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Bischofswahlen und Bischofsernennungen   

Unter den verschiedenen Dienstämtern, die so von den ersten Zeiten her in der Kirche ausgeübt werden, nimmt nach dem Zeugnis der Überlieferung das Amt derer einen hervorragenden Platz ein, die zum Bischofsamt bestellt sind und kraft der auf den Ursprung zurückreichenden Nachfolge Ableger apostolischer Pflanzung besitzen. (…) Die Bischöfe haben also das Dienstamt in der Gemeinschaft zusammen mit ihren Helfern, den Priestern und den Diakonen, übernommen. An Gottes Stelle stehen sie der Herde vor, deren Hirten sie sind, als Lehrer in der Unterweisung, als Priester im heiligen Kult, als Diener in der Leitung (…). Aus diesem Grunde lehrt die Heilige Synode, dass die Bischöfe aufgrund göttlicher Einsetzung an die Stelle der Apostel als Hirten der Kirche getreten sind.» Diese Worte aus «Lumen gentium» Art. 20 verdeutlichen, dass das Bischofsamt in der römisch-katholischen Kirche eine grundlegende Bedeutung hat. Der Bischof steht seiner Teil- oder Ortskirche vor, «in der die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche wahrhaft gegenwärtig ist» (CIC can. 369).

Wie wird man Bischof?

Wegen der überragenden Bedeutung des Bischofsamtes lohnt es sich wieder einmal, in Erinnerung zu rufen, auf welche Weise die Diözesanbischöfe bestellt werden. Das geltende Kirchenrecht gibt in can. 377 § 1 zwei rein formal gleichwertige Möglichkeiten an: «Der Papst ernennt die Bischöfe frei oder bestätigt die rechtmässig Gewählten.» Ein Blick in die Geschichte zeigt dabei auf, dass über viele Jahrhunderte die zweite Form, die päpstliche Bestätigung eines gewählten oder präsentierten Bischofs, der Normalfall war, während seit dem CIC 1917 die römische Kurie auf die päpstliche Ernennung pocht und anderweitige Rechte zu torpedieren versucht, obwohl auch noch der CIC 1983 solche Rechte ausdrücklich anerkennt. Bis ins 19. Jahrhundert hinein war die freie Domkapitelswahl, wie sie konkordatär abgesichert noch im Bistum Basel besteht, der Normalfall.

Zu den Problemfällen der letzten Jahrzehnte

Bischofsernennungen waren in jüngster Zeit schon seit längerem ein Problem, wie etwa der Vatikanspezialist Heinz-Joachim Fischer schon 1975 in der FAZ anmerkte: «Die Stellung des Papstes ist in der Kirche beherrschender denn je (…). Dieses Kapital der päpstlichen Dominanz ist jedoch keineswegs durch die Zinsen der Unfehlbarkeit des römischen Bischofs angehäuft worden. Zu oft haben sich die Päpste schon als fehlbar erwiesen, als dass die wenigen Fälle, in denen sie es nach der allgemeinen katholischen Lehre sind, ihnen zu dieser überragenden Position hätten verhelfen können (…). Direkten Einfluss über die Gesamtkirche gewährt dem Papst die Doktrin, dass dem Pontifex Maximus die universelle Jurisdiktion zukomme (…). Am deutlichsten zeigt sich diese Machtfülle an der Besetzung der Bischofssitze (…). Vor allem bedarf es nicht des Diktats aus Rom, da die Bischöfe der ganzen Welt sich fast ausnahmslos Papst und Kurie willig fügen. Der geistliche Expansionsdrang der römischen Päpste war allezeit stark. Die Ortsbischöfe und die Katholiken waren deshalb nur zu leicht geneigt, sich zu beruhigen: Wenn wir irren, irren wir mit dem Papst. Doch auch die Päpste sind gegen Fehlentscheidungen nicht gefeit. Vor deren Folgen bewahrt die Gläubigen kein Dogma. Solche Scheu vor Verantwortung scheint besonders dann folgenreich, wenn zentrale Organisationsmacht mit hohem Anspruch nicht durch unbezweifelte Autorität gestützt wird. Hier scheint es notwendig, gegenüber der Ausdehnung der vatikanischen Kompetenzen die Eigenart der nationalen Kirchen neu zu entdecken und zu behaupten. Auch die Bischöfe sollten, etwa bei der jetzt [1975] anstehenden Revision des Kirchenrechts, ihre Verantwortung für die Landes- und Lokalkirchen neu bestimmen und ihr Selbstbewusstsein vor dem Gang nach Rom stärken. (…) Man muss daran erinnern, dass das Papsttum nach eigenem Anspruch ‹Band der Einheit›, nicht Prinzip des Herrschens ist.»1

