Martin Grichting, Generalvikar des Bistums Chur
Schweiz

Huonders Rücktritt betrifft Kadermitarbeiter des Bistums Chur unterschiedlich

Zürich, 17.4.17 (kath.ch) Vom bevorstehenden Rücktritt des Churer Bischofs Vitus Huonder sind noch weitere Ämter im Bistum Chur betroffen: Bei einem Bischofswechsel kann es auch zu Änderungen bei den General- und Bischofsvikaren kommen, muss aber nicht.

Sylvia Stam

Wenn Papst Franziskus den Rücktritt des Churer Bischofs Vitus Huonder annimmt, enden nach Kirchenrecht auch die Befugnisse weiterer Personen: «Die Gewalt des Generalvikars und des Bischofsvikars erlischt unmittelbar mit der Sedisvakanz», also mit Annahme des Rücktritts durch den Papst, erklärt René Pahud de Mortanges, Professor für Rechtsgeschichte und Kirchenrecht an der Universität Freiburg, gegenüber kath.ch.

Diese Amtsgewalt erlischt automatisch, «Bischofs- und Generalvikare müssen nicht noch eigens zurücktreten», ergänzt Claudius Luterbacher, Fachmitarbeiter Recht und Kirchenrecht im Bistum St. Gallen.

Wieder ins Amt einsetzen

Im Bistum Chur betrifft dies gleich eine ganze Reihe Personen: Martin Grichting als Generalvikar, die regionalen Generalvikare Andreas Markus Fuchs (GR), Martin Kopp (Urschweiz), Josef Annen (ZH, GL) sowie die Bischofsvikare Joseph M. Bonnemain, Christoph Casetti und Martin Ramm.

Der Rücktritt von Vitus Huonder bedeutet jedoch nicht, dass all die oben genannten ihr Amt zwingend verlieren: Der neue Bischof von Chur «kann die bisherigen General- und Bischofsvikare wieder in ihr Amt einsetzen oder andere Priester mit diesem Amt betrauen», so der Freiburger Kirchenrechtler. Beides komme vor.

Weihbischof behält Befugnisse vorerst

Bei Bischofsvikar Marian Eleganti liegt der Fall etwas anders. Weil Eleganti zugleich Weihbischof ist, «behält er seine entsprechenden Befugnisse» bis zum Amtsantritt des neuen Bischofs, so Pahud de Mortanges. Weihbischof bleibe er auch unter dem neuen Bischof.

«Im 19. und 20. Jahrhundert waren die Churer Bischöfe jeweils vorher regelmässig Generalvikare», sagt Kirchenhistoriker Urban Fink. Das habe natürlicherweise mit der Bischofswahl einen Wechsel der Generalvikare nach sich gezogen.

Henrici und Vollmar

Auffällig sei 1993 die Einsetzung von Peter Henrici und Paul Vollmar als Weihbischöfe und Generalvikare gewesen, so Fink. «Der Vatikan zwang diese beiden dem damaligen Bischof Wolfgang Haas auf. Dessen Nachfolger Amédée Grab übernahm sie als Generalvikare.» Ihr Abtreten sei schliesslich altersbedingt gewesen. Gemäss Finks Einschätzung waren Henrici und Vollmar unter beiden Bischöfen wichtige Personen.

Wenn der neue Bischof von Chur neue Personen für diese Ämter einsetzt, übernehmen die ehemaligen General- und Bischofsvikare «andere Aufgaben in Absprache mit ihrem kirchlichen Vorgesetzten», so Luterbacher.

15 Jahre sind zu viel

Genau dies erhofft sich Martin Kopp, Generalvikar für die Urschweiz: «Ich bin sehr froh, dieses Amt abgeben zu können», sagt er gegenüber kath.ch. Vierzehn, bis zum Amtsantritt eines neuen Bischofs vielleicht gar fünfzehn Jahre in diesem Amt seien bereits «zu viel». Der 71-Jährige, der in Erstfeld das «Clubhuus» leitet, wo Jugendliche begleitet wohnen können, möchte «noch etwas in der Seelsorge im Kanton Uri arbeiten können». Er sehne sich sehr danach «in diesem Sinn frei zu sein». Sein Amt würde er höchstens übergangsweise noch ein paar Monate ausüben. Kopp geht davon aus, dass ein neuer Bischof «anständigerweise» auf seinen Wunsch hören werde.

Offizial

Nochmals anders sieht es beim Amt des Offizials (Gerichtsvikars) aus, im Bistum Chur hat Joseph M. Bonnemain dieses Amt inne. «Er behält sein Amt in der Sedisvakanz», also der Zeit zwischen der Annahme des Rücktritts von Huonder und dem Amtsantritt seines Nachfolgers. «Der neu eingesetzte Bischof muss den Offizial bestätigen, oder aber einen anderen ernennen», erklärt Luterbacher.

Für weitere Angestellte eines Bistums, die kein vom Kirchenrecht vorgesehenes Amt bekleiden, gibt es keine vorgeschriebenen Regelungen. Zu denken wäre hier an Angestellte in der Administration oder an Kommunikationsbeauftragte.

Martin Grichting, Generalvikar des Bistums Chur | © Barbara Ludwig
17. April 2017 | 15:45
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Generalvikar, Bischofsvikar, Weihbischof

Ein Generalvikar ist Stellvertreter des Bischofs in allen Verwaltungsaufgaben, handelt in dessen Auftrag und mit gleicher Vollmacht. Ein Bischofsvikar ist dem Generalvikar administrativ gleichgesetzt. Allerdings sind seine Befugnisse eingeschränkt auf ein bestimmtes Territorium innerhalb eines Bistums oder auf ein fest umrissenes Aufgabengebiet.

Der Weihbischof ist dem Weihegrad nach ein Bischof, leitet jedoch keine Diözese, sondern ist einem Diözesanbischof als Helfer bei den bischöflichen Funktionen zugeordnet.