Die rechtliche Situation bei Beziehungen mit katholischen Priestern

Inhalt

Einleitende Bemerkungen

In den vergangenen Jahren habe ich mit vielen Frauen - auf dem schwierigen Weg einer heimlichen Beziehung mit einem Priester - Lösungen gesucht. Da die meisten Betroffenen Öffentlichkeit [wie z.B. Ämter und Beratungsstellen] aus verständlichen Gründen meiden müssen, ist es immer mit Ängsten verbunden, wenn sich die Frauen über ihre Möglichkeiten orientieren möchten. Sind die Lebensumstände noch zusätzlich emotional schwierig, fehlt manchmal auch der Mut, eine Situation rechtlich zu sichern. Die Tatsache, dass die Frau weiss, dass der Priester eigentlich ‚kein Recht‘ auf eine Lebenspartnerin hat, führt manchmal dazu, dass die Frauen meinen, sie hätten überhaupt auf Nichts ein Recht. Diese kleine Broschüre ist als Orientierungshilfe für vom Pflichtzölibat betroffene Frauen – und ihre Lebenspartner – gedacht. Wir haben es nicht in der Hand, den Pflichtzölibat abzuschaffen, wir möchten jedoch dazu beitragen, dass durch eine möglichst gute rechtliche Absicherung Notstände verhindert werden können.
Gabriella Loser Friedli, Präsidentin der ZöFra

Ehe

Die Ehe ist eine klar definierte Beziehung. Die Rechte und Pflichten sind in den Gesetzen festgelegt. Beziehungen und Lebensformen können aber auch anderer Art sein. Zwei oder mehr Menschen leben
  • mit gemeinsamem Wohnsitz mit gemeinsamen Kindern mit Kindern eines Partners/einer Partnerin
  • mit getrennten Wohnsitzen
Zweck des Zusammenlebens kann sein die gemeinsame Haushaltsführung, ein Angestelltenverhältnis, Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit einer bestimmten Zielsetzung [WG Studierender, WG mit behinderten Menschen, WG mit spiritueller Ausrichtung] und anderes mehr. Wenn ein Priester und eine Frau in einer partnerschaftsähnlichen Beziehung leben, sind die folgenden Informationen von grosser Bedeutung.

Gemeinsames Wohnen

Die Lebensgemeinschaft ohne Trauschein wird in der Gesetzgebung weitgehend ignoriert. Die Regelung der Beziehung ist privaten Abmachungen überlassen. Im Konfliktfall regelt das ZGB und das OR einige Problemfälle, doch meistens scheitert eine Klärung an der Beweislage. Eine Beziehung, die an sich schon schwierig ist, muss nicht noch mehr durch Formalitäten belastet werden, die nicht genau geregelt wurden. Dies gilt vor allem zum Schutze der Frau. Beim Gemeinsamen Wohnen ist es von grossem Vorteil, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Unerlässlich ist ein solcher Vertrag bei gemeinsamem Wohneigentum, bei gemeinsamen Kindern, wenn sie gemeinsam teure Anschaffungen tätigen oder erhebliche Vermögenswerte haben. Ein Konkubinatsvertrag kann z. B. folgende Punkte beinhalten: . Wieviel bezahlt jeder an das Haushaltsgeld?
. Wem gehört was im Haushalt, z. B. Möbel, Vorhänge, elektr. Geräte?
. Was passiert mit teuren Geschenken bei einer eventuellen Trennung?
Der Vertrag ist rechtsgültig, wenn beide Partner unterschrieben haben. Bei Änderungen braucht es jeweils beide Unterschriften. Geldangelegenheiten sollten immer schriftlich geregelt werden. Wenn Partner in einem Arbeitsverhältnis zueinander stehen, ist ein Arbeitsvertrag nötig. Dies ist wichtig für die Sozialleistungen, Anspruch auf Arbeitslosengeld oder einen gesicherten Lohn. Formulare für Arbeitsverträge sind in den Arbeitsämtern erhältlich.

