Justitia-Statue
Schweiz

Verurteilter Katechet ist freigestellt – Urteil ist rechtskräftig

Luzern, 19.7.18 (kath.ch) Der vom Luzerner Kriminalgericht wegen Kinderpornografie verurteilte Religionslehrer wurde von der Kirchgemeinde freigestellt. Der Beschuldigte stritt im Prozess alles ab. Das Urteil wurde nicht angefochten und ist rechtskräftig.

Martin Spilker

Die Vorwürfe gegen den Katechten und Jugendarbeiter lauteten auf Konsum von Kinderpornografie und mehrfacher Verstoss gegen das Waffengesetz. Am 5. Juli wurde der Mann vom Luzerner Kriminalgericht verurteilt. An diesem Tag hat auch die als Anstellungsbehörde zuständige Kirchgemeinde von den Anschuldigungen gegen ihren heute 41-jährigen Mitarbeiter erfahren.

Freistellung und Krisenstab

Wie der Kirchgemeindepräsident gegenüber kath.ch erklärte, wurde der Beschuldigte daraufhin per Mitte Juli freigestellt und das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst. Seit Bekanntwerden des Urteils hatte der Katechet in der Pfarrei keine Aufgaben mehr inne, wie der Kirchenratspräsident erklärte.

Eine direkte Information an die Eltern ist vorgesehen.

In der Kirchgemeinde wurde danach ein Kristenstab, bestehend aus dem Kirchgemeindepräsidenten, dem Vizepräsidenten des Kirchenrats, dem Pfarreileiter und dem Pfarreirat, gebildet. Wie der Kirchgemeindepräsident auf Anfrage mitteilte, seien die wichtigsten Personen im beruflichen Tätigkeitsfeld des Beschuldigten informiert worden. Vorgesehen ist auch eine direkte Information an die Eltern der Schulkinder und Jugendlichen, mit denen der Mann beruflich in Kontakt stand.

Beschuldigter streitet Vorwürfe ab

Der Beschuldigte wies in der Verhandlung alle Vorwürfe zurück, wie die Informationsbeauftragte des Kantonsgerichts gegenüber kath.ch bestätigt. Konkret wurden ihm Besitz und Konsum von Kinderpornografie sowie Verstösse gegen das Waffengesetz zur Last gelegt (siehe separater Text).

Für die Kirchgemeinde gilt die «Nulltoleranz»-Haltung.

Da der Beschuldigte die pornografischen Inhalte zu Hause konsumiert habe, wurde vom Gericht kein Berufsverbot ausgesprochen. Für die Kirchgemeinde galt nach dem Urteil des Kriminalgerichts aber bereits eine «Nulltoleranz»-Haltung, wie der Kirchgemeindepräsident betonte.

Bistum Basel kennt keine zentrale Kontrolle

Der Beschuldigte war in einem Teilpensum in einer Luzerner Pfarrei tätig und hatte dafür keine bischöfliche Beauftragung. Wo diese sogenannte «Missio cannonica» Voraussetzung für eine Anstellung ist, wird laut dem Mediensprecher bei Erstanstellungen im Bistum routinemässig ein Auszug aus dem Zentralstrafregister verlangt. Allfällig strafrechtlich erfasste Vorfälle würden sodann in der Personalakte vermerkt.

Bei kleinen Pensen und Anstellungen ohne «Missio cannonica» würden die Kirchgemeinden in Absprache mit der Pfarreileitung gemäss ihren eigenen Richtlinien vorgehen. Von Seiten des Bistums Basel wird festgehalten, dass bei entsprechenden Rückfragen an die Abteilung Personal überprüft werden kann, ob von Personen Vorfälle im Bereich von Nähe und Distanz aktenkundig seien. Eine zentrale Kontrolle sei jedoch nicht möglich, so der Mediensprecher. (Aktualisiert 24.7.18/ms)


 

Justitia-Statue | © pixabay.com CCO
19. Juli 2018 | 17:30
Lesezeit: ca. 2 Min.
Teilen Sie diesen Artikel!

Besitz, Herstellung, Konsum

Bei Vergehen rund um Kinderpornografie handelt es sich um Offizialdelikte, bei denen die Behörden von sich aus ermitteln müssen. Im aktuellen Fall wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, Pornografie für den Eigenkonsum besessen, beziehungsweise hergestellt zu haben. Werden die Inhalte anderen nicht zugänglich gemacht, wirkt sich dies in einem geringeren Strafmass aus.

Das Gesetz unterscheidet gemäss Auskunft des Luzerner Kantonsgerichts zwischen Besitz und Konsum von Pornografie. Beim Besitz hat der Täter den Zugriff auf pornografische Darstellungen, er weiss davon und will dies auch. Konsum von Pornografie kann über die eigene pornografische Filme oder Bilder erfolgen, aber auch über andere Kanäle wie das Internet oder an anderen Orten, etwa im Kino. (ms)