Ein Gespräch mit dem Kirchenrechtler Urs Brosi über den Fall des Waadtländer Priesters, die Besonderheiten des Schweizer Systems und warum das kanonische Recht dem Priester nicht helfen kann.
Annalena Müller
In der Waadt wird einem Priester gekündigt, weil er eine Frau am Bein berührt hat. Der Anwalt des Priesters hat gegen die Kündigung Klage in Rom eingereicht. Die kirchenrechtliche Argumentation: Die Waadtländer Kantonalkirche (FEDEC) hätte ihm nicht kündigen dürfen, da Bischof Charles Morerod dem Priester nicht die Missio entzogen habe. Und diese hier auch gar nicht entziehen dürfe.
Das klingt einfach. Doch der Fall ist komplex. Denn die Schweiz verfügt mit dem dualen System über eine ungewöhnliche Struktur. Wer hat Recht? Der Anwalt oder die FEDEC?
Wenige kennen sich so gut im dualen System und im Kirchenrecht aus wie Urs Brosi. kath.ch hat ihn zu dem Fall befragt.
In der Waadt wurde einem Priester von der FEDEC gekündigt, weil er eine Frau am Bein berührt hat. Er möchte kirchenrechtlich dagegen vorgehen – ist das möglich?
Urs Brosi*: Ich kenne den Fall nicht im Detail. Aber allgemein wird man die besondere Situation der Schweiz berücksichtigen müssen. Arbeitgeber der meisten Priester sind die Kirchengemeinden und die kantonalkirchlichen Körperschaften – also die Landeskirchen – und nicht das Bistum. Die Landeskirchen wiederum unterstehen dem staatlichen und nicht dem kanonischen Recht.
Heisst das, der Bischof – und damit die Kirche – hat arbeitsrechtlich bei der Anstellung von Priestern gar nichts zu sagen?
Brosi: Das ist in der Schweiz unterschiedlich geregelt. Einige kantonalkirchliche Körperschaften setzen für eine Anstellung von Seelsorgenden die bischöfliche Beauftragung voraus. Häufig wird da von der Missio gesprochen, die durch den Ortsbischof verliehen wird. Andere kennen keine personalrechtlichen Verknüpfungen der beiden Rechtssysteme.
kath.ch liegt das Schreiben des Anwalts an das «Dikasterium für den Klerus» vor. Darin heisst es: Die Waadtländer Kantonalkirche (FEDEC) verfüge nicht über die Autorität, dem Priester zu kündigen.
Brosi: Mit welcher Begründung?
Weil die Voraussetzung für die Kündigung der Entzug der Missio durch den Bischof wäre – und dies nicht geschehen sei. Und: Weil der Bischof die Missio gar nicht entziehen könne, weil keine «schwerwiegende Gründe» vorlägen…
Brosi: Das sind zwei unterschiedliche Punkte. Beide bedürfen der Erklärung. Der einfachere Punkt betrifft die «schwerwiegenden Gründe». Hier verweist der Anwalt auf das allgemeine Recht, genauer auf Canon 193. Dort wird die Amtsenthebung für alle Arten von kirchlichen Ämtern beschrieben. Dort heisst es in der Tat, dass eine Amtsenthebung nur bei «schwerwiegenden Gründen» rechtens ist. Allerdings ohne anzugeben, was dies genau bedeutet.
Es wird nicht definiert, was «schwerwiegende Gründe» sind?
Brosi: Doch. Allerdings an anderer Stelle. Nämlich im Kontext der Amtsenthebung von Pfarrern. Diese sind in den Canones 1740-47 genauer definiert. Und in Canon 1741 werden auch konkrete Beispiele genannt.
«Es braucht kein «schwerwiegendes Fehlverhalten» eines Priesters, um ihm zu kündigen.»
Nämlich?
Brosi: Ein Kündigungsgrund kann sein, dass der Pfarrer bei den Pfarreiangehörigen den «guten Ruf «verloren hat oder dort eine Abneigung gegen ihn besteht. Es kann auch um verlorenes Vertrauen zwischen Priester und Gemeinde gehen oder um priesterliche Unerfahrenheit. Im kanonischen Recht meint «schwerwiegende Gründe» also nicht unbedingt ein Fehlverhalten des Pfarrers.
