19/2001 | |
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Kirche und Staat |
Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) fordert die ersatzlose Streichung
des so genannten Bistumsartikels, hofft auf eine sachliche und faire Auseinandersetzung
über diese Abstimmungsfrage und bejaht prinzipiell einen vor allem
vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) geforderten Religionsartikel
in der Bundesverfassung. Auf ihrer Pressekonferenz wurde diese Position
von Bischof Kurt Koch begründet und von Weihbischof Pierre Farine auf
Grund seiner Erfahrungen in Genf in den Zusammenhang eines Bistums gestellt;<1> Alois Odermatt kommentierte als Geschäftsführer
die Stellungnahme der Römisch-
Katholischen Zentralkonferenz zur Volksabstimmung, während der Waadtländer
Kantonsrichter Philippe Gardaz zur Beantwortung juristischer Fragen zur
Verfügung stand.
Die Bischöfe hätten zwar grössere Sorgen und wichtigere
Anliegen als für die Streichung des Bistumsartikels zu kämpfen,
erklärte Bischof Kurt Koch. Die Empfehlung von Parlament und Bundesrat,
ihn ersatzlos zu streichen, nehmen die Bischöfe jedoch dankbar zur
Kenntnis, zumal sie bereits in ihrer Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf
1995 betont hätten, dieser Artikel sei unter dem Gesichtspunkt der
Religionsfreiheit ein «unbegründetes und daher unhaltbares Ausnahmerecht,
zumal er nach geltender Praxis einseitig die römisch-katholische Kirche
betrifft».
Bischof Kurt Koch führte sieben Gründe an, warum der Bistumsartikel
in der Sicht der Bischöfe eine «obsolete und verfassungsunwürdige
konfessionelle Ausnahmebestimmung» ist. Sie sei nur aus der Geschichte
des 19. Jahrhunderts zu verstehen und somit «allein historisch bedingt».
Sodann sei sie, nachdem das Kloster- und Jesuitenverbot aus der Verfassung
habe gestrichen werden können, die letzte der konfessionellen Ausnahmebestimmungen
und mithin «eine massive Diskriminierung der römisch-katholischen
Kirche». Der Bistumsartikel verletze das Grundrecht der korporativen
Religionsfreiheit, weil die Bistumsumschreibung eine wichtige Dimension
der pastoral motivierten Wahrnehmung kirchlicher Leitungsverantwortung sei.
Dies gelte zumal, «da Bistümer vom Papst errichtet werden, und
zwar aufgrund seines universalkirchlichen Petrusdienstes und nicht, wie
heute fälschlicherweise immer wieder behauptet wird, vom Vatikan in
seinem völkerrechtlichen Status».
Weil das Recht der korporativen Religionsfreiheit zum Völkerrecht,
jedenfalls zu einem konsequent weiterentwickelten Völkerrecht gehört,
sei der Bistumsartikel auch als völkerrechtswidrig zu beurteilen. Wenn
die Studie des Freiburger Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht<2> den Bistumsartikel als religionspolizeiliche
Norm verstehe, sei dazu zu sagen: Eine Religionspolizeiklausel gehöre
nicht in eine moderne Verfassung und sei in der heutigen Bundesverfassung
auch überflüssig, weil diese genügend Bestimmungen über
die innere Sicherheit enthalte (Artikel 36, 57, 173 und 185); eine religionspolizeiliche
Sondernorm für Kirchen mit bischöflicher Verfassung gehe davon
aus, dass Kirchen mit bischöflichen Strukturen besonders anfällig
dafür seien, den religiösen Frieden im Staat zu gefährden,
was «eine weitere, freilich subtile Form der Diskriminierung der römisch-katholischen
Kirche in der Schweiz» sei.
In der Fragerunde präzisierte Philippe Gardaz das Freiburger Gutachten.
Es antworte mit wissenschaftlicher Akribie auf die Frage und nur auf diese
Frage: Ist der Bistumsartikel aus völkerrechtlicher Sicht zu streichen?
