Rekurskommission weist Beschwerde gegen Wahl von Martin Stewen ab

Gegen die Wahl von Martin Stewen in den Synodalrat der katholischen Kirche im Kanton Zürich hatten drei Synodale rekurriert. Nun hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen.

Den Rekurrenten war es offenbar ums Prinzip gegangen. Ihrer Ansicht nach hätte den Synodalen bei der Ersatzwahl eines neuen Mitglieds in den Synodalrat vom November 2021 eine Auswahl an Kandidaten zur Verfügung stehen müssen. Deswegen hatten sie gegen die Wahl des Zürcher Priesters Martin Stewen bei der zuständigen Kommission Rekurs eingelegt.

Angeblicher Mangel an Demokratie im System

Wie die Beschwerdeführer zu früherem Zeitpunkt betont hatten, richtete sich ihre Beschwerde nicht gegen die Person – sondern gegen einen angeblichen Mangel an Demokratie im landeskirchlichen System.

Nun hat die Rekurskommission der katholischen Kirche im Kanton Zürich entschieden: Der Rekurs wird abgelehnt. Der Schrift ist zu entnehmen, dass der Rekurs von den drei Synodalen Michael Lindner, Roman Fiabane sowie Prisca Münzer eingereicht wurde. Wie aus den Erwägungen der Rekurskommission zudem hervorgeht, hält diese die Einwände des Trios mehrheitlich für nicht stichhaltig.

«Der Präsident der Synode konnte und durfte davon ausgehen, dass keine Fraktion die Wahl eines anderen Kandidaten überhaupt in Betracht zog.»

aus dem Entscheid der Rekurskommission

Im vorliegenden Fall sei von Bedeutung, dass die Interfraktionelle Konferenz der Synode ebenfalls Martin Stewen zur Wahl vorgeschlagen, beziehungsweise sich dem Vorschlag des Seelsorgekapitels angeschlossen habe. Dies, obwohl die Möglichkeit bestanden hätte, einen weiteren Kandidaten vorzuschlagen. Der Synodenpräsident «konnte und durfte nach dem Gesagten davon ausgehen, dass keine Fraktion die Wahl eines anderen Kandidaten überhaupt in Betracht zog», heisst es in den Erwägungen der Rekurskommission.

Mit leerem Zettel gegen Vorschlag

Weiter entkräftet die Rekurskommission das Argument der Rekurrenten, es habe «keine realistische Möglichkeit zur impliziten oder expliziten Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidaten gegeben». Denn in der Wahl hätten die Synodalen mit der Abgabe eines leeren Wahlzettels gegen den vorgeschlagenen Kandidaten stimmen können.

Synode nicht an Vorschlag des Seelsorgekapitels gebunden

In einem Punkt gibt die Kommission den Rekurrenten aber recht. Diese hatten im Rekurs unter anderem eine mündliche Diskussion unmittelbar vor der Wahl kritisiert. In deren Rahmen hatte der Präsident der Synode erklärt, dass keine anderen Namen auf die Wahlzettel geschrieben werden dürften – solche Wahlzettel würden als ungültig gewertet. Dies lasse sich weder aus der Kirchenordnung noch aus der Geschäftsordnung der Synode ableiten, hält die Rekurskommission in ihrem Entscheid fest.

Allerdings fällt dies aus Sicht der Rekurskommission nicht ins Gewicht. «Die erwähnten, unzutreffenden Aussagen des Präsidenten der Synode führen jedoch vorliegend nicht dazu, dass eine Verletzung von § 5 Abs. 2 KiG gegeben wäre, wie die Rekurrenten dafürhalten», schreibt die Rekurskommission.

Rekurrenten: Kein Weiterzug

«Mit dem Entscheid kann ich leben», sagt Rekurrent Michael Lindner auf Anfrage von kath.ch. Man werde diesen nicht ans Bundesgericht weiterziehen.

Es sei positiv, dass die Rekurskommission festgestellt habe, dass sich der Synodenpräsident in seiner mündlichen Aussage geirrt habe. Somit sei es in künftigen Wahlen möglich, auf Wahlzetteln eigene Kandidaten vorzuschlagen.  »Künftig wird es anders laufen», sagt Lindner. (uab)


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