Bundesgericht stützt Entscheidungen der Landeskirche im Fall «adebar»

Medienmitteilung

Im Jahr 2012 gelangte der Generalvikar des Bistums Chur, Dr. Martin Grichting, mit einem Vorstoss an das Corpus catholicum, die Legislative der Katholischen Landeskirche Graubünden. Er beantragte, der Verein «adebar» (Beratungsstelle für Familienplanung, Sexualität, Schwangerschaft und Partnerschaft Graubünden) sei von der Landeskirche künftig nicht mehr finanziell zu unterstützen.

Die Verwaltungskommission (Exekutive) der Landeskirche beantragte dem Corpus catholicum darauf hin, die Unterstützung in der bisherigen Höhe auch 2012/2013 ins Budget aufzunehmen. Aber sie knüpfte die Auszahlung des Beitrags an die Bedingung, diese Geldmittel seien unter Berücksichtigung der Gesetze der katholischen Kirche zu verwenden. Damit werde verhindert, dass der Beitrag für Beratertätigkeiten über Abtreibungen oder die sogenannte Pille danach verwendet werde. Das Corpus catholicum stimmte diesem Antrag zu.

Das Bistum Chur und Generalvikar Dr. Martin Grichting gelangten an die Rekurskommission und in einem weiteren Schritt an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, diesen Beitragsbeschluss aufzuheben. Nach mehreren Zwischenentscheiden wies das Verwaltungsgericht Graubünden die Beschwerde im Dezember 2017 ab. Der Entscheid wurde an das Bundesgericht weitergezogen. Mit seinem am 17. Dezember 2018 gefällten und am 30. Januar 2019 veröffentlichten Urteil wird die Beschwerde abgewiesen.

In der Urteilsbegründung wird festgehalten, dass der Entscheid zur Unterstützung des Vereins «adebar» durch die Landeskirche Graubünden das Landeskirchenrecht nicht willkürlich anwende und dem Anliegen des Bistums entspreche, landeskirchliche Gelder nicht für Zwecke einzusetzen, die mit den Lehren der römisch-katholischen Kirche unvereinbar sind. Auch «eine Beeinträchtigung der Religionsfreiheit» sei «nicht auszumachen».

Die Verwaltungskommission der Katholischen Landeskirche Graubünden begrüsst diesen Entscheid. Über den Einzelfall hinaus zeigt er auf, dass die Landeskirche berechtigt ist, auf der Basis der rechtlichen Vorgaben und demokratischer Beschlüsse des Corpus catholicum Beiträge an soziale und karitative Institutionen zu leisten, die nach Auffassung der seiner Mitglieder dem Auftrag der Landeskirche entsprechen. Wie im vorliegenden Fall werden die Organe der Landeskirche bei Bedarf auch in Zukunft sicherstellen, dass diese Beiträge im Sinn der Botschaft und der Lehre der römisch-katholischen Kirche verwendet werden.

Thomas M. Bergamin Präsident der Verwaltungskommission

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