42/2001

INHALT

Amtlicher Teil

 

Alle Bistümer

 

Statuten der Schweizer Bischofskonferenz

I. Der Zweck

Art. 1
Die Schweizer Bischofskonferenz ist der Zusammenschluss der Bischöfe der Schweizer Diözesen und der Äbte der Gebietsabteien zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zur gegenseitigen Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit und zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Pflege der Verbindung zu anderen Bischofskonferenzen (cf. Can. 447­459 CIC).

II. Die Mitgliedschaft

Art. 2
1Mitglieder der Bischofskonferenz sind die Diözesanbischöfe und die Weihbischöfe der Diözesen der Schweiz sowie die Äbte von St-Maurice und Einsiedeln, bei Sedisvakanz der Administrator, sowie die emeritierten Bischöfe, sofern sie die Verantwortung für eine besondere, ihnen vom Apostolischen Stuhl oder der Bischofskonferenz anvertraute Aufgabe wahrnehmen.
2Einmal im Jahr werden die ehemaligen Mitglieder der Bischofskonferenz zu einem Austausch eingeladen.
3Der Apostolische Nuntius wird jeweils an eine der Arbeitssitzungen einer Ordentlichen Versammlung gemäss dem Motu Proprio «Sollicitudo omnium Ecclesiarum» VIII/2 eingeladen.

III. Die Organe

Art. 3
Die ständigen Organe der Bischofskonferenz sind:

IV. Die Versammlung

Art. 4
Die Bischofskonferenz tritt regelmässig zu Ordentlichen Versammlungen zusammen. Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, wenn besondere Umstände es erfordern oder wenn wenigstens drei Mitglieder (Diözesanbischöfe und Äbte) es verlangen.

Art. 5
Sämtliche Mitglieder der Bischofskonferenz haben entscheidendes Stimmrecht, mit Ausnahme der emeritierten Bischöfe und Äbte.

Art. 6
1Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
2Für die Beschlüsse ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
3Für die Erlassung von allgemeinen Dekreten (cf. Can. 455) sind zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4Damit die Lehraussagen der Bischofskonferenz ein authentisches Lehramt darstellen und in deren Namen veröffentlicht werden können, ist es notwendig, dass sie in der Vollversammlung von den bischöflichen Mitgliedern einstimmig gebilligt werden, oder dass sie, nachdem sie von einer wenigstens Zweidrittelmehrheit der Bischöfe, die entscheidendes Stimmrecht besitzen, gebilligt werden, vor der Promulgation die «recognitio» des Heiligen Stuhles erhalten.

Art. 7
Ist ein Diözesanbischof oder Abt an der Teilnahme verhindert, kann er sich durch ein anderes bischöfliches Mitglied der SBK oder durch den Generalvikar der Diözese vertreten lassen. Diese Vertretung begründet lediglich ein beratendes Stimmrecht.

Art. 8
Die stimmberechtigten Mitglieder wählen den Präsidenten und den Vize-Präsidenten aus den Diözesanbischöfen sowie ein drittes Mitglied des Präsidiums der Bischofskonferenz für die Dauer von drei Jahren. Unmittelbare Wiederwahl ist einmal möglich.

Art. 9
Die Wahlen werden geheim durchgeführt. Für die Wahl ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Nach fünf erfolglosen Wahlgängen genügt das relative Mehr.

Art. 10
In besonderen Fällen können zu einzelnen Arbeitssitzungen der Versammlung auch Gäste und Experten eingeladen werden.

V. Der Präsident

Art. 11
Der Präsident der Bischofskonferenz beruft die Versammlungen ein und leitet sie. Er vertritt die Bischofskonferenz. Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten.

VI. Das Präsidium

Art. 12
Das Präsidium bereitet die Versammlungen vor, erstellt die Traktandenliste und die Tagesordnung.
Es übernimmt die ihm von der Versammlung übertragenen Aufgaben und überprüft die von der Versammlung getroffenen Beschlüsse.

VII. Das Generalsekretariat

Art. 13
1Die Bischofskonferenz unterhält ein ständiges Generalsekretariat. Der Generalsekretär der Bischofskonferenz wird von den stimmberechtigten Mitgliedern der Bischofskonferenz auf drei Jahre gewählt. Sein Mandat kann zwei Mal erneuert werden.
2Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat und nimmt an den Versammlungen der Bischofskonferenz teil.
3Das Generalsekretariat ist für die Administration und Organisation, für Schriftverkehr, Kasse und Archiv der Bischofskonferenz verantwortlich.
4Das Generalsekretariat untersteht dem Präsidenten der Bischofskonferenz.

