19/2001

INHALT

Kirche und Staat

"Eine unhaltbare Diskriminierung"

von Rolf Weibel

 

Die Schweizer Bischofskonferenz (SBK) fordert die ersatzlose Streichung des so genannten Bistumsartikels, hofft auf eine sachliche und faire Auseinandersetzung über diese Abstimmungsfrage und bejaht prinzipiell einen vor allem vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) geforderten Religionsartikel in der Bundesverfassung. Auf ihrer Pressekonferenz wurde diese Position von Bischof Kurt Koch begründet und von Weihbischof Pierre Farine auf Grund seiner Erfahrungen in Genf in den Zusammenhang eines Bistums gestellt;<1> Alois Odermatt kommentierte als Geschäftsführer die Stellungnahme der Römisch-
Katholischen Zentralkonferenz zur Volksabstimmung, während der Waadtländer Kantonsrichter Philippe Gardaz zur Beantwortung juristischer Fragen zur Verfügung stand.

«Verfassungsunwürdige konfessionelle Ausnahmebestimmung»

Die Bischöfe hätten zwar grössere Sorgen und wichtigere Anliegen als für die Streichung des Bistumsartikels zu kämpfen, erklärte Bischof Kurt Koch. Die Empfehlung von Parlament und Bundesrat, ihn ersatzlos zu streichen, nehmen die Bischöfe jedoch dankbar zur Kenntnis, zumal sie bereits in ihrer Vernehmlassung zum Verfassungsentwurf 1995 betont hätten, dieser Artikel sei unter dem Gesichtspunkt der Religionsfreiheit ein «unbegründetes und daher unhaltbares Ausnahmerecht, zumal er nach geltender Praxis einseitig die römisch-katholische Kirche betrifft».
Bischof Kurt Koch führte sieben Gründe an, warum der Bistumsartikel in der Sicht der Bischöfe eine «obsolete und verfassungsunwürdige konfessionelle Ausnahmebestimmung» ist. Sie sei nur aus der Geschichte des 19. Jahrhunderts zu verstehen und somit «allein historisch bedingt». Sodann sei sie, nachdem das Kloster- und Jesuitenverbot aus der Verfassung habe gestrichen werden können, die letzte der konfessionellen Ausnahmebestimmungen und mithin «eine massive Diskriminierung der römisch-katholischen Kirche». Der Bistumsartikel verletze das Grundrecht der korporativen Religionsfreiheit, weil die Bistumsumschreibung eine wichtige Dimension der pastoral motivierten Wahrnehmung kirchlicher Leitungsverantwortung sei. Dies gelte zumal, «da Bistümer vom Papst errichtet werden, und zwar aufgrund seines universalkirchlichen Petrusdienstes und nicht, wie heute fälschlicherweise immer wieder behauptet wird, vom Vatikan in seinem völkerrechtlichen Status».
Weil das Recht der korporativen Religionsfreiheit zum Völkerrecht, jedenfalls zu einem konsequent weiterentwickelten Völkerrecht gehört, sei der Bistumsartikel auch als völkerrechtswidrig zu beurteilen. Wenn die Studie des Freiburger Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht<2> den Bistumsartikel als religionspolizeiliche Norm verstehe, sei dazu zu sagen: Eine Religionspolizeiklausel gehöre nicht in eine moderne Verfassung und sei in der heutigen Bundesverfassung auch überflüssig, weil diese genügend Bestimmungen über die innere Sicherheit enthalte (Artikel 36, 57, 173 und 185); eine religionspolizeiliche Sondernorm für Kirchen mit bischöflicher Verfassung gehe davon aus, dass Kirchen mit bischöflichen Strukturen besonders anfällig dafür seien, den religiösen Frieden im Staat zu gefährden, was «eine weitere, freilich subtile Form der Diskriminierung der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz» sei.
