Kirche als Service public

Medienmitteilung

Fakten zum Austritt aus der katholischen Kirche – Stellungnahme des Zusammenschlusses der römisch-katholischen kantonalen Körperschaften (»Landeskirchen») zum Beitrag im K-Tipp Nr. 7 vom 6. April 2016.

Solidarität statt Schwarzfahren

Falsch ist: Auch wer aus der Kirche austritt, kann verlangen, von einem Pfarrer getraut oder beerdigt zu werden. Tatsache ist: Wer aus der Kirche austritt, bloss um Steuern zu sparen, hat keinen Anspruch auf kirchliche Dienstleistungen. Mehr noch: Er oder sie handelt unfair und rechtsmissbräuchlich. Das bestätigt ein Bundes-gerichtsurteil vom 9. Juli 2012 (BGE 2C-406/2011). Nur dank den Kirchensteuern kann die Kirche ihre Aufgaben wahrnehmen: Menschen in materieller oder seelischer Not begleiten, Gemeinschaft und Werte pflegen, Kinder taufen, Ehepaare trauen und Verstorbene bestatten, Kirchen erhalten, die unsere Städte und Dörfer prägen usw. Diesen Service public können die Kirchen nur leisten, wenn die Gläubigen mit Kirchensteuern dazu beitragen. Die Solidarität mit einer Gemeinschaft aus finanziellen Gründen zu kündigen und gleichwohl Dienstleistungen zu beziehen, kommt dem «Schwarzfahren» gleich. Es ist bedauerlich, dass ein Konsumentenmagazin dazu auffordert.

Bewusstes JA zur Gemeinschaft

Falsch ist: Jeder hat Anspruch auf die Sakramente und wird auf Wunsch kirchlich beerdigt. Tatsache ist: Wenn ein Paar kirchlich heiraten will, muss sich der Seelsorger vergewissern, dass es die Voraussetzungen erfüllt. Will es wirklich JA sagen zu dem, was christliche Ehe meint? Will es sein JA in Gemeinschaft mit der Kirche sagen? Wenn ein Paar aus der Kirche ausgetreten ist, muss der Seelsorger diese Fragen erst recht stellen. Und wenn eine verstorbene Person der Kirche nicht angehörte, muss der Seelsorger klären, ob ein kirchliches Begräbnis ihrem Willen entspricht. Die Bischöfe fordern die Seelsorgenden keineswegs auf, unkritisch jeden Wunsch zu erfüllen, sondern auf den konkreten Einzelfall einzugehen. Sie sind verpflichtet, den Willen der Gläubigen zu erfragen und zu prüfen, ob aus kirchlicher Sicht die Voraussetzungen erfüllt sind. Es geht darum, die Menschen und ihre Entscheide ernst zu nehmen. In der Sprache des Konsumentenschutzes: Kundinnen und Kunden fair und trans-parent zu beraten.

Die «Anweisungen» des Bistums Basel sind übrigens öffentlich zugänglich: http://www.bistum-basel.ch/de/Dokumente-Formulare/Kirchenzugehorigkeit.html

Solidarisches Miteinander jener, die den christlichen Glauben teilen, gehört zum Christsein. Glaube, Kirchenmitgliedschaft und finanzielle Solidarität kann man nicht auseinanderreissen.

Zum Schluss noch dies: Der «Tipp», wonach der Austritt ab Datum des Austrittsschreibens gilt, ist falsch. Das Bundesgericht hat entschieden, dass er erst am Tag nach dem Eingang des Briefes bei der zuständigen Behörde gilt (BGE 2C_382/2008).

 

 

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