VIII. Arbeitsbereiche und Kommissionen

Art. 14
1Für bestimmte Arbeitsbereiche bezeichnet die Bischofskonferenz einen Hauptverantwortlichen und einen Mitverantwortlichen aus ihren Mitgliedern und setzt Kommissionen oder Arbeitsgruppen ein.
2Die Kommissionen der Bischofskonferenz können auf Dauer oder ad hoc zur Lösung eines bestimmten Problems von der Ordentlichen Versammlung eingesetzt werden, die auch ihre Zusammensetzung bestimmt.

IX. Verschiedene Bestimmungen

Art. 15
Die Bischofskonferenz regelt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung. Zur Regelung finanzieller Fragen besteht ein Verein «Schweizer Bischofskonferenz» nach ZGB Art. 60f.

Art. 16
Die vorliegenden Statuten ersetzen die Statuten vom 31. August 1988 und treten mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles in Kraft. Ohne Zustimmung des Apostolischen Stuhles können sie nicht geändert werden.

 

Sie werden in den amtlichen Publikationsorganen («Schweizerische Kirchenzeitung», «Evangile et Mission» und «Monitore Ecclesiastico») veröffentlicht.

Approbiert vom Heiligen Stuhl am 1. August 2001.

+ Amédée Grab OSB
Präsident der Schweizer
Bischofskonferenz

Dr. Agnell Rickenmann
Generalsekretär der Schweizer
Bischofskonferenz


Datenschutz-Reglement

beschliesst die Schweizer Bischofskonferenz das folgende Reglement

Abschnitt 1:
Ziel, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1 Ziel
Das vorliegende Reglement bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, deren Daten von kirchlichen Organen bearbeitet werden.

Art. 2 Geltungsbereich
1Das Bearbeiten von Personendaten ist dem Bundesrecht sowie dem anwendbaren kantonalen Recht unterstellt.
2Das vorliegende Reglement vervollständigt die gesetzlichen Bestimmungen:
a) indem es die allgemeinen Bestimmungen aufzählt, die den einzelnen Bundes- und Kantonalgesetzen gemeinsam sind. Es stützt sich auf die Formulierungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (siehe Abschnitt 2).
b) indem es interne Strukturen für Aufsichts- und Schlichtungsinstanzen vorsieht (siehe Abschnitt 3).

Art. 3 Begriffe
Die folgenden Ausdrücke bedeuten:
a) staatskirchenrechtliches Organ: Organ, welches auf staatlicher Ebene verantwortlich ist, insbesondere die Kirchgemeinde;
b) kirchliches Organ: Organ, welches auf kirchenrechtlicher Ebene verantwortlich ist, insbesondere das Bistum und die Pfarrei;
c) Personendaten (Daten): alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen;
d) betroffene Person: natürliche oder juristische Person, deren Daten bearbeitet werden;
e) besonders schützenswerte Daten: Personendaten über

  1. die religiösen, weltanschaulichen, politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten und Tätigkeiten;
  2. die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Rassenzugehörigkeit;
  3. Massnahmen der Sozialhilfe;
  4. administrative oder strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen;

f) Persönlichkeitsprofil: eine Zusammenstellung von Daten, welche eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt;
g) Bearbeiten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Informationen;
h) Bekanntgeben: das Zugänglichmachen von Personendaten, wie das Einsichtgewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen;
i) Datensammlung: jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Suche nach Daten von betroffenen Personen ermöglicht wird;
j) Inhaber der Datensammlung: die kirchliche Person oder die kirchliche Stelle, die über Zweck und Inhalt einer Datensammlung bestimmt.

Abschnitt 2:
Allgemeine Datenschutzbestimmungen

Art. 4 Grundsätze
1Die Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig sein.
2Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, gesetzlich vorgesehen ist oder aus den Umständen ersichtlich ist.

Art. 5 Richtigkeit der Daten
1Wer Personendaten bearbeitet, hat sich ihrer Richtigkeit zu vergewissern.
2Jede betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.

Art. 6 Datensicherheit
Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.

