Joseph Bonnemain
Schweiz

Das Beichtgeheimnis gilt auch bei Missbrauchsfällen uneingeschränkt

Chur, 16.8.17 (kath.ch) Die Debatte über den Kindsmissbrauch kommt in Australien nicht zur Ruhe. Nun fordert eine staatliche Kommission die Lockerung des Beichtgeheimnisses. Auf diese Forderung kann die Kirche nicht eingehen, sagt der Offizial der Diözese Chur, Joseph M. Bonnemain. Der Offizial leitet die kirchliche Gerichtsbehörde in einem Bistum.

Die Kirche habe immer das «absolute Beichtgeheimnis» durch alle Zeiten hochgehalten, erklärte der Bischofsvikar, der die kirchliche Gerichtsbehörde des Bistums Chur leitet, auf Anfrage. Ihm sei nicht bekannt, dass jemals eine Ausnahme gemacht wurde oder dass der Papst oder irgendeine Autorität in der katholischen Kirche einen Priester vom Beichtgeheimnis entbunden hätte.

Die Geschichte der katholischen Kirche kennt Priester, die wegen Aufrechterhaltung des Beichtgeheimnisses als Märtyrer gestorben sind, darunter der Heilige Johannes Nepomuk. Die Thematik wurde auch in verschiedenen Filmen dargestellt. So gibt es Filme über Priester, die die mörderische Absicht eines Täters durch die Beichte kannten und nicht darüber sprechen konnten, sagt Bonnemain.

Schwerwiegende Strafe

Im Verlaufe der Jahrhunderte haben einzelne Beichtväter das Beichtgeheimnis dennoch gebrochen, erklärte Bonnemain weiter. Der Priester, der dies tue, ziehe sich schwerwiegende Strafen zu. Das Kirchenrecht halte in Kanon 1388 fest, dass ein solcher Priester «ipso facto», also automatisch exkommuniziert werde. Die Aufhebung der Strafe sei dem Apostolischen Stuhl vorbehalten.

«Ich schliesse wirklich aus, dass die Kirche in diesem Bereich je eine Änderung vornehmen wird», erklärt Bonnemain im Hinblick auf die Forderung der australischen Missbrauchskommission, die von der Regierung eingesetzt wurde. Das Beichtgeheimnis werde weiterhin absolut und unantastbar bleiben.

Weder Papst noch Bischof

«Weder der Papst noch ein Bischof und noch weniger natürlich zivile Behörden können einen Priester von der Einhaltung des Beichtgeheimnisses entbinden», erklärte der Offizial. Der Offizial (Gerichtsvikar) vertritt den Diözesanbischof im Bereich der kirchlichen Gerichtsbarkeit und leitet die kirchliche Gerichtsbehörde. (gs)

Joseph Bonnemain | © zVg
16. August 2017 | 15:08
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