42/2001 | |
INHALT |
Amtlicher Teil |
Art. 1
Die Schweizer Bischofskonferenz ist der Zusammenschluss der Bischöfe
der Schweizer Diözesen und der Äbte der Gebietsabteien zum Studium
und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zur gegenseitigen
Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen
Erlass von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen
(cf. Can. 447459 CIC).
Art. 2
1Mitglieder der Bischofskonferenz sind die Diözesanbischöfe und
die Weihbischöfe der Diözesen der Schweiz sowie die Äbte
von St-Maurice und Einsiedeln, bei Sedisvakanz der Administrator, sowie
die emeritierten Bischöfe, sofern sie die Verantwortung für eine
besondere, ihnen vom Apostolischen Stuhl oder der Bischofskonferenz anvertraute
Aufgabe wahrnehmen.
2Einmal im Jahr werden die ehemaligen Mitglieder der Bischofskonferenz zu
einem Austausch eingeladen.
3Der Apostolische Nuntius wird jeweils an eine der Arbeitssitzungen einer
Ordentlichen Versammlung gemäss dem Motu Proprio «Sollicitudo
omnium Ecclesiarum» VIII/2 eingeladen.
Art. 3
Die ständigen Organe der Bischofskonferenz sind:
Art. 4
Die Bischofskonferenz tritt regelmässig zu Ordentlichen Versammlungen
zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn besondere
Umstände es erfordern oder wenn wenigstens drei Mitglieder (Diözesanbischöfe
und Äbte) es verlangen.
Art. 5
Sämtliche Mitglieder der Bischofskonferenz haben entscheidendes Stimmrecht,
mit Ausnahme der emeritierten Bischöfe und Äbte.
Art. 6
1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2Für die Beschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
3Für die Erlassung von allgemeinen Dekreten (cf. Can. 455) sind zwei
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4Damit die Lehraussagen der Bischofskonferenz ein authentisches Lehramt
darstellen und in deren Namen veröffentlicht werden können, ist
es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen
Mitgliedern einstimmig gebilligt werden, oder dass sie, nachdem sie von
einer wenigstens Zweidrittelmehrheit der Bischöfe, die entscheidendes
Stimmrecht besitzen, gebilligt werden, vor der Promulgation die «recognitio»
des Heiligen Stuhles erhalten.
Art. 7
Ist ein Diözesanbischof oder Abt an der Teilnahme verhindert, kann
er sich durch ein anderes bischöfliches Mitglied der SBK oder durch
den Generalvikar der Diözese vertreten lassen. Diese Vertretung begründet
lediglich ein beratendes Stimmrecht.
Art. 8
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Präsidenten und den
Vize-Präsidenten aus den Diözesanbischöfen sowie ein drittes
Mitglied des Präsidiums der Bischofskonferenz für die Dauer von
drei Jahren. Unmittelbare Wiederwahl ist einmal möglich.
Art. 9
Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Für die Wahl ist die absolute
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nach
fünf erfolglosen Wahlgängen genügt das relative Mehr.
Art. 10
In besonderen Fällen können zu einzelnen Arbeitssitzungen der
Versammlung auch Gäste und Experten eingeladen werden.
Art. 11
Der Präsident der Bischofskonferenz beruft die Versammlungen ein und
leitet sie. Er vertritt die Bischofskonferenz. Der Vize-Präsident vertritt
den Präsidenten.
Art. 12
Das Präsidium bereitet die Versammlungen vor, erstellt die Traktandenliste
und die Tagesordnung.
Es übernimmt die ihm von der Versammlung übertragenen Aufgaben
und überprüft die von der Versammlung getroffenen Beschlüsse.
Art. 13
1Die Bischofskonferenz unterhält ein ständiges Generalsekretariat.
Der Generalsekretär der Bischofskonferenz wird von den stimmberechtigten
Mitgliedern der Bischofskonferenz auf drei Jahre gewählt. Sein Mandat
kann zwei Mal erneuert werden.
2Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat und nimmt an den
Versammlungen der Bischofskonferenz teil.
3Das Generalsekretariat ist für die Administration und Organisation,
für Schriftverkehr, Kasse und Archiv der Bischofskonferenz verantwortlich.
4Das Generalsekretariat untersteht dem Präsidenten der Bischofskonferenz.
Art. 14
1Für bestimmte Arbeitsbereiche bezeichnet die Bischofskonferenz einen
Hauptverantwortlichen und einen Mitverantwortlichen aus ihren Mitgliedern
und setzt Kommissionen oder Arbeitsgruppen ein.
2Die Kommissionen der Bischofskonferenz können auf Dauer oder ad hoc
zur Lösung eines bestimmten Problems von der Ordentlichen Versammlung
eingesetzt werden, die auch ihre Zusammensetzung bestimmt.
Art. 15
Die Bischofskonferenz regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung.
Zur Regelung finanzieller Fragen besteht ein Verein «Schweizer Bischofskonferenz»
nach ZGB Art. 60f.
Art. 16
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 31. August 1988 und
treten mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles in Kraft. Ohne Zustimmung
des Apostolischen Stuhles können sie nicht geändert werden.