Was bedeutet das für den konkreten Fall des Waadtländer Priesters?
Brosi: Dass das Argument des Anwalts nicht tragen wird. Es braucht kein «schwerwiegendes Fehlverhalten» eines Priesters, um ihm zu kündigen.
Und das zweite Argument – dass die FEDEC gar nicht die Autorität zur Kündigung hat, weil der Bischof dem Priester die Mission nicht entzogen hat?
Brosi: Da kommen wir in die Finessen des dualen Systems. Und das ist in jedem Kanton anders geregelt. Hier müsste man schauen, ob die FEDEC in ihrem Personalrecht eine Regelung enthält, welche die Anstellung mit der bischöflichen Beauftragung verknüpft. Etliche Landeskirchen haben das nicht. In der Deutschschweiz setzen verschiedene kantonalkirchliche Körperschaften die bischöfliche Beauftragung bei der Anstellung voraus, aber nur wenige regeln, wie die zwei Rechtssysteme bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verbunden sind, konkret kenne ich entsprechende Regelungen nur aus Zürich und St. Gallen.
Welche Art von Regelung gibt es dort genau?
Brosi: Was passiert, wenn der Bischof die Missio entzieht? Muss dann die anstellende Behörde kündigen? Und umgekehrt: Wie ist der Ablauf, wenn die anstellende Behörde kündigen will? Muss dann der Bischof die Missio zurücknehmen, damit die Behörde kündigen darf?
Wie sieht eine solche Regelung aus?
Brosi: In St. Gallen z.B. muss die Behörde zunächst den Bischof kontaktieren und ihm mitteilen, dass sie einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger mit bischöflicher Beauftragung kündigen will. Das Arbeitsverhältnis kann sie dann aber erst auf den Zeitpunkt hin kündigen, auf den der Bischof die Missio entzogen hat oder nicht mehr schützt.
Und wenn der Bischof die Missio nicht entzieht?
Brosi: Es herrscht Einigkeit darüber, dass der Bischof sein Recht nicht missbrauchen darf, um eine Kündigung auf unbestimmte Zeit hinauszuzögern. Wenn die Landeskirche St. Gallen einem Seelsorger oder einer Seelsorgerin kündigen will, dann wird der Bischof die Missio zurückziehen. Die explizite Bindung der Kündigung an die Aufhebung der Missio bedeutet einfach, dass der Bischof den genauen Zeitpunkt bestimmt. Er kann zum Beispiel noch mit der Seelsorgerin oder dem Seelsorger reden, bevor die Kirchgemeinde die Kündigung ausspricht.
Und wie wird so etwas handgehabt, wenn der Ablauf nicht explizit festgelegt ist?
Brosi: In der Praxis werden auch hier Anstellungsfragen in Rücksprache zwischen Bischof und der anstellenden Behörde geregelt. Wie diese Rücksprache genau zu koordinieren ist, das ist, wie gesagt, in den wenigsten Fällen klar festgelegt.
«Aus staatsrechtlicher Sicht ist die Kündigung des Priesters durch die FEDEC wohl kein Problem.»
Was heisst das für den konkreten Fall des Waadtländer Priesters?
Brosi: Dass die Argumentation des Anwaltes auch beim zweiten Punkt nicht tragen dürfte. Aus staatsrechtlicher Sicht ist die Kündigung des Priesters durch die FEDEC wohl kein Problem.
Muss der Priester seine Kündigung also einfach akzeptieren?
Brosi: Kirchenrechtlich sehe ich da keinen Ansatzpunkt. Etwas anderes wäre es, wenn der Priester nachweisen kann, dass seine Kündigung durch die FEDEC missbräuchlich war. Das aber hat nichts mit den Anstellungsbedingungen einer kirchlichen Körperschaft und auch nichts mit dem kanonischen Recht zu tun. Sondern das betrifft allein das Arbeitsrecht. Diese Frage wird also ein Arbeitsgericht oder ein Verwaltungsgericht klären müssen.
*Urs Brosi (1965) ist Kirchenrechtler und seit 2022 Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz (RKZ).
Teil 4 der Serie #InsideLGF – «Bischöfliche Macht und rechtliche Ohnmacht» erscheint am 12.5. als «Story der Woche».
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