Stolperstein Pfarreileitung: Zürcher Kirchenordnung nähert sich der Gleichberechtigung

Katholikinnen und Katholiken im Kanton Zürich sind aufgerufen, am 18. Juni der neuen Kirchenordnung zuzustimmen. Diese bringt erstmals ein klares Bekenntnis zur Gleichberechtigung – und konkrete Schritte in diese Richtung.

Regula Pfeifer

Der oberste Kirchenparlamentarier, Felix Caduff, preist die neue Kirchenordnung: «Sie sorgt für mehr Gleichberechtigung, mehr Nachhaltigkeit, mehr Autonomie, Flexibilität und Gleichbehandlung bei den Kirchgemeinden und Synodalen.»

Ein Vergleich der alten Kirchenordnung von 2009 mit der nun vorgeschlagenen zeigt: Tatsächlich sind Schritte in Richtung Gleichstellung auszumachen.

Das ideelle Bekenntnis

So hat sich die Zürcher Kirche bisher nur dazu verpflichtet, zur Entfaltung des kirchlichen Lebens beizutragen – insbesondere auf finanziellen Wegen. In der neuen Vorlage aber gibt sie zusätzlich ein ideelles Versprechen ab. Die Kirche engagiere sich «für gesellschaftspolitische und sozialethische Themen und für die Gleichberechtigung der Geschlechter, unabhängig von Zivilstand und Lebensform.»

Am 18. Juni können die Zürcher Katholikinnen und Katholiken über die überarbeitete Kirchenordnung abstimmen. Die Kirchenpolitikerinnen und -politiker stehen einstimmig dahinter. 87 Synodale haben dafür gestimmt, niemand dagegen, eine Person hat sich enthalten.

Auch kirchliches Recht im Visier

Der Abstimmungsflyer formuliert die Gleichstellungs-Absicht noch umfassender: «Die Körperschaft setzt sich dafür ein, bestehende Ungleichheiten und Benachteiligungen, auch im Hinblick auf die Weiterentwicklung des kirchlichen Rechts, zu beseitigen.»

Eher symbolisch mag folgende gleichstellungsbedingte Änderung sein: Bisher musste zwingend ein Priester oder Diakon das pastorale Seelsorgekapitel im Synodalrat vertreten – also in der Exekutive der Zürcher Kantonalkirche. Neu kann dieses Amt auch eine Frau oder ein nicht-geweihter Mann übernehmen. Voraussetzung für die Aufgabe ist nurmehr eine bischöfliche Beauftragung für die Seelsorgetätigkeit, also eine «missio canonica».

Eine grössere Breitenwirkung wird hingegen der Passus zur Wahl von Pfarrern, beziehungsweise Pfarreibeauftragten mit Gemeindeleitungsaufgabe haben. Denn letztere sind in vielen Pfarreien beziehungsweise Pastoralraumleitungen zu finden.

Amtsdauer von drei auf sechs Jahre erhöht

Während die Nicht-Geweihten bisher nur für drei Jahre in ihr Leitungsamt gewählt werden können, würden es mit der neuen Ordnung sechs Jahre. Damit wäre die Amtsdauer von Pfarrern und leitenden Seelsorgenden gleich.

Die Wahl von Pfarrern und nicht-geweihten Pfarreibeauftragten sei vereinheitlicht worden, heisst es dann auch im Abstimmungsflyer. Dennoch lässt sich aus dem Text eine Ungleichbehandlung herauslesen.

Vielsagendes zur Wahl von Pfarreibeauftragten

So gehen beide Kirchenordnungen zuerst ausführlich auf das Wahlprozedere für einen Pfarrer ein. Etwa, wann das an der Urne oder der Kirchgemeindeversammlung geschieht. Anschliessend heisst es: «Kann kein Pfarrer gewählt werden, wählt die Kirchgemeinde in der Kirchgemeindeversammlung die Pfarreibeauftragte oder den Pfarreibeauftragten…».

Angestrebt wird also weiterhin, einen Pfarrer an der Spitze der Pfarrei beziehungsweise das Pastoralraums zu haben. Die nicht-geweihten Leiterinnen und Leiter bleiben Notlösungen – verursacht durch den Priestermangel.

Lokale Autonomie, Kommunikation, Ökologie

Die Kirchenordnung, die nun zur Abstimmung vorliegt, enthält aber noch weitere Aspekte. So würde die Autonomie der Kirchgemeinden gestärkt – mit einer freien Wahl zwischen Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeindeparlament. Zudem kann neu pro 5000 Katholikinnen und Katholiken eine Person in die Synode entsandt werden – nicht wie bisher pro 6000.

Neu festgehalten in der Kirchenordnung ist ausserdem die Kommunikationsstelle der Katholischen Kirche im Kanton Zürich. Diese sei zu einer Kommunikation gemäss aktuellen Erfordernissen verpflichtet. Zudem soll die Kantonalkirche ihre finanziellen Beiträge an Bauten und Sanierungen von Kirchgemeinde-Gebäuden nach ökologischen Kriterien bemessen.

Die neue Kirchenordnung der katholischen Kirche im Kanton Zürich ist aufgrund einer Teilrevision entstanden. Grund dafür ist das geänderte Kirchengesetz in Kanton Zürich, das am 1. April 2018 in Kraft trat. Einiges davon habe in die Kirchenordnung aufgenommen werden müssen, heisst es den Abstimmungsunterlagen.

Kirchliche Organisation noch jung

Die Katholikinnen und Katholiken im Kanton Zürich sind seit 1965 in Kirchgemeinden organisiert. Und diese sind als Körperschaften öffentlichen Rechts anerkannt. Anfang 2010 traten im Kanton das erste Kirchengesetz und die erste Kirchenordnung der katholischen Körperschaft in Kraft. Nun steht die zweite, revidierte zur Abstimmung.

Alle Informationen über die neue Kirchenordnung und ihre Vorgängerin finden sich auf der Webseite der Kommunikationsstelle der Kirche des Kantons Zürich sowie in den Abstimmungsunterlagen.


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