Sie werden in den amtlichen Publikationsorganen («Schweizerische Kirchenzeitung», «Evangile et Mission» und «Monitore Ecclesiastico») veröffentlicht.
beschliesst die Schweizer Bischofskonferenz das folgende Reglement
Art. 1 Ziel
Das vorliegende Reglement bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und
der Grundrechte von Personen, deren Daten von kirchlichen Organen bearbeitet
werden.
Art. 2 Geltungsbereich
1Das Bearbeiten von Personendaten ist dem Bundesrecht sowie dem anwendbaren
kantonalen Recht unterstellt.
2Das vorliegende Reglement vervollständigt die gesetzlichen Bestimmungen:
a) indem es die allgemeinen Bestimmungen aufzählt, die den einzelnen
Bundes- und Kantonalgesetzen gemeinsam sind. Es stützt sich auf die
Formulierungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
(siehe Abschnitt 2).
b) indem es interne Strukturen für Aufsichts- und Schlichtungsinstanzen
vorsieht (siehe Abschnitt 3).
Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a) staatskirchenrechtliches Organ: Organ, welches auf staatlicher Ebene
verantwortlich ist, insbesondere die Kirchgemeinde;
b) kirchliches Organ: Organ, welches auf kirchenrechtlicher Ebene verantwortlich
ist, insbesondere das Bistum und die Pfarrei;
c) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte
oder bestimmbare Person beziehen;
d) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, deren
Daten bearbeitet werden;
e) besonders schützenswerte Daten: Personendaten über
f) Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten,
welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer
natürlichen Person erlaubt;
g) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von
den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren,
Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Informationen;
h) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das
Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
i) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut
ist, dass die Suche nach Daten von betroffenen Personen ermöglicht
wird;
j) Inhaber der Datensammlung: die kirchliche Person oder die kirchliche
Stelle, die über Zweck und Inhalt einer Datensammlung bestimmt.
Art. 4 Grundsätze
1Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig
sein.
2Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der
Beschaffung angegeben wurde, gesetzlich vorgesehen ist oder aus den Umständen
ersichtlich ist.
Art. 5 Richtigkeit der Daten
1Wer Personendaten bearbeitet, hat sich ihrer Richtigkeit zu vergewissern.
2Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt
werden.
Art. 6 Datensicherheit
Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische
Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
Art. 7 Auskunftsrecht
1Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber
verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2Der Inhaber einer Datensammlung muss ihr mitteilen:
a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;
b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage des Bearbeitens
sowie die Kategorien der betroffenen Personendaten der an der Sammlung Beteiligten
und der Datenempfänger;
3Der Inhaber einer Datensammlung kann der betroffenen Person Daten über
ihre Gesundheit durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.
4Lässt der Inhaber einer Datensammlung Personendaten durch einen Dritten
bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5Die Auskunft ist in der Regel gratis und schriftlich in der Form einer
Fotokopie oder eines Ausdruckes zu erteilen. Die Schweizer Bischofskonferenz
regelt die Ausnahmen.
6Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Jede Person hat
somit das Recht auf Auskunft, selbst wenn sie früher auf dieses Recht
verzichtet hat.
Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechtes
1Der Inhaber einer Datensammlung kann die Auskunft über die verlangten
Informationen verweigern, einschränken und gegebenenfalls aufschieben,
soweit:
a) ein formelles Gesetz dies vorsieht;
b) die überwiegenden Interessen eines Dritten dies erfordern;
2Der Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft über die verlangten
Angaben verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen
überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3Der Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft über die verlangten
Angaben verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende
Interessen dies erfordern und er die Personendaten nicht an Dritte bekannt
gibt.
4Der Inhaber einer Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die
Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Art. 9 Persönlichkeitsverletzungen
1Das kirchliche oder staatskirchenrechtliche Organ, welches Personendaten
bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht
widerrechtlich verletzen.
2Es darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund
a) Personendaten entgegen den allgemeinen Grundsätzen bearbeiten;
b) Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
c) schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile
Dritten bekannt geben.
3In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene
Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung
nicht ausdrücklich untersagt hat.
Art. 10 Rechtfertigungsgründe
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, falls sie nicht
durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegend öffentliches
oder privates Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist.
Art. 11 Datenbearbeitung durch Dritte
1Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden,
wenn:
a) der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet
werden, wie er es selber zu tun berechtigt ist;
b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2Der Dritte kann dieselben Rechtfertigungsgründe und Verpflichtungen
geltend machen wie der Auftraggeber.
Art. 12 Einschränkung der Bekanntgabe von Personendaten
1Eine betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft
macht, kann von der zuständigen Stelle verlangen, dass die Bekanntgabe
von Personendaten gesperrt wird.
2Die verantwortliche Stelle kann der Einsprache Folge geben oder sie ablehnen,
falls:
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten die Erfüllung
seiner Aufgabe gefährdet.
Art. 13 Ansprüche und Verfahren
1Jede Person, welche ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der
verantwortlichen Instanz verlangen, dass sie
a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens festhält.
2Falls weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen
werden können, muss die verantwortliche Instanz einen entsprechenden
Vermerk bezüglich dieser strittigen Natur anbringen.
