof hätte anders reagieren müssen, weil grundsätzlich nur über bewiesene, wahre Tatsachen öffentlich berichtet werden darf, ansonsten eine Verletzung der Grundsätze über die öffentliche Verdachtsäusserung vorliegt. Vor der prozessleitenden Handlung der Aussetzung des Verfahrens hätte er eine summarische Prüfung des Wahrheitsgehalts der Aussagen im vorgenannten Buch vornehmen müssen. Ansonsten könnte jede öffentliche Behauptung – ohne juristisch erwiesene Beweiskraft – einen direkten Einfluss auf bestehende kirchliche Verfahren nehmen.
Eine summarische Prüfung hätte aufgezeigt, ob die Behauptungen im Buch der Historikerin rechtlich zulässig und damit für das Seligsprechungsverfahren relevant sind.
Für eine zulässige Verdachtsberichtserstattung müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
1. Es braucht einen hinreichenden Mindestbestand an objektiven Beweistatsachen.
Aus Tausenden von Briefen der Marienschwestern in verschiedenen Archiven pickt die Historikerin einen einzigen Brief vom 20.09.1948 einer Schwester Georgia Wagner heraus. Für die Verfasserin scheint klar, dass gemäss dem Wortlaut der Schwester hier irgendetwas moralisch Verwerfliches vorgefallen sein muss, und schliesslich wird in einer persönlichen Auslegung der Autorin daraus ein sexueller Missbrauch. Es gibt jedoch keine einzige Schilderung in diesem Brief, auf welche sich der Vorwurf eines körperlich-sexuellen Missbrauchs durch Pater Kentenich stützen könnte. Da der Wortlaut des Briefes keinen solchen Schluss zulässt, hätte eine solche Auslegung eine intensive Abklärung der Person Georgia Wagner und der Lebensumstände vorausgesetzt, in welchen sie sich zu diesem Zeitpunkt befand. Wichtige Ereignisse wie die Ablösung der Marienschwester als Distriktsleiterin in Chile und deren Bitte um Rückberufung nach Deutschland, ihr angeschlagener Gesundheitszustand infolge einer Basedow-Erkrankung und deren Auswirkung auf ihr Verhalten werden gänzlich ausgeklammert. Unbeachtet bleibt ferner das gesamte Beziehungsumfeld innerhalb der Gemeinschaft der Marienschwestern und ihre enge Beziehung zu einem Pallottinerpater Ferdinand Schmidt (ihrem Beichtvater; einem bekannten Gegner Pater Kentenichs). All diese und andere Kontextbezüge wurden völlig ausser Acht gelassen.
2. Es braucht einen Vorfall von gravierendem Gewicht, der dem beabsichtigten Vorwurf erst das öffentliche Informationsinteresse verleiht
Da kein rechtswidriges Handeln von Pater Kentenich vorliegt, liegt auch kein Vorfall von gravierendem Gewicht vor, welches ein legitimes Berichterstattungsinteresse überhaupt erst begründen könnte.
3. Es darf keine einseitige oder vorverurteilende Darstellung vorliegen
Die Historikerin hat fast ausschließlich im Archiv der Pallottiner in Limburg nach einigen Briefen von Marienschwestern der Schönstattbewegung gesucht, welche sich über den Gründer dieser Bewegung beschwerten. Es gab zur damaligen Zeit – vor etwa 70 Jahren – ca. 1`500 Marienschwestern in der Schönstattbewegung. Von diesen hat sie zehn Schwestern ausfindig gemacht, welche mit der Führung der Bewegung durch Pater Kentenich oder mit der Gemeinschaft unzufrieden waren. Diese Briefe, zu denen ebenfalls alle Kontextbezüge und Untersuchungen fehlen, bilden die Grundlage ihres Buches. Dabei versucht sie, die Inhalte dieser Briefe so zu verbinden, dass daraus systematischer Missbrauch des Gründers gegen die Marienschwestern im Allgemeinen und bei den unzufriedenen Marienschwestern im Besonderen abgeleitet werden soll.
Die Sichtweise von Pater Kentenich wird äusserst rudimentär und in abwertender Weise dargestellt. Argumente und Informationen, welche für die Unschuld von Pater Kentenich sprechen könnten, fehlen vollständig.
4. Es muss eine Anhörung des Betroffenen sowie die Gewährung einer Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sein
Aus der vorliegenden Publikation und der Reaktion des Säkularinstituts der Schönstätter Marienschwestern kann entnommen werden, dass die Autorin die Marienschwestern vor der Publikation ihres Buches nicht angehört hat und damit denjenigen Personen, welche die postmortalen Rechte von Pater Kentenich wahrnehmen können, keine Gelegenheit zur Stellungnahme eröffnet hat. Einzig dieser Mangel für sich genommen führt bereits nach geltender Rechtsprechung zur Rechtswidrigkeit ihrer Darstellung.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im konkreten Fall eine rechtswidrige Verdachtsberichtserstattung vorliegt, um ein klerikales Seligsprechungsverfahren zu verhindern.
Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sorgen u. a. dafür, dass Zeitungen und Blogs, die – meist anonym – über noch nicht verurteilte Personen berichten, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, behutsamer vorgehen. Die Medien sichern sich dadurch gegen Schadenersatzprozesse ab, welche sie bei Verletzung der vorgenannten Grundsätze ausgesetzt werden könnten. Solche Prozesse können rufschädigende und kostenintensive Folgen für die Medien haben, welche sich heute zunehmend in finanziellen Engpässen befinden. Die Medien sind sich dieser Problematik sehr bewusst und können sich die Verletzungen der Persönlichkeitsrechte in ihren Publikationen nicht leisten.
Als Schlussfolgerung kann zur Thematik über den Umgang der Aufarbeitung mit sexuellen Missbräuchen in der katholischen Kirche festgehalten werden, dass die Kirche sich nicht der Bewältigung der begangenen Verbrechen entziehen darf und in der Verarbeitung der Missbrauchsproblematik Lösungen auch für die Zukunft präsentieren muss, welche solche Taten so weit als möglich verhindern können. Diese sind grösstenteils bereits durch die Schweizerische Bischofskonferenz eingeleitet worden. Es fehlt jedoch noch eine wichtige institutionelle Korrektur zur korrekten Beurteilung von Missbrauchsfällen und dem adäquaten Umgang mit vermeintlichen «Tätern».
Die Schweizerische Bischofskonferenz muss das Straf- und Disziplinargericht auf nationaler Ebene schaffen, um zu einer koordinierten nationalen Beurteilung von Opfern und Tätern zu gelangen. Dieses Gericht sollte sich mit allen Verstössen gegen das Kirchenrecht befassen und dazu gehören natürlich auch die Sexualverbrechen gegen Minderjährige. Für letzteres hat der Vatikan (das Dikasterium für Glaubenslehre) vor zwei Jahren, bei der Gründung des nationalen kanonischen Strafgerichts in Paris, die Kompetenz für die Beurteilung von Sexualstraftaten gegen Minderjährige diesem Strafgericht nicht erteilt. Die Zuständigkeit für die Beurteilung dieser Fälle in Frankreich bleibt beim Vatikan. Eine solche gerichtliche Kompetenzaufteilung nach dem Kriterium des Alters der Opfer macht wenig Sinn, da die Opfer im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung bereits in einem fortgeschrittenen Alter sind.
Dieses Straf- und Disziplinargericht analog einem Standesgericht beurteilt die Angehörigen der kirchlichen Institution und kann nur subsidiär zu den ordentlichen Strafgerichten tätig werden. Da es bei den Sexualdelikten um Offizialdelikte handelt, untersucht die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen, sofern die Taten nicht verjährt sind. Für Sexualdelikte an Kindern unter 12 Jahren gilt in der Schweiz die absolute Unverjährbarkeit ab dem 30. September 1992 (Die Schweiz hat am 30. November 2008 die Initiative für die Unverjährbarkeit von Sexualdelikten an Kindern angenommen). Sexualdelikte an Kinder und Jugendlichen ab dem 12. Lebensjahr verjähren nach 15 Jahren (Ausnahme: für sexuelle Handlungen an Abhängigen zwischen 16-18 Jahren tritt die Verjährung nach 7 Jahren ein). Dieses Strafgericht könnte alle Sexualstraftaten von Klerikern, welche grundsätzlich vor dem 30. September 1992 stattgefunden haben und danach für all diejenigen Fälle, für welche die Staatsanwaltschaft infolge Verjährung die Untersuchung eingestellt hat, eigenständig untersuchen und urteilen.
Die Schweizerische Bischofskonferenz hat bei den zuständigen Instanzen in Rom ein Gesuch um Errichtung eines solchen Straf- und Disziplinargerichts in der Schweiz ersucht und wartet auf die Zustimmung des Vatikans.
Es wäre wünschenswert, dass das Schweizerische Straf- und Disziplinargericht allen Betroffenen (Opfer und Angeschuldigte) die vollständigen Parteirechte im Verfahren einräumt, welche mit denjenigen der ordentlichen Strafprozessordnungen vergleichbar sind, und damit auch Transparenz und Gerechtigkeit für alle schaffen würde. Die Ziele hat die Schweizerische Bischofskonferenz gesetzt, doch wie es in der Umgangssprache heisst: «Der Teufel liegt im Detail».
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Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant