Katholische Priester verpflichten sich, ehelos zu leben.
Schweiz

Wenn Priester sich verlieben – Langer Weg zur Wiedereinstellung in der Kirche

Brigels GR/Weinfelden TG, 21.7.18 (kath.ch) Kann ein Priester, der sich für eine Partnerschaft entscheidet, weiterhin im kirchlichen Dienst tätig sein? Ja, sofern der Vatikan seine Entlassung aus dem Klerikerstand ermöglicht, der Papst ihn von der Zölibatspflicht entbindet und das zuständige Bistum den Betroffenen wieder einstellt. kath.ch hat bei Kirchenrechtler Urs Brosi nachgefragt.

Sylvia Stam

Vergangenen Sonntag gab der Pfarrer von Brigels seine Demission bekannt, weil er sich in eine Frau verliebt habe und die Beziehung öffentlich leben wolle. Ob der Betroffene weiterhin im kirchlichen Dienst tätig sein will, ist laut Kirchgemeindepräsident Sep Cathomas derzeit nicht bekannt.

Falls er dies möchte, müsste er beim zuständigen Bischof einen begründeten Antrag auf Entlassung aus dem Klerikerstand – früher Laisierung genannt – sowie auf Entbindung von der Zölibatspflicht stellen, erklärt Kirchenrechtler Urs Brosi gegenüber kath.ch.

«Zentral sind Fragen nach der Ursache für den ‹Fehlentscheid›.»

Der Bischof hat den Antrag zu prüfen. «Dazu lässt er den bittstellenden Priester sowie Zeugen befragen. Dabei geht es etwa um die Lebensgeschichte, das Motiv der Priesterweihe, die aktuelle Situation, die allfällige Möglichkeit zur Rückkehr zum priesterlichen Dienst und anderes.» Bei Bedarf werde ein fachärztliches oder psychologisches Gutachten eingeholt.

«Zentral sind die Fragen nach der Ursache für den ‹Fehlentscheid›, Priester werden zu wollen, sowie die Klarheit, dass der Betroffene nicht mehr zur Wiederaufnahme der priesterlichen Lebensform zu bewegen sei und endgültig aus dem Klerikerstand entlassen werden möchte.»

Verlust der Rechte und Pflichten eines Klerikers

Der Bischof leitet den Antrag des Priesters zusammen mit seinen Untersuchungsakten und einer persönlichen Einschätzung des Sachverhalts an die Kleruskongregation in Rom weiter. Ob er die Weiterleitung verweigern kann, gehe aus dem kirchlichen Recht (Codex Iuris Canonici, CIC) nicht hervor, erklärt Brosi.

Mit der Laisierung verliert der Betroffene alle Rechte und Pflichten des Klerikers. Er darf also keine Eucharistie mehr feiern und keine Beichte mehr abnehmen. Der Laisierte muss dem Bischof nicht mehr gehorsam sein, und für den Bischof besteht umgekehrt keine Unterhaltspflicht mehr gegenüber dem Betroffenen.

Entbindung von der Pflicht zum Zölibat

Mit der Entlassung aus dem Klerikerstand, die von der Kleruskongregation, einem Organ des Apostolischen Stuhls, gewährt wird, ist der Betroffene laut Brosi jedoch noch nicht vom Zölibat entbunden. Dazu bedürfe es nochmals einer eigenen Entscheidung, die nur der Papst fällen könne.

«Rom entlässt einen Betroffenen eher aus dem Klerikerstand, als dass dieser vom Zölibat entbunden wird», so Brosi. Wegen der Unterhaltspflicht habe die Kirche ein Interesse daran, Zölibatsbrüchige aus dem Klerikerstand zu entlassen. Solange sie jedoch nicht vom Zölibat entbunden seien, sei für die Betroffenen weder eine kirchliche Trauung noch eine erneute Anstellung im kirchlichen Dienst möglich.

Das Antwortschreiben wird «gnadenweise» gewährt.

Das Antwortschreiben, das so genannte «Reskript», wird «gnadenweise» gewährt, der Betroffene hat also keinen Anspruch darauf. Laut Brosi machen die Päpste damit unterschiedlich rasch vorwärts: Während das Reskript unter Papst Paul VI. in der Regel innert Jahresfrist verfasst worden sei, habe sich Johannes Paul II. insbesondere mit der Entbindung von der Zölibatspflicht «Jahre bis Jahrzehnte» Zeit gelassen. (Zu den Gründen hierfür siehe separater Kasten)

Unter Benedikt XVI. habe sich an dieser Praxis wenig geändert, nur die Möglichkeiten zur Entlassung von problematischen Priestern aus dem Klerikerstand gegen deren Willen seien erweitert worden. Von Franziskus sei nicht bekannt, dass er die Praxis seiner Vorgänger gelockert habe.

