25/2001

INHALT

Leitartikel

Frei und gleich

von Rolf Weibel

 

Mit der Streichung des Bistumsartikels aus der Bundesverfassung ist rechtlich der Vorbehalt der staatlichen Genehmigung für Änderungen in der Bistumseinteilung entfallen; im Blick auf eine wohl nur längerfristig denkbare Neuumschreibung der Bistümer hat sich damit praktisch nichts geändert. Die Beratungen der Frage im Bundesrat, im Parlament sowie in den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen dürften indes einiges in Bewegung gesetzt haben.
Im Unterschied namentlich zu Deutschland wurden in der Schweiz die religiösen Grundrechte lange nur als Individualrechte verstanden, als Rechte also, die dem Individuum seiner freien Persönlichkeit wegen zustehen. So hat selbst der Tübinger Rechtsgelehrte Dieter Kraus in seinem Standardwerk den Bistumsartikel recht vorsichtig als «einen erheblichen Eingriff in die Selbstbestimmung der Kirchen hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur, der religionsfreiheitlich und rechtsstaatlich überaus zweifelhaft ist»<1> kritisiert. Erst der Freiburger Völkerrechtler Nicolas Michel bezeichnete diesen Verfassungsartikel ungeschönt als eine Verletzung der Religionsfreiheit, «une discrimination contraire à la libérté religieuse»<2>. Bei der nun in Aussicht gestellten Diskussion eines neuen Religionsartikels wäre deshalb bei der «zurückgebliebenen Ausbildung der korporativen Aspekte der Religionsfreiheit in der Schweiz»<3> anzusetzen.
Im Vorfeld der Volksabstimmung war es denn auch nicht einfach, die Streichung des Bistumsartikels als ein Erfordernis der institutionellen Seite der Religionsfreiheit plausibel zu machen. Schon in der Vernehmlassung wurden Zweifel darüber geäussert, ob er die Religionsfreiheit überhaupt verletze. Und das Schweizerische Komitee gegen die Aufhebung des Bistumsartikels begründete seine Position gar mit dem religiösen Frieden und der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Diese einseitige Betonung der individuellen Seite der Religionsfreiheit hat nicht nur ihre Geschichte, sondern wird vom gegenwärtigen Trend zur Privatisierung der Religion noch verstärkt. Bei diesen Gegebenheiten dürfte es nicht einfach sein, in einem Verfassungsartikel eine Würdigung der gesellschaftlichen Bedeutung von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften festzuschreiben, auch wenn die Schweizer Bischofskonferenz und die Römisch-Katholische Zentralkonferenz dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ihre Mitarbeit bzw. Unterstützung zugesagt haben.
Der Bistumsartikel war in den Auseinandersetzungen um eine Neuordnung der kirchlichen Verhältnisse im Kanton Genf als Schranke gegen eine einseitige Errichtung oder Neuumschreibung von Bistümern ­ «ohne den Staat zu begrüssen», wie sich der Bundesrat 1873 ausdrückte ­ gedacht. Zur Anwendung kam er ein einziges Mal, nämlich 1876 im Fall des christkatholischen Bistums, wofür er wohl gar nicht vorgesehen war; und auf die lutherischen, anglikanischen oder orthodoxen Bistümer wurde er überhaupt nie angewandt. So war er in der Praxis allein gegen die römisch-katholische Kirche gerichtet, und deshalb verletzte er nach dem Urteil unter anderem des Bundesrates auch die Rechtsgleichheit. Bestritten wurde diese Einschätzung mit dem Argument, die römisch-katholische Kirche sei deshalb anders als andere Kirchen und dürfe bzw. müsse ungleich behandelt werden, weil der Papst und/oder die in seinem Namen tätigen Stellen der römischen Kurie, das heisst der Apostolische bzw. Heilige Stuhl Völkerrechtssubjekt ist. So hätte der Bistumsartikel für den Präsidenten des Rates des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, Pfarrer Thomas Wipf, «auch heute noch als eine rechtsstaatliche Entsprechung zur Privilegierung des Heiligen Stuhls als Völkerrechtssubjekt und dessen Ðstaatlichem Auftretenð verstanden werden» können. Ähnlich, wenn auch masslos polemisch, argumentierte das Schweizerische Komitee gegen die Aufhebung des Bistumsartikels; dass dieses Komitee keinen Unterschied zwischen den Rechtsträgern Heiliger Stuhl und Vatikanstaat macht, lässt indes nicht eben auf juristischen Sachverstand schliessen.
Dass die Leistungen des Heiligen Stuhles im Rahmen der internationalen Organisationen und seine Beiträge für Frieden und Gerechtigkeit nicht gesehen werden, hat hauptsächlich zwei Gründe. Zum einen ist bei den Schweizer Bürgern und Bürgerinnen das Interesse für Aussenpolitik eher gering. Zum andern tritt der Heilige Stuhl weniger als Rechtsträger in völkerrechtlicher Hinsicht als vielmehr in kirchenrechtlicher Hinsicht in Erscheinung, nämlich als «oberste Hirtengewalt» in der römisch-katholischen Kirche. Hier überschneiden sich der protestantische und der katholische «antirömische Affekt», und beide wurden in den letzten Jahren durch unselige Vorgänge ­ wie den Fall Bischof Wolfgang Haas samt seinem Vaduzer Nachspiel ­ aufgebaut, und beide werden durch den unheilvollen Zentralismus in der Kirche weiter gefördert.<4>
Ein kollegial und subsidiär ausgestaltetes Papstamt könnte zum einen jenes Papstbild korrigieren, das selbst nüchterne aussenstehende Beobachter zeichnen: der letzte wirklich absolute, durch keinerlei Verfassungsurkunde eingeschränkte Herrscher Europas<5>. Eine solche Entwicklung könnte zum andern einen Anstoss zum längst fälligen Ausbau der Partizipationsmöglichkeiten in der Kirche auf allen Ebenen geben.
Unabhängig davon sind die bereits bestehenden Möglichkeiten zu nutzen; eine dieser Möglichkeiten wäre die konkordatäre Lösung der noch offenen Bistumsfragen, wie sie die Römisch-Katholische Zentralkonferenz anmahnt. Unabhängig von künftigen innerkirchlichen Entwicklungen sollte die Kirchenstruktur nicht nur unter ekklesiologischer Rücksicht zu einem vordringlichen zwischenkirchlichen Gesprächsthema gemacht werden. Im Vorfeld der Volksabstimmung hat sich hinreichend gezeigt, dass es neuer vertrauensbildender Massnahmen bedarf, soll das bisher erreichte ökumenische Miteinander nicht auf ein ökumenisches Nebeneinander zurückfallen.


Anmerkungen

1 Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, 105f.

2 Nicolas Michel, La Constitution fédérale et les évêchés: une discrimination contraire à la libérté religieuse, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Rapports Église-État en mutation, Fribourg 1997, 25ff.

3 Peter Karlen, Die korporative religiöse Freiheit in der Schweiz, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung, Freiburg Schweiz 2001, 33.

4 Walter Gut, Politische Kultur in der Kirche, Freiburg Schweiz 1990; Walter Gut, Fragen zur Rechtskultur in der Katholischen Kirche, Freiburg Schweiz 2000.

5 Volker Reinhardt, Papstwahlen in der Geschichte, in: Civitas 3/4 2001, 20.


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