Fall Pfarrer von Bürglen: Was sagt das Kirchenrecht über Segnung und Trauung?

St. Gallen, 13.2.15 (kath.ch) Was ist der Unterschied zwischen einer Trauung und einer Segnung? Darf man homosexuelle Paare segnen? Darf Bischof Vitus Huonder Pfarrer Wendelin Bucheli versetzen? kath.ch hat bei Kirchenrechtlern nachgefragt.

Sylvia Stam

Im Unterschied zur Segnung ist die Ehe zwischen einem getauften Mann und einer getauften Frau «für die katholische Kirche ein Sakrament», sagt Claudius Luterbacher, Kirchenrechtler und Kanzler im Bistum St. Gallen. Für eine kirchliche Trauung seien bestimmte Rituale sowie eine bestimmte Form gegeben, wie dies auch bei anderen Sakramenten wie beispielsweise der Taufe oder der Firmung der Fall sei. «Damit heben sich die Sakramente von anderen Formen pastoralen Handelns wie beispielsweise Segnungen ab», so Luterbacher gegenüber kath.ch.

Eine Segnung selber habe nicht direkt kirchenrechtliche Relevanz, unter Umständen aber sehr wohl der Zusammenhang, in dem gesegnet werde.

«Alles kann gesegnet werden»

Was nun die letzten Herbst in Bürglen UR vollzogene Segnung eines lesbischen Paares betrifft, hielt Luterbacher bereits gegenüber dem St. Galler Tagblatt (10. Februar) fest, grundsätzlich könne «alles gesegnet werden, was menschliche Qualität hat» – also auch eine Lebensgemeinschaft. Aus kirchenrechtlicher Sicht spreche nichts gegen eine Segnung der Verbindung eines homosexuellen Paares, «sofern der Pfarrer von Bürglen keine Eheschliessung simuliert» habe.

Verwechslung mit Ehe möglich

Auch die SBK hielt in dem vom Bistum Chur zitierten Dokument zur Frage der kirchlichen Segnung gleichgeschlechtlicher Paare aus dem Jahr 2002 fest, dass jeder Mensch in jeder Lebenssituation einen Segen empfangen könne. «Aber nicht jedes Tun des Menschen wird von Gott gut geheissen.» Die Bischöfe sind der Überzeugung, «dass homosexuelle Menschen gesegnet werden können, aber nicht die Schliessung einer homosexuellen Verbindung. Ein solcher Ritus kann einer sakramentalen Eheschliessung zum Verwechseln ähnlich sehen.»

Genau diese Verwechslungsgefahr bestand offenbar in Bürglen: «Von der Form her unterschied sich diese Segnung nicht wesentlich von einer Trauung», hatte Wendelin Bucheli im dem «Urner Wochenblatt» (31. Oktober) ausgeführt.

Vorschlag der Demission ist rechtens

Im Bezug auf die Frage, ob Bischof Huonder befugt ist, Pfarrer Wendelin Bucheli in sein Heimatbistum zurückzuschicken, verweist Quirin Weber, Kirchenrechtler an der Universität Luzern, auf Artikel 1748 des Codex des kanonischen Rechts (CIC): «Wenn das Heil der Seelen oder die Notwendigkeit oder der Nutzen der Kirche es erfordern, dass ein Pfarrer von seiner Pfarrei, die er erfolgreich leitet, in eine andere Pfarrei oder in ein anderes Amt versetzt wird, soll der Bischof ihm die Versetzung schriftlich vorschlagen oder anraten, Gott und den Seelen zuliebe einzuwilligen.»

Genau diesen Vorschlag hat Bischof Huonder Wendelin Bucheli gemacht, als er ihm die Demission nahe legte. Was kirchenrechtlich geschehen wird, wenn Bucheli nicht demissioniert, darüber möchte Weber nicht spekulieren: «Bischof und Pfarrer sollen nochmals miteinander sprechen. Mit gutem Willen kann das Problem einer für alle Beteiligten tragbaren und dauerhaften Lösung zugeführt werden», so Weber gegenüber kath.ch. (sys)

 

 

 

 

Kirche Schweiz – katholisch, aktuell, relevant

https://www.kath.ch/newsd/fall-pfarrer-von-buerglen-was-sagt-das-kirchenrecht-ueber-segnung-und-trauung/