Ein Blick in die Vergangenheit

Gerhard Hartmann veröffentlichte bereits 1989 ein Buch über die historische Entwicklung der Bischofsbestellung in der Kirche mit den derzeit gültigen Bestimmungen des Kirchenrechts und der Konkordate des deutschen Sprachraums, gefolgt von der ereignisgeschichtlichen Darstellung der problematischen Besetzung der Bischofsstühle in Köln, Salzburg und Chur in den Jahren 1987–1989.2

2010 legt derselbe Autor eine überarbeitete und erweiterte Fassung dieses Buches vor, wobei die Veröffentlichung dieses leicht lesbaren und hoch-interessanten Buches erneut ihren «Sitz im Leben» hat.3 Denn mit den Rücktritten von Walter Mixa (Alkohol- und Geldmissbrauch) und Roger Vangheluwe (sexueller Missbrauch) stellt sich die Frage nach der Art der Bestellung von Bischöfen 2010 noch schärfer als früher (8), wobei der Autor nach dem «fast schon operettenhaft anmutenden Rückzug von Wolfgang Haas als Erzbischof von Liechtenstein» (91) unter dem Stichwort «Chur kommt nicht zur Ruhe» auch auf die erneut schwierige Situation im Bistum Chur eingeht. (Der Autor charakterisiert in diesem Zusammenhang Joseph Bonnemain fälschlicherweise als «Hardliner» und Haas-Anhänger, obwohl Bonnemain als verantwortlicher Bischofsvikar «für die Beziehungen zu den staatskirchenrechtlichen Organisationen und den Kantonen» [vielleicht eine von Rom so gewünschte Beauftragung?] als Brückenbauer wirkt, also im wahrsten Sinne des Wortes bischofswürdig ist.)

Im historischen Teil weist Hartmann nach, dass die Wahl des Bischofs, in welcher Form auch immer, die ursprünglichere und das freie Ernennungsrecht des Papstes eine relativ späte Entwicklung der Kirchengeschichte ist, die dort Sinn macht, wo die Strukturen für eine Bischofswahl fehlen, nicht aber dort, wo solche Strukturen vorhanden waren und sind. Hier sei daran erinnert, dass nach Einführung der päpstlichen Ernennung mit dem CIC von 1917 der erste Berner Nuntius, Erzbischof
Luigi Maglione, die Domkapitel von Sitten und Freiburg i. Ü. in geradezu brutaler Form zum Verzicht auf das Domkapitelwahlrecht gezwungen hat.4

Hartmann ist nicht so unkritisch, die durch das Domkapitelwahlrecht geprägten Bischofsbestellungen des 17. und 18. Jahrhunderts zu glorifizieren (27). Er setzt sich für die Freiheit der Kirche gegen staatliche Einmischung bei der Bischofsbestellung ein und bringt auch Schweizer Autoren ins Spiel, die sich für andere Formen als die päpstliche Ernennung einsetzen: Franz-Xaver Kaufmann (129 f.), Kurt Koch, Libero Gerosa und Eugenio Correcco5 (145 f.): sehr lesenswert!

Historisch-theologische Bewertung des päpstlichen Ernennungsrechts

Das Buch von Hartmann, der auch einen Vorschlag für ein zukünftiges Bischofswahlrecht vorlegt (153–164), untermauert, was der renommierte Kirchenhistoriker Klaus Schatz schon 1989 konzise festgehalten hat:6 Die Art der Bischofsernennungen muss auf die Ekklesiologie abgestützt sein, konkret im heutigen Fall auf die Ekklesiologie der Kirchenkonstitution «Lumen gentium»: «Von da aus wird man sagen müssen: Die Mitbestimmung der Ortskirche bei der Bischofswahl ist ein tief in der kirchlichen Tradition verwurzeltes Moment. Der alte und auch im Mittelalter jahrhundertelang überlieferte Satz, dass einer Kirche kein Hirte gegen ihren Willen aufgezwungen werden dürfe, ist kein obsoletes Traditions-
gerümpel, sondern gründet zutiefst in Rang und Würde der Ortskirche.» Schatz betont die Bedeutung der Ortskirche, die nicht Verwaltungseinheit, sondern Kirche in Communio mit anderen Kirchen ist. Dabei kommt dem Wort des Klerus eine besondere Bedeutung zu. Priester- und Seelsorgerat sollten bei Bischofswahlen Einflussmöglichkeiten haben, womit ermöglicht würde, dass der Bischof das Vertrauen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hat. Die Ernennung der Bischöfe durch den Papst schätzt Schatz als möglichen, aber theologisch defizienten Grenzfall ein.7