Und die Antwort laute: 1. Aus völkerrechtlicher Sicht muss der Bistumsartikel
nicht gestrichen werden, 2. er darf aber nur im Sinne einer Polizeinorm
und bei entsprechenden gegebenen Umständen angewandt werden. Bischof
Koch bedauerte, dass so, wie es im Wissenschaftsbetrieb häufig geschieht,
der gesellschaftliche und politische Kontext der Frage ausgeklammert worden
sei. Die Freiburger Studie frage nur, ob der Artikel vertretbar (soutenable)
sei, nicht aber, ob er wünschbar (souhaitable) sei.
Ein Zusammenhang zwischen Bistumsartikel und Konkordaten, wie ihn Befürworter
seiner Aufrechterhaltung annehmen, sei nicht gegeben, was allein schon die
Geschichte belege. So seien nicht nur die bestehenden Konkordate nicht gefährdet,
sondern auch weitere Konkordate möglich; der konkordatäre und
damit bilaterale Weg entspreche einem Verständnis des Verhältnisses
zwischen Kirche und Staat, das auf einer einvernehmlichen Kooperation beruhe,
während der Bistumsartikel an einem unilateralen Hoheitsakt des Bundesrates
mit der Kirchenhoheit des Bundes festhalte.
Der konkordatäre Weg werde allerdings nicht erleichtert, «wenn
man wie dies der Schweizerische Katholische Frauenbund noch immer
postuliert den Bistumsartikel gleichsam als ÐFaustpfandð benützen
will, bis alle Fragen der Bistumseinteilung konkordatär gelöst
sein werden». Katholische Kreise würden sich für die Aufrechterhaltung
des Bistumsartikels einsetzen, um vom Staat bei der Lösung der innerkirchlichen
Probleme Unterstützung zu finden. Wohl seien Mitspracherechte der Ortskirchen
bei Bischofsernennungen durchaus berechtigte Anliegen. Mitspracherechte
bei Bischofsernennungen seien indes kirchlich oder allenfalls konkordatär
zu lösen; sodann stehe es nicht in der Kompetenz des Staates, sich
in die innerkirchliche Organisation einzumischen, und schliesslich sei es
anachronistisch, vom neuzeitlichen weltanschauungsneutralen Staat zu erwarten,
innerkirchliche Probleme mit seiner Gewalt lösen zu helfen.
Mit dem letzten angeführten Grund für die Streichung des Bistumsartikels
schlug Bischof Koch eine Brücke zu den evangelischen Kirchen: «Ein
vor allem vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund geforderter Religionsartikel
in der Bundesverfassung ist prinzipiell zu bejahen. Dabei muss man sich
freilich bewusst sein, dass es sich um ein sehr schwieriges und kaum schnell
zu lösendes Unternehmen handeln würde. Auf jeden Fall aber bilden
Absatz 1 und 2 von Art. 72 den Einstieg für einen solchen Religionsartikel,
ganz sicher aber nicht Absatz 3.»
Für Weihbischof Pierre Farine ist der Bistumsartikel zunächst
ein Relikt der Vergangenheit. Dass die seinerzeitige Situation des jungen
Kantons Genf zu einer solchen Bestimmung geführt habe, sei völlig
verständlich. Die heutigen politischen, sozialen und religiösen
Bedingungen seien jedoch ganz andere, und wir seien heute von der damaligen
kulturellen Situation weit entfernt. Deshalb sei der Bistumsartikel unzeitgemäss
und obsolet.
Vor zwei Jahrzehnten sei eine Neuumschreibung der Bistümer vor allem
wegen der Grösse einzelner Sprengel studiert worden, denn diese seien
für «eine Pastoral der Nähe zwischen dem Bischof und seinem
Volk» zu gross geworden. Nachdem die grossen Bistümer in den
1970er Jahren dann aber Weihbischöfe erhalten haben, scheint die Errichtung
neuer Bistümer für den Augenblick jedenfalls weniger nötig.
