Bischofswahlrecht kann nicht ausgehebelt werden

Der frühere Weihbischof Peter Henrici stellt in der Debatte um die Bischofswahl in Chur klar: Wenn nach dem ordentlichen Rücktritt eines Bischofs bis zur Wahl eines Nachfolgers ein sogenannter Administrator eingesetzt wird, hat das überhaupt keine Auswirkung auf das verbriefte Bischofswahlrecht. In einer Stellungnahme auf kath.ch begründet der 88-Jährige seine Haltung.

https://www.kath.ch/bischofswahlrecht-kann-nicht-ausgehebelt-werden/