Bistum nicht zur Wiedereinstellung verpflichtet

Wenn der Betroffene aus dem Klerikerstand entlassen und von der Zölibatspflicht entbunden wurde, kann er wieder in einen kirchlichen Dienst aufgenommen werden. «Es besteht für das Bistum jedoch keine Verpflichtung, den Betroffenen wieder einzustellen», sagt Brosi.

Für einen Bischof sei oft relevant, ob der Mann bereit sei, in einer «tieferen Rolle», etwa als Pastoralassistent, tätig zu sein, ohne dies der Kirche zum Vorwurf zu machen und ohne die gesetzten Grenzen zu überschreiten. Ein Indikator dafür sei, wie der Betroffene aus dem kirchlichen Dienst ausgeschieden sei, ob dies beispielsweise auf glaubwürdige und authentische Weise geschehen sei. Aus der Schweiz ist Brosi kein Bistum bekannt, das Ex-Priester grundsätzlich nicht mehr in den kirchlichen Dienst aufnimmt.

Bistum Basel: Einstellung in Führungsfunktion möglich

Im Bistum Basel hätten in den letzten zehn Jahren etwa vier bis fünf Priester ihr Amt wegen einer Partnerschaft niedergelegt, sagt Bistumssprecher Hansruedi Huber gegenüber kath.ch. «Einige von ihnen sind nach dem Laisierungsverfahren in unterschiedlichen Positionen wieder eingestellt worden», etwa als Pastoralraumleiter oder als Pastoralassistent, so Huber. In Funktionen also, in denen sie auch weiterhin Karrieremöglichkeiten hätten. «Wenn jemand einen guten Job gemacht hat, lässt man ihn nicht freiwillig gehen», sagte Huber in der Sendung «10 vor 10» (16. Juli) von Schweizer Fernsehen SRF schmunzelnd.

Bistum St. Gallen: Ex-Priester ist heute Pastoralassistent

Auch im Bistum St. Gallen können Ex-Priester weiterhin in der Kirche tätig sein. Der Bistumssprecherin Sabine Rüthemann sind zwar keine Zahlen bekannt, sie geht aber von einer dem Bistum Basel vergleichbaren Situation aus. Ihr sind ehemalige Priester bekannt, die nach Abschluss des Verfahrens wieder in den kirchlichen Dienst aufgenommen wurden, etwa als Pastoralassistenten oder auf Fachstellen des Bistums. Auch unter den beiden Vorgängern von Markus Büchel war dies gemäss Rüthemann Usus. So ist etwa ein Priester, der 2011 wegen einer Liebesbeziehung demissionierte, heute als Pastoralassistent im Bistum tätig.

Auch im Bistum Chur gibt es Fälle von ehemaligen Priestern, die wieder im kirchlichen Dienst eingestellt wurden, wie eine Recherche ergab. Zahlen waren auf Anfrage keine in Erfahrung zu bringen.

Katholische Priester verpflichten sich, ehelos zu leben. | © KNA
21. Juli 2018 | 11:43
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Entbindung vom Zölibat unter Johannes Paul II.

In den 70er Jahren stiegt laut Brosi die Zahl der um Entlassung bittenden Priester stark. In Lateinamerika wollten junge Männer aus übergrossem sozialpolitischem Idealismus Priester werden und waren sich der kultisch-liturgischen Dimension des Priesters zu wenig bewusst. Andernorts begehrten sie des sozialen Prestiges wegen nach der Weihe, ohne die Aufgaben eines Priesters wirklich zu lieben. Johannes Paul II. wollte deshalb die Anforderungen bei der Aufnahme in und bei der Entlassung aus dem klerikalen Stand erhöhen.

Ausserdem gab es Fälle von Priestern, die ihren Entlassungsentscheid nach einer ersten Verliebtheitsphase wieder bereuten. Johannes Paul II. verfügte deshalb, dass die Gesuche um Dispens von der Zölibatspflicht erst behandelt werden, wenn die Priester das 40. Lebensjahr erreicht haben. So sollte verhindert werden, dass jüngere Priester zu schnell um eine Entlassung bitten und alsbald wieder in den Klerikerstand zurückkehren möchten.

Die von Johannes Paul II. 1980 eingeführten Verfahrensnormen sind gemäss Brosi allerdings nicht unumstritten. Nach einem modernen Rechtsverständnis hat die kirchliche Autorität kein Recht, einen Priester, der nicht mehr als Priester weiterleben möchte, gegen seinen Willen in den priesterlichen Verpflichtungen festzuhalten. Anstelle der Entlassung «aus Gnade» sollte ein Anspruch auf ein transparentes Verfahren innerhalb vertretbarer Fristen bestehen. (sys)