Der Seelsorgerat des Kantons Genf erklärt denn auch, die Kirche von
Genf habe weder den Plan noch die pastoralen und ökonomischen Mittel,
um ein Bistum Genf zu errichten. Ein Weihbischof in Genf sei notwendig,
aber auch hinreichend, um das Band der Nähe zwischen Genf und dem Bischof
in Freiburg zu gewährleisten. Auch die Dokumente der Diözesanversammlung
AD 2000 zeigten, dass man im Rahmen der ganzen Bistumskirche gemeinsam unterwegs
sein wolle. In den letzten zwei Jahrzehnten hätten sich die Akzente
in der Pastoral verschoben, insofern es heute auch darum gehe, eine Beschränkung
auf den Kanton zu überwinden. Ein Beleg im Bistum Lausanne, Genf und
Freiburg sei die eben erfolgte Errichtung eines diözesanen Seelsorgerates.
Im 20. Jahrhundert, fuhr Weihbischof Farine fort, habe der ökumenische
Dialog begonnen, sei Toleranz gewachsen und vor allem gegenseitige Anerkennung.
Dazu stehe auch der Seelsorgerat des Kantons Genf. Im Kontext des ökumenischen
und interreligiösen Dialogs könnte die Streichung des Bistumsartikels
«ein glaubwürdiges Zeichen unseres Gemeinsam-Christ-Seins sein».
Viele würden heute sagen: streichen und Schluss machen. In Genf sei
der Kulturkampf indes nicht «überholte Vergangenheit»;
die beiden Konfessionen müssten sich ihr Gedächtnis ansehen, mutig
und ohne etwas zu beschönigen, und so zu einer Versöhnung ihrer
verletzten Gedächtnisse finden.
Als Geschäftsführer der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz
(RKZ) stellte Alois Odermatt den Beschluss der RKZ<3>
vor: 1. Empfiehlt die RKZ ihren Mitgliedern, die Aufhebung des Bistumsartikels
zu unterstützen, 2. erinnert sie an die von der SBK noch unlängst
bekräftigten Beschlüsse der Synode 72 bezüglich Mitwirkung
ortskirchlicher Gremien bei der Wahl der Bischöfe und fordert deren
Umsetzung durch eine aktive Konkordatspolitik, 3. unterstützt sie das
Begehren eines neuen Religionsartikels, 4. fordert sie Achtung für
jene, die eine andere Meinung anständig vertreten.
Die RKZ habe ihre anfängliche Haltung modifizieren müssen und
können, weil zum einen die Volksabstimmung anberaumt worden sei und
sich zum andern die Bischoskonferenz und der Apostolische Nuntius klar zur
Mitwirkung der Betroffenen geäussert hätten. Der Nuntius habe
gegenüber der RKZ betont, es sei ganz undenkbar, dass der Heilige Stuhl
in der Schweiz Bistümer über die Köpfe der Bischöfe
und des Volkes hinweg errichtet würde.
In der abschliessenden Fragerunde wollte der erste Fragesteller wissen,
weshalb die Bischofskonferenz und der Kirchenbund keine gemeinsame Pressekonferenz
durchgeführt haben, wenn die SBK die Einführung eines Religionsartikels
doch unterstütze. Die SBK habe zu einem Religionsartikel und zur ersatzlosen
Streichung des Bistumsartikels stets ja gesagt, antwortete Bischof Koch;
sie habe dem SEK aber auch die Frage gestellt, ob der Bistumsartikel auch
für ihn obsolet sei, denn der Bistumsartikel hätte nicht einfach
mit der Einführung eines Religionsartikels ersetzt werden können,
es hätte zwei Abstimmungen gebraucht. Und auf diese Frage habe der
Kirchenbund nicht geantwortet. Weil sich anderseits der Kirchenbund über
eine ausstehende Antwort der Bischofskonferenz beklagt hatte,<4>
räumte Bischof Koch ein: die Kommunikation zwischen den beiden sei
hier gewiss nicht exemplarisch gewesen. Mehr noch, die ganze Geschichte
des Bistumsartikels gehöre für ihn zu seinen tragischsten ökumenischen
Erfahrungen; es sei sehr schwierig gewesen, das Gespräch sinnvoll zu
führen.