3Der Gesuchsteller kann insbesondere von der verantwortlichen Instanz verlangen,
dass
a) sie Personendaten berichtigt, vernichtet oder deren Bekanntgabe
an Dritte sperrt;
b) sie ihre Entscheidung, namentlich in Bezug auf die Berichtigung
Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung veröffentlicht
oder Dritten mitteilt.
4Die Verfügungen der zuständigen Instanzen können vor die
Schlichtungsstelle gebracht werden.
Art. 14 Wahl und Stellung
1Der Beraterkreis besteht aus einem Delegierten jedes Bistums, der vom entsprechenden
Bischof bestimmt und von der Schweizer Bischofskonferenz bestätigt
wird.
2Der Beraterkreis erfüllt seine Aufgabe unabhängig.
3Er verfügt über ein Sekretariat.
Art. 15 Aufgaben
1Die Aufgaben des Beraterkreises für den Datenschutz sind:
a) er berät die Schweizer Bischofskonferenz in Bezug auf den Datenschutz;
b) er übernimmt die Funktion einer Schlichtungsstelle für
alle Bistümer der Schweiz;
c) er kann gewisse Aufgaben an ein Sekretariat delegieren.
Art. 16 Beratung
1Der Beraterkreis für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung der
Rechtsbestimmungen in Fragen des Datenschutzes, welche für die Schweizer
Bischofskonferenz und für die zuständigen Instanzen in den Bistümern
von Interesse sind.
2Er kann zuhanden der Schweizer Bischofskonferenz und der zuständigen
Instanzen allgemeine Empfehlungen formulieren.
Art. 17 Information
1Der Beraterkreis für den Datenschutz erstattet der Schweizer Bischofskonferenz
regelmässig und nach Bedarf Bericht.
2Der Bericht wird den Bundes- und Kantonsbehörden zugestellt.
Art. 18 Register der Datensammlungen
1Der Beraterkreis für den Datenschutz führt ein Register der Datensammlungen.
Jede Person kann das Register einsehen.
2Die Inhaber einer Datensammlung müssen sämtliche Datensammlungen
beim Beraterkreis für den Datenschutz zur Registrierung anmelden.
3Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet
werden.
Art. 19 Schlichtungsstelle
1Für das Gebiet der Schweiz wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
2Der Beraterkreis der Bischofskonferenz für den Personendatenschutz
nimmt die Aufgabe einer Schlichtungsstelle für alle Bistümer der
Schweiz wahr.
3Jede Person hat das Recht, ihren Fall schriftlich der Schlichtungsstelle
zu unterbreiten. Anlaufstelle ist die Person in jedem Bistum, welche Mitglied
des Beratergremiums ist. Diese klärt den Sachverhalt durch Anhören
der Beteiligten ab und erteilt Auskünfte. Sie überweist die Unterlagen
an die Schlichtungsstelle.
4Die Schlichtungsstelle kann die Unterlagen ergänzen. Sie versucht,
in einem Konflikt rasch und unkompliziert zu vermitteln und unterbreitet
ihre Vorschläge in der Regel schriftlich.
5Das Recht auf Anrufung der zuständigen staatlichen gerichtlichen Organe
bleibt vorbehalten.
Art. 20 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement wurde anlässlich der 251. ordentlichen Versammlung
der Schweizer Bischofskonferenz (5. bis 7. März 2001) genehmigt und
tritt am 30. 9. 2001 in Kraft.
Die schweizerische Nationalkommission Justita et Pax übernimmt das
Präsidium der Konferenz der europäischen Justitia et Pax- Kommissionen
für die Jahre 2002 bis 2005.
An ihrer Generalversammlung in Budapest am 30. September wurden die Theologinnen
Jeanine Kosch als Präsidentin und Sonja Kaufmann als Generalsektretärin
der europäischen Kommissionen gewählt. Nach Bischof Amédée
Grab als Präsident des Rates der europäischen Bischofskonferenz
ist nun mit Jeanine Kosch ein weiteres europäisches Präsidium
in Schweizer Hand.
Die Aufgabe der Schweizer Präsidentschaft wird es sein, die Initiativen
der Nationalkommissionen zu koordinieren und gemeinsame Stellungnahmen zu
friedens- und sozialpolitischen Themen herauszugeben. Die Schweiz übernimmt
hier auf der Ebene der katholischen Kirche eine Vermittlerrolle beim Aufbau
des neuen Europas.
Die Konferenz der europäischen Justitia et Pax-Kommissionen umfasst
24 Nationalkommissionen. Die schweizerische Justitia et Pax-Kommission ist
ein Stabsorgan der Bischofskonferenz, welche sich mit sozialethischen Fragen
beschäftigt.
Die Stelle für einen Erwachsenenbildner/eine Erwachsenenbildnerin
(70%) für die Region Fricktal (AG) und den Fachbereich «Solidarische
Welt» wird zur Besetzung ausgeschrieben (siehe Inserat).
Interessierte Personen melden sich bitte bis zum 9. November 2001 beim Diözesanen
Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch
Eine Missio canonica hat erhalten: