25/2001 | |
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Leitartikel |
Mit der Streichung des Bistumsartikels aus der Bundesverfassung ist rechtlich
der Vorbehalt der staatlichen Genehmigung für Änderungen in der
Bistumseinteilung entfallen; im Blick auf eine wohl nur längerfristig
denkbare Neuumschreibung der Bistümer hat sich damit praktisch nichts
geändert. Die Beratungen der Frage im Bundesrat, im Parlament sowie
in den Kantonen, Parteien und interessierten Organisationen dürften
indes einiges in Bewegung gesetzt haben.
Im Unterschied namentlich zu Deutschland wurden in der Schweiz die religiösen
Grundrechte lange nur als Individualrechte verstanden, als Rechte also,
die dem Individuum seiner freien Persönlichkeit wegen zustehen. So
hat selbst der Tübinger Rechtsgelehrte Dieter Kraus in seinem Standardwerk
den Bistumsartikel recht vorsichtig als «einen erheblichen Eingriff
in die Selbstbestimmung der Kirchen hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur,
der religionsfreiheitlich und rechtsstaatlich überaus zweifelhaft ist»<1> kritisiert. Erst der Freiburger Völkerrechtler
Nicolas Michel bezeichnete diesen Verfassungsartikel ungeschönt als
eine Verletzung der Religionsfreiheit, «une discrimination contraire
à la libérté religieuse»<2>.
Bei der nun in Aussicht gestellten Diskussion eines neuen Religionsartikels
wäre deshalb bei der «zurückgebliebenen Ausbildung der korporativen
Aspekte der Religionsfreiheit in der Schweiz»<3>
anzusetzen.
Im Vorfeld der Volksabstimmung war es denn auch nicht einfach, die Streichung
des Bistumsartikels als ein Erfordernis der institutionellen Seite der Religionsfreiheit
plausibel zu machen. Schon in der Vernehmlassung wurden Zweifel darüber
geäussert, ob er die Religionsfreiheit überhaupt verletze. Und
das Schweizerische Komitee gegen die Aufhebung des Bistumsartikels begründete
seine Position gar mit dem religiösen Frieden und der Glaubens- und
Gewissensfreiheit. Diese einseitige Betonung der individuellen Seite der
Religionsfreiheit hat nicht nur ihre Geschichte, sondern wird vom gegenwärtigen
Trend zur Privatisierung der Religion noch verstärkt. Bei diesen Gegebenheiten
dürfte es nicht einfach sein, in einem Verfassungsartikel eine Würdigung
der gesellschaftlichen Bedeutung von Kirchen und andern Glaubensgemeinschaften
festzuschreiben, auch wenn die Schweizer Bischofskonferenz und die Römisch-Katholische
Zentralkonferenz dem Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund ihre Mitarbeit
bzw. Unterstützung zugesagt haben.
Der Bistumsartikel war in den Auseinandersetzungen um eine Neuordnung der
kirchlichen Verhältnisse im Kanton Genf als Schranke gegen eine einseitige
Errichtung oder Neuumschreibung von Bistümern «ohne den
Staat zu begrüssen», wie sich der Bundesrat 1873 ausdrückte
gedacht. Zur Anwendung kam er ein einziges Mal, nämlich 1876
im Fall des christkatholischen Bistums, wofür er wohl gar nicht vorgesehen
war; und auf die lutherischen, anglikanischen oder orthodoxen Bistümer
wurde er überhaupt nie angewandt. So war er in der Praxis allein gegen
die römisch-katholische Kirche gerichtet, und deshalb verletzte er
nach dem Urteil unter anderem des Bundesrates auch die Rechtsgleichheit.
Bestritten wurde diese Einschätzung mit dem Argument, die römisch-katholische
Kirche sei deshalb anders als andere Kirchen und dürfe bzw. müsse
ungleich behandelt werden, weil der Papst und/oder die in seinem Namen tätigen
Stellen der römischen Kurie, das heisst der Apostolische bzw. Heilige
Stuhl Völkerrechtssubjekt ist. So hätte der Bistumsartikel für
den Präsidenten des Rates des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes,
Pfarrer Thomas Wipf, «auch heute noch als eine rechtsstaatliche Entsprechung
zur Privilegierung des Heiligen Stuhls als Völkerrechtssubjekt und
dessen Ðstaatlichem Auftretenð verstanden werden» können.
Ähnlich, wenn auch masslos polemisch, argumentierte das Schweizerische
Komitee gegen die Aufhebung des Bistumsartikels; dass dieses Komitee keinen
Unterschied zwischen den Rechtsträgern Heiliger Stuhl und Vatikanstaat
macht, lässt indes nicht eben auf juristischen Sachverstand schliessen.
Dass die Leistungen des Heiligen Stuhles im Rahmen der internationalen Organisationen
und seine Beiträge für Frieden und Gerechtigkeit nicht gesehen
werden, hat hauptsächlich zwei Gründe. Zum einen ist bei den Schweizer
Bürgern und Bürgerinnen das Interesse für Aussenpolitik eher
gering. Zum andern tritt der Heilige Stuhl weniger als Rechtsträger
in völkerrechtlicher Hinsicht als vielmehr in kirchenrechtlicher Hinsicht
in Erscheinung, nämlich als «oberste Hirtengewalt» in der
römisch-katholischen Kirche. Hier überschneiden sich der protestantische
und der katholische «antirömische Affekt», und beide wurden
in den letzten Jahren durch unselige Vorgänge wie den Fall Bischof
Wolfgang Haas samt seinem Vaduzer Nachspiel aufgebaut, und beide werden
durch den unheilvollen Zentralismus in der Kirche weiter gefördert.<4>
Ein kollegial und subsidiär ausgestaltetes Papstamt könnte zum
einen jenes Papstbild korrigieren, das selbst nüchterne aussenstehende
Beobachter zeichnen: der letzte wirklich absolute, durch keinerlei Verfassungsurkunde
eingeschränkte Herrscher Europas<5>.
Eine solche Entwicklung könnte zum andern einen Anstoss zum längst
fälligen Ausbau der Partizipationsmöglichkeiten in der Kirche
auf allen Ebenen geben.
Unabhängig davon sind die bereits bestehenden Möglichkeiten zu
nutzen; eine dieser Möglichkeiten wäre die konkordatäre Lösung
der noch offenen Bistumsfragen, wie sie die Römisch-Katholische Zentralkonferenz
anmahnt. Unabhängig von künftigen innerkirchlichen Entwicklungen
sollte die Kirchenstruktur nicht nur unter ekklesiologischer Rücksicht
zu einem vordringlichen zwischenkirchlichen Gesprächsthema gemacht
werden. Im Vorfeld der Volksabstimmung hat sich hinreichend gezeigt, dass
es neuer vertrauensbildender Massnahmen bedarf, soll das bisher erreichte
ökumenische Miteinander nicht auf ein ökumenisches Nebeneinander
zurückfallen.
1 Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, 105f.
2 Nicolas Michel, La Constitution fédérale et les évêchés: une discrimination contraire à la libérté religieuse, in: Adrian Loretan (Hrsg.), Rapports Église-État en mutation, Fribourg 1997, 25ff.
3 Peter Karlen, Die korporative religiöse Freiheit in der Schweiz, in: René Pahud de Mortanges (Hrsg.), Das Religionsrecht der neuen Bundesverfassung, Freiburg Schweiz 2001, 33.
4 Walter Gut, Politische Kultur in der Kirche, Freiburg Schweiz 1990; Walter Gut, Fragen zur Rechtskultur in der Katholischen Kirche, Freiburg Schweiz 2000.
5 Volker Reinhardt, Papstwahlen in der Geschichte, in: Civitas 3/4 2001, 20.