Alt-Bundesrichter Giusep Nay
Schweiz

Lausanner Entscheid zu Sterbehilfe tangiert private Heime nicht

Valbella GR, 18.10.16 (kath.ch) Das neue Gesundheitsgesetz im Kanton Neuenburg verpflichtet öffentlich anerkannte gemeinnützige Institutionen, den begleiteten Suizid in ihren Räumlichkeiten zuzulassen. Das Bundesgericht stützt das Gesetz. Für private Heime und Spitäler habe dessen Urteil keine Bedeutung, weder im Kanton Neuenburg noch in anderen Kantonen, sagte der frühere Bundesgerichtspräsident Giusep Nay gegenüber kath.ch.

Seit Januar 2015 gilt im Kanton Neuenburg ein neues Gesundheitsgesetz. Es sieht vor, dass öffentlich anerkannte gemeinnützige Institutionen den Wunsch eines Patienten oder eines Heimbewohners nach einem begleiteten Suizid in ihren Räumlichkeiten respektieren müssen. Die Heilsarmee, die in Neuenburg ein Pflegeheim führt, hat das kantonale Gesetz direkt vor Bundesgericht angefochten. Und ist damit gescheitert.

Gesetz gewährleistet Wahlfreiheit

Das oberste Gericht sei nach einer umfassenden Abwägung zwischen der von der Freikirche geltend gemachten Glaubens- und Gewissensfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht jedes Menschen zum Schluss gekommen, dass die Heilsarmee in ihrem Heim die Suizidbeihilfe zulassen muss, meldete die «Neue Zürcher Zeitung» am 5. Oktober. Die Freiheit, den Suizid zu wählen, müsse für Bewohner einer öffentlichen Institution genauso gewährleistet sein wie für Personen, die bei sich zu Hause wohnen. Aus Sicht des Bundesgerichts werde mit der neuen Gesetzgebung diese Wahlfreiheit garantiert, heisst es in dem Bericht zum Urteil weiter.

Das Heim der Heilsarmee ist zwar eine private Organisation. Es hat sich aber als gemeinnützige Institution öffentlich anerkennen lassen und erhält als solche Subventionen, wie aus dem Urteil hervorgeht.

Kantonales Gesetz nötig

Für private Heime und Spitäler im Kanton Neuenburg, die auf die öffentliche Anerkennung verzichten, habe das Urteil vom 13. September keine Bedeutung, sagte der frühere Bundesgerichtspräsident Giusep Nay am Dienstag auf Anfrage gegenüber kath.ch. «Das Gesetz gilt nicht für Private.»

Auch auf Institutionen in anderen Kantonen habe der Gerichtsentscheid keine Auswirkungen, so der Jurist. Dort müsste auf jeden Fall – sofern noch nicht vorhanden – eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um derartige Verpflichtungen wie im Kanton Neuenburg durchsetzen zu können. «Ein Zwang zur Zulassung von Suizidbeihilfe in Heimen stellt einen schweren Eingriff in die Autonomie eines rein privaten Trägers dar. Deshalb bedürfte es dafür einer ausdrücklichen Verpflichtung in einem Gesetz. Hier wäre die Verfassungsmässigkeit jedoch zu verneinen.» (bal)

Alt-Bundesrichter Giusep Nay | © Adrian Müller
18. Oktober 2016 | 15:51
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