In der Fragerunde präzisierte Philippe Gardaz das Freiburger Gutachten. Es antworte mit wissenschaftlicher Akribie auf die Frage und nur auf diese Frage: Ist der Bistumsartikel aus völkerrechtlicher Sicht zu streichen? Und die Antwort laute: 1. Aus völkerrechtlicher Sicht muss der Bistumsartikel nicht gestrichen werden, 2. er darf aber nur im Sinne einer Polizeinorm und bei entsprechenden gegebenen Umständen angewandt werden. Bischof Koch bedauerte, dass so, wie es im Wissenschaftsbetrieb häufig geschieht, der gesellschaftliche und politische Kontext der Frage ausgeklammert worden sei. Die Freiburger Studie frage nur, ob der Artikel vertretbar (soutenable) sei, nicht aber, ob er wünschbar (souhaitable) sei.
Ein Zusammenhang zwischen Bistumsartikel und Konkordaten, wie ihn Befürworter seiner Aufrechterhaltung annehmen, sei nicht gegeben, was allein schon die Geschichte belege. So seien nicht nur die bestehenden Konkordate nicht gefährdet, sondern auch weitere Konkordate möglich; der konkordatäre und damit bilaterale Weg entspreche einem Verständnis des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, das auf einer einvernehmlichen Kooperation beruhe, während der Bistumsartikel an einem unilateralen Hoheitsakt des Bundesrates mit der Kirchenhoheit des Bundes festhalte.
Der konkordatäre Weg werde allerdings nicht erleichtert, «wenn man ­ wie dies der Schweizerische Katholische Frauenbund noch immer postuliert ­ den Bistumsartikel gleichsam als ÐFaustpfandð benützen will, bis alle Fragen der Bistumseinteilung konkordatär gelöst sein werden». Katholische Kreise würden sich für die Aufrechterhaltung des Bistumsartikels einsetzen, um vom Staat bei der Lösung der innerkirchlichen Probleme Unterstützung zu finden. Wohl seien Mitspracherechte der Ortskirchen bei Bischofsernennungen durchaus berechtigte Anliegen. Mitspracherechte bei Bischofsernennungen seien indes kirchlich oder allenfalls konkordatär zu lösen; sodann stehe es nicht in der Kompetenz des Staates, sich in die innerkirchliche Organisation einzumischen, und schliesslich sei es anachronistisch, vom neuzeitlichen weltanschauungsneutralen Staat zu erwarten, innerkirchliche Probleme mit seiner Gewalt lösen zu helfen.
Mit dem letzten angeführten Grund für die Streichung des Bistumsartikels schlug Bischof Koch eine Brücke zu den evangelischen Kirchen: «Ein vor allem vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund geforderter Religionsartikel in der Bundesverfassung ist prinzipiell zu bejahen. Dabei muss man sich freilich bewusst sein, dass es sich um ein sehr schwieriges und kaum schnell zu lösendes Unternehmen handeln würde. Auf jeden Fall aber bilden Absatz 1 und 2 von Art. 72 den Einstieg für einen solchen Religionsartikel, ganz sicher aber nicht Absatz 3.»