Art. 7 Auskunftsrecht
1Jede Person kann vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden.
2Der Inhaber einer Datensammlung muss ihr mitteilen:
a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;
b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlage des Bearbeitens sowie die Kategorien der betroffenen Personendaten der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger;
3Der Inhaber einer Datensammlung kann der betroffenen Person Daten über ihre Gesundheit durch einen von ihr bezeichneten Arzt mitteilen lassen.
4Lässt der Inhaber einer Datensammlung Personendaten durch einen Dritten bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.
5Die Auskunft ist in der Regel gratis und schriftlich in der Form einer Fotokopie oder eines Ausdruckes zu erteilen. Die Schweizer Bischofskonferenz regelt die Ausnahmen.
6Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten. Jede Person hat somit das Recht auf Auskunft, selbst wenn sie früher auf dieses Recht verzichtet hat.

Art. 8 Einschränkung des Auskunftsrechtes
1Der Inhaber einer Datensammlung kann die Auskunft über die verlangten Informationen verweigern, einschränken und gegebenenfalls aufschieben, soweit:
a) ein formelles Gesetz dies vorsieht;
b) die überwiegenden Interessen eines Dritten dies erfordern;
2Der Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft über die verlangten Angaben verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit es wegen überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
3Der Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft über die verlangten Angaben verweigern, einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen dies erfordern und er die Personendaten nicht an Dritte bekannt gibt.
4Der Inhaber einer Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Auskunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.

Art. 9 Persönlichkeitsverletzungen
1Das kirchliche oder staatskirchenrechtliche Organ, welches Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen.
2Es darf insbesondere nicht ohne Rechtfertigungsgrund
a) Personendaten entgegen den allgemeinen Grundsätzen bearbeiten;
b) Daten einer Person gegen deren ausdrücklichen Willen bearbeiten;
c) schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile Dritten bekannt geben.
3In der Regel liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Daten allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat.

Art. 10 Rechtfertigungsgründe
Eine Verletzung der Persönlichkeit ist widerrechtlich, falls sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegend öffentliches oder privates Interesse oder durch das Gesetz gerechtfertigt ist.

Art. 11 Datenbearbeitung durch Dritte
1Das Bearbeiten von Personendaten kann einem Dritten übertragen werden, wenn:
a) der Auftraggeber dafür sorgt, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie er es selber zu tun berechtigt ist;
b) keine gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflicht es verbietet.
2Der Dritte kann dieselben Rechtfertigungsgründe und Verpflichtungen geltend machen wie der Auftraggeber.

Art. 12 Einschränkung der Bekanntgabe von Personendaten
1Eine betroffene Person, welche ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von der zuständigen Stelle verlangen, dass die Bekanntgabe von Personendaten gesperrt wird.
2Die verantwortliche Stelle kann der Einsprache Folge geben oder sie ablehnen, falls:
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht oder
b) die Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten die Erfüllung seiner Aufgabe gefährdet.

Art. 13 Ansprüche und Verfahren
1Jede Person, welche ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der verantwortlichen Instanz verlangen, dass sie
a) das widerrechtliche Bearbeiten von Personendaten unterlässt;
b) die Folgen eines widerrechtlichen Bearbeitens beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit des Bearbeitens festhält.
2Falls weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden können, muss die verantwortliche Instanz einen entsprechenden Vermerk bezüglich dieser strittigen Natur anbringen.
3Der Gesuchsteller kann insbesondere von der verantwortlichen Instanz verlangen, dass
a) sie Personendaten berichtigt, vernichtet oder deren Bekanntgabe an Dritte sperrt;
b) sie ihre Entscheidung, namentlich in Bezug auf die Berichtigung Vernichtung, Sperre oder den Vermerk über die Bestreitung veröffentlicht oder Dritten mitteilt.
4Die Verfügungen der zuständigen Instanzen können vor die Schlichtungsstelle gebracht werden.

Abschnitt 3:
Organisation und Aufgaben des Beraterkreises für den Personendatenschutz

Art. 14 Wahl und Stellung
1Der Beraterkreis besteht aus einem Delegierten jedes Bistums, der vom entsprechenden Bischof bestimmt und von der Schweizer Bischofskonferenz bestätigt wird.
2Der Beraterkreis erfüllt seine Aufgabe unabhängig.
3Er verfügt über ein Sekretariat.

Art. 15 Aufgaben
1Die Aufgaben des Beraterkreises für den Datenschutz sind:
a) er berät die Schweizer Bischofskonferenz in Bezug auf den Datenschutz;
b) er übernimmt die Funktion einer Schlichtungsstelle für alle Bistümer der Schweiz;
c) er kann gewisse Aufgaben an ein Sekretariat delegieren.