Vollmachten

Wenn jemand seinen Partner gegen aussen verbindlich vertreten will, braucht es dazu eine Vollmacht. Vollmachten müssen schriftlich abgefasst sein, und sie gelten für ein bestimmtes Gebiet: z. B. Postvollmacht, Bankvollmacht. Die entsprechenden Formulare gibt es bei den jeweiligen Stellen.

Finanzielle Vorsorge

Das Gesetz für die berufliche Vorsorge kennt nur eine Rente für verheiratete Paare. Ausnahmen sind möglich, deshalb ist es wichtig, das Reglement der eigenen Vorsorgeversicherung zu prüfen. In einigen Pensionskassen ist es möglich, Begünstigte einzusetzen. Es lohnt sich nachzufragen. Für die Pensionskassen ist es nicht erstrebenswert, dies speziell zu erwähnen, daher ist es auch wenig bekannt. Die Begünstigung muss der Pensionskasse mitgeteilt werden. Im Testament muss ein entsprechender Hinweis gemacht werden. Pensionskassengelder sind abhängig vom Erbrecht. In der Lebensversicherung ist es möglich, den Partner/die Partnerin als Begünstigten/Begün-stigte einzusetzen. Dies muss schriftlich bei der entsprechenden Versicherung hinterlegt werden. Vorsicht: bei einer eventuellen Trennung muss die Begünstigungsklausel mit der Versicherung neu geregelt werden.

Patientenrecht

Ein Arzt darf nur den nächsten Angehörigen Auskunft über die Krankheit geben. Ohne ausdrückliches Einverständnis des Patienten/der Patientin wird im schlimmsten Fall jegliche Auskunft verweigert. Auskünfte werden nur erteilt, wenn eine vorgängige schriftliche Zustimmung des Patienten/der Patientin vorgewiesen werden kann. Bewährt hat sich hier die Patientenverfügung. Formulare sind zu bekommen bei:

Schweizerische Patientenorganisation
Postfach 820
8025 Zürich
Tel: 01 448 82 80

Um alle Eventualitäten im Krankheitsfall abzudecken, ist es möglich, sich gegenseitig auch Vertretungsvollmachten gegenüber Versicherungen, Sozialversicherungs- und Steuerbehörden, Krankenkassen, Banken etc. auszustellen.

Erben und Vererben
Pflichtteilberechtigt sind: Ehepartner und Nachkommen. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, sind die Eltern pflichtteilerbberechtigt, das heisst, sie haben den gesetzlichen Anspruch auf einen Mindesterbteil. Nicht pflichtteilerbberechtigt sind:
  • Geschwister, die Pfarrei, das Bistum, Orden*,
  • die Kirchgemeinde, die Landeskirche. * Beim Eintritt wird ein Testament gemacht, das muss ersetzt werden, wenn es ungültig sein soll! Auch hier gilt: Zivilrecht vor Kirchenrecht
Nach Abzug des Pflichtteils kann über die sogenannte „verfügbare Quote„ frei entschieden werden.
Wichtig ist daher ein Testament oder ein Erbvertrag.
Das Testament ist gültig mit: Ort, Datum, handgeschriebenem Text, Unterschrift.
Der Nachteil des Testamentes ist, dass es jederzeit geändert werden kann.
Mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft fällt die testamentarische Begünstigung des Partners/der Partnerin nicht automatisch dahin. Das Testament muss neu geschrieben werden. Ein grosser Nachteil sind die hohen Erbschaftssteuern in einigen Kantonen bei nicht verheirateten, bzw. nicht miteinander verwandten Personen. Die Erbschaftssteuern sind kaum zu umgehen. Eine Möglichkeit dazu sind Schenkungen zu Lebzeiten [grosse kantonale Unterschiede]. Nicht nur Schenkungen, der gemeinsame Hausrat und alle Vermögenswerte können im Erbfall Gegenstand eines heftigen Streits mit den Erben werden - egal, wer sie seinerzeit gekauft oder zusammengespart hat. Es lohnt sich, ein Inventar zu errichten und regelmässig nachzuführen. Verlieren unmündige Kinder ihren allein sorgeberechtigten Elternteil, regelt die Vormundschaftsbehörde die Obhutsfrage. Hier ist es wichtig, im Testament zu schreiben, wer in Zukunft für die Kinder sorgen soll. Diese Erklärung ist an keine Form gebunden, allerdings ist sie für die Behörden auch nicht bindend. Wichtig ist es jedoch auf alle Fälle.

Mutter eines Priesterkindes

Wenn Sie ihre Situation rechtlich bis jetzt nicht haben regeln können, müssen Sie unbedingt wissen: . Sie haben ein Recht auf Verweigerung gegenüber den Behörden bezüglich des Namens des Vaters. Sie können selber einen Beistand vorschlagen. [Man wird – zum Wohle des Kindes - versuchen Druck auf Sie auszuüben]. Eine Vaterschaftsanerkennung kann bei einem Notar oder Anwalt hinterlegt werden.

Adressen bewährter Anwälte/Notare

Wir können Ihnen kompetente Fachpersonen in der Schweiz vermitteln. Melden Sie sichüber unsere Kontaktadresse, damit wir Sie bezüglich Anwalt/ Anwältin resp. Notar/Notarin beraten, mit dem/der wir schon gute Erfahrungen gemacht haben. Allerdings befindet sich diese Person vielleicht nicht in Ihrer Wohngegend.

Muster einer Vollmacht

Der Unterzeichnende/die Unterzeichnende xy, geb. zz.zz.zzzz , von xxxxx, wohnhaft in sssssss. ernennt hiermit
xxyy
als Bevollmächtigten zum Zwecke und mit der Aufgabe der vollständigen Erledigung der unten näher bezeichneten Rechtsgeschäfte. Dieser Bevollmächtigte ist befugt, alle bezeichneten Rechtsgeschäfte betreffenden Rechtshandlungen mit der gleichen Wirkung vorzunehmen, wie wenn dieselben vom unterzeichneten Vollmachtgeber selbst vollzogen worden wären. Der Bevollmächtigte ist insbesondere ermächtigt, alle die unten genannten Rechtsgeschäfte betreffenden und nach seinem Ermessen ihm zweckmässig erscheinenden Erklärungen abzugeben, zu diesem Zwecke Urkunden und Schriftstücke jeglicher Art namens des Vollmachtgebers in verbindlicher Weise zu unterzeichnen. Der Vollmachtgeber genehmigt zugleich alles, was die Bevollmächtigte in Hinsicht auf das unten bezeichnete Rechtsgeschäft allfällig bereits für ihn getan hat. Rechtsgeschäfte:
- zzzzz - yyyy
- xxxx