Vorerst kein Bistum Genf

Für Weihbischof Pierre Farine ist der Bistumsartikel zunächst ein Relikt der Vergangenheit. Dass die seinerzeitige Situation des jungen Kantons Genf zu einer solchen Bestimmung geführt habe, sei völlig verständlich. Die heutigen politischen, sozialen und religiösen Bedingungen seien jedoch ganz andere, und wir seien heute von der damaligen kulturellen Situation weit entfernt. Deshalb sei der Bistumsartikel unzeitgemäss und obsolet.
Vor zwei Jahrzehnten sei eine Neuumschreibung der Bistümer vor allem wegen der Grösse einzelner Sprengel studiert worden, denn diese seien für «eine Pastoral der Nähe zwischen dem Bischof und seinem Volk» zu gross geworden. Nachdem die grossen Bistümer in den 1970er Jahren dann aber Weihbischöfe erhalten haben, scheint die Errichtung neuer Bistümer für den Augenblick jedenfalls weniger nötig. Der Seelsorgerat des Kantons Genf erklärt denn auch, die Kirche von Genf habe weder den Plan noch die pastoralen und ökonomischen Mittel, um ein Bistum Genf zu errichten. Ein Weihbischof in Genf sei notwendig, aber auch hinreichend, um das Band der Nähe zwischen Genf und dem Bischof in Freiburg zu gewährleisten. Auch die Dokumente der Diözesanversammlung AD 2000 zeigten, dass man im Rahmen der ganzen Bistumskirche gemeinsam unterwegs sein wolle. In den letzten zwei Jahrzehnten hätten sich die Akzente in der Pastoral verschoben, insofern es heute auch darum gehe, eine Beschränkung auf den Kanton zu überwinden. Ein Beleg im Bistum Lausanne, Genf und Freiburg sei die eben erfolgte Errichtung eines diözesanen Seelsorgerates.
Im 20. Jahrhundert, fuhr Weihbischof Farine fort, habe der ökumenische Dialog begonnen, sei Toleranz gewachsen und vor allem gegenseitige Anerkennung. Dazu stehe auch der Seelsorgerat des Kantons Genf. Im Kontext des ökumenischen und interreligiösen Dialogs könnte die Streichung des Bistumsartikels «ein glaubwürdiges Zeichen unseres Gemeinsam-Christ-Seins sein».
Viele würden heute sagen: streichen und Schluss machen. In Genf sei der Kulturkampf indes nicht «überholte Vergangenheit»; die beiden Konfessionen müssten sich ihr Gedächtnis ansehen, mutig und ohne etwas zu beschönigen, und so zu einer Versöhnung ihrer verletzten Gedächtnisse finden.
Als Geschäftsführer der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz (RKZ) stellte Alois Odermatt den Beschluss der RKZ<3> vor: 1. Empfiehlt die RKZ ihren Mitgliedern, die Aufhebung des Bistumsartikels zu unterstützen, 2. erinnert sie an die von der SBK noch unlängst bekräftigten Beschlüsse der Synode 72 bezüglich Mitwirkung ortskirchlicher Gremien bei der Wahl der Bischöfe und fordert deren Umsetzung durch eine aktive Konkordatspolitik, 3. unterstützt sie das Begehren eines neuen Religionsartikels, 4. fordert sie Achtung für jene, die eine andere Meinung anständig vertreten.
Die RKZ habe ihre anfängliche Haltung modifizieren müssen und können, weil zum einen die Volksabstimmung anberaumt worden sei und sich zum andern die Bischoskonferenz und der Apostolische Nuntius klar zur Mitwirkung der Betroffenen geäussert hätten. Der Nuntius habe gegenüber der RKZ betont, es sei ganz undenkbar, dass der Heilige Stuhl in der Schweiz Bistümer über die Köpfe der Bischöfe und des Volkes hinweg errichtet würde.