Art. 16 Beratung
1Der Beraterkreis für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung der Rechtsbestimmungen in Fragen des Datenschutzes, welche für die Schweizer Bischofskonferenz und für die zuständigen Instanzen in den Bistümern von Interesse sind.
2Er kann zuhanden der Schweizer Bischofskonferenz und der zuständigen Instanzen allgemeine Empfehlungen formulieren.

Art. 17 Information
1Der Beraterkreis für den Datenschutz erstattet der Schweizer Bischofskonferenz regelmässig und nach Bedarf Bericht.
2Der Bericht wird den Bundes- und Kantonsbehörden zugestellt.

Art. 18 Register der Datensammlungen
1Der Beraterkreis für den Datenschutz führt ein Register der Datensammlungen. Jede Person kann das Register einsehen.
2Die Inhaber einer Datensammlung müssen sämtliche Datensammlungen beim Beraterkreis für den Datenschutz zur Registrierung anmelden.
3Die Datensammlungen müssen angemeldet werden, bevor sie eröffnet werden.

Art. 19 Schlichtungsstelle
1Für das Gebiet der Schweiz wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
2Der Beraterkreis der Bischofskonferenz für den Personendatenschutz nimmt die Aufgabe einer Schlichtungsstelle für alle Bistümer der Schweiz wahr.
3Jede Person hat das Recht, ihren Fall schriftlich der Schlichtungsstelle zu unterbreiten. Anlaufstelle ist die Person in jedem Bistum, welche Mitglied des Beratergremiums ist. Diese klärt den Sachverhalt durch Anhören der Beteiligten ab und erteilt Auskünfte. Sie überweist die Unterlagen an die Schlichtungsstelle.
4Die Schlichtungsstelle kann die Unterlagen ergänzen. Sie versucht, in einem Konflikt rasch und unkompliziert zu vermitteln und unterbreitet ihre Vorschläge in der Regel schriftlich.
5Das Recht auf Anrufung der zuständigen staatlichen gerichtlichen Organe bleibt vorbehalten.

Abschnitt 4:
Schlussbestimmungen

Art. 20 Inkrafttreten
Das vorliegende Reglement wurde anlässlich der 251. ordentlichen Versammlung der Schweizer Bischofskonferenz (5. bis 7. März 2001) genehmigt und tritt am 30. 9. 2001 in Kraft.

Mgr. Amédée Grab, Bischof von Chur,
Präsident der Schweizer Bischofskonferenz
Agnell Rickenmann, Generalsekretär der Schweizer Bischofskonferenz


Schweizer Theologin als Präsidentin der europäischen Justitia et Pax-Kommission gewählt

Die schweizerische Nationalkommission Justita et Pax übernimmt das Präsidium der Konferenz der europäischen Justitia et Pax- Kommissionen für die Jahre 2002 bis 2005.
An ihrer Generalversammlung in Budapest am 30. September wurden die Theologinnen Jeanine Kosch als Präsidentin und Sonja Kaufmann als Generalsektretärin der europäischen Kommissionen gewählt. Nach Bischof Amédée Grab als Präsident des Rates der europäischen Bischofskonferenz ist nun mit Jeanine Kosch ein weiteres europäisches Präsidium in Schweizer Hand.
Die Aufgabe der Schweizer Präsidentschaft wird es sein, die Initiativen der Nationalkommissionen zu koordinieren und gemeinsame Stellungnahmen zu friedens- und sozialpolitischen Themen herauszugeben. Die Schweiz übernimmt hier auf der Ebene der katholischen Kirche eine Vermittlerrolle beim Aufbau des neuen Europas.
Die Konferenz der europäischen Justitia et Pax-Kommissionen umfasst 24 Nationalkommissionen. Die schweizerische Justitia et Pax-Kommission ist ein Stabsorgan der Bischofskonferenz, welche sich mit sozialethischen Fragen beschäftigt.

Nationalkommission Justitia et Pax


Bistum Basel

 

Ausschreibung

Die Stelle für einen Erwachsenenbildner/eine Erwachsenenbildnerin (70%) für die Region Fricktal (AG) und den Fachbereich «Solidarische Welt» wird zur Besetzung ausgeschrieben (siehe Inserat).
Interessierte Personen melden sich bitte bis zum 9. November 2001 beim Diözesanen Personalamt, Baselstrasse 58, 4501 Solothurn, oder E-Mail personalamt@bistum-basel.ch


Ernennung

Eine Missio canonica hat erhalten:


© Schweizerische Kirchenzeitung - 2001