Unterstützung für Ärzte bei heiklen Fragen zum Tod
Schweiz

Ärzte sollen Suizidbeihilfe leisten dürfen

Bern, 19.11.17 (kath.ch) Der «Umgang mit Sterben und Tod» ist in den neuen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) beschrieben. Darin ist auch die Beihilfe zum Suizid thematisiert. Die Richtlinien werden vom 23. November bis 24. Februar 2018 einer öffentlichen Vernehmlassung unterzogen.  

«Die Patienten wollen vielleicht nicht, müssen aber heute die Entscheidung in die eigenen Hände nehmen, weil medizinisch immer mehr möglich ist», sagt Roland Kunz in der Sendung «Tagesgespräch» von Radio SRF (17. November.) Kunz leitet die Klinik für Akutgeriatrie im Zürcher Stadtspital Waid, ist Dozent für Palliativmedizin an der Universität Zürich und hat an den Richtlinien mitgearbeitet.

Und so kann es auch sein, dass der Patient zu sterben wünscht, etwa mit einem begleiteten Suizid. Die Rolle des Arztes werde diesbezüglich in der Fachwelt kontrovers diskutiert, heisst es in den Richtlinien. Deshalb überlässt es die SAMW den einzelnen Ärzten, gemäss ihrem eigenen berufsethischen Verständnis zu handeln – mit gewissen Vorbehalten.

Die Rolle der Ärztin im Umgang mit Sterben und Tod bestehe darin, Symptome zu lindern und den Patienten zu begleiten, hält die SAMW im gendergerecht verfassten Papier fest. Es gehöre weder zu ihren Aufgaben, von sich aus Suizidhilfe anzubieten, noch sei sie verpflichtet, diese zu leisten. Sie müsse dies auch nicht begründen.

Der Wunsch muss ohne Druck entstanden sein

Ein Arzt darf aber grundsätzlich Suizidbeihilfe leisten, heisst weiter. Aber nur, wenn der Patient genügend informiert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind – was eine Drittperson überprüfen muss. Einerseits müssen die Krankheitssymptome und Funktionseinschränkungen dem Patienten unerträgliches Leiden verursachen. Dann müssen andere Therapien oder Hilfsangebote erfolglos geblieben oder vom Patienten abgelehnt worden sein. Der Patient muss urteilsfähig sein. Und der Wunsch nach Suizidbeihilfe muss ohne Druck entstanden und dauerhaft sein.

Und schliesslich muss der Arzt aufgrund der Vorgeschichte des Patienten und nach wiederholten Gesprächen nachvollziehen können, dass die Person nicht mehr leben möchte. Und es muss für ihn vertretbar sein, im konkreten Fall Suizidhilfe zu leisten.

Dabei hält das Papier fest: «Der letzte Akt der zum Tod führenden Handlung muss in jedem Fall durch den Patienten durchgeführt werden.» Der Arzt kann das tödliche Medikament also verschreiben oder überreichen, einnehmen muss es der Patient selber. (rp)

Unterstützung für Ärzte bei heiklen Fragen zum Tod | © pixabay.com
19. November 2017 | 09:00
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