Weitere Themen waren völkerrechtliche und kirchenrechtliche Fragen
samt ihren ekklesiologischen Voraussetzungen. Bistümer würden
vom Papst aufgrund seines universalkirchlichen Petrusdienstes errichtet,
erläuterte Bischof Koch; sie können, aber müssen nicht auch
noch völkerrechtlich konstituiert werden; sollen sie völkerrechtlich
garantiert werden, schliesst der Heilige Stuhl mit dem betreffenden Staat
einen Vertrag, ein Konkordat. Alois Odermatt plädierte für eine
aktive Konkordatspolitik, weil auf diesem Weg ortskirchliche nicht
staatliche Mitsprache gewährleistet werden könne.
Weitere Rückfragen brachten auch in katholischen Kreisen vorhandene<5> Zweifel an der Vertragstreue des
Heiligen Stuhls zur Sprache. Bezüglich der Errichtung des Erzbistums
Vaduz erklärte Bischof Koch, es sei unvorstellbar, dass der Heilige
Stuhl das Erzbistum ohne Zustimmung des Landesfürsten errichtet habe;
wie der Fürst mit dem Parlament und dem Volk kommuniziert habe, sei
hingegen eine innerliechtensteinische Frage. In Bezug auf Weihbischof Denis
Theurillat betonte er, der Papst habe den von ihm gewählten und bezeichneten
Weihbischof ernannt, und diese Ernennung sei auch erforderlich, weil ein
Weihbischof des Bistums Basel zugleich Mitglied des weltweiten Bischofskollegiums
sei. Die Formulierung der Bulle sei eine Interpretationsfrage. Weil das
Konkordat von nur einem Weihbischof handelt, bedürfte es heute einer
Fortschreibung. In den 1980er Jahren habe der Heilige Stuhl Konkordatsverhandlungen
angeregt, die Diözesankonferenz erklärte jedoch (zu) kurz und
bündig, kein Interesse zu haben. Zudem habe in der ganzen Geschichte
des neuen Bistums Basel Rom nie einen vom Domkapitel gewählten Bischof
nicht bestätigt. Sehr wohl aber habe die Diözesankonferenz Kandidaten
von der Liste gestrichen, 1994 gar ohne einen Grund nennen zu können,
und mit dieser Praxis, die im Konkordat keinen Anhalt habe, das Konkordat
verletzt.
Das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg führte letzten Herbst eine Tagung zum Religionsrecht der neuen Bundesverfassung durch; aus den dort gehaltenen Referaten entstand ein Buch, das auf Fragen antwortet wie: Was wurde im Vergleich zum bisherigen Verfassungstext formal geändert? In welchen Bereichen muss nicht bloss von formalen, sondern auch von inhaltlichen Modifikationen ausgegangen werden? In welchen Einzelpunkten besteht rechtswissenschaftlicher Klärungsbedarf? Und wo besteht de lege ferenda ein inhaltlicher Änderungsbedarf? So bietet das Buch nicht nur juristische Hintergrundinformationen zur Volksabstimmung über den Bistumsartikel, sondern auch Anregungen zur Weiterentwicklung des schweizerischen Staatskirchenrechts zu einem zeitgemässen Religionsrecht.<6> R.W.
1 Das zusammenfassende offizielle Communiqué ist im Amtlichen Teil dieser SKZ-Ausgabe dokumentiert.
2 Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Universität Freiburg i.Ü./ Christian R. Tappenbeck, René Pahud de Mortanges, Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig?, o.O., o.J. [Freiburg i.Ü. 2000].
3 Vollständig veröffentlicht in der SKZ 169 (2001) Nr. 1516, S. 238.
4 Vgl. Rolf Weibel, Für ein zeitgemässes Religionsrecht, in: SKZ 169 (2001) Nr. 18, S. 266f.
5 Vgl. Josef Bruhin, Politik und Verfasstheit von Religionsgemeinschaften. Ist der Bistumsartikel der Schweizerischen Bundesverfassung überflüssig?, in: Orientierung 65 (2001) Nr. 8, S.9195.
6 René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung/Le droit des religions dans la nouvelle Constitution fédérale, (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 10), Universitätsverlag Freiburg Schweiz 2001, XIV178 Seiten.