Ort/Datum Unterschrift des Vollmachtgebers

Muster eines Konkubinatsvertrages

Zwischen xxxxx und yyyyy Die Vertragspartner regeln ihre Lebens- und Wohngemeinschaft wie folgt: 1. xxxx hat folgende Einrichtungsgegenstände in die Gemeinschaft eingebracht: zzzzz Von yyyy stammen folgende Objekte: Zzzz
zzzz
2. Bei Neuanschaffungen liegt das Eigentum daran bei demjenigen, auf den die Rechnung ausgestellt wurde bzw. der über den auf ihn lautenden Quittungsbeleg verfügt. 3. Grössere Geschenke sind jeweils in einem Anhang zum Vertrag gesondert aufzuführen; für den Fall einer Auflösung der Partnerschaft ist eine Rückgabe (nicht) vorgesehen. 4. Die Kosten des gemeinsamen Lebensunterhaltes werden aus einer Haushaltungskasse bestritten, in die xxxx Fr. zzzz und yyyy Fr. zzzz einzulegen hat. 5. Die Kosten für gemeinsam besuchte Veranstaltungen, für Ausflüge und Ferien werden, wenn die Einlagen gemäss der vorausgehenden Ziffer nicht ausreichen, im gleichen Verhältnis wie die normalen Einlagen von den beiden Partnern übernommen. Dasselbe trifft zu für den Fall, dass aus anderen Gründen in der Haushaltskasse ein Defizit entstehen sollte. 6. Die Auslagen für persönliche Bedürfnisse wie Kleidung oder auswärtige Verpflegung übernimmt jeder Partner aus den selbstverdienten Mitteln. 7. Jeder Partner verwendet das ihm nach Deckung der gemeinsamen Bedürfnisse verbleibende Einkommen in eigener Verantwortung und ist dem andern darüber keine Rechenschaft schuldig. 8. Leistet der eine Partner über die vereinbarten monatlichen Beträge zur Bestreitung der Haushaltsführung für den anderen Zahlungen, so ist eine spätere Verrechnung nur möglich, wenn dies rechtzeitig schriftlich vereinbart wurde. 9. Ist ein Partner vorübergehend, jedoch länger als einen Monat, ohne Einkommen - beispielsweise im Zusammenhang mit seiner Ausbildung - und muss der andere während dieser Zeit für die gemeinsame Lebensführung aufkommen, so gilt diese Leistung als Darlehen an den anderen Partner; sie wird mit Fr. zzzz pro Monat eingesetzt. Doch fällt dieser Anspruch auf Ausgleich solcher Leistungen vollständig weg für die Zeit, in der wegen einer Geburt oder/und wegen der Betreuung von Nachwuchs im gemeinsamen Einverständnis keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. 10. Jeder Partner haftet allein für seine Schulden. 11. Der Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung ist nach Möglichkeit von beiden Partnern zu unterzeichnen. Hat nur einer den Vertrag unterschrieben, so hat der nicht als Mieter anerkannte Partner auch im Fall von Auseinandersetzungen jederzeit das unbeschränkte Recht auf Zutritt zur Wohnung und auf Verbleib in derselben bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. 12. Die Partner verpflichten sich, zur gegenseitigen Sicherstellung ein Testament zu verfassen, in dem sie erbberechtigte Angehörige auf den Pflichtteil setzen und den Partner für den verfügbaren Teil begünstigen. Die Testamente werden dem Vertrag im Doppel angefügt. 13. Die Kündigung der Wohnungs- und Lebensgemeinschaft kann von beiden Seiten jederzeit erklärt werden; es ist aber Rücksicht auf die Wohnungssituation zu nehmen (Ziffer 12 des Vertrags). Erweist sich die Benützung der gemeinsamen Wohnung für den einen oder den andern als nicht mehr zumutbar, so muss der in der Wohnung Verbleibende unabhängig von den vorstehenden Vereinbarungen für den Mietzins vom Zeitpunkt der Trennung allein aufkommen. 14. Im Zeitpunkt der Beendigung der Wohngemeinschaft wird auf der Grundlage der vorstehenden Abmachungen eine Abrechnung erstellt. Kann der finanzielle Ausgleich nicht sofort erfolgen, so muss die Abrechnung von beiden unterzeichnet werden. Verbleibt eine ins Gewicht fallende finanzielle Verpflichtung des einen Partners gegenüber dem anderen, so ist eine Vereinbarung über eine angemessene ratenweise Abtragung der Schuld anzustreben. 15. Sollte bei einem Auseinandergehen der eine der Partner in eine finanzielle Notlage geraten, so verpflichtet sich der andere, während einer Zeit von maximal zz Monaten monatlich noch Fr. zzzzz.-- an den Unterhalt des Notleidenden beizutragen. 16. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der vorliegenden Vereinbarung verpflichten sich beide Seiten, zur Schlichtung zzzzz anzurufen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann, das gegenseitige schriftliche Einverständnis beider Partner vorausgesetzt, jederzeit ergänzt oder abgeändert werden. Ort: zzzzz Datum:zz.zz.zzzz

xxxx yyyy