Muslimische Lehrerinnen mit Kopftuch auch an Schweizer Schulen?

Zürich, 14.3.15 (kath.ch) In Deutschland soll muslimischen Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuchs künftig erlaubt sein. Dies entschied das deutsche Bundesverfassungsgericht am Freitag, 13. März. In der Schweiz hat das Bundesgericht Kopftuch tragende Lehrerinnen an öffentlichen Schulen bisher abgelehnt, wie Beat W. Zemp, Zentralpräsident des Dachverbands der Schweizer Lehrerinnen und Lehrer (LCH) auf Anfrage von kath.ch mitteilte. Er hält den Entscheid aus Deutschland für problematisch.

«Lehrpersonen sind der religiösen Neutralitätspflicht unterstellt», so Zemp, als öffentlich rechtlich Angestellte verträten sie den Staat und dürften als Vorbilder ihre Schüler religiös nicht beeinflussen. Er geht davon aus, dass sich an der bisherigen Haltung des Schweizer Bundesgerichts, welches sich gegen Kopftuch tragende Lehrerinnen an öffentlichen Schulen ausgesprochen hatte, in nächster Zukunft nichts ändern wird.

1997 entschied das Bundesgericht, dass die Behörden einer Lehrerin in der Schweiz unter gewissen Umständen verbieten dürfen, mit dem Kopftuch zu unterrichten. Das Urteil betraf eine muslimische Lehrerin im Kanton Genf. Laut der Menschenrechtsorganisation Humanrights hielt das Bundesgericht damals fest, dass das private Interesse am Tragen eines religiösen Symbols der Lehrerin eingeschränkt werden dürfe, weil das öffentliche Interesse an einer klaren Trennung von Kirche und Staat und der ideologischen Neutralität der Schulen grösser sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stützte diese Ansicht.

Humanrights hält jedoch fest, dass das Bundesgericht Raum für individuelle Lösungen liess. Im konkreten Genfer Fall habe das Bundesgericht den Umstand als bedeutend gewichtet, dass die Lehrerin kleine Kinder unterrichtete, die leichter zu beeinflussen seien. Ausserdem kenne der Kanton Genf eine besonders strenge Tradition des Laizismus. Die Menschenrechtsorganisation hält es für fraglich, ob ein analoger Gerichtsfall in einem andern Kanton zum selben Resultat führen würde.

Wahrung der Neutralität an Schulen delegiert

Jürg Brühlmann, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle des LCH, spricht sich für eine möglichst gleiche Regelung für alle Religionen aus, egal ob es sich dabei um «hinduistischen Turban, jüdische Kippa, muslimisches Kopftuch oder christliche Ordenstracht» handle, schreibt er auf Anfrage von kath.ch. Skeptischer ist Zentralpräsident Zemp: «Das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts schiebt die Wahrung der religiösen Neutralität einfach auf die Schulen.» Dies hält Zemp für problematisch, «weil es sich hier um einen verfassungsmässig abgestützten Grundsatz handelt.»

Anders sehe die Sache bei muslimischen Schülerinnen aus, die sich auf die persönliche Religionsausübung beriefen: «Ein Verbot würde in diesem Fall eine gesetzliche Grundlage in einem Kanton voraussetzen, die bisher nicht vorhanden ist», so Zemp. In diversen Kantonen liefen bereits politische Vorstösse für kantonale Bestimmungen oder Gerichtsverfahren wegen Kopftüchern bei Jugendlichen, ergänzt Jürg Brühlmann. Jüngstes Beispiel dafür ist eine im Februar von der SVP des Kantons Wallis lancierte Initiative, die Kopfbedeckungen an öffentlichen Schulen verbieten will. (sys)

Auch in Deutschland geht die Debatte weiter.

 

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