Lärmklagen gegen Glocken ab 60 Dezibel berechtigt

Zürcher Verwaltungsgericht:

Zürich, 2.11.10 (Kipa) Das Geläut von Kirchenglocken gilt erst ab einer Lautstärke von 60 Dezibel als Lärm. Läuten Glocken weniger laut, sind Lärmklagen nicht berechtigt, entschied das Zürcher Verwaltungsgericht anfangs Oktober laut einem Bericht der Neuen Zürcher Zeitung (1. November).

Anlass für den Entscheid war die Klage eines Einwohners von Affoltern am Albis ZH. Dieser hatte verlangt, dass das Frühgeläut der Kirche von sechs auf sieben Uhr morgens verlegt wird.

Das Zürcher Verwaltungsgericht bezog sich auf einen Entscheid des Bundesgerichts zum Frühgeläut der reformierten Kirche Bubikon ZH. Die kritische Schwelle, ab der es möglich sei, dass man wegen Lärm aufwache, liege bei 60 Dezibel, und zwar gemessen am Ohr der schlafenden Person, hatte das Bundesgericht entschieden. Ausschlaggebend für die Berechtigung einer Klage, so das Verwaltungsgericht, sei deshalb, ob im offenen Fenster gemessen ein maximaler Schallpegel von 60 Dezibel erreicht werde.

Beim Beschwerdeführer aus Affoltern am Albis wurden indes nur 58 Dezibel gemessen. Deshalb fehlt die nötige Betroffenheit, entschied das Verwaltungsgericht. Die IG Stiller, die gegen nächtliches Glockengeläut kämpft, kritisierte den Entscheid gemäss der Zeitung als bedenklich.

(kipa/bal)

2. November 2010 | 09:36
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