Schwieriger Dialog

In der abschliessenden Fragerunde wollte der erste Fragesteller wissen, weshalb die Bischofskonferenz und der Kirchenbund keine gemeinsame Pressekonferenz durchgeführt haben, wenn die SBK die Einführung eines Religionsartikels doch unterstütze. Die SBK habe zu einem Religionsartikel und zur ersatzlosen Streichung des Bistumsartikels stets ja gesagt, antwortete Bischof Koch; sie habe dem SEK aber auch die Frage gestellt, ob der Bistumsartikel auch für ihn obsolet sei, denn der Bistumsartikel hätte nicht einfach mit der Einführung eines Religionsartikels ersetzt werden können, es hätte zwei Abstimmungen gebraucht. Und auf diese Frage habe der Kirchenbund nicht geantwortet. Weil sich anderseits der Kirchenbund über eine ausstehende Antwort der Bischofskonferenz beklagt hatte,<4> räumte Bischof Koch ein: die Kommunikation zwischen den beiden sei hier gewiss nicht exemplarisch gewesen. Mehr noch, die ganze Geschichte des Bistumsartikels gehöre für ihn zu seinen tragischsten ökumenischen Erfahrungen; es sei sehr schwierig gewesen, das Gespräch sinnvoll zu führen.
Weitere Themen waren völkerrechtliche und kirchenrechtliche Fragen samt ihren ekklesiologischen Voraussetzungen. Bistümer würden vom Papst aufgrund seines universalkirchlichen Petrusdienstes errichtet, erläuterte Bischof Koch; sie können, aber müssen nicht auch noch völkerrechtlich konstituiert werden; sollen sie völkerrechtlich garantiert werden, schliesst der Heilige Stuhl mit dem betreffenden Staat einen Vertrag, ein Konkordat. Alois Odermatt plädierte für eine aktive Konkordatspolitik, weil auf diesem Weg ortskirchliche ­ nicht staatliche ­ Mitsprache gewährleistet werden könne.
Weitere Rückfragen brachten ­ auch in katholischen Kreisen vorhandene<5> ­ Zweifel an der Vertragstreue des Heiligen Stuhls zur Sprache. Bezüglich der Errichtung des Erzbistums Vaduz erklärte Bischof Koch, es sei unvorstellbar, dass der Heilige Stuhl das Erzbistum ohne Zustimmung des Landesfürsten errichtet habe; wie der Fürst mit dem Parlament und dem Volk kommuniziert habe, sei hingegen eine innerliechtensteinische Frage. In Bezug auf Weihbischof Denis Theurillat betonte er, der Papst habe den von ihm gewählten und bezeichneten Weihbischof ernannt, und diese Ernennung sei auch erforderlich, weil ein Weihbischof des Bistums Basel zugleich Mitglied des weltweiten Bischofskollegiums sei. Die Formulierung der Bulle sei eine Interpretationsfrage. Weil das Konkordat von nur einem Weihbischof handelt, bedürfte es heute einer Fortschreibung. In den 1980er Jahren habe der Heilige Stuhl Konkordatsverhandlungen angeregt, die Diözesankonferenz erklärte jedoch (zu) kurz und bündig, kein Interesse zu haben. Zudem habe in der ganzen Geschichte des neuen Bistums Basel Rom nie einen vom Domkapitel gewählten Bischof nicht bestätigt. Sehr wohl aber habe die Diözesankonferenz Kandidaten von der Liste gestrichen, 1994 gar ohne einen Grund nennen zu können, und mit dieser Praxis, die im Konkordat keinen Anhalt habe, das Konkordat verletzt.


Zum Religionsrecht der Bundesverfassung

Das Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg führte letzten Herbst eine Tagung zum Religionsrecht der neuen Bundesverfassung durch; aus den dort gehaltenen Referaten entstand ein Buch, das auf Fragen antwortet wie: Was wurde im Vergleich zum bisherigen Verfassungstext formal geändert? In welchen Bereichen muss nicht bloss von formalen, sondern auch von inhaltlichen Modifikationen ausgegangen werden? In welchen Einzelpunkten besteht rechtswissenschaftlicher Klärungsbedarf? Und wo besteht de lege ferenda ein inhaltlicher Änderungsbedarf? So bietet das Buch nicht nur juristische Hintergrundinformationen zur Volksabstimmung über den Bistumsartikel, sondern auch Anregungen zur Weiterentwicklung des schweizerischen Staatskirchenrechts zu einem zeitgemässen Religionsrecht.<6> R.W.


Anmerkungen

1 Das zusammenfassende offizielle Communiqué ist im Amtlichen Teil dieser SKZ-Ausgabe dokumentiert.

2 Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht, Universität Freiburg i.Ü./ Christian R. Tappenbeck, René Pahud de Mortanges, Ist der Bistumsartikel völkerrechtswidrig?, o.O., o.J. [Freiburg i.Ü. 2000].

3 Vollständig veröffentlicht in der SKZ 169 (2001) Nr. 15­16, S. 238.

4 Vgl. Rolf Weibel, Für ein zeitgemässes Religionsrecht, in: SKZ 169 (2001) Nr. 18, S. 266f.

5 Vgl. Josef Bruhin, Politik und Verfasstheit von Religionsgemeinschaften. Ist der Bistumsartikel der Schweizerischen Bundesverfassung überflüssig?, in: Orientierung 65 (2001) Nr. 8, S.91­95.

6 René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung/Le droit des religions dans la nouvelle Constitution fédérale, (Freiburger Veröffentlichungen zum Religionsrecht, Band 10), Universitätsverlag Freiburg Schweiz 2001, XIV­